Beschluss
6 L 552/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0503.6L552.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2534/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Oktober 2012 hinsichtlich der unter Ziffer 1. verfügten Betriebseinstellung wiederherzustellen und hinsichtlich der unter Ziffer 6. insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2012 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. 6 Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügenden Weise begründet. 7 In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat, 8 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2006 - 8 B 1596/06 -, alle <juris>; Puttler , in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rdnr. 97. 9 Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, 10 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2006 - 8 B 1596/06 -, vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, vom 9. Juni 2004 - 18 B 22/04 -, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, alle <juris>. 11 Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, 12 vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, <juris>. 13 Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. der im Streit stehenden Ordnungsverfügung ordnungsgemäß begründet. Der Antragsgegner hat im Hinblick auf den Einzelfall ausgeführt, die Antragstellerin würde bei Ausschöpfung der zulässigen Rechtsmittel möglicherweise noch über Jahre hinweg eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben, die an ihrem jetzigen Standort planungsrechtlich unzulässig sei und bei der zu befürchten sei, dass von ihr ein besonderes Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit, die Nachbarschaft und die Umwelt vorhanden sei. Im Übrigen stelle der nicht (mehr) von einer Genehmigung gedeckte Weiterbetrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage eine Straftat dar, die die Behörde nicht zulassen dürfe. Letztlich sei zu besorgen, dass gegenüber dem heutigen Zustand eine Verschlechterung der örtlichen Situation durch Abfallansammlungen etc. eintreten könne, die später für die Allgemeinheit aufgrund höherer Entsorgungskosten zu Nachteilen führen könne. Damit hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, aufgrund welcher Überlegungen er gerade im Fall der Antragstellerin ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies reicht aus. 14 Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 15 Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. 16 Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. 17 Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. 18 Die Bestimmung soll verhindern, dass das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung dadurch unterlaufen wird, dass vorab vollendete Tatsachen geschaffen werden. 19 vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1983 - 7 C 68.82 -, vom 29. September 1993 - 7 C 13.93 -, und vom 28. Januar 1992 - 7 C 22.91 -, alle <juris>; Jarass , Kommentar zum BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rdnr. 33. 20 § 20 Abs. 2 BImSchG betrifft nur Verstöße gegen (materielle oder instrumentelle) Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Er findet auf alle Anlagen Anwendung, die in der 4. BImSchV aufgeführt sind und für die das Genehmigungserfordernis weder erfüllt noch aufgehoben ist. In diesem Bereich verdrängt die Norm Ermächtigungen etwa des Bauordnungsrechts oder anderer vergleichbarer Ermächtigungen in anderen Gesetzen, 21 vgl. Jarass , a.a.O., § 20 Rdnr. 33 und 4; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2012), § 20 Rdnr. 5. 22 Die Anlage muss, um aufgrund von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG stillgelegt werden zu können, ganz oder teilweise ohne Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung fehlt, wenn die Genehmigung noch nicht wirksam erteilt worden ist, wenn die Anlage nicht entsprechend der Genehmigung betrieben wird oder wenn die Genehmigung später wieder weggefallen ist, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 C 1.00 -, <juris>; Jarass , a.a.O., § 20 Rdnrn. 35 und 37; Hansmann , a.a.O., § 20 Rdnr. 43. 24 Davon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für die streitbefangene Stilllegungsverfügung gegeben. Denn die Recyclinganlage, deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist (1.), wird ohne die erforderliche Genehmigung betrieben (2.). 25 1. 26 Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen grundsätzlich alle Anlagen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, also der 4. BImSchV, aufgeführt sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage der im Anhang genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV dabei auf (1.) alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und (2.) Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für (a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, (b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und (c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können. 27 Eine Genehmigungspflicht ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.V.m. Nr. 2.2 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Denn bei der streitgegenständlichen Recyclinganlage handelt es sich um eine „Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein“ im Sinne der Nr. 2.2. Im Einklang hiermit sind für die Recyclinganlage in der Vergangenheit die Genehmigungsbescheide vom 6. Januar 1988 und vom 9. September 1996 erlassen worden. 28 Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist der Betrieb der Recyclinganlage nicht etwa genehmigungsfrei nach § 4 Abs. 2 BImSchG. Danach bedürfen Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden (Satz 1). Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen (Satz 2). 29 Bei der Recyclinganlage handelt es sich hingegen nicht um eine zum Betrieb eines Tagesbaus erforderliche Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BImSchG. Denn unter einem Tagebau im Sinne des § 4 Abs. 2 BImSchG sind lediglich die Tagebaue zu verstehen, die der Bergaufsicht unterliegen. Bei diesen sollen die Belange des Immissionsschutzes im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplan- oder Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt werden. Nur die dem Bergrecht unterliegenden Tagebaue, insbesondere etwa der Braunkohlentagebau, bedürfen daher keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für alle anderen Tagebaue, insbesondere also auch Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, gilt das Genehmigungserfordernis ohne Einschränkung, 30 vgl. Jarass , a.a.O., § 4 Rdnr. 29; Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 Rdnr. 98 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 6 K 294/08 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, beide <juris>; vgl. auch Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band IV, TA Lärm, Rdnr. 18 zu Nr. 1; ebenso: Ziffer 3.3 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG (VV BImSchG - MBl. NRW. S. 1180 / SMBl. NRW. 7129). 31 Dass aber die in diesem Zusammenhang relevanten Kies- und Sandgruben bzw. Deponien „S.“ und „L.“ der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) unterliegen, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Hierfür gibt insbesondere auch ihr Hinweis darauf, dass durch Änderungsbescheid vom 21. Mai 1997 inzwischen der Rückbau der Deponie „L.“ genehmigt worden sei und die streitige Recyclinganlage für diesen Rückbau benötigt werde und insoweit auch genehmigt sei, nichts her. Denn auch dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Deponie „L.“ nunmehr dem Regime des Bergrechts unterfällt. Dies ist für eine Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 BImSchG aber Voraussetzung. Es verbleibt daher bei der Genehmigungspflicht für die Recyclinganlage nach § 4 Abs. 1 BImSchG. 32 2. 33 Die hiernach erforderliche Genehmigung fehlt vorliegend jedoch. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Januar 1988 in der Gestalt der Genehmigung vom 9. September 1996 ist inzwischen erloschen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und der mit diesen gekoppelten Abgrabungsgenehmigungen: 34 35 Die ursprünglich für eine „mobile Anlage zum Aufbereiten von Kies, Bauschutt und Straßenaufbruch mit einer Durchsatzleistung von max. 120 t/h“ mit Standort auf dem Grundstück Gemarkung L., , der H. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Aachen vom 6. Januar 1988 enthielt unter der Überschrift „Befristung“ folgende Nebenbestimmung Nr. 3.1: 36 Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung wird wie beantragt bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Regierungspräsidenten Köln der H. für die Grundstücke in F.-L., Gemarkung L., erteilten Abgrabungsgenehmigung vom 27. März 1986 - 51.2.7 - HS 10/1 - befristet. 37 Die Genehmigung vom 27. März 1986 (für das Abgrabungsfeld „L.“) enthielt u.a. unter Nr. 2 folgende „Befristung“: 38 Die Abgrabung muss spätestens bis zum 31.12.1995 abgeschlossen sein. 39 Die Herrichtung (Rekultivierung) muss spätestens bis zum 31.12.1996 abgeschlossen sein. 40 41 Unter dem 9. September 1996 erteilte das Staatliche Umweltamt Aachen der H. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der von ihr betriebenen „mobilen Anlage zum Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein einschließlich Abbruchmaterial“. Die Änderungsgenehmigung beinhaltete insbesondere die Verschiebung der Anlage auf dem Flurstück 50 (alte Flurstücks-bezeichnung) um ca. 100 m in nordwestliche Richtung auf die Flurstücke 70, 75 und 76 (neue Flurstücksbezeichnungen) und den Betrieb als stationäre Anlage. Unter Ziffer 4.2 wurde der Genehmigung folgende „Befristung“ beigefügt: 42 Die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung sowie der unter Abschnitt I aufgeführten Ursprungsgenehmigung vom 6. Januar 1988 ist entsprechend dem Antrag bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Regierungspräsidenten Köln der H. für die Grundstücke in F.-L., Gemarkung L., Flur 4, Flurstücke 20, 21, 22, 60, 24 und 25, erteilten Abgrabungsgenehmigung vom 19. Juli 1993 - 51.2.7 - HS 11/8 - befristet. 43 Die Genehmigung vom 19. Juli 1993 (für das Abgrabungsfeld „S.“) enthielt u.a. unter Nr. 2 folgende „Befristung“: 44 Die Abgrabung muss spätestens bis zum 31.12.2003 abgeschlossen sein. 45 Die Herrichtung (Rekultivierung) muss spätestens bis zum 31.12.2004 abgeschlossen sein. 46 47 Durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 1997 wurde u.a. die Befristung in der Genehmigung vom 19. Juli 1993 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 48 Die Abgrabung ist spätestens zehn Jahre nach Beginn der Abgrabungstätigkeit zu beenden. 49 Die Abgrabung muss spätestens ein Jahr nach Beendigung des Abbaus ordnungsgemäß hergerichtet bzw. rekultiviert sein. 50 51 Unter dem 12. Juli 2006 erteilte die Bezirksregierung Köln der C. für die Abgrabung und Deponie „S.“ (Gemarkung L., Flur 4, Flurstücke 21, 22, 24, 25, 60, 79, 80 und 81) eine abgrabungsrechtliche Genehmigung, die unter Nr. 2 folgende Befristung enthielt: 52 Die Abgrabung ist spätestens bis zum 31.12.2009 zu beenden. 53 Bei einer Verfüllung muss die Abgrabung spätestens bis zum 31.12.2015 hergerichtet bzw. rekultiviert sein. 54 Sofern mit der Verfüllung bis zum 01.01.2008 nicht begonnen wird, ist unverzüglich in den bereits abgegrabenen Teilbereichen die Rekultivierung in Tieflage vorzunehmen. 55 56 Mit abgrabungsrechtlicher Genehmigung vom 11. Juni 2012 wurde gegenüber der S1. als der jetzigen Betreiberin der Deponie „S.“ durch den inzwischen zuständig gewordenen Antragsgegner die abgrabungsrechtliche Genehmigung vom 12. Juli 2006 hinsichtlich der Befristung wie folgt neu gefasst: 57 Die Abgrabung ist spätestens bis zum 30.06.2012 zu beenden. 58 Die Rekultivierung in Tieflage einschließlich der Bepflanzung ist bis zum 28.02.2013 abzuschließen. 59 Dieser Bescheid wurde durch die Antragstellerin angefochten. Nach Zurückweisung des Widerspruches durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2012 hat die Antragstellerin Klage erhoben, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 3 K 2666/12 geführt wird. 60 Ausgehend von der vorab skizzierten Sachlage und unter Auslegung und Würdigung des Zusammenspiels der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen mit den abgrabungsrechtlichen Genehmigungen ist die Kammer der Überzeugung, dass die für die - inzwischen von der Antragstellerin und wohl (wieder) als semi-mobile Anlage betriebene - Recyclinganlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Januar 1988 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 9. September 1996 inzwischen erloschen ist. Denn die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen waren dergestalt mit den abgrabungsrechtlichen Genehmigungen gekoppelt, dass sie nur für den Zeitraum der Genehmigung der (eigentlichen) Abgrabung Bestand haben sollten, nicht hingegen auch für den Zeitraum der nachfolgenden Herrichtung und Rekultivierung. 61 Welchen Inhalt eine Genehmigung hat, ergibt sich grundsätzlich primär aus dem Genehmigungsbescheid selbst. Aus seinem verfügenden Teil und ergänzend aus Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen sowie in Bezug genommenen Antrags- oder sonstigen (Genehmigungs-)Unterlagen ergibt sich sein Regelungsgehalt, wobei insoweit entsprechend dem auch bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anzuwendenden Rechtsgedanken des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei der Auslegung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Adressaten abzustellen ist, 62 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, <juris>; Jarass , a.a.O., § 6 Rdnr. 37; Sellner in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 12 Rdnr. 140 ff.; Hansmann , a.a.O., § 20 Rdnr. 45; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, § 16 Rdnr. 63. 63 Dies berücksichtigend spricht nach Auffassung der Kammer hier deutlich Überwiegendes dafür, dass die Befristung in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen an die Befristung der (eigentlichen) Abgrabung gekoppelt war. 64 Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: 65 Bereits dem Wortlaut nach war die Befristung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen an die Befristung der jeweiligen Abgrabungsgenehmigung geknüpft, also an die Genehmigung der Abgrabung . Dies ist deshalb bedeutsam, weil - worauf die Antragstellerin in anderem Zusammenhang mit Recht hinweist - die Genehmigung nach § 7 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz - AbgrG NRW) inhaltlich nicht nur die eigentliche, nach § 3 Abs. 1 AbgrG NRW genehmigungspflichtige Abgrabung (i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbgrG NRW) umfasst, sondern auch, wie sich etwa aus §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 oder 7 Abs. 3 AbgrG NRW ergibt, die sog. Herrichtung , also die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Abbau- und Betriebsgeländes während und nach Beendigung des Abbaus (i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AbgrG NRW). Umfasst die abgrabungsrechtliche (Voll-)Genehmigung aber regelmäßig neben der Abgrabung auch die Herrichtung, so kann sich die Anknüpfung an eine Abgrabungsgenehmigung, wollte man nicht diese sprachlich ungenau als Genehmigung nach § 7 AbgrG NRW ansehen, nur auf den Teil beziehen, der die Abgrabung regelt, nicht jedoch auch auf den Teil, der sich mit der Herrichtung befasst. Folgerichtig unterscheiden auch die für die hier relevanten Abbaufelder bzw. Deponien ergangenen Genehmigungen nicht nur im Bescheidtenor („... genehmige ich Ihnen die Abgrabung und Herrichtung (Rekultivierung) ...“), sondern auch in den Nebenbestimmungen genau zwischen „Abgrabung“ und „Herrichtung (Rekultivierung)“. Dies gilt im Besonderen für die Nebenbestimmungen, die die Befristung enthalten. In diesen werden jeweils unterschiedliche Fristen für die Abgrabung und für die Herrichtung gesetzt. Knüpft aber die Befristung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Befristung der Abgrabungsgenehmigung an, kann damit dem Wortlaut nach nur die Befristung für die (eigentliche) Abgrabung in Bezug genommen sein. 66 Es kann auch bei teleologischer Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass die Anknüpfung an die Befristung der Abgrabungsgenehmigung lediglich sprachlich ungenau war und mit ihr richtigerweise eine Anknüpfung an die Genehmigung zur Abgrabung und zur Herrichtung nach § 7 AbgrG NRW gemeint gewesen sein könnte. 67 Insoweit gewinnt zunächst an Bedeutung, dass vorliegend streitgegenständlich eine Anlage zum Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein ist. Hierbei handelt es sich um eine Anlage, die typischerweise zur Verwertung des Abbruchmaterials aus Steinbrüchen und Kiesgruben eingesetzt wird und (vor allem aus ökonomischen Erwägungen heraus) nicht nur das abgebaute Gestein, sondern - wie hier - auch angeliefertes Fremdmaterial aufbereiten und überwiegend einer weiteren Verwendung im Sinne eines Recyclings (z.B. für den Straßenbau etc.) zuführen soll. Teilweise wird das aufbereitete Material während der Abgrabungstätigkeit auch zur Wiederverfüllung des Abgrabungsgeländes genutzt. Nach Abschluss der Abgrabungsarbeiten besteht jedoch regelmäßig kein zwingendes Bedürfnis mehr, für die dann noch zu erfüllende Verpflichtung zur Herrichtung des Abgrabungsgeländes die Brech- und Klassieranlage weiter zu betreiben. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Regelungsgehaltes der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hier jedenfalls nicht geboten. 68 Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass (nur) die Abgrabung nach § 3 Abs. 1 AbgrG NRW der Genehmigung bedarf. Ohne diese Genehmigung darf eine oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabung) nicht erfolgen. Wird eine Genehmigung erteilt, so begründet sie ein Recht zur Abgrabung, nicht jedoch eine Pflicht. Dementsprechend muss ein Genehmigungsinhaber eine erteilte Genehmigung auch nicht ausnutzen; er darf sie ausnutzen. Anders verhält es sich mit der Herrichtung des Abgrabungsgeländes. Zwar muss der jeweilige Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung einen vollständigen Abgrabungsplan vorlegen (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 und 2 AbgrG NRW), der u.a. auch den Zeitplan und die Darstellung der Durchführung der Herrichtung enthalten muss (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AbgrG NRW). Die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AbgrG NRW umfasst daher, wie dargelegt, nicht nur die Abgrabung, sondern auch die Herrichtung. Neben dem Recht, das Abgrabungsgelände entsprechend der Genehmigung herzurichten, ergibt sich jedoch - anders als hinsichtlich der Abgrabung - auch eine entsprechende Verpflichtung, und zwar nicht nur aus dem Genehmigungsbescheid selbst, sondern bereits aus dem Gesetz, namentlich aus § 2 Abs. 1 AbgrG NRW. Gerade diesem Zweck dient das Abgrabungsgesetz, durch das vor allem die durch Abgrabungen verursachten Landschaftsschäden auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen, 69 vgl. Linke , Kommentar zum AbgrG NRW, 2. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 26 und § 2 Rdnr. 35. 70 Hieraus folgt aber, dass die in einer abgrabungsrechtlichen Genehmigung verfügte Frist zur Herrichtung des Abbaugeländes allein für ein mögliches Einschreiten der Überwachungsbehörde nach Fristablauf und den möglichen Einsatz von Zwangsmitteln Bedeutung erlangen kann. Die fortbestehende (gesetzliche) Pflicht zur Herrichtung wird durch den Fristablauf nicht berührt. Anders ist dies bei der Genehmigung zur Abgrabung zu beurteilen. Insoweit ist das Abgrabungsrecht nach Fristablauf erloschen und es bedarf zur Weiterführung des Abgrabungsbetriebes einer Neugenehmigung. Diesen unterschiedlichen Charakter von Abgrabungsrecht und Herrichtungspflicht berücksichtigend ist eine von der Antragstellerin behauptete und vom Wortlaut abweichende Anknüpfung an die zukunftsoffene Herrichtungspflicht keineswegs naheliegend. 71 Es spricht vielmehr unter Berücksichtigung des Wortlauts und der weiteren genannten Umstände deutlich Überwiegendes dafür, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen allein an das Recht zur Abgrabung geknüpft worden sind. 72 Hiervon ausgehend sind diese Genehmigungen inzwischen aber erloschen. Spätestens seit dem 30. Juni 2012 ist das Abgrabungsrecht und damit auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Recyclinganlage erloschen. Dies folgt aus dem Änderungsbescheid vom 11. Juni 2012, der insoweit (letztmalig) das Abgrabungsrecht auf Antrag der Abgrabungs- und Deponiebetreiberin S1. entsprechend verlängerte. Die Abgrabungstätigkeit ist inzwischen auch tatsächlich eingestellt, die Rekultivierung in Tieflage abgeschlossen. 73 Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Bescheid vom 11. Juni 2012 entfalte ihr gegenüber keine belastende Wirkung, weil der von ihr eingelegten Drittanfechtungsklage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukomme, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Die Kammer kann offen lassen, ob dieser Bescheid gegenüber der Antragstellerin überhaupt belastend wirkt. Denn sollte der Änderungsbescheid vom 11. Juni 2012 derzeit ihr gegenüber keine Wirkung entfalten, so bliebe es angesichts der Verknüpfung der immissionsschutzrechtlichen und der abgrabungsrechtlichen Genehmigungen jedenfalls bei der zuletzt mit Genehmigung vom 12. Juli 2006 bestandskräftig verfügten Frist zum 31. Dezember 2009. Das Abgrabungsrecht wäre auch in diesem Fall inzwischen zweifellos erloschen. 74 Die Kammer muss auch weder der Einwendung der Antragstellerin näher nachgehen, in der Genehmigung vom 12. Juli 2006 sei die Herrichtung für den - hier relevant gewordenen - Fall der Rekultivierung in Tieflage unbefristet genehmigt worden, weshalb infolgedessen auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von einer befristeten Genehmigung zu einer unbefristeten geworden sei, noch muss sie klären, ob die Antragstellerin im Verfahren zum Erlass der Änderungsgenehmigung vom 11. Juni 2012 zu beteiligen und insbesondere zu hören gewesen ist. Denn diese Einwendungen beruhen alle auf der Annahme, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht nur an das Recht zur Abgrabung, sondern auch an das Recht bzw. die Pflicht zur Herrichtung geknüpft gewesen ist. Dies ist aber, wie die Kammer dargelegt hat, nicht der Fall. 75 Die erforderliche Genehmigung zum Betrieb der streitgegenständlichen Recyclinganlage liegt nach alledem nicht vor. 76 Richtiger Adressat einer bei dieser Sachlage auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Verfügung kann allein der Anlagenbetreiber sein, also derjenige, der den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb hat, 77 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 7 B 37.98 -, <juris>; Jarass , a.a.O., § 20 Rdnr. 34 und 8. 78 Dies ist hier die Antragstellerin. 79 Die Stilllegungsanordnung in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2012 ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 80 Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Anlage stilllegen. Mit diesem "Soll-Befehl" wird die Behörde verpflichtet, regelmäßig bereits bei formeller Illegalität einzugreifen und nur in atypischen Fällen - ausnahmsweise - nach Ermessen zu entscheiden, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Stilllegung abzusehen oder ein milderes Mittel anzuwenden ist. In der materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage allein können derartige Gründe nicht ohne weiteres gesehen werden. Gleichwohl liegt ein atypischer Fall vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dies erfordert allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen der Behörde über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage. Bestehen Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit, gehen diese zu Lasten des Anlagenbetreibers, 81 vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 - und vom 28. Januar 1992 - 7 C 22.91 - sowie Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160.92 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - 8 A 1294/05 - und vom 13. Juni 2005 - 8 B 2067/04 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2013 - 12 ME 41/13 -; VG Aachen, Urteil vom 28. November 2005 - 6 K 1259/03 -, alle <juris>; Hansmann , a.a.O., § 20 Rdnr. 42 ff., 50 f.; Jarass , a.a.O., § 20 Rdnr. 39 a. 82 Gemessen an diesem Maßstab leidet die in Rede stehende Ordnungsverfügung nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zutreffend erkannt, dass er wegen formeller Illegalität grundsätzlich zu einem Einschreiten verpflichtet war. 83 Ein atypischer Fall, der eine gesonderte Ermessensentscheidung des Antragsgegners erforderlich gemacht hätte, ist nicht gegeben. Denn es besteht kein begründeter Anlass für die Annahme, der Betrieb der Recyclinganlage sei materiell offensichtlich genehmigungsfähig. 84 Genehmigungsfähig ist der Weiterbetrieb der Anlage dann, wenn er den Voraussetzungen des § 6 BImSchG entspricht. Hierfür sind zunächst die materiellen Voraussetzungen des Immissionsschutzrechts einzuhalten, insbesondere die Grundpflichten des § 5 BImSchG sowie die Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG. Darüber hinaus müssen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden, insbesondere das Bauplanungsrecht, 85 vgl. u.a. Jarass , a.a.O., § 6 Rdnr. 10 ff. 17 ff. 86 Eine Einhaltung dieser Vorschriften lässt sich hier jedoch nicht ohne nähere Prüfung feststellen. 87 Bereits die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage ist zweifelhaft. Denn mit Einstellung des Abgrabungsbetriebes des (früheren) Abgrabungsfeldes „S.“ fehlt es am Fortbestand eines „Dienens“ im Sinne des hier in Betracht kommenden Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB („...einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient“). Dass ein unabhängig von einem Abgrabungsbetrieb auf dem Gelände „S.“ erfolgender Weiterbetrieb der Recyclinganlage am bisherigen Standort möglicherweise bestimmte Lagevorteile aufweisen mag, ist nicht entscheidend. Denn eine Ortsgebundenheit liegt nur dann vor, wenn das betreffende Gewerbe aus geographischen oder geologischen Gründen auf den konkreten Standort zwingend angewiesen ist, weil es unmittelbar nach seinem Gegenstand und Wesen nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann, 88 vgl. u.a. Rieger in: Schrödter, Kommentar zum BauGB, 7. Auflage 2006, § 35 Rdnr. 37 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. 89 Dies dürfte vorliegend selbst für den Fall zweifelhaft sein, dass man die Recyclinganlage losgelöst von dem gewerblichen Betrieb der Abgrabung „S.“ betrachtete, der sie bislang diente. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht auch darauf hin, dass die Recyclinganlage, die inzwischen wieder „semi-mobil“ und damit wohl auch transportabel ist, zu einem großen Teil Material verarbeitet, das ohnehin zunächst angeliefert werden muss. Dass sie zwingend an dem bisherigen Standort betrieben werden muss und nicht etwa in ein Industriegebiet ausgelagert werden könnte, liegt jedenfalls nicht auf der Hand, 90 vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2002 - 21 A 4524/99 -, NRWE-Datenbank; VG Trier, Urteil vom 22. September 2004 - 5 K 705/04 - (auch zu der Frage einer - verneinten - Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), <juris>. 91 Ob im Ergebnis etwas anderes daraus folgen kann, dass die Recyclinganlage auch dem Rückbau der Deponie „L.“ und nach dem Willen der Antragstellerin künftig auch dem Rückbau der aufgehaldeten Altablagerungen auf dem Gelände „S.“ dienen soll, bedarf einer näheren Überprüfung. Jedenfalls ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage, für die überdies das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB einzuholen wäre, nicht offenkundig gegeben und stellt der Antragsgegner diese nicht willkürlich in Frage. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist vielmehr, der gesetzlichen Konzeption entsprechend, bei Vorliegen eines vollständigen Genehmigungsantrages in einem förmlichen Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu klären. 92 Zusätzlich gilt auch hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Gefährlichkeit des Anlagenbetriebs: welches Gefährdungspotential die Bauschuttaufbereitung (und die Lagerung des zu verarbeitenden Bauschutts auf dem Steinbruchgelände) letztlich in sich trägt, ist hier gerade auch mit Blick darauf, dass unmittelbar angrenzend an den Betriebsstandort die Rekultivierung des früheren Abgrabungsfeldes „S.“ dem Akteninhalt nach gerade erst abgeschlossen wurde, ebenfalls ungeklärt und wäre im Rahmen eines neuen Genehmigungsverfahrens zu ermitteln. Ein solches hat die Antragstellerin aber bislang nicht eingeleitet. Die auf § 15 BImSchG gestützte Anzeige des künftigen Rückbaus der Altablagerungen auf dem Gelände „S.“ hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. März 2013 unter Hinweis auf die Unzulässigkeit eines bloßen Anzeigeverfahrens und das Erfordernis eines förmlichen Genehmigungsverfahrens zurückgewiesen. Ein neuer Genehmigungsantrag ist bislang jedoch nicht gestellt worden. 93 Letztlich gibt es somit aus Sicht der zuständigen Behörde jedenfalls begründete Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Recyclinganlage. Von einer offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebes kann vorliegend daher nicht die Rede sein. 94 Das Vorliegen eines atypischen Falles lässt sich darüber hinaus auch nicht aus womöglich zugunsten der Antragstellerin sich ergebenden Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten, 95 vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 1993 ‑ 2 M 13/93 -; offen insoweit BVerwG, Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160.92 -, alle <juris>. 96 Die fehlende Genehmigung kann insbesondere nicht etwa durch eine behördliche Duldung dieses illegalen Zustands ersetzt worden sein, 97 vgl. hierzu Jarass , a.a.O., § 20 Rdnr. 37 und 39; BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, <juris>. 98 Dass Behörden womöglich über einen längeren Zeitraum Kenntnis von dem nicht (mehr) von einer Genehmigung gedeckten Weiterbetrieb hatten, begründet für sich genommen grundsätzlich bereits kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Anlage dauerhaft betrieben werden könnte und von den Behörden zu dulden wäre, 99 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - 7 C 13.93 -, <juris>. 100 Eine derartige Untätigkeit oder faktische Duldung ist dem Akteninhalt hier ohnehin nicht zu entnehmen. Die S1. hatte als Betreiberin des Abgrabungsbetriebes rechtzeitig vor Fristablauf zum 31. Dezember 2009 einen Verlängerungsantrag gestellt, über den schließlich mit Änderungsgenehmigung vom 11. Juni 2012 abschließend entschieden worden ist. Ein Vertrauensschutztatbestand zugunsten der Antragstellerin wurde zu keinem Zeitpunkt begründet. 101 Die Stilllegungsverfügung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2012 ist mithin rechtmäßig. 102 Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Ziffer 6. ebenfalls ausgesprochene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Stillegungsanordnung erweist sich gleichfalls als rechtmäßig. Sie steht mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2,60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Einklang. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 103 Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich hinsichtlich ihrer Ziffern 1. und 6. mithin insgesamt als offensichtlich rechtmäßig. 104 Eine nach den eingangs dargelegten Grundsätzen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führt ebenso zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. 105 Auf der einen Seite ist zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie ein wirtschaftliches Interesse am Weiterbetrieb der Recyclinganlage hat. Im Fall der Ablehnung des Antrages ergäben sich für sie erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen, die nach dem Vortrag der Antragstellerin zwangsläufig zur Insolvenz des Unternehmens führen würden. Dies sind gewichtige Gesichtspunkte. 106 Auf der anderen Seite fällt jedoch zunächst ins Gewicht, dass im Regelfall der ohne Genehmigung erfolgende Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage auch die sofortige Stilllegung der Anlage erfordert, 107 vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 22 CS 12.1936 - und vom 30. August 2007 - 1 CS 07.1253 - (zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beachtung der Genehmigungspflicht aus bauordnungsrechtlicher Sicht), beide <juris>. 108 Hier kommt Folgendes hinzu: Die Antragstellerin hätte bereits ab Übernahme des Betriebs der Recyclinganlage am 1. April 2011 und der spätestens ab diesem Zeitpunkt möglichen, erfahrungsgemäß aber zuvor bereits im Zuge der Vertragsverhandlungen durchgeführten Einsichtnahme in die in der Vergangenheit erteilten Genehmigungen erkennen können und müssen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Genehmigungssituation - bestenfalls - ungeklärt war, nach Aktenlage sogar davon ausgegangen werden musste, dass die Abgrabungsgenehmigung formal bereits zum 31. Dezember 2009 erloschen war. Die S1. hatte als Betreiberin des Abgrabungsfeldes „S.“ mit Schreiben vom 1. Juli 2009 der Abgrabungsbehörde signalisiert, dass die Abgrabung, die zuvor faktisch über einen längeren Zeitraum sogar geruht hatte, in Kürze beendet werden sollte und eine Rekultivierung in Tieflage geplant war. Nachdem zunächst noch eine (weitere) Befristung der Abgrabung bis zum 31. Dezember 2011 beantragt worden war, hatte die S1. spätestens mit Schreiben vom 30. Juni 2011 der Abgrabungsbehörde bekannt gegeben, dass die Auskiesung (nur noch) bis zum 30. Juni 2012 erfolgen sollte. Dass die Betreiberin der Abgrabung und die Betreiberin der Recyclinganlage inzwischen nicht mehr identisch waren, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Behörde. Den Schwierigkeiten, die sich aus der Koppelung der insoweit ergangenen Genehmigungen bei Personenverschiedenheit der Betreiber ergeben konnten, hätte die Antragstellerin durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden und die ihr obliegende Informationsbeschaffung und gegebenenfalls auch durch einen - rechtzeitig, also vor Fristablauf gestellten - Antrag auf Aufhebung der Befristung und dadurch auf Entkoppelung der Genehmigungen begegnen können. Eine Klärung der im Zeitpunkt der Betriebsübernahme jedenfalls offenen Frage des Fortbestandes der Genehmigungen hat die Antragstellerin aber nicht herbeigeführt. Die Antragstellerin hätte bei zutreffender Bewertung der Sach- und Rechtslage daher auch damit rechnen können und müssen, dass der Antragsgegner auf die inzwischen bzw. jedenfalls ab dem 30. Juni 2012 fehlende immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Durchsetzung des formellen Genehmigungsrechts, zur Gleichbehandlung mit rechtstreuen Vorhabenträgern und zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen mit einer Stilllegungsverfügung reagieren würde, 109 vgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2013 - 12 ME 41/13 -, <juris>. 110 Zum Nachteil der Antragstellerin ist weiterhin in Rechnung zu stellen, dass der Weiterbetrieb der Recyclinganlage - wie dargelegt - einen erneuten immissionsschutzrechtlichen Prüfbedarf aufwirft. 111 Aus diesen Gründen müssen die privaten Interessen der Antragstellerin an dem Weiterbetrieb der Anlage hinter dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Stilllegung zurückstehen. Es ist der Antragstellerin unbenommen, beim Antragsgegner einen neuen Genehmigungsantrag zu stellen, um die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Recyclinganlage erneut überprüfen zu lassen, 112 Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen. 113 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 114 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert für die Hauptsache regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird. Hinsichtlich des Hauptsachestreitwertes hält die Kammer den in Nr. 19.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) vorgeschlagenen Ansatz von 1 % der Investitionssumme (hier mit Blick auf den Austausch der stationären Recyclinganlage im Jahre 2007 durch eine semi-mobile Brecher- und Siebanlage: 4.960,-- €) zur Erfassung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin am Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorliegend nicht für ausreichend. Mangels hinreichender belastbarer Anhaltspunkte für den Jahresnutzwert der Anlage schätzt sie daher das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, die mit Blick auf eine drohende Insolvenz die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung ihrerseits betont, in Anlehnung an Nr. 19.1 des Streitwertkataloges und unter Berücksichtigung der zum monatlichen Umsatz verfügbaren Informationen (vgl. etwa die Email der Antragstellerin vom 7. April 2012, Bl. 13 der BA II) auf mindestens 30.000,-- €. Zusätzlich ist die mit der Ordnungsverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- €, die die Antragstellerin wirtschaftlich über die Stilllegungsverfügung hinaus belastet, nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichtes im Hauptsacheverfahren mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes streitwerterhöhend zu berücksichtigen, 115 vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2008 - 8 A 2244/06 -, abrufbar in der NRWE-Datenbank unter www.nrwe.de. 116 Für die Hauptsache folgt daraus ein Streitwert von 35.000,-- €, so dass sich ausgehend hiervon die vorliegend tenorierte Festsetzung des Streitwertes für das Eilverfahren ergibt.