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Urteil

2 K 1240/11.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0225.2K1240.11A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der nach seinen eigenen Angaben am 1. Januar 1983 in Bafou Bassesa/Kamerun geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, ledig, Christ und Angehöriger des Volkes der Bamileke. Er wurde am 25. April 2011 von der Polizei in Bielefeld zur Gemeinschaftsunterkunft der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld überbracht und meldete sich am 27. April 2011 bei der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld als Asylsuchender. Dort gab er an, am 19. April 2011 mit dem Auto über Frankreich nach Deutschland eingereist zu sein. Er stellte am 4. Mai 2011 bei der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung am 17. Mai 2011 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt begründete: Er habe sein Heimatland am 1. November 2010 von Douala aus auf dem Luftweg mit einem Flugzeug der Gesellschaft RAM (Royal Air Maroc) verlassen und sei nach einer Zwischenlandung in Marokko am gleichen Tag auf dem Flughafen Frankfurt/Main angekommen. Dort sei er von einem Mann in Empfang genommen worden und mit dem Zug nach Dortmund gebracht worden. Sein Flugticket könne er nicht vorlegen, weil er dieses verloren habe. Die übrigen Unterlagen seien ihm von dem Mann, der ihn in Empfang genommen hatte, abgenommen worden. In Dortmund habe er sich eine Woche aufgehalten und sei dann weiter nach Bielefeld gefahren, wo er bis zu seiner Antragstellung mit seiner Freundin, der kamerunischen Staatsangehörigen ‑ Frau Hugutte Rosalie Matzner ‑, zusammengelebt habe. Sie sei Studentin an der Universität von Bielefeld. Seinen Personalausweis habe er in Kamerun zurückgelassen. Er habe auch einen Reisepass besessen, weil er als Händler öfters gereist sei. Diesen Reisepass habe die kamerunische Polizei am 30. November 2008 konfisziert. Seine Mutter lebe noch in seinem Heimatort Bafou, sein Vater sei jedoch bereits früh verstorben. Er habe noch sechs Geschwister, die - wie auch seine Großfamilie - alle in Kamerun lebten. Er sei ledig, habe jedoch einen 2007 geborenen Sohn, der in Yaoundé lebe. Er habe die Schule bis zur zweiten Gymnasialklasse in Yaoundé besucht. Danach habe er zunächst eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und anschließend verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Er habe zwei Jahre auf einer Baustelle gearbeitet und dann ein Jahr lang in der Leichtholzverarbeitung. Von 2000 bis 2004 habe er in der Leichtholzverarbeitung eine eigene Firma mit sieben Angestellten gehabt. Nach Aufgabe dieser Firma im Jahr 2004 habe er als Händler für Bekleidung und Schuhe gearbeitet. Er habe zunächst in seinem Heimat- und Geburtsort Bafou gelebt. Anschließend habe er drei Jahre lang in Douala/Stadtteil Déido bis November 2009 gelebt. Von November 2009 bis Oktober 2010 habe er sich in Yaoundé, Simejong II (Juvence) aufgehalten. Im Oktober oder November 2010 sei er in den Norden Kameruns für einige Wochen nach Mgaounderi gegangen. Die letzte Woche vor seiner Ausreise sei er wieder in Douala gewesen. In seinem Heimatland habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei jedoch dreimal inhaftiert worden. Das erste Mal sei er im Mai 2008 für zirka drei Monate ins Zentralgefängnis von Douala gekommen. Er sei anlässlich der Aufstände im Mai 2008 festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er einen Aufstand von Jugendlichen organisiert habe. Er sei nämlich Vorsitzender einer Jugendorganisation namens AJROEMS („Associations des jeunes ressortissant de l’ouest“) gewesen, die sich unter anderem um die Sauberkeit in den Stadtteilen gekümmert habe. Er sei nicht vor Gericht gestellt worden und mit Hilfe seiner Tante, die mit einem Soldaten zusammen sei, freigekommen. Dieser habe wegen seiner Freilassung verhandelt. Das zweite Mal sei er von Januar bis März 2009 in der Militärkaserne in Yaoundé inhaftiert gewesen. Diesmal sei ihm vorgeworfen worden, dass er über die Ereignisse im Jahr 2008 mit einem Journalisten gesprochen habe, der dies veröffentlicht habe. Er sei freigelassen worden, ohne dass er vor Gericht gestellt worden sei. Zum dritten Mal sei er dann in Yaoundé im Dezember 2009 bis Februar 2010 in der Militärkaserne Cerde festgehalten worden. Hintergrund sei ein Vorfall in seiner Bar in Yaoundé gewesen, die er neben seiner Handelstätigkeit betrieben habe. Dort sei auch ein Soldat Kunde gewesen, der jedes Mal auf Kredit getrunken habe. Mit ihm habe es Schwierigkeiten wegen der Bezahlung gegeben. Als er ihm mitgeteilt habe, dass er keine Getränke mehr auf Kredit gewähre, sei der Soldat gewalttätig geworden. Im Zuge der Auseinandersetzung habe er dem Soldaten eine Flasche über den Kopf gehauen und sei dann geflüchtet. Mit Hilfe seines Nachbarn (einem Colonel der Armee) habe er mit dem Soldaten verhandelt und ihm eine Entschädigung gezahlt. Dennoch sei es in der Folgezeit erneut zu einer Auseinandersetzung mit ihm gekommen, da Mitglieder zweier politischer Parteien bei ihm zu Gast gewesen seien und es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Der Soldat habe dann behauptet, dass er gewalttätig sei. Zwei Tage später sei er zu Hause festgenommen und im Februar 2010 ohne weitere Begründung wieder freigelassen worden. Konkreter Anlass für seine Ausreise im November 2010 sei die Empfehlung gewesen, das Land zu verlassen. Er habe sich beobachtet und verfolgt gefühlt. Er habe auch nicht mehr in seiner Bar arbeiten können und zwar seit Mai 2010. Bei seiner Festnahme sei ihm auch seine Tasche mit seinem Pass abgenommen worden. Im Mai 2010 habe er den Pass zurückerhalten wollen, habe aber einen neuen Pass beantragen müssen. Dazu habe er einem Mann Geld gegeben. Er habe die Bar geschlossen und sei in Douala geblieben. Dem Mann, dem er das Geld für den Pass gegeben habe, habe er nach längerer Wartezeit und vergeblichen Kontaktversuchen zu Hause aufgesucht. Er habe sein Geld zurückhaben wollen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es wegen der Passbeantragung Schwierigkeiten gegeben habe, und er ihm raten würde, das Land zu verlassen. Außerdem habe er in Yaoundé einen Anruf erhalten und erfahren, dass die Soldaten seine Bar dichtgemacht hätten. Aus Angst sei er in sein Heimatdorf zu seiner Mutter zurückgegangen. Am dritten Tag seien Soldaten bei seiner Mutter erschienen und hätten nach ihm gesucht. Er sei dann nicht mehr zurückgekehrt, sondern habe den Ort direkt verlassen und sei ausgereist. Er habe in Deutschland nicht direkt Asyl beantragt, weil ihm dies nicht bekannt gewesen sei. Später sei er einmal in eine Zugkontrolle geraten und wegen seines entwerteten Tickets mit zur Polizeiwache genommen worden. Auf der Polizeistation habe man ihm dann geraten, Asyl zu beantragen. Er werde in Kamerun gesucht. Alles hänge mit der ersten Festnahme zusammen, als die Jugendlichen Ausschreitungen organisiert hätten. Dabei sei sogar sein Geschäft zerstört worden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 ‑ zugestellt am 24. Juni 2011 ‑ lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Der Kläger hat am 8. Juli 2011 unter Darlegung seiner bisherigen Verfolgungsgründe Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides beantragt, die Klage abzuweisen. Frau I. S. N. hat am 25. November 2011 den gemeinsamen Sohn K. D. zur Welt gebracht. Der Kläger hat mit notarieller Urkunde die Vaterschaft des Kindes anerkannt. Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (sog. Erkenntnisliste). Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter bereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG ausscheidet, weil der Kläger Nachweise für seine behauptete Luftwegeinreise von Kamerun in das Bundesgebiet nicht vorgelegt hat und sein diesbezügliches Vorbringen bereits im Widerspruch zu seinen Angaben vor der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld steht, wonach der Kläger über Frankreich mit einem Auto eingereist sein will, denn der Kläger ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht. Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16 a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑ BVerfGE 80, 315 ff; Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Asylsuchenden ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat er sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360) und 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a.-, a.a.O. und vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139 ff. Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 ‑ 9 C 74.81 ‑, BVerwGE 66, 237. Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass der Asylsuchende die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Es gehört zu seinen Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten, dass unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylsuchenden berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 ‑ BVerwG 9 C 27.85 ‑, EZAR 630 Nr. 23. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Kamerun wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er seit 2008 insgesamt dreimal inhaftiert worden ist und dass er im Herbst 2010 schließlich von Sicherheitskräften gesucht worden ist. Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt unstimmig und von Widersprüchen geprägt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das seine gesamte Verfolgung mit seiner ersten Festnahme im Jahr 2008 zusammenhänge, ist sein diesbezügliches Vorbringen bereits widersprüchlich. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er im Rahmen der Aufstände im Mai 2008 für drei Monate in Douala festgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber angegeben, er sei bereits am 10. März 2008 im Rahmen der damaligen Unruhen in Douala auf dem Markt festgenommen worden. Dieses Festnahmedatum hatte der Kläger bisher zu keinem Zeitpunkt erwähnt, sondern vielmehr auch im Klageverfahren schriftsätzlich eine erste Verhaftung im Mai 2008 angegeben. Der Kläger konnte auch auf Vorhalt diesen Widerspruch nicht glaubhaft auflösen. Sein Hinweis, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt und er sei vielmehr im Mai 2008 entlassen worden, ist nicht ausreichend. Soweit der Kläger nunmehr erkennbar an die Ereignisse in Kamerun im Februar 2008 anknüpft, ist sein Vorbringen darüber hinaus sehr pauschal und oberflächlich gehalten und lässt sich zudem nicht mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in Einklang bringen. Danach ist es in der Zeit vom 25. bis zum 29. Februar 2008 zu landesweiten Streiks, Demonstrationen und gewaltsame Unruhen/Ausschreitungen gekommen, deren Ausgangspunkt u.a. ein Taxifahrerstreik gegen die Benzinpreiserhöhungen war und die sich mit einem Schwerpunkt in Douala und Yaoundé über die Provinzen West, Nordwest, Südwest, Littoral, Zentrum und die dortigen Städte ausgeweitet haben, vgl. zu den Ereignissen im Februar 2008: Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Kamerun vom 23. Januar 2009 und vom 29. April 2010 jeweils S. 5, 6 -7; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an VG Sigmaringen vom 17. März 2011 - Kamerun: Demonstrationen im Februar 2008 -, S. 2-4; amnesty international (ai), Report 2009, S. 236 ff. zu Kamerun (für das Jahr 2008); Bundesasylamt Österreich (BAA), Anfragebeantwortung zu Demonstrationen und Unruhen im Februar 2008, vom 14. April 2008; SZ vom 29. Februar 2008 „2000 Kinder in Kamerun als Geiseln genommen“; FR vom 3. März 2008 „Flucht aus Kamerun“; TAZ vom 6. März 2008: Kameruns „Aufstand der Kinder“; NZZ vom 6. März 2008 „Unruhen in Kamerun fordern zahlreiche Tote“; Bundesamt, Briefing Notes vom 3., 10. und 17. März 2008 zu Kamerun; Wikipedia, „2008 Cameroonian anti-government protests“- http://en.wikipedia.org . – Abruf am 31. August 2012. Allerdings haben die Unruhen nicht erst, wie von Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmalig dargelegt, am 28. Februar 2008 (dies gilt auch für den Beginn der Unruhen in Yaoundé) begonnen. Darüber hinaus konnte der Kläger – auch auf Nachfrage - keine weitergehenden Angaben oder Einzelheiten zu den Unruhen, deren Ablauf oder Hintergründe vortragen. Seine Angaben beschränken sich darauf, dass alles teurer geworden sei. Einzelheiten oder konkrete Angaben, die einen Rückschluss auf ein tatsächliches Erleben oder eine tatsächliche Wahrnehmung dieser Unruhen in Yaoundé, wo der Kläger sich aufgehalten haben will, zulassen, hat der Kläger nicht dargelegt. Das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung weicht ebenfalls erheblich von seinen bisherigen Angaben ab und findet in zeitlicher Hinsicht keine Übereinstimmung. So hatte der Kläger vor dem Bundesamt dargelegt, insgesamt dreimal inhaftiert worden zu sein und zwar das zweite Mal von Januar bis März 2009 wegen seines Gesprächs/Interview mit einem Journalisten über die Ereignisse in 2008 und das dritte Mal im Dezember 2009 bis zum Februar 2010 wegen der Vorfälle in seiner Bar im Zusammenhang u.a. mit einem Soldaten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber eine weitere Verhaftung im Zusammenhang mit der Reportage des Journalisten für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Februar 2010 angegeben. Darüber hinaus sei er im Mai 2010 für fast zwei Monate wegen einer Zusammenkunft einer politischen Partei in seiner Bar inhaftiert worden. Die vor dem Bundesamt angegebene Verhaftung im Jahr 2009 hat der Kläger gar nicht und die Festnahme im Mai 2010 in der mündlichen Verhandlung erstmalig erwähnt. Die nunmehr vorgetragene Verhaftung im Mai 2010 für die Dauer von fast zwei Monaten lässt sich auch nicht mit seinem bisherigen Vortrag, dass er im Mai 2010 versucht habe, seinen (Reise-)Pass zurückzuerhalten, in Einklang bringen. Seinen Angaben vor dem Bundesamt zufolge sei dieser Reisepass am 30. November 2008 konfisziert worden. Demgegenüber gab der Kläger nunmehr an, dass der Reisepass bereits im März 2008 eingezogen worden sei. Die Unstimmigkeiten und Widersprüche durchziehen das gesamte Vorbringen des Klägers und treten auch hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet auf. So hat der Kläger vor dem Bundesamt angeben, dass er nach seiner Ankunft in Dortmund zunächst eine Woche bei dem Mann, der ihm am Flughafen empfangen habe, verbracht habe und anschließend in Bielefeld bei seiner Freundin gelebt habe. Seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zufolge will er jedoch fast vier Monate bei dem Mann in Dortmund gewohnt haben. Darüber hinaus ist schließlich nicht glaubhaft, dass der Kläger, der schon im November 2010 in das Bundesgebiet eingereist sein will, bis April 2011 keine Kenntnis von der Möglichkeit einer Asylantragstellung im Bundesgebiet gehabt haben will, obwohl er sich zunächst bei einem Mann aus Guinea, der seine Ausreise organisiert habe, und anschließend bei seiner Freundin, einer kamerunischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet studiere, aufgehalten haben will. Vielmehr erweckt die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet vor Antragstellung und der Anlass der Antragstellung – die Fahrkartenkontrolle im Zug und die anschließende polizeiliche Überprüfung – den Eindruck, dass der Kläger mit der Antragstellung eine drohende Aufenthaltsbeendigung abwenden wollte. Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte vom 14. Juni 2011 S. 16 und vom 29. April 2010 S. 17, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lageberichte vom 19. Dezember 2007, S.14, vom 29. April 2010 S. 17 und vom 14. Juni 2011 S. 16 -; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr.. Das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, u.a. -, a.a.O. und bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG – nach Maßgabe des § 28 AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O.. Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung – entsprechend den bereits oben zum Asylrecht ausgeführten Grundsätzen - schlüssig vorzutragen. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. Aus den oben dargelegten Gründen vermochte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger im Jahr 2010 sein Heimatland unter dem Druck einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Darüber hinaus muss der Kläger nach den obigen Ausführungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr rechnen. Auf die obigen Ausführungen zum Vorbringen des Klägers wird Bezug genommen. Ferner haben die Hilfsanträge des Klägers keinen Erfolg. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) – Richtlinienumsetzungsgesetz stellt der sog. subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, vorrangig vor den sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil dar. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines sonstigen sog. nationalen Abschiebungsverbots - hier: nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG –, ist über ihn vorrangig zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 -, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich jeweils um einen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 –, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – juris Rz. 15. Der hilfsweise beantragte unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Bei dessen Prüfung sind gemäß § 60 Abs. 11 die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 – 8 RL 2004/83/EG anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von Abs. 2 in Kamerun Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Kamerun auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Dem Kläger steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Kamerun eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Schließlich kann sich der Kläger nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Anhaltspunkte dafür sind nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Kamerun gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).