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Beschluss

6 L 545/11

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer nach § 34a PolG NRW angeordneten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot, wenn die Gefahrenprognose der Polizei zutreffend und nicht offensichtlich widerlegt ist. • Die Möglichkeit des Opfers, die Rückkehr des Betroffenen zu wünschen, kann die Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme nach § 34a PolG NRW nicht entkräften, weil der staatliche Schutzauftrag für Leben und körperliche Unversehrtheit vorrangig ist. • Auch die Anordnung einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen polizeirechtlichen Vorschriften entspricht.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW rechtmäßig • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer nach § 34a PolG NRW angeordneten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot, wenn die Gefahrenprognose der Polizei zutreffend und nicht offensichtlich widerlegt ist. • Die Möglichkeit des Opfers, die Rückkehr des Betroffenen zu wünschen, kann die Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme nach § 34a PolG NRW nicht entkräften, weil der staatliche Schutzauftrag für Leben und körperliche Unversehrtheit vorrangig ist. • Auch die Anordnung einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen polizeirechtlichen Vorschriften entspricht. Der Antragsteller wurde durch die Polizei aus der gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem achtjährigen Sohn bewohnten Wohnung verwiesen und ihm Rückkehr verboten. Auslöser war ein nächtlicher Polizeieinsatz nach tätlicher Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, bei der die Ehefrau verletzt und ins Krankenhaus gebracht wurde; der Sohn bestätigte frühere wiederholte Handgreiflichkeiten des Antragstellers. Der Antragsteller räumt Schläge ein und erklärt Reue; er bestreitet allerdings häufige Gewaltausübung in der Vergangenheit. Die Polizei ordnete die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW an und drohte für Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld an. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Gericht hat die Beigeladene zum Verfahren geladen. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 34a PolG NRW, der bei gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot erlaubt; die Maßnahmen enden regelmäßig nach zehn Tagen. • Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei summarischer Prüfung das Kriterium der Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich; offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen rechtfertigen eher Aussetzung, offensichtliche Rechtmäßigkeit stärkt das Vollzugsinteresse. • Nach Aktenlage lagen konkrete Feststellungen vor: mehrfaches Schlagen der Ehefrau, sichtbare Verletzungen und Bestätigungen durch den Sohn, sodass die Gefahrenprognose der Polizei nicht in vernünftigem Zweifel stand und die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 PolG NRW erfüllt sind. • Die Einlassungen des Antragstellers (Reue, Besserungsgelöbnis) und der Wunsch der Ehefrau nach Rückkehr ändern an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil der staatliche Schutzauftrag aus Art. 2 GG vorrangig ist und das Opfer nicht über den staatlichen Schutz entscheiden kann. • Die Zwangsgeldandrohung ist formell und materiell mit den Vorschriften des PolG NRW vereinbar und damit kraft Gesetzes sofort vollziehbar; daher überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem individuellen Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot sowie die Zwangsgeldandrohung bleiben sofort vollziehbar. Das Gericht folgte der Gefahrenprognose der Polizei, weil konkrete Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der Ehefrau vorlagen (sichtbare Verletzungen, glaubhafte Zeugenaussagen, wiederholte Handgreiflichkeiten). Die Interessenabwägung ergab, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Polizeischutzes das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.