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Beschluss

6 L 61/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0214.6L61.13.00
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Tenor

1. Frau L., C.---Straße, X. , wird zum Verfahren beigeladen.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Frau L., C.---Straße, X. , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Ehefrau des Antragstellers, Frau L., wird gemäß § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz das Rückkehrverbot vom 9. Februar 2013 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der nach Aktenlage über den Inhalt des Antrages informierten Beigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 2. Das Gericht legt den gestellten Antrag zunächst dahin gehend aus, dass der Antragsteller sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage gegen das am 9. Februar 2013 schriftlich verfügte Rückkehrverbot wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Der Antragsgegner hat bereits am 8. Februar 2013 eine mündliche Polizeiverfügung über eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochen. Diese mündliche Polizeiverfügung hat er am 9. Februar 2013 aber nicht lediglich schriftlich bestätigt im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), sondern unter diesem Datum vielmehr eine neue, schriftliche Polizeiverfügung (nur) über ein Rückkehrverbot ausgesprochen und dieses mit einer Zwangsgeldandrohung versehen. Durch das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der ebenfalls ausgesprochenen Vollziehungsanordnung sofort vollziehbare Rückkehrverbot ist der Antragsteller nach wie vor beschwert, weshalb sich sein Antrag insoweit allein gegen die sofortige Vollziehbarkeit der schriftlichen Polizeiverfügung vom 9. Februar 2013 richten muss. Der in dieser Form ausgelegte Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Er ist nicht begründet. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet mit der Befürchtung, dass sich die für das eheliche Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse angenommene Gefahr weiterer körperlicher Auseinandersetzungen verwirklichen könnte. Diese Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rückkehrverbots das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Das angefochtene Rückkehrverbot ist zunächst nicht bereits aus formellen Gründen offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere fehlt es nicht an der nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Anhörung des Antragstellers, nachdem diese jedenfalls spätestens anlässlich seiner Vorsprache am 12. Februar 2013 nachgeholt worden ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Materiell findet das Rückkehrverbot seine Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die materiellen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben. Ausweislich des Akteninhalts ist es am Abend des 8. Februar 2013 zunächst während der gemeinsamen Fahrt in einem Kraftfahrzeug und später in der vom Antragsteller und der Beigeladenen bewohnten Wohnung zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen. Den Angaben der vor Ort von den eingesetzten Polizeibeamten hierzu befragten Beigeladenen zufolge habe ihr der Antragsteller bereits während der gemeinsamen Autofahrt im Verlauf eines zunächst verbal geführten Streits mehrfach so mit der Faust auf den rechten Arm und die rechte Hand geschlagen, dass die Beigeladene den erst später vor Ort erschienenen Polizeibeamten gegenüber noch über Schmerzen an den betroffenen Körperstellen geklagt habe. Später sei es in der gemeinsamen Wohnung zu weiteren verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Diese Angaben wurden von einer Freundin der Beigeladenen, die sowohl bei der Autofahrt als auch in der Wohnung anwesend war, ausdrücklich bestätigt. Gemeinsam mit ihrer Freundin habe die Beigeladene daraufhin die Wohnung verlassen und auf die inzwischen informierte Polizei gewartet. Der Antragsteller bestreitet mit dem vorliegenden Antrag die körperlichen Auseinandersetzungen, insbesondere habe er seine Frau keinesfalls mit der Faust geschlagen. Zu den Vorfällen im Auto gibt er an, es sei dort lediglich zu einer "belanglosen Streiterei" gekommen. In der Wohnung habe er seine Frau lediglich "ein wenig geschubst". Auch wenn die Beigeladene, die bei der Antragstellung anwesend war, diese Darstellung im Widerspruch zu ihren Angaben gegenüber den Polizeibeamten nunmehr ausdrücklich bestätigt hat, ist diese Sachverhaltsschilderung nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Das widersprüchliche Aussageverhalten bestätigt vielmehr den Eindruck, den auch schon die sachbearbeitenden Polizeibeamten gewonnen hatten, bei denen der Antragsteller und seine Frau am 9. Februar 2013 und am 12. Februar 2013 die Rücknahme des Rückkehrverbotes hatten erreichen wollen. Nach dem Eindruck der Polizeibeamten machte die Beigeladene einen unsicheren, eingeschüchterten und ängstlichen Eindruck. Sie habe sich vollkommen im Gegensatz zu ihrem äußeren Erscheinungsbild auf eine von den Polizeibeamten bereits als "unterwürfig" charakterisierte Weise selbst als "kratzbürstig, launig und uneinsichtig" bezeichnet und den Eindruck erweckt, zuvor vom Antragsteller massiv unter Druck gesetzt worden zu sein. Auch die Formulierungen, die der Antragsteller bei der Aufnahme seines Antrages gewählt hat, zeugen davon, dass er uneinsichtig ist und das Vorgefallene verharmlost. Es ist - auch vor dem Hintergrund der zeugenschaftlich bestätigten Angaben beim Polizeieinsatz am 8. Februar 2013 - schlicht nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubhaft, dass die Beigeladene die Polizei alarmiert haben soll, weil der Antragsteller sie lediglich "ein wenig geschubst" haben soll. Hierin tritt vielmehr die Tendenz des Antragstellers zur Verharmlosung des Vorfalls deutlich zutage. Dies entspricht im Übrigen ebenfalls dem persönlichen Eindruck, den die Polizeibeamten ausweislich der in der Akte befindlichen Vermerke vom Antragsteller gewonnen haben. Die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose erweist sich vor diesem Hintergrund als zutreffend. Das ausgesprochene bzw. in der Begleitung bei der Antragstellung zum Ausdruck kommende Einverständnis der Beigeladenen mit einer Rückkehr des Antragstellers führt schließlich ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Gefahrenprognose. Denn es steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Vorliegend ist die Beigeladene zwar Inhaberin des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich - in gewissem Rahmen - selbst gefährden darf. Drohen dem Einzelnen aber erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 6 L 545/11 -, sowie Beschluss vom 28. Februar 2012 - 6 L 70/12 -, beide veröffentlicht in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank <nrwe>, im Internet abrufbar unter http://www.nrwe.de. Letztlich führte auch eine nach den eingangs dargelegten Grundsätzen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Im Rahmen dieser Interessenabwägung muss die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. Es sind daher auf der einen Seite in die Abwägung die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um nicht ganz unerhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden und hierzu ist ihm ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch Gelegenheit gegeben worden. Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich für die Beigeladene im Rahmen weiterer Streitigkeiten unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Im Ergebnis wiegen die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer - ggf. noch zu erhebenden - Klage muss daher zurücktreten. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.