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Beschluss

1 M 581/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0618.1M581.23OVG.00
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Leitsätze
1. Der Einstufung eines Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften als gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) steht eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO nicht entgegen.(Rn.17) (Rn.19) 2. Die Frage, wieviel Zeit seit der Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) und § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG geschlossen wurde, verstrichen sein muss, um nach einem erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. einer erfolgten Entziehung des Jagdscheins erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis bzw. einen Jagdschein erteilen zu können, lässt sich nicht statisch beantworten. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. November 2023 – 4 B 1191/23 HGW – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung von Amts wegen und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 9.125,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einstufung eines Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften als gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) steht eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO nicht entgegen.(Rn.17) (Rn.19) 2. Die Frage, wieviel Zeit seit der Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) und § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG geschlossen wurde, verstrichen sein muss, um nach einem erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. einer erfolgten Entziehung des Jagdscheins erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis bzw. einen Jagdschein erteilen zu können, lässt sich nicht statisch beantworten. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles.(Rn.22) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. November 2023 – 4 B 1191/23 HGW – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung von Amts wegen und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 9.125,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung eines Jagdscheins sowie gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Der Antragsteller war im Besitz eines Jagdscheines mit der Nummer MST 1657. Zudem wurde ihm am 26. Juni 2008 eine waffenrechtliche Erlaubnis mit der Nummer 1618/09 ausgestellt, die Besitzberechtigungen für acht Schusswaffen enthielt. Am 26. August 2022 erstattete das Hauptzollamt Stralsund Anzeige gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Steuerstraftat gemäß § 372 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 52 Abs. 3, § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes (WaffG). Nach der Anzeige sei der Antragsteller am 26. August 2022 gegen 12:45 Uhr auf der B 104 aus Polen kommend auf dem Rastplatz „Parktaschen L.“ gestoppt worden. Die Frage nach mitgeführten verbrauchsteuerpflichtigen Sachen habe der Antragsteller verneint. Im Verlauf der anschließenden Kontrolle sei im Fußraum des Pkw, im Bereich der Rücksitzbank, ein Luftdruckgewehr mit Zielfernrohr, ohne die Kennzeichnung „F“ im Fünfeck aufgefunden worden. Die Waffe, ein Luftdruckgewehr mit der Bezeichnung „KANDAR“, Modell B 2-4, Cal. 5,5, sei in schwarze Plastiktüten eingewickelt und die Rücksitzbankumgeklappt gewesen. Der Antragsteller habe spontan geäußert, das Gewehr in Polen gekauft zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft setzte das Amtsgericht Pasewalk mit Strafbefehl vom 11. November 2022 gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro, insgesamt 3.000 Euro, wegen des fahrlässigen Verbringens einer Schusswaffe in den Geltungsbereich des Waffengesetzes ohne Erlaubnis sowie wegen des Besitzes einer Schusswaffe ohne Erlaubnis fest. Nach Einspruch des Antragstellers und Zahlung von 750 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung stellte das Amtsgericht Pasewalk das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juni 2023 gemäß § 153a Abs. 2 StPO ein. Nach Anhörung erklärte der Antragsgegner den Jagdschein des Antragstellers mit Bescheid vom 23. Januar 2023 für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1). Zudem widerrief er die Waffenbesitzkarte des Antragstellers und ordnete die unverzügliche Rückgabe an (Nr. 2). Der Antragsgegner ordnete das dauerhafte Unbrauchbarmachen der Waffen und Munition beziehungsweise die Überlassung an einen Berechtigten an. Der Nachweis war bis zum 9. März 2023 zu führen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1., 3 und 4. wurde angeordnet. Ferner erhob der Antragsgegner Gebühren in Höhe von 512,76 Euro (Nr. 6). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig sei, weil er gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe. Er habe leichtfertig eine Schusswaffe mit mehr als 7.5 Joule in Polen erworben, die nicht über die erforderlich „F-Kennzeichnung“ verfüge. Hiergegen erhob der Antragsteller am 8. Februar 2023 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2023, zugestellt am 14. Juni 2023, zurückwies. Die Überprüfung des Landeskriminalamtes Berlin einer vergleichbaren Druckluftwaffe habe eine Bewegungsenergie von 13,17 Joule ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die vom Antragsteller erworbene Waffe eine ähnliche Bewegungsenergie aufweise. Der Antragsteller habe zweimal gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen, indem er eine erlaubnispflichtige Druckluftwaffe ohne die erforderliche Erlaubnis eingeführt und ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erworben und besessen habe. Dass das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden sei, sei unerheblich, weil es auf eine strafrechtliche Verurteilung nicht ankomme. Hinzu komme, dass eine Einstellung nach § 153a StPO eine rechtswidrige Tat voraussetze. Zudem erhob der Antragsgegner eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 400 Euro. Am 20. Februar 2023 übergab der Antragsteller dem Antragsgegner den Jagdschein, die Waffenbesitzkarte und die Überlassungsanzeige. Den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung lehnte der Antragsgegner unter dem 6. März 2023 ab. Am 4. Juli 2023 erhob der Antragsteller Klage. Den vom Antragsteller am 17. Juli 2023 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 21. November 2023 – 4 B 1191/23 HGW – abgelehnt. Der Antragsteller habe gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, indem er eine Waffe, die nicht die Kennzeichnung „F im Fünfeck“ aufwies, in die Bundesrepublik Deutschland verbracht habe. Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie – wie hier – von mehr als 7,5 Joule seien erlaubnispflichtig. Der Antragsteller habe fahrlässig und schwerwiegend gegen § 29 Abs. 1 WaffG verstoßen. Als Inhaber einer Waffenbesitzkarte habe er um die Bedeutung der Kennzeichnung „F im Fünfeck“ und deren Fehlen gewusst beziehungsweise davon wissen müssen. Bei dem Wissen um diese Kennzeichnung handele es sich um Wissen, welches bei der Ablegung der zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte erforderlichen Sachkundeprüfung im Sinne des § 7 WaffG vorausgesetzt werde. Er habe damit auch gewusst bzw. habe wissen müssen, dass das Verbringen einer Waffe ohne die Kennzeichnung „F im Fünfeck“ in die Bundesrepublik Deutschland der Erlaubnis bedurft habe. Selbst im Falle offener Erfolgsaussichten fiele die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dem privaten Interesse des Antragstellers sei auch nicht mit Blick auf die vom ihm geltend gemachte berufliche Tätigkeit der Vorzug einzuräumen. Denn der Waffen- und Jagdscheinbesitz und die berufliche Tätigkeit des Antragstellers stünden nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Eine Einschränkung bloßer Kontaktmöglichkeiten genüge nicht. Gegen den dem Antragsteller am 22. November 2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 4. Dezember 2023 Beschwerde erhoben und diese begründet. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. November 2023 – 4 B 1191/23 HGW – hat keinen Erfolg. Sie ist zwar fristgemäß erhoben und begründet worden (§§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Allerdings genügt die Begründung in Teilen nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen auch in der Sache die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. a) In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Dabei verlangt das Darlegungserfordernis vom Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. und Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, beziehungsweise lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. (1) Der Antragsteller trägt vor, dass er nicht – wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Gröblichkeit fordere – mit Nachdruck gegen das Waffengesetz verstoßen habe und auch keine besondere kriminelle Energie aufgewandt habe. Das Verwaltungsgericht lege insoweit einen zu strengen Maßstab an. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Er zeigt nicht auf, weshalb sich die Erwägung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht als tragfähig erweist beziehungsweise aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Eine bloße andere Rechtsauffassung – ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 11 des angefochtenen Beschlusses) – genügt hierfür nicht. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob der Verstoß gröblich ist, keine mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung gefordert, sondern den Schwerpunkt auf die Frage einer schwerwiegenden, „womöglich“ mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung gelegt (vgl. dazu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG –). Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung auch nicht damit begründet, dass der Antragsteller eine besondere kriminelle Energie aufgewandt habe. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass der Antragsteller um die Bedeutung der Kennzeichnung „F im Fünfeck“ mit Blick auf die Sachkundeprüfung hätte wissen müssen. Er habe zudem selbst im Internet nach der erlaubten Joule-Zahl gesucht, bevor er die Waffe nach Deutschland eingeführt hat. Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. (2) Der Antragsteller trägt weiter vor, dass kein gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliege. Er habe zwar mit leichter Fahrlässigkeit gegen das Waffengesetz verstoßen, indem er ein Luftdruckgewähr nach Deutschland eingeführt habe, das die erforderliche Kennzeichnung „F im Fünfeck“ nicht aufgewiesen habe. Er sei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich um eine Waffe mit einer Geschossenergie von unter 7,5 Joule handele. Dass dies nicht gröblich sei, ergebe sich aus der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO. Der Antragsgegner sei hieran zwar nicht gebunden. Gleichwohl stelle die Einstellung ein Indiz dafür dar, dass der Verstoß nicht gröblich sei. Die im Strafverfahren festgesetzte Geldauflage in Höhe von 750 Euro entspreche 15 Tagessätzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG werde bei einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen im Regelfall noch keine Unzuverlässigkeit angenommen. Dieser Rechtsgedanke sei hier zu übertragen. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Antragsteller erneut nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Sachkundeprüfung, Suche im Internet nach erlaubter Joule-Zahl, Zweck des Waffengesetzes) auseinander. Darüber hinaus stellt der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nicht in Frage. Denn daran, dass die Zuwiderhandlung als schwerwiegend anzusehen ist, ändert die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nichts (vgl. BT-Drs. 14/8886, S. 110; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris Rn. 10 und 16 zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG; Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 –, juris Rn. 23 ff. zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a. F.; VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 24 CS 23.1495 –, juris Rn. 22 zu einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO; OVG Bremen, Beschluss vom 29. November 2023 – 1 LA 182/22 –, juris Rn. 16 zu § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG). Voraussetzung für eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO ist auch nicht etwa eine geringe Schuld, sondern, dass die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Ungeachtet dessen sind die strafrechtlichen und die ordnungsrechtlichen Maßstäbe nicht identisch. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering anzusehen sein mag, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht als gröblich gewertet werden kann. Maßgebend für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist sein ordnungsrechtlicher Zweck. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Das ist beim Antragsteller nicht der Fall. Überdies spricht eine Geldbuße in Höhe von 750 Euro dafür, dass auch das Amtsgericht die Verfehlung des Antragstellers nicht als unbedeutend eingeschätzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 –, juris Rn. 25 zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG und zu einer Geldbuße von 1.000 DM). Darüber hinaus nimmt § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eine Verurteilung wegen einer Straftat nicht in Bezug. In Bezug genommen werden nach dem Wortlaut nur die in Nr. 1 Buchstabe c genannten Vorschriften. Während sich die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aus der Verurteilung wegen einer „einmaligen“ Straftat ergibt, die zumindest zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen geführt haben muss, genügt für § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ein Verstoß, der dann aber gröblich oder wiederholt stattgefunden haben muss. Ein Wertungswiderspruch im Verhältnis der beiden Normen ist bei dieser Auslegung nicht zu erkennen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29. November 2023 – 1 LA 182/22 –, juris Rn. 14 f. zu § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2024 – 1 LB 59/23 OVG –, Urteilsumdruck S. 17, zur Veröffentlichung vorgesehen). Vor diesem Hintergrund greift der Verweis auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten 60 Tagessätze zu kurz. Denn hierauf nimmt § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gerade keinen Bezug. Auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG selbst ergibt sich nichts dazu, dass der insoweit maßgebliche Verstoß gegen die in Nr. 1 Buchstabe c genannten Gesetze von einer bestimmten Höhe der Geldstrafe abhängt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das vom Antragsteller vorgetragene Verhalten dem Antragsgegner die Einordnung des Verstoßes ausnahmsweise als nicht gröblich begründen könnte. Eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der Tat – was hier nicht der Falle ist – die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 24 CS 23.1495 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 6. Juni 2018 – 21 CS 18.659 –, juris Rn. 19; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2024 – 1 LB 59/23 OVG –, Urteilsumdruck S. 17, zur Veröffentlichung vorgesehen). (3) Selbst wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen – die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen wären, würde die Interessenabwägung – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht. (4) Erweisen sich die jagd- und waffenrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners danach im Rahmen der summarischen Prüfung als rechtmäßig, ist der Antragsteller hinsichtlich der Wiedererlangung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte auf die Beantragung einer (neuen) Erlaubnis (§ 4 WaffG) und die Beantragung eines (neuen) Jagdscheins (§ 15 BJagdG) verwiesen. Eine zwingende Sperrfrist kann – anders als bei § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG – insoweit nicht angenommen werden. Insbesondere kommt es – wie der gesetzlichen Systematik des § 5 WaffG zu entnehmen ist – nicht auf die (starre) Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG an (vgl. Nr. 5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz; VG München, Beschluss vom 9. November 2017 – M 7 S 17.2633 –, juris Rn. 38; VG Aachen, Urteil vom 15. März 2013 – 6 K 1638/11 –, juris Rn. 49; Gade, 2. Aufl. 2018, § 5 WaffG, Rn. 31; Steindorf/N. Heinrich, Waffengesetz,10. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rn. 25). Denn die Frage, wieviel Zeit seit Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG geschlossen wurde, verstrichen sein muss, um nach einem erfolgten Widerruf wegen Unzuverlässigkeit erneut erteilen zu können, lässt sich nicht statisch beantworten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2024 – 31 K 45/22 –, juris Rn. 32; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 31c). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der Schluss von einem einmal an den Tag gelegten Verhalten auf die künftig zu erwartende Handlungsweise für alle Zukunft gezogen werden darf. Dies folgt bereits aus den Fristenregelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sowie allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip. Im Ausgangspunkt dürften die in Absatz 2 genannten Fristen einen Anhaltspunkt dafür bieten, wann eine Straftat allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände als nicht mehr ausreichend angesehen werden kann, um eine Unzuverlässigkeitsprognose zu tragen. Je näher diese Grenze rückt, desto weniger kann bei gleicher Sachlage und weiterhin guter Führung des Betroffenen eine erneute Versagung mit der gleichen Begründung wie bislang gerechtfertigt werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. März 2013 – 6 K 1638/11 –, juris Rn. 50). Allerdings ist auch die Orientierung an diese Fristen nicht statisch. Vielmehr bedarf die Entscheidung über eine Wiedererteilung einer sorgfältigen Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 56.89 –, juris Rn. 18; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 31c). So können es die besonderen Umstände des Einzelfalles gebieten, von der (im Ausgangspunkt aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG entnommenen) Fünfjahresfrist insbesondere in Abhängigkeit von der Art und Häufigkeit der Verstöße gegen Vorschriften der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Betroffenen abzuweichen (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. April 2021 – 24 B 20.2220 –, juris Rn. 16 zu zeitlich weit auseinanderliegenden Verstößen). Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegend nicht gerechtfertigt, einen Zeitraum von fünf Jahren auszuschöpfen, wenn bis zur Wiedererteilung keine weiteren Verfehlungen hinzukommen und auch die weiteren Voraussetzungen für die Wiedererteilung vorliegen. Der Antragsteller hat zwar nach summarischer Prüfung einen gröblichen Verstoß begangen. Dieser dürfte der Art und Intensität jedoch eher im unterem Bereich liegen. Insoweit dürften auch die Umstände beim Kauf der Waffe zu berücksichtigen sein. Eine insoweit vom Antragsteller an den Tag gelegte Naivität beim Kauf einer Waffe in einem „Gemischtwarenladen“ in Polen dürfte beim erstmaligen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht geeignet sein, diesem die Wiedererlangung waffenrechtlicher Erlaubnisse über den 31. Dezember 2025 hinaus vorzuenthalten. Das Gleiche gilt für die Wiedererteilung des Jagdscheins. Die Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG entspricht dem § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Auch § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG enthält keine Angabe dazu, wieviel Zeit seit Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit geschlossen wurde, verstrichen sein muss, um den Jagdschein nach einer erfolgten Einziehung wegen Unzuverlässigkeit erneut erteilen zu können. Von der nach § 18 Satz 3 BJagdG eingeräumten Möglichkeit, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festzusetzen, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte für die Höhe der Sperrfrist dürften sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG ergeben, wonach grundsätzliche eine gesetzliche Höchstfrist für die Wiedererteilung von fünf Jahren gilt. Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Ebenso kann das Strafgericht die Sperre nach § 41 Abs. 3 BJagdG vorzeitig aufheben, wenn sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme ergibt, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht. Diese für die strafgerichtliche Anordnung der Entziehung des Jagdscheins geltenden Regelungen zur Sperrfrist dürften auch für behördliche Anordnungen Anhaltspunkte für die Bestimmung der Wiedererteilungsfrist bieten. Dabei dürfte bei der Höhe der Frist zu berücksichtigen sein, dass das Strafgericht die Entziehung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BJagdG anordnen darf. Die Wiedererteilungsfrist im Falle behördlicher Anordnungen dürfte sich – wie im Waffenrecht – nach den besonderen Umständen des Einzelfalles richten, insbesondere nach der Art und dem Gewicht des begangenen Verstoßes, dem Verhalten des Betroffenen als Jäger, notwendiger Zeitraum zur Wiederherstellung der Geeignetheit als Jäger (vgl. Tausch in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 18 Rn. 21). 2. Die Streitwertfestsetzung sowohl für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach Maßgabe von § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG als auch für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Abweichend von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts legt der Senat insgesamt einen Streitwert von 9.125,00 Euro zu Grunde. Dies entspricht dem hälftigen Streitwert in der Hauptsache in Höhe von 18.250,00 Euro. Neben dem Streitwert für die Waffenbesitzkarte (und die 1. Waffe) in Höhe von 5.000 Euro, ist auch der Entzug des Jagdscheins mit einem Streitwert in der Hauptsache von 8.000 Euro zu berücksichtigen (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Darüber hinaus ist für die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen lediglich ein Streitwert in der Hauptsache von 5.250 Euro zu Grunde zu legen. Die Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht einen Streitwert von 750 Euro je weiterer Waffe vor. Da auf der Waffenbesitzkarte acht Waffen eingetragen sind, sind lediglich sieben Waffen streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 M 128/23 OVG –, unveröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 6 S 420/19 –, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 21 C 15.1081 –, juris Rn. 7). Insoweit war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern. Im Übrigen erhebt weder der Antragsteller Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung noch sind sonst Bedenken gerechtfertigt. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.