Anerkenntnisurteil
6 K 1638/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0315.6K1638.11.00
4mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger war seit dem Jahre 1986 Inhaber verschiedener waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form von Waffenbesitzkarten, einer Jagderlaubnis sowie diverser sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse, die ihm im Jahre 2007 teilweise entzogen worden waren. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz einer Kurzwaffe zu erteilen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der zuständigen Waffenbehörde bekannt geworden war, dass der Kläger 1 durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. Januar 1993 ‑ rechtskräftig seit dem 24. Juni 1994 ‑ wegen unerlaubter Einfuhr von Waffen in 3 Fällen, in 2 Fällen begangen in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen dieser Waffen sowie unerlaubtem Erwerb von Schusswaffen, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, die für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden war, 2 am 25. Oktober 1993 wegen Besitzes von Sprengstoff und Ausstellen eines Schecks ohne Deckung durch das Korrektionalgericht Eupen in Belgien zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 belgischen Franc, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, wobei die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden war und 3 wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen oder Mitnahme einer Schusswaffe in den Geltungsbereich des Waffengesetzes am 2. Juni 2005 durch das Amtsgericht Lindau (Bodensee) ‑ abgeändert durch Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. September 2005 und rechtskräftig seit dem 7. Dezember 2005 ‑ zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt worden war, wurden dem Kläger die sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse, die Jagderlaubnis sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse mit Bescheid vom 2. März 2007 widerrufen. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 20. Juli 2007 im Verfahren 6 L 92/07 ab. Im Rahmen des wegen des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis geführten Klageverfahrens 6 K 1345/06 schlossen die Beteiligten am 8. August 2007 einen Vergleich dahin gehend, dass der Kläger im Ergebnis auf seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse verzichtete, ihm die sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse aber verbleiben sollten. Am 17. Juni 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für eine Selbstladepistole vom Kaliber .40 S&W. Er sei im Besitz eines bis zum 31. März 2014 gültigen Jagdscheines und bedürfe der beantragten Kurzwaffe als Jäger. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass der Kläger in der Vergangenheit durch die wiederholten und gröblichen Verstöße gegen die Vorschriften des Waffengesetzes seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt habe. Hiervon sei nach wie vor auszugehen, weshalb dem Antrag auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht entsprochen werden könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. August 2011 wies der Kläger darauf hin, dass die beiden Verurteilungen aus dem Jahre 1993 inzwischen nahezu zwanzig Jahre alt seien. Auch habe er sich seit der Verurteilung im Jahr 2005 straffrei verhalten. Im Übrigen sei bei Berücksichtigung der Einhaltung einer "Bewährungszeit" von inzwischen mehr als fünf Jahren nunmehr davon auszugehen, dass der Kläger seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zurückerlangt habe. Mit Bescheid vom 30. August 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe wiederholt und gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Hierdurch habe er sich im waffenrechtlichen Sinne als unzuverlässig erwiesen. Dies habe das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 20. Juli 2007 im Einzelnen dargelegt und begründet. Hieran sei festzuhalten. Im Übrigen weise der einschlägige Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 Waffengesetz (WaffG) nicht die vom Kläger zitierte fünfjährige "Sperrfrist" des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) bis c) auf. Der Kläger hat am 8. September 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und auch der Umstände der abgeurteilten Straftaten sowie auch des Umstandes, dass die Straftaten zum einen teilweise sehr lange zurücklägen und sich der Kläger zum anderen in den vergangenen Jahren straffrei verhalten habe, nunmehr von der Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei bei der Erteilung des Jagdscheines seine Zuverlässigkeit auch wieder bestätigt worden. Ein Auseinanderfallen der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit im Jagd- und im Waffenrecht sei aber systemwidrig und nicht mehr verhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. August 2011 zu verpflichten, ihm die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Selbstladepistole im Kaliber .40 S&W zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, beim Kläger habe es sich nicht um eine einmalige Verfehlung, sondern um wiederholte Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften gehandelt. Die inzwischen abgelaufenen Zeiträume seien im angefochtenen Bescheid hinreichend berücksichtigt, hätten aber zu keinem anderen Ergebnis führen können. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht nur die im Strafverfahren abgeurteilten Verstöße begangen, sondern auch weitere, die im Einzelnen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. Juli 2007 aufgeführt seien. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sei daher nach wie vor von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Selbstladepistole im Kaliber .40 S&W. Anspruchsgrundlage für die vorliegend begehrte waffenrechtliche Erlaubnis sind die Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 WaffG. Danach ist für die Erlaubniserteilung - in Form der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem Voraussetzung, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Dies hat der Beklagte vorliegend zu Recht verneint. Nach der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Hiervon ist im Fall des Klägers auszugehen. Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 2. März 2007 wurden dem Kläger aufgrund einer im Jahr 2005 erfolgten Verurteilung durch das Amtsgerichts Lindau zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach dem Waffengesetz sowie wegen weiterer Verurteilungen aus dem Jahr 1993 seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen, weil er die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG erfüllte. Dies hat die Kammer in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 20. Juli 2007 - 6 L 92/07 - im Einzelnen ausgeführt. Die Kammer hat sich insbesondere mit den vom Kläger auch im vorliegenden Verfahren erneut vorgebrachten Argumenten befasst, nach denen von einem Ausnahmefall auszugehen sei, in dem die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit trotz Verwirklichung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG nicht eingreife. Sie hat insofern ausgeführt: „ Von einem Bagatelldelikt kann schon wegen der Schwere der Verfehlung des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Die gegen ihn verhängte Geldstrafe von 75 Tagessätzen überschreitet die Mindeststrafe von 60 Tagessätzen, ab der die gesetzliche Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG einsetzt, deutlich. Die damit im Strafmaß von 75 Tagessätzen zum Ausdruck kommende Schwere der Tat kann der Antragsteller nicht erfolgreich mit der Begründung relativieren, - er habe nur mit erheblichem Aufwand an die geladene Waffe in seiner Reisetasche auf der Ladefläche des LKWs gelangen können; - er habe lediglich vergessen, seinen europäischen Waffenpass zu verlängern; - er habe sich kooperativ verhalten und von sich aus das Vorhandensein der Waffe in der Reisetasche offenbart; - das Amtsgericht Lindau habe in der Urteilsbegründung - bezogen auf das Führen einer Schusswaffe - ausgeführt, dass der Schuldgehalt der Tat eher gering sei; es habe das Verbringen der Schusswaffe von Österreich nach Deutschland "am unteren Rand des Verschuldens" angesiedelt; - das Landgericht Kempten habe in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihm verhängte Geldstrafe von 75 Tagessätzen im Hinblick auf die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse günstiger sei als die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen. Das Landgericht Kempten hat die vorstehenden Gesichtspunkte zwar zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt, indem es der Strafzumessung den Strafrahmen des § 52 Abs. 6 WaffG zugrunde gelegt und die vom Amtsgericht Lindau verhängte Strafe von 125 Tagessätzen auf 75 Tagessätze reduziert hat. Weil andererseits aber die einschlägigen Vorstrafen des Antragstellers und die tateinheitliche Begehung von zwei Verstößen gegen Vorschriften des Waffengesetzes zu seinen Lasten zu berücksichtigen waren, hat das Landgericht Kempten sich jedoch gehindert gesehen, den Antragsteller mit einer Geldstrafe unterhalb der für den Waffenbesitz bedeutsamen Grenze von 60 Tagessätzen zu bestrafen. Dass damit das Landgericht Kempten bewusst nicht von einer waffenrechtlich unerheblichen Bagatellstraftat ausgegangen ist, kann der Antragsteller nicht hinwegreden. Unabhängig davon rechtfertigt auch nicht die Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, im vorliegenden waffenbesitzrechtlichen Verfahren die Straftat in einem "milden Licht" zu sehen und als "Bagatelldelikt" einzustufen. Die zusammenfassende Bewertung aller gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechenden Umstände offenbart vielmehr, dass er so häufig und so schwerwiegend gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, dass in Bezug auf den Antragsteller sogar die Schlussfolgerung auf ein grundlegendes Verantwortungsdefizit sowie auf ein unzureichendes, bei einem Waffenbesitzer nicht hinzunehmendes Rechtsbewusstsein gerechtfertigt ist. Erhebliche Zweifel daran, dass es dem Antragsteller an dem von einem Waffenbesitzer zu fordernden Rechtsbewusstsein mangelt, ergeben sich bereits daraus, dass er erkennbar nicht einsieht, dass er im Jahre 2005 nicht wegen einer kaum vorwerfbaren Nachlässigkeit, sondern wegen erheblicher Verstöße gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist. Der Antragsteller verkennt ersichtlich, dass ein Verstoß gegen die besonderen Pflichten, die sich für den Waffenbesitzer aus dem Waffengesetz ergeben, jedenfalls dann nicht mehr als ein "Kavaliersdelikt" einzustufen ist, wenn gegen strafbewehrte Verbote verstoßen wird. Nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 b) WaffG lässt bereits die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straftat das Vertrauen in die waffenrechtliche Zuverlässigkeit einer Person entfallen; im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG kann bei einem wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen die Vorschriften u.a. des Waffengesetzes sogar dann das Vertrauen in die waffenrechtliche Zuverlässigkeit einer Person entfallen, wenn der nicht als Straftat oder Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist. Vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Band 2: Waffengesetz, § 5 Rdn. 47 m.w.N. Dass der Antragsteller vor diesem Hintergrund meint, das vorsätzliche Führen einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis sei eine ihm nachzusehende Bagatelle, erlaubt die Schlussfolgerung, dass er die zum Schutz der Allgemeinheit bestehenden waffenrechtlichen Bestimmungen nicht genügend ernst nimmt. In dieser Wertung sieht sich die Kammer durch die Einlassung des Antragstellers bestätigt, zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass bis zur Änderung des Waffenrechts zum 1. April 2003 ein strafbares Führen der Waffe nicht vorgelegen habe, er habe sowohl die Waffenbesitzkarte als auch den Jagdschein nach altem Recht erworben und ihm sei einzuräumen, dass für einen Laien die Neufassung des Waffengesetzes schwer zu lesen und zu verstehen sei. Diese Argumentation offenbart ein mangelndes Rechtsbewusstsein schon dadurch, dass der Antragsteller sich nicht ernstlich damit entschuldigen kann, von ihm dürfe nicht erwartet werden, dass er Gesetzesänderungen im Waffenrecht kenne. Gerade von einem Jäger darf und muss erwartet werden, dass er Gesetzesänderungen im Waffenrecht beobachtet und dass er die jeweils gültige Fassung des Gesetzes kennt, wie auch von ihm erwartet werden muss, dass er die Geltungsdauer seiner Erlaubnisse kennt und rechtzeitig vor Ablauf einer Erlaubnis deren Verlängerung beantragt. Insbesondere lässt die vorstehende Argumentation aber insoweit ein mangelndes Rechtsbewusstsein des Antragstellers erkennen, als er meint, bis zur Änderung des Waffenrechts zum 1. April 2003 habe ein strafbares Führen der Waffe nicht vorgelegen. Richtig ist zwar, dass durch § 13 Abs. 6 WaffG (neu) die Erlaubnis zum Führen von Waffen im Zusammenhang mit jagdlichen Tätigkeiten dadurch enger gefasst worden ist, dass die Jagdwaffe nur noch "nicht schussbereit" transportiert werden darf. Der Antragsteller meint jedoch zu Unrecht, er hätte seine angeblich vor der Abreise im Kreis Düren zu Jagdzwecken eingesetzte Pistole nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden Waffenrecht schussbereit auf die Reise nach Österreich mitnehmen dürfen. Nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 a) WaffG (alt) - zusammen mit § 45 Abs. 6 Nr. 5 WaffG (alt) die Vorgängervorschrift zu § 13 Abs. 6 WaffG (neu) - durfte ein Jäger Schusswaffen ohne Waffenschein führen "zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit". Durch die im Jahre 1972 in das Waffengesetz eingefügten Worte "oder im Zusammenhang damit" sollte den Erfordernissen der jagdlichen Praxis und dem waidmännischen Brauchtum Rechnung getragen werden. Durch die Formulierung "oder im Zusammenhang damit" wurden nicht nur - wie zuvor - die Hin- und Rückwege zur und von der Jagd von der Waffenscheinpflicht freigestellt, sondern auch die anschließenden gesellschaftlichen Veranstaltungen, und zwar nicht nur die sogenannten Schlüsseltreiben und Wirtshausbesuche, sondern auch Besorgungen, Abstecher zur Post, private Besuche u.a., wenn sie nur im Zusammenhang mit einem Jagdgang erfolgten. Vgl. Steindorf, Waffenrecht, 7. Auflage, § 35 Rdnr. 8. Der damit jedenfalls auch nach altem Recht erforderliche Zusammenhang mit einem Jagdgang bestand bezüglich der Reise des Antragstellers nach Österreich eindeutig nicht; denn unabhängig davon, dass schon wegen der Entfernung zwischen Österreich und dem Kreis Düren ein Zusammenhang der Reise nach Österreich mit einem Jagdgang in Siersdorf ausscheidet, diente die Reise nach den eigenen Angaben des Antragstellers einem karitativen Zweck, der in keinerlei Zusammenhang mit der Jagdausübung stand. Der Antragsteller war deshalb nicht berechtigt, eine Pistole geladen und zugriffsbereit von Düren nach Österreich und zurück zu führen. Dass er dennoch im vorliegenden Verfahren ohne Problembewusstsein geltend macht, nach altem Recht habe er die Waffe nach Österreich mitnehmen dürfen, belegt deshalb zusätzlich, dass es ihm in einem bedenklichen Maß an dem erforderlichen Rechtsbewusstsein fehlt. Darüber hinaus zeigt sich die Nachlässigkeit des Antragstellers im Umgang mit waffenrechtlichen Bestimmungen auch daran, dass er sogar nach dem Erhalt des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 21. Februar 2006 nicht sensibilisiert wurde und übersehen hat, dass die Erlaubnis zum Besitz der Signalpistole im Dezember 2003 abgelaufen ist. Nicht einmal der Umstand, dass er – wie er behauptet – die Signalpistole bei der Ausübung seines pyrotechnischen Gewerbes benötigt, hat ihn daran denken lassen, dass er die Waffenbesitzkarte für die Signalpistole rechtzeitig hätte verlängern lassen müssen, um einen unrechtmäßigen Waffenbesitz ab dem 22. Dezember 2006 zu vermeiden. Schließlich werden die Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers noch dadurch verstärkt, dass die nach Österreich mitgenommene Pistole mit Patronen geladen war, die bereits nach altem Waffenrecht verboten waren und auch nach § 2 Abs. 3 WaffG (neu) in Verbindung mit der "Anlage 2 Abschnitt 1 Verbotene Waffen Nr. 1.5.4" zum Waffengesetz verboten sind, weil sie einen Leuchtspursatz enthielten. Vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Band 2: Waffengesetz, Rdn. 35 zu Anlage 2 mit Hinweis auf § 17 der 3. Waffenverordnung. Dadurch, dass der Antragsteller entgegen diesem Verbot seine Pistole mit 9 Patronen Leuchtspurmunition geladen hatte, beging er eine Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Auch wenn dieses Vergehen nicht in das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Lindau einbezogen worden ist, ist es bei der hier vorzunehmenden waffenrechtlichen Würdigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Dabei wirkt sich in diesem Zusammenhang für den Antragsteller insbesondere nachteilig aus, dass er sowohl im Strafverfahren als auch im waffenrechtlichen Widerrufsverfahren keinerlei Angaben dazu gemacht hat, wie er in den Besitz verbotener Leuchtspurmunition gekommen ist und weshalb er überhaupt Leuchtspurmunition für die Fallenjagd auf Nutrias eingesetzt hat. Letztlich sprechen gegen eine nachsichtige Bewertung des Fehlverhaltens des Antragstellers die auch vom Landgericht Kempten bei der Strafzumessung berücksichtigten einschlägigen Vorstrafen. Auch wenn der Antragsteller die Vortaten schon 13 Jahre vor den vom Amtsgericht Lindau abgeurteilten Taten begangen hat, sind sie doch von solchem Gewicht, dass sie nach der dem Waffengesetz in der seit dem 1. April 2003 geltenden Neufassung zu entnehmenden Wertung in die Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers einzubeziehen sind. Mit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 galt der Antragsteller wegen der neu in das Waffengesetz aufgenommenen Regelvermutung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG als unzuverlässig, und zwar bis zum 23. Juni 2004, denn erst an diesem Tag waren 10 Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des seit dem 24. Juni 1994 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Aachen vergangen, durch das der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen unerlaubter Einfuhr von Waffen in 3 Fällen, in 2 Fällen begangen in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen dieser Waffen sowie unerlaubtem Erwerb von Schusswaffen verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die im Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist, ist der verschärfte Maßstab des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG (neu) auch dann anzulegen, wenn eine die Unzuverlässigkeit begründende Verurteilung bereits vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007, Az. 6 C 24.06, nachgewiesen in juris. Damit galt der Antragsteller nach der Wertung des Gesetzgebers bis zum 23. Juni 2004 als waffenrechtlich unzuverlässig. Dass er schon wenige Monate nach dem Ablauf der 10-Jahres-Frist, in der er nach den Bestimmungen des Waffengesetzes nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besaß, erneut eine waffenrechtliche Straftat beging, rundet den Eindruck ab, dass die vom Amtsgericht Lindau abgeurteilte Straftat keinesfalls als Bagatelldelikt bewertet werden darf. Zusammenfassend kann damit nur nochmals festgestellt werden, dass die Verurteilung des Antragstellers im Jahre 2005 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen von einer nicht nur geringfügigen Nachlässigkeit in der Achtung der geltenden Rechtsordnung - insbesondere waffenrechtlicher Bestimmungen - zeugt, so dass sie entsprechend der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG auch nach Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, grundsätzliche Zweifel an der für den Waffenbesitz vom Gesetzgeber geforderten Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers begründet.“ Die Kammer hat keine Veranlassung, diese ausführliche und eingehende Bewertung der im Einzelnen aufgeführten mehrfachen und schwerwiegenden Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften sowie der im Verhalten des Klägers zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit nunmehr in Frage zu stellen. Weder hat der Kläger im vorliegenden Klageverfahren Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Bewertung erforderten, noch drängen sich diese bei der von Amts wegen erneut umfassend vorzunehmenden Würdigung auf. Die Kammer hält vor diesem Hintergrund an der wiedergegebenen Einschätzung, dass es sich bei den Verfehlungen des Klägers, die sich nicht lediglich in den der Verurteilung aus dem Jahr 2005 zugrunde liegenden Verfehlungen erschöpfen, um schwerwiegende Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften gehandelt hat, ausdrücklich fest. Entgegen der Annahme des Klägers kann insoweit auch allein der Ablauf einer 5-Jahres-Frist als „Bewährungszeit“ nicht ausreichen. Zum einen existiert für den Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG - anders als etwa für den Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG - eine derartige Sperrfrist nicht. Zum anderen erweisen sich die wiederholten Verfehlungen aus den dargelegten Gründen gerade als schwerwiegend. Überdies hat die Kammer im Einzelnen ausgeführt, dass aus dem Verhalten des Klägers insbesondere auch Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit gezogen werden können, die grundlegend sind und hinsichtlich derer nicht allein aufgrund des Ablaufes einer 5-Jahres-Frist davon ausgegangen werden kann, dass sie inzwischen nicht mehr vorliegen. Hierzu hat der Kläger sich aber nicht erklärt. Gleichwohl darf der Schluss von einem einmal an den Tag gelegten Verhalten auf die künftig zu erwartende Handlungsweise selbstverständlich nicht für alle Zukunft gezogen werden. Dies folgt bereits aus den Fristenregelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sowie allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip. Die Zehnjahresfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gilt zwar für die in Nr. 2 genannten Fälle weder unmittelbar noch analog. Sie bietet jedoch ebenso wie die in Absatz 2 genannten Fristen einen Anhaltspunkt dafür, wann eine Straftat allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände als nicht mehr ausreichend angesehen werden kann, um eine Unzuverlässigkeitsprognose zu tragen. Je näher diese Grenze rückt, desto weniger kann bei gleicher Sachlage und weiterhin guter Führung des Klägers eine erneute Versagung mit der gleichen Begründung wie bislang gerechtfertigt werden, vgl. hierzu auch: Verwaltungsgericht (VG) Trier, Urteil vom 7. August 2012 - 1 K 203/12.TR -; vgl. zu einer möglichen Orientierung an einer Zehnjahresfrist auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, beide <juris>. Auch die geltend gemachte Diskrepanz zwischen der positiven jagdrechtlichen Entscheidung vom 30. August 2011, für die ebenfalls die Zuverlässigkeit des Klägers Voraussetzung war, und der vorliegend streitgegenständlichen negativen Entscheidung der Waffenbehörde führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Waffenbehörden sind zu einer eigenständigen Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers verpflichtet. Der so genannte "Nichtanwendungserlass" sah während der Geltungsdauer des Waffengesetzes 1976 zwar ‑ entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ noch einen Vorrang der Entscheidung der Jagdbehörde vor. Die den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger neu regelnde Vorschrift des § 13 WaffG 2002 stellt indessen Jagdscheininhaber in Abs. 2 bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen nunmehr ausdrücklich nur noch von der Prüfung des Bedürfnisses, aber nicht mehr von der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit frei. Ein Vorrang, eine Bindungswirkung oder auch nur eine Maßgeblichkeit der jagdrechtlichen Beurteilung für das Waffenrecht ist damit gerade nicht gegeben, vgl. VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 -, sowie die nachfolgenden Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Mai 2006 - 20 A 2531/04 -; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, alle <juris>. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass ihm die sprengstoffrechtliche Erlaubnis verblieben und insoweit also von seiner Zuverlässigkeit ausgegangen worden sei, bleibt es zum einen bei der zuvor bereits dargelegten Autonomie der Waffenbehörde. Zum anderen liegt schon keine echte Diskrepanz der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers vor. Denn der vom Kläger angeführte Umstand, dass die Bezirksregierung Köln als für die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse zuständige Behörde den Widerrufsbescheid vom 5. April 2006 in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2007 (6 K 1345/06) aufgehoben hatte, beruhte allein auf der zwischen den Beteiligten zur Erledigung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten in dieser Verhandlung getroffenen vergleichsweisen Regelung, die überdies mit einer verschärften sprengstoffrechtlichen Überprüfung und Kontrolle sowie besonderen Aufzeichnungs- und Vorlageverpflichtungen des Klägers verbunden war. Hieraus kann der Kläger für die Annahme seiner Zuverlässigkeit nichts ableiten, wenngleich die fortdauernde Erfüllung der erwähnten besonderen sprengstoffrechtlichen Pflichten und das Fehlen von Versäumnissen und Verfehlungen in dieser Hinsicht bei einer in Zukunft unter Umständen erneut vorzunehmenden Bewertung der Zuverlässigkeit des Klägers positiv zu bewerten sein werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt reichen diese Umstände für eine positive Bewertung der Zuverlässigkeit des Klägers jedoch noch nicht aus. Selbst wenn man einen möglichen zusätzlichen, zwischen den Beteiligten aber streitigen Verstoß gegen die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für das Verbringen einer Waffe ins europäische Ausland nach § 31 Abs. 1 WaffG außer Betracht lässt, verbleiben die dargelegten wiederholten und gröblichen Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften, die jedenfalls derzeit noch der Annahme einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit entgegenstehen. Nach alledem fehlt es dem Kläger derzeit (noch) an der für die begehrte Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen Zuverlässigkeit, weshalb ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht und sich der ablehnende Bescheid vom 30. August 2011 insgesamt als rechtmäßig erweist. Die Klage ist mithin in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.