Beschluss
9 L 442/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0131.9L442.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,‑ € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,‑ € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Psychologie/Master im Wintersemester 2012/2013 an der S. - B. . Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, zudem sei das innerkapazitäre Auswahlverfahren rechtswidrig, beantragt die Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie zum Studium der Psychologie/Master im Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester außerhalb, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Psychologie/Master sowie Unterlagen zum innerkapazitären Auswahlverfahren vorgelegt. II. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester außerhalb (I.) oder innerhalb (II.) der Kapazität, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind. I. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, hat der Antrag keinen Erfolg. 1. Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 580) auf 28 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin bestehen von den ursprünglich vorgenommenen 44 Einschreibungen derzeit noch 42. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot (ausgedrückt in Deputatstunden - DS -) und Lehrnachfrage (Curricularwert) nebst weiterer Berechnungsfaktoren. Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 12,25 Personalstellen der Lehreinheit Psychologie aus. Diese dem Stellenbesetzungsplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 2 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 3 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 1 Akademischen Rat A 13 auf Zeit (4 DS), 2,25 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS) und 1 Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet, 8 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409). Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010 einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Psychologie vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerseite, dass von 5 befristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern hätte ausgegangen werden müssen. Denn ausgehend vom maßgeblichen Stellenprinzip stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem Stellenbesetzungsplan 2,25 wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen zur Verfügung, die auch einbezogen sind. Soweit Arbeitsverträge weiterer befristeter wissenschaftlicher Angestellter vorgelegt worden sind, wird aus diesen ersichtlich, dass diese Mitarbeiter Teilzeitverträge haben oder auf anderen Stellen geführt werden. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF nach Reduzierung des Lehrangebots um 2 DS ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 81 DS ermittelt. Die Reduzierung beruht darauf, dass für das bildungswissenschaftliche Studium im Rahmen der gestuften Lehrerausbildung notwendige Anteile des Lehrdeputats der Lehreinheiten Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Sozialwissenschaften zusammenzufassen waren. Eine weiter vorgenommene Verminderung um 6,75 DS folgt aus der Tätigkeit eines W2-Universitätsprofessors als Dekan; nach § 5 Abs. 1 LVV wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans um 75 Prozent ermäßigt. Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aus zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr (Sommersemester 2011: 8,04 DS; Wintersemester 2011/2012: 1,87 DS, d.h. insg. 9,91 DS : 2 = 4,96 DS je Semester). Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft ‑ Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung. Mithin ergibt sich ein Lehrangebot von (81 – 6,75 + 4,96 =) 79,21 DS. Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 3,88 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Psychologie an nicht zugeordnete Studiengänge, hier Kommunikationswissenschaft (Technik – Kommunikation), Logopädie sowie Logopädie (dual). Die bei der Berechnung verwendeten Ansätze für den jeweiligen Curricularanteil sowie die jährlichen Studienanfängerzahlen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (79,21 – 3,88) x 2 = 150,65 DS, das nach Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Studiengängen der Lehreinheit – hier Psychologie/Bachelor sowie Psychologie/Master – gemäß § 6 KapVO NRW 2010 und Bildung der Anteilquoten nach § 7 KapVO NRW 2010 auf die Studiengänge aufzuteilen ist. Hierbei hat die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Psychologie einen gewichteten Curricularanteil von 2,22 ermittelt, der sich aus der Summe der nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 berechneten gewichteten Curricularanteile für den Studiengang Psychologie/Bachelor (2,63 Eigenanteil x 0,6 Anteilquote = 1,578) und Psychologie/Master (1,60 Eigenanteil x 0,4 Anteilquote = 0,64) ergab. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin beanstandungsfrei von einem Curricularwert von 3,20 im Studiengang Bachelor und von 1,60 im Studiengang Master ausgegangen; beide Werte verbleiben innerhalb der von Anlage 1 der KapVO NRW 2010 vorgegebenen Bandbreite und entsprechen gemäß der Anmerkung 1 dem zuvor geltenden Curricularnormwert von 4,0 für den Diplomstudiengang Psychologie (80 Prozent für Bachelor und 40 Prozent für Master). Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demnach eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von (150,65 : 2,22 =) 67,86 Studienplätzen, die multipliziert mit der Anteilquote für den Studiengang Psychologie/Master (0,4) zu 27,14, gerundet 27 Studienplätzen führt. Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der S1. B. einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (27 : 0,95 = 28,42, gerundet) 28 führt. Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 28 Studienplätzen, die indessen durch die vorgenommenen Einschreibungen vergeben sind. 2. Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Antragstellerseite, wegen der vorgenommenen Überbuchung durch Einschreibung von zunächst 44 und jetzt noch 42 Studenten folge der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung daraus, dass die wahre Kapazität der Zahl der Überbuchungen entspreche und dass bislang alle Bachelor-Absolventen der Antragsgegnerin übernommen worden seien. Nach §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008 S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), können Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Das Zulassungsrecht versteht dabei unter einer Überbuchung (im engeren Sinne) die Zuweisung einer höheren Zahl von Studienplätzen an Studienbewerber als nach der festgesetzten Zulassungszahl an sich gerechtfertigt ist, um voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen auszugleichen und dadurch nach Möglichkeit Nachrückverfahren zu vermeiden. Zulässig ist es dabei, einen Studiengang zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität nach den Erfahrungswerten der Vorjahre, also auf der Grundlage einer an sich verlässlichen Prognose, zu überbuchen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Überbuchungspraxis auf einer fehlerhaften Prognose der Hochschule beruht, kann dies für eine Übergangszeit hingenommen werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Januar 2013 ‑ 13 C 87/12 ‑, 31. Juli 2012 ‑ 13 C 28/12 ‑, 15. Februar 2012 ‑ 13 C 73/11 ‑ sowie vom 15. Juni 2011 ‑ 13 C 55/11 ‑, sämtlich in NRWE; Schemmer, „Überbuchung und Schaffung weiterer Studienplatzkapazitäten?“, DVBl. 2011, 1338 (1339f.). Die Antragsgegnerin hat aus den in den Vorjahren ermittelten Überbuchungsfaktoren, gebildet jeweils aus der Division der Zahl der Zulassungen durch die Zahl der Einschreibungen, für die Zulassung im Wintersemester 2012/13 einen Überbuchungsfaktor von 6,09 angewendet und von den 228 berücksichtigungsfähigen Bewerbungen 122 zugelassen. Nachdem indessen in den Vorjahren die Zahl der Einschreibungen unter der jeweiligen Zulassungszahl verblieb (im Wintersemester 2008/09: 10 Zulassungen, 5 Einschreibungen; im Wintersemester 2009/10: 32 Zulassungen, 11 Einschreibungen; im Wintersemester 2010/11: 62 Zulassungen, 8 Einschreibungen; im Wintersemester 2011/12: 67 Zulassungen, 11 Einschreibungen), folgten den für das Wintersemester 2012/13 ausgesprochenen 122 Zulassungen zunächst 44 und letztlich 42 Einschreibungen, mithin 16 bzw. 14 über der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahl (28). Zur Erklärung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass nicht absehbar gewesen sei, dass das Annahmeverhalten sich gegenüber den Vorjahren so drastisch ändern würde. Aus den Erfahrungen der Vorjahre habe sich ein anderes Annahmeverhalten ergeben. Der Überbuchungsfaktor für das kommende Wintersemester 2013/14 werde entsprechend angepasst. Bei im vorliegenden Verfahren allein möglicher summarischer Prüfung ergibt sich auch für die Kammer nicht, dass die Prognose der Antragegnerin bezüglich des Annahmeverhaltens der Studienbewerber für das Wintersemester 2012/13 zum Zeitpunkt der Zulassungen, die sich aus den Erfahrungswerten der Vorjahre ergab und daraus, dass die festgesetzten Kapazitäten bislang nicht ausgeschöpft worden waren, nicht vertretbar gewesen wäre. Nachdem in den Vorjahren trotz stetiger Erhöhung des Überbuchungsfaktors ab dem Wintersemester 2008/09 Studienplätze nicht besetzt werden konnten, war es für die Antragsgegnerin nicht vorhersehbar, dass bei einer weiteren Erhöhung des Überbuchungsfaktors auf nunmehr 6,09 (gebildet aus der Zahl der Zulassungen im Wintersemester 2011/12 ‑ 67 ‑ dividiert durch die Zahl der Einschreibungen ‑ 11 ‑) eine die festgesetzte Kapazität in so hohem Maße überschreitende Zahl von Einschreibungen folgen würde. Insbesondere hat die Antragsgegnerin entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite durch ihr Verhalten nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Lage ist, bei einem entsprechenden Annahmeverhalten auch deutlich mehr Studienanfänger im Master-Studiengang aufzunehmen als nach der Zulassungszahl Studienplätze zu vergeben sind. Eine solche Annahme würde voraussetzen, dass die Antragsgegnerin die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als „variable Größe“ behandelt und eine deutliche Überbuchung vorgenommen hat. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2011 ‑ 13 B 249/11 ‑ und vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 ‑, beide in NRWE. Zwar ist im vorliegenden Fall ebenfalls eine deutliche Überbuchung zu konstatieren. Indes beruht diese ersichtlich auf den Erfahrungen der Antragsgegnerin mit den vorgenommenen Zulassungen und tatsächlichen Einschreibungen in ihrem Masterstudiengang. Ist die Prognose fehlgeschlagen, dient diese aber zur Erreichung der Sollzahl, muss sich eine Hochschule nicht an der vorübergehenden Überbuchungszahl festhalten lassen. Die erneute Vergabe nicht angenommener Plätze scheidet aus. Vgl. Schemmer, a.a.O., S. 1340. Für eine von Antragstellerseite vorgebrachte Bindung der Antragsgegnerin an ein bislang dahingehend ausgeübtes Ermessen, immer alle Bachelor-Absolventen der S1. B. in den Master-Studiengang übernommen zu haben, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der Studiengang Psychologie/Bachelor ist an der S1. B. zum Wintersemester 2006/07 eingerichtet worden, sodass frühestens zum Wintersemester 2009/10 Bewerbungen von S1. -Absolventen eingehen konnten. Da aber ‑ wie oben bereits ausgeführt ‑ das Annahmeverhalten ab dem Wintersemester 2009/10 nicht zu einer Ausschöpfung der Kapazität führte, kann notwendigerweise nicht eine sachfremde Bevorzugung von S1. -Absolventen angenommen werden. II. Soweit die Antragstellerseite unter Hinweis auf ein rechtswidriges Auswahlverfahren mit dem Hilfsantrag die vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität begehrt, bleibt auch dies ohne Erfolg. Zum einen kann ein Studienbewerber aus einer möglichen Rechtswidrigkeit der Zulassung anderer Bewerber nichts zu seinen Gunsten herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 ‑ 13 C 76/11 ‑, NRWE. Zudem hätte die Antragstellerin in einem regulären innerkapazitären Zulassungsverfahren im Studiengang Psychologie/Master im Wintersemester 2012/13 ohnehin keinen Erfolg haben können, da sie bei einem alleinigen Abstellen auf ihre Bachelor-Note ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste den Rangplatz 207 von 228 berücksichtigungsfähigen Studienbewerbern innehatte, sodass sie keine Chance auf Zuteilung eines Studienplatzes gehabt hätte. Zum anderen liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in einer der Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren standhaltenden Weise aufgezeigt, das Auswahlverfahren entsprechend den Vorgaben der Satzung der S. B. für das Auswahlverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen in der Fassung vom 20. Juli 2012 (Satzung) und der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Psychologie der S. B. vom 22. November 2011 (Prüfungsordnung) durchgeführt zu haben. Da gemäß § 4 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss und sich nach Angaben der Antragsgegnerin die gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung zuständige Philosophische Fakultät der S1. B. für das Auswahlkriterium des Grades der Qualifikation entschieden hat, war der Rangplatz ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Rangliste an die einzelnen Studienbewerber nach der Note des Bachelor-Zeugnisses und damit nach dem Grad der Qualifikation zu vergeben. Mit Blick darauf, dass dem Grad der Qualifikation kraft Satzung maßgeblicher Einfluss einzuräumen ist, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung ausreichend, dass § 3 der Prüfungsordnung auf einen anerkannten ersten Universitätsabschluss im Bachelor-Studiengang "Psychologie" abstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.