Beschluss
6 L 121/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0328.6L121.13.00
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Tenor
1. Frau T. T1., P.--straße , T2., wird zum Verfahren beigeladen.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Frau T. T1., P.--straße , T2., wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Ehefrau des Antragstellers, Frau T. T1. , wird gemäß § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot vom 24. März 2013 ergangen sind, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der über den Antrag informierten Beigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 2. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage gegen die am 24. März 2013 mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rückkehrverbots das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Ob hiervon ausgehend die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene polizeiliche Maßnahme und die von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten angenommenen gefahrbegründenden Umstände tatsächlich vorliegen bzw. im Zeitpunkt ihres Eintreffens vorgelegen haben, lässt sich mit den Mitteln des lediglich auf eine summarische Prüfung ausgelegten Eilverfahrens hier nicht feststellen. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und der Beigeladenen ist es am Nachmittag des 24. März 2013 in der von den Eheleuten gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern bewohnten Wohnung zunächst zu verbalen Streitigkeiten gekommen, die schließlich in körperliche Auseinandersetzungen mündeten, in deren Verlauf die Eheleute sich gegenseitig schlugen, schubsten und körperlich attackierten. Hinsichtlich des Auslösers für die gewalttätige Eskalation des Streits haben der Antragsteller und die Beigeladene den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber abweichende Angaben gemacht. Die Beigeladene hat insoweit angegeben, der Antragsteller habe sie geschubst und mittels eines Tuches bzw. Schals, das bzw. den er ihr um den Hals gelegt habe, daran hindern wollen, das Wohnzimmer zu verlassen, worauf sie sich mit Schlägen gewehrt habe und vor ihm geflüchtet sei. Dem gegenüber hat der Antragsteller angegeben, er selbst sei von seiner Frau angegriffen und geschlagen worden. Der Antragsteller räumte in diesem Zusammenhang jedoch auch ein, seiner Frau ein Tuch um den Hals gelegt zu haben, um sie an einem Weglaufen zu hindern. Ausgehend hiervon und angesichts der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Angaben der Polizeibeamten über den Polizeieinsatz und ihrer vor Ort getroffenen Feststellungen, denen zufolge sich der Antragsteller auch noch während der Anzeigenaufnahme seiner Frau gegenüber verbal aggressiv und ausfallend gezeigt habe, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die angefochtene Polizeiverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Entscheidung, die beiden Kontrahenten zu trennen, um eine weitere Eskalation zu verhindern, ist vernünftig und sachgerecht. Auch die weitere Entscheidung, dem Antragsteller und nicht der Beigeladenen gegenüber die angefochtene polizeiliche Maßnahme auszusprechen, ist bei summarischer Überprüfung angesichts des vom Antragsteller eingeräumten Umstandes, die Beigeladene mittels eines um den Hals gelegten Tuches - und damit in gefährlicher Weise - an einem Weglaufen gehindert zu haben sowie angesichts der von ihm auch bei der Anzeigenaufnahme noch gezeigten Aggressivität nicht zu beanstanden. Wie sich die Auseinandersetzung tatsächlich abgespielt hat, lässt sich mit den Mitteln dieses Eilverfahrens letztlich nicht ermitteln, so dass die Erfolgsaussichten einer Klage vor diesem Hintergrund derzeit als offen bezeichnet werden müssen. Die vom Antragsteller und der Beigeladenen vorgetragene Aussprache mit dem Versprechen, dass es künftig zu Handgreiflichkeiten nicht mehr kommen werde, führt angesichts der erst kürzlich aufgetretenen Eskalation der Gewalt und des Umstandes, dass Gewalttätigkeiten innerhalb der Ehe des Antragstellers und der Beigeladenen dem Akteninhalt nach bislang offenbar keineswegs nur singulär aufgetreten sind, nicht zu einem Wegfall der von den Polizeibeamten zu Recht angenommenen gegenwärtigen Gefahr. Auch das ausgesprochene bzw. in der Begleitung bei der Antragstellung zum Ausdruck kommende Einverständnis der Beigeladenen mit einer Rückkehr des Antragstellers führt schließlich ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Gefahrenprognose. Denn es steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Vorliegend ist die Beigeladene zwar Inhaberin des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich ‑ in gewissem Rahmen ‑ selbst gefährden darf. Drohen dem Einzelnen aber erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 6 L 545/11 -, sowie Beschluss vom 28. Februar 2012 - 6 L 70/12 -, beide veröffentlicht in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank <nrwe>, im Internet abrufbar unter http://www.nrwe.de. Eine somit nach den eingangs dargelegten Grundsätzen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Im Rahmen dieser Interessenabwägung muss die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. Es sind daher auf der einen Seite in die Abwägung die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um nicht ganz unerhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden. Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich für die Beigeladene im Rahmen weiterer Streitigkeiten unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Im Ergebnis wiegen die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer, auch wenn dies dazu führt, dass die Familie das Osterfest nicht gemeinsam in der ehelichen Wohnung verbringen kann. Hierbei handelt es sich aber verglichen mit der befürchteten weiteren Gewalteskalation und möglichen körperlichen Verletzungen der Beigeladenen um relativ geringfügige Auswirkungen, die hinzunehmen sind. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer - ggf. noch zu erhebenden - Klage muss daher zurücktreten. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.