Die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der durch Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 geänderten Fassung wird aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 431 und 550 (X.---straße 6 und 6 a, C. T1. ). Auf dem unmittelbar an der X1.---straße liegenden Grundstück X1.---straße 6 betreibt die Klägerin ein gewerbliches Reinigungsunternehmen. Das sich nordwestlich anschließende Hinterliegergrundstück X1.---straße 6 a ist mit einem unter dem 12. Januar 1971 bauaufsichtlich genehmigten Zweifamilienwohnhaus bebaut, das in südwestlicher Richtung über einen unter dem 16. Dezember 1998 genehmigten und zu Wohnzwecken genutzten Wintergarten verfügt. An diese Grundstücke der Klägerin schließt sich in südwestlicher Richtung das Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 549 (X.---straße 8, C. T. ) an. Dieses ist mit einer Halle bebaut, deren nordöstliche Außenwand von dem an das Wohnhaus der Klägerin angebauten Wintergarten ca. 7 m und im Übrigen vom Wohnhaus der Klägerin ca. 13 m bzw. entfernt ist. Die zuvor bezeichneten Grundstücke liegen innerhalb des am 22. Juni 1967 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 0601 "I1. ". Nach diesem Bebauungsplan liegt der größte Teil des Grundstücks X.---straße 8 im Gewerbegebiet und ein kleinerer, sich nordöstlich anschließender Teil des Grundstücks sowie die Grundstücke der Klägerin in einem Industriegebiet. In der näheren Umgebung dieser Grundstücke befinden sich Gewerbebetriebe, Lagerhallen und Wohnhäuser. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen auf seinen Antrag, dem ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. K. C1. vom 24. Januar 2003 beigefügt war, unter dem 27. März 2003 eine Baugenehmigung zur Änderung des nordöstlich gelegenen Teils der Lagerhalle, in eine Festhalle, die teils im Gewerbe- und teils im Industriegebiet liegt. Die Baugenehmigung gestattet dem Beigeladenen freitags, samstags und vor gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Geburtstage mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 500 Personen. Unter M 13 dieser Baugenehmigung verwies der Beklagte auf das dem Antrag beigefügte schalltechnische Gutachten sowie das vom Gutachter nachgereichte Schreiben vom 05. März 2003 und erklärte, dies zum verbindlichen Bestandteil der Baugenehmigung. Unter dem 25. September 2003 erhob der Vertreter der Anliegergemeinschaft I. Herr D. H. , im Namen der Anliegergemeinschaft Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und legte dem Beklagten unter dem 20. Dezember 2003 eine unter anderem von der Klägerin unterzeichnete Vollmacht zur Führung des Widerspruchsverfahrens vor, das bisher mangels Erlass eines Widerspruchbescheides nicht abgeschlossen wurde. Auf Aufforderung des Beklagten legte der Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung vom 10. November 2003 vor, wonach der Beurteilungspegel am Haus der Klägerin beim Spielen von Musik in der Festhalle 61,1 dB(A) und bei hinzutretenden Trommelgeräuschen 63,1 dB(A) betrug. Unter dem 11. Dezember 2003 ergänzte der Beklagte die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung um die Nebenbestimmungen M 17 bis M 21. Diese Nebenbestimmungen sahen unter anderem vor, die Festhalle so zu betreiben, dass die von den dort stattfindenden Musikdarbietungen verursachten Geräuschimmissionen - gemessen jeweils 0,5 m außerhalb der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes des Wohnhauses der Klägerin - die Werte von 65 dB(A) bei Tag und 50 dB(A) bei Nacht nicht überschritten werden. Um die Einhaltung dieser Werte zu Gewähr leisten, sollte der Beigeladene die von ihm betriebene Festhalle mit einem von einem Elektrofachunternehmer installierten und einem anerkannten Sachverständigen für Schalltechnik eingestellten Schallpegelbegrenzer ausrüsten. Der auf Messungen vom 19. bzw. 20. Mai 2004 beruhende und vom Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. K. C1. erstellte messtechnische Bericht vom 18. Juni 2004 kam zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der Festhalle des Beigeladenen bei Aktivierung des Schallpegelbegrenzers am Wohnhaus der Klägerin mit einem rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel von tags 63,6 dB(A) und nachts 49,6 dB(A) zu rechnen sei. Gleichwohl kam es wie bereits in der Vergangenheit zu Ruhestörungen, wobei insbesondere das Hören der Bässe beklagt wurde. Das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitssicherheit OWL nahm auf Veranlassung des Beklagten am 05. und 19. Juni sowie am 03. Juli 2004 Messungen von Geräuschimmissionen am Wohnhaus der Klägerin vor. Ausweislich seines Berichts vom 26. Juli 2004 ergab sich am 03. Juli 2004 unter Abzug von 3 dB(A) für Messunsicherheiten ein Beurteilungspegel von 51 dB(A). Die Messung ergab weiter, dass die Anhaltswerte nach der DIN 45680 für die Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft tagsüber am 05. Juni 2004 bei einer Frequenz von 80 Hz um 17 dB bzw. 20 dB und am 03. Juli 2004 bei einer Frequenz von 63 Hz um 20 dB bzw. 18 dB sowie nachts am 19. Juni um 1 dB und am 03. Juli 2004 um 3 dB überschritten wurden. Auf Veranlassung des Beigeladenen stellte das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. K. C1. den in der Festhalle des Beigeladenen installierten Schallpegelbegrenzer daraufhin neu ein, um eine Einhaltung der Anhaltswerte nach der DIN 45680 gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin zu Gewähr leisten. Ausweislich des Berichts des Gutachters Prof. Dr. C1. vom 06. Januar 2005 werden die Anhaltwerte nach der DIN 45680 beim Betrieb der Festhalle und Aktivierung des neu eingestellten Schallpegelbegrenzers eingehalten, jedoch bei Einsatz eines Trommelspielers bei Nacht und bei Einsatz mehrerer Trommeln sowohl bei Tag als auch bei Nacht voraussichtlich überschritten. Dies nahm der Gutachter zum Anlass zu empfehlen, tagsüber nur ein Trommler zuzulassen und während der Nachtzeit keine Trommeln einzusetzen. Der Beigeladene verpflichtete sich gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 09. Februar 2005 zur Einhaltung dieser Empfehlung. Mit ihrer bereits am 25. Mai 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Baugenehmigung weiter: Die vom Beigeladenen betriebene Festhalle entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, weil es sich bei dieser nicht um einen Gewerbebetrieb und schon gar nicht um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb handele. Das Vorhaben des Beigeladenen sei ihr gegenüber zudem rücksichtslos. Die in der angefochtenen Baugenehmigung ausgesprochene Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) sei unzureichend. Sie könne verlangen, dass das Vorhaben ihr gegenüber Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) einhalte. Ferner seien die in der angefochtenen Baugenehmigung weiter enthaltenen Überwachungsmaßnahmen ungenügend, weil der Beigeladene sich nicht an sie halte. Angesichts von 500 und mehr Gästen reichten auch die in der angefochtenen Baugenehmigung geforderten 85 Einstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht aus. Der Beklagte habe zudem die mit den Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen verbundenen Geräuschemissionen nicht ausreichend berücksichtigt. Schließlich stelle die angefochtene Baugenehmigung nicht sicher, dass die Anhaltswerte nach der DIN 45680 beim Betrieb der Festhalle eingehalten würden. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der durch Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 geänderten Fassung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Bebauungsplan berufen. Auch wenn die für ihr Wohnhaus erteilte Baugenehmigung keine Einschränkung hinsichtlich der Wohnnutzung vorsehe, könne sie nur die Abwehr ungesunder Wohnverhältnisse beanspruchen. Hierzu sei es ausreichend, dass die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete - wie in der angefochtenen Baugenehmigung festgeschrieben - gewahrt würden. Die von ihm zum Zwecke der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte getroffenen Anordnungen könnten vom Beigeladenen befolgt werden. Bei fehlender Beachtung der Anordnung drohten dem Beigeladenen bauordnungsrechtliche Sanktionen. Die bauordnungsrechtliche Verpflichtung zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen sei nicht nachbarschützend. Mit der Bezugnahme in der angefochtenen Baugenehmigung auf das vom Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Gutachten sei auch im Hinblick auf tieffrequente Geräusche eine ausreichende Regelung getroffen worden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene macht sich die Ausführungen des Beklagten zu Eigen und weist ergänzend darauf hin, dass er die für tieffrequente Geräusche maßgeblichen Anhaltswerte nunmehr einhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 9 K 1894/04, 9 L 1259/03 und 9 L 1321/03 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 27. März 2003 ist in der durch Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2003 geänderten Fassung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben des Beigeladenen lässt es in seiner durch die angefochtene Baugenehmigung erlaubten Form an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung der Klägerin, wie sie § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verlangt, fehlen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Ein Verstoß gegen das so umschriebene objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet erst dann eine Verletzung des subjektiv-rechtlichen Gebots der Rücksichtnahme und damit eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts, wenn in qualifizierter und damit zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ein qualifizierter Verstoß gegen schutzwürdige Interessen Dritter ist erst anzunehmen, wenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82, BRS 44 Nr. 71; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85, BRS 46 Nr. 176; OVG NRW, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 4 A 2033/90, NWVBl. 1993, 302 (304). So liegt der Fall hier. Für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Festhalle des Beigeladenen und der Wohnbebauung der Klägerin enthält die DIN 45680 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft (Ausgabe: März 1997), auf die Nr. 7.3 i.V.m. Nr. A.1.5 der TA Lärm hinweist, Vorgaben, die grundsätzlich geeignet sind, den nachbarschützenden Gehalt des Gebots der Rücksichtnahme zu konkretisieren. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die beim Betrieb der Festhalle verursachte Lärmbelastung auf ihrem Grundstück die nach der DIN 45680 maßgeblichen Anhaltswerte einhält. Tieffrequente Geräusche stellen eine erhebliche Belastung für den Menschen dar. So besteht zwar im Bereich unter 20 Hz (Infraschall) keine ausgeprägte Hörempfindung mehr, weil die Tonhöhenempfindung fehlt. Jedoch ist Infraschall nicht prinzipiell unhörbar. Die Hörschwelle wurde bis herab zu etwa 1 Hz gemessen. Überschwellige Immissionen werden überwiegend als Pulsationen und Vibrationen wahrgenommen. Die Betroffenen spüren einen Ohrendruck und klagen vielfach über Unsicherheits- und Angstgefühle. Als spezielle Wirkung bei Infraschall ist zudem eine Herabsetzung der Atemfrequenz bekannt. Sekundäreffekte (z.B. Anregung von Sekundärschall durch Rütteln von Fenstern und Türen oder Gläserklirren, spürbare Vibrationen von Gebäudeteilen und Gegenständen) sind häufige Ursache starker Belästigungen. Im Frequenzbereich von 20 Hz bis etwa 60 Hz sind die Geräusche bei entsprechenden Pegeln hörbar, jedoch ist die Tonhöhenempfindung nur sehr schwach ausgeprägt. Vielfach sind Schwingungen wahrzunehmen. Die Betroffenen klagen oft über ein im Kopf auftretendes Dröhn-, Schwingungs- und Druckgefühl, das nur bedingt von der Lautstärke abhängig ist und bei stationären Geräuschimmissionen zu starken Belästigungen führt. Wie im Infraschallbereich können Sekundäreffekte auftreten, die Belästigungen hervorrufen. Im Frequenzbereich ab 60 Hz findet der Übergang zur normalen Tonhöhen- und Geräuschempfindung statt. Dabei sind die Geräusche besonders belästigend, wenn sie tonhaltig sind. Für den Bereich gewerblicher Anlagen hat sich schließlich gezeigt, dass deutlich hervortretende Einzeltöne von Betroffenen als besonders auffällig, ungewohnt und damit stark belästigend erlebt werden. Vgl. Einleitung zur DIN DIN 45680 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" (Ausgabe: März 1997), S. 2 und Einleitung zum Beiblatt 1 zu DIN DIN 45680 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" (Ausgabe: März 1997), S. 2. Der Klägerin ist eine Berufung auf die nach der DIN 45680 maßgeblichen Anhaltswerte auch nicht deshalb verwehrt, weil ihr Wohnhaus im Industriegebiet liegt. Die ihr unter dem 12. Januar 1971 erteilte Baugenehmigung enthält hinsichtlich der Wohnnutzung keinerlei Einschränkungen. Zudem stellt die DIN 45680 ohne Unterscheidung bei den Immissionsorten auf Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Personen ab. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die mit dem Betrieb der Festhalle des Beigeladenen verbundenen Geräuschemissionen, insbesondere die gegenüber tieffrequenten Gewerbelärm andersartige basshaltige Musik, durch sonstige in der näheren Umgebung des Wohnhauses der Klägerin liegende Anlagen nicht hervorgerufen werden. Schließlich findet der Betrieb der Festhalle des Beigeladenen freitags, samstags und an den Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag zwischen 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr statt, d.h. in einer Zeit, in der das Ruhebedürfnis der Klägerin besonders ausgeprägt ist. Die angefochtene Baugenehmigung wird dem danach bestehenden Anspruch der Klägerin darauf, dass die beim Betrieb der Festhalle verursachte Lärmbelastung auf ihrem Grundstück die nach der DIN 45680 maßgeblichen Anhaltswerte nicht überschreitet, nicht gerecht. Die in der angefochtenen Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen stellen die Einhaltung dieser Anhaltswerte nicht in jeder Hinsicht sicher. Die angefochtene Baugenehmigung enthält keine Betriebsbeschränkungen, die Gewähr leisten, dass die durch den Betrieb der Festhalle verursachten tieffrequenten Geräusche auf ein der Klägerin zumutbares Maß reduziert werden. Die in den Nebenbestimmungen M 17 bis M 21 getroffenen Regelungen sind insoweit unzureichend. Dies zeigt der Messbericht über Messungen von Geräuschimmissionen des Staatlichen Amtes für Umwelt- und Arbeitssicherheit OWL vom 26. Juli 2004, wonach bei einem baugenehmigungskonformen Betrieb der Festhalle die Anhaltswerte der DIN 45680 tagsüber am 05. Juni 2004 bei einer Frequenz von 80 Hz um 17 dB bzw. 20 dB und am 03. Juli 2004 bei einer Frequenz von 63 Hz um 20 dB bzw. 18 dB sowie nachts am 19. Juni um 1 dB und am 03. Juli 2004 um 3 dB überschritten wurden. Überdies ist ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr.-Ing. K. C1. vom 06. Januar 2005 bei Einsatz eines Trommelspielers bei Nacht und bei Einsatz mehrerer Trommeln sowohl bei Tag als auch bei Nacht trotz Neueinstellung des Schallpegelbegrenzers voraussichtlich mit einer Überschreitung der Anhaltswerte nach der DIN 45680 bei gleichzeitigem Spielen mehrerer Trommeln zu rechnen. Solche wie auch andere Musikdarbietungen, die bereits in der Vergangenheit zu einer Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte geführt haben, sind nach der angefochtenen Baugenehmigung, die auch sonst keine auf tieffrequente Geräusche bezogenen Regelungen trifft, keiner Beschränkung unterworfen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang unzureichend, dass die Nebenbestimmung M 13 der angefochtenen Baugenehmigung auf das schalltechnische Gutachten vom 24. Januar 2003 sowie das vom Gutachter nachgereichte Schreiben vom 05. März 2003 verweist und diese zum verbindlichen Bestandteil der Baugenehmigung macht. Eine den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügende und die Einhaltung der nach der DIN 45680 maßgeblichen Anhaltswerte sicherstellende Regelung wurde damit nicht getroffen. Denn in dem schalltechnischen Gutachten heißt es lediglich, dass basshaltige Musik nicht abgespielt und, soweit dies nicht zu vermeiden sei, der Halleninnenpegel um 5 dB(A) reduziert werden sollte. Seiner Verpflichtung zu einer solchen Regelung kann der Beklagte nicht entgegenhalten, eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch tieffrequente Geräusche sei bei Erlass der Baugenehmigung nicht ersichtlich gewesen. Bei Musikveranstaltungen mit bis zu 500 Gästen war basshaltige Musik in einem erheblichen Umfang zu erwarten und angesichts der dünnwandigen Halle, die vom Wohnhaus der Klägerin gerade 7 bzw. 13 m entfernt liegt, musste auch damit gerechnet werden, dass solche Musik in einem nicht mehr zumutbaren Maß auf das Wohnhaus der Klägerin einwirkte. Zudem wurde im Gutachten des Ingenieurbüros Dr.-Ing. K. C1. vom 24. Januar 2003 bereits darauf hingewiesen, dass keine basshaltige Musik abgespielt werden sollte. Unerheblich ist schließlich, dass der Beigeladene auf Grund der Neueinstellung des Schallpegelbegrenzers und bei Beachtung der vom Gutachter in seiner Stellungnahme vom 06. Januar 2005 ausgesprochenen Empfehlungen möglicherweise in der Lage ist, die Festhalle so zu betreiben, dass die Anhaltswerte für tieffrequente Geräusche in Bezug auf die Wohnnutzung der Klägerin nicht mehr überschritten werden. Sollte der Beigeladene sich seiner Verpflichtung vom 09. Februar 2005 entsprechend an die Empfehlungen halten, hat dies auf die hier allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss, weil die angefochtene Baugenehmigung in ihrem Regelungsgehalt unverändert bleibt. Ist die Baugenehmigung bereits aus dem vorgenannten Grund wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufzuheben, so kann dahin stehen, ob sich die Baugenehmigung aus den von der Klägerin im Übrigen angeführten Gründen als rechtswidrig erweist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.