Beschluss
6 L 231/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0729.6L231.13.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1626/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2013 wird hinsichtlich
der Ziffern 3. bis 5. der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1626/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 3. bis 5. der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e: Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1626/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2013 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zulässig und teilweise begründet. Der auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist zunächst statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 1. bis 5. der Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kraft Anordnung der sofortigen Vollziehung und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes entfällt. Der Statthaftigkeit des Antrages steht auch nicht der Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung entgegen. Denn die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Klage zu erheben, belehrt. Diese Belehrung ist zwar am Ende des Bescheides tatsächlich erfolgt. Sie findet sich allerdings nicht in dem Abschnitt „Rechtsbehelfsbelehrung“, in dem über die Formvorschriften informiert, aber nur über die Möglichkeit der schriftlichen Klageerhebung sowie der Erhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten belehrt wird. An dieser Stelle aber wäre eine vollständige Aufklärung aus Sicht des Adressaten zu erwarten gewesen. Nach dem Abschnitt „Rechtsbehelfsbelehrung“ folgen die „Rechtsbehelfsbelehrung zur sofortigen Vollziehung“ sowie ein „Ergänzender Hinweis“ zum Wegfall des Widerspruchsverfahrens. Erst an diesen und damit systematisch an der falschen Stelle schließt sich der Hinweis an die Möglichkeit einer Klageerhebung auf elektronischem Wege an. Dies ist aber nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes, den die Rechtsprechung zur Frage der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung entwickelt hat, geeignet, beim Adressaten einen Irrtum über die Formvoraussetzungen einer Klage hervorzurufen und damit gegebenenfalls den Rechtsschutz zu erschweren, vgl. allgemein: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -; sowie zur - allerdings gänzlich fehlenden - Belehrung auf die Möglichkeit einer Klageerhebung auf elektronischem Wege: u.a. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2012 - 1 A 11258/11; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. November 2010 - 4 L 115/09 -; a.A. mit Nachweisen zum Streitstand: OVG Bremen, Urteil vom 8. August 2012 - 2 A 53/12.A -; alle <juris>. Da auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingehalten worden ist, ist die Klage rechtzeitig erhoben. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Der Umstand, dass einer der beiden Hunde offensichtlich inzwischen wohl nicht mehr von der Antragstellerin, sondern von ihrer Tochter andernorts gehalten wird, führt vorliegend nicht zu einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits. Zum einen fehlt es mangels entsprechender Angaben der Antragstellerin an einer sicheren Kenntnis, welcher der beiden Hunde inzwischen nicht mehr von ihr gehalten wird. Zum anderen ergehen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren getroffene Einzelfallanordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, die - wie hier - in ihrer Wirkung nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, gemäß § 13 Satz 2 LHundG NRW in Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und besitzen deshalb Geltung nicht nur für das Gemeindegebiet, sondern für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. VG Aachen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 6 K 1495/06 -, <juris>. Die Feststellung der Gefährlichkeit beider Hunde wirkt demnach auch nach Wegzug eines Hundes für beide Hunde fort. Beide Hunde dürfen sich nach dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens aus den nachfolgend erläuterten Gründen vorerst nicht im Garten der Antragstellerin aufhalten und außerhalb des befriedeten Besitztums nicht ohne Leine geführt werden. Der mithin zulässige Antrag ist nur teilweise begründet. In formeller Hinsicht begegnet zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die von der Hundehaltung der Antragstellerin ausgehende Gefahr verwirklichen könnte. Die im Falle der Antragstellerin angenommene Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse, soweit die Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung betroffen sind. Denn insoweit erweist sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2013, mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, 1 ihre beiden Hunde innerhalb der Wohnung zu halten und den Aufenthalt der Hunde im Garten zu unterbinden, bis das Grundstück ausbruchssicher gestaltet und dies durch das Kreisveterinäramt abgenommen worden ist und 2 außerhalb ihres Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ihre Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. Soweit der Antragstellerin aufgegeben worden ist, 3. ihren Hunden einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (beispielsweise Halti) anzulegen, 4. die Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums durch eine andere Aufsichtsperson nur führen zu lassen, wenn diese die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, ihre Hunde sicher zu halten und zu führen und 5. einen Antrag auf Erlaubnis der Haltung der als gefährlich eingestuften Hunde zu stellen, erweist sich die Ordnungsverfügung vom 22. April 2013 voraussichtlich als rechtswidrig, weshalb insoweit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen ist. Die von der Antragsgegnerin zu Recht auf § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) gestützte Ordnungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat allerdings fehlerhaft die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung unterlassen. Eine Anhörung ist nach der von der Antragsgegnerin insoweit in Bezug genommenen Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nur dann entbehrlich, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Voraussetzung für die Annahme einer „Gefahr im Verzug“ ist jedoch regelmäßig, dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die in der Sache gebotenen Maßnahmen zu spät kämen, um ihren Zweck noch zu erreichen, vgl. Kopp/Ramsauer , Kommentar zum VwVfG, 9. Auflage 2005, § 28 Rdnr. 52; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, <juris>, auch dazu, dass eine telefonische Anhörung ebenfalls möglich ist. Dies lässt sich vorliegend bereits deswegen nicht feststellen, weil offensichtlich auch aus Sicht der Antragsgegnerin noch ausreichend Zeit bestand, die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2013 zu der beabsichtigten Festsetzung eines Bußgeldes wegen des zuletzt bekannt gewordenen Beißvorfalls anzuhören. Warum dies nicht in gleicher Weise bei Setzung einer ggf. sehr kurzen Äußerungsfrist auch hinsichtlich der beabsichtigten Ordnungsverfügung möglich gewesen sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit in der Anhörung zum Erlass eines Bußgeldbescheides in einem Satz auch darauf hingewiesen worden ist, dass auch der Erlass einer „entsprechenden Ordnungsverfügung“ beabsichtigt sei, ist hierin erkennbar keine ausreichende und ordnungsgemäße Anhörung zu sehen. Allerdings ist der Anhörungsmangel inzwischen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW durch Nachholung geheilt worden. Denn ausweislich der Akte hat am 15. Mai 2013 ein Ortstermin stattgefunden, in dem die Sach- und Rechtslage vorgerichtlich zwischen den Beteiligten intensiv erörtert worden ist. In diesem Termin hatte die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt vorzutragen. Die mithin formell rechtmäßige Ordnungsverfügung ist hinsichtlich ihrer Ziffern 1. und 2. auch materiell rechtmäßig, im Übrigen jedoch rechtswidrig. Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein hierauf gestütztes Einschreiten der Ordnungsbehörde sind vorliegend gegeben. § 3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sind u. a. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen (Nr. 6). Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Vorliegend spricht nach dem derzeit bekannten Sach- und Streitstand Vieles dafür, dass es sich bei den beiden von der Antragstellerin im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens gehaltenen Hunden um nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW im Einzelfall gefährliche Hunde handelt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW sind erfüllt, weil die beiden Hunde mehrere Kaninchen zu Tode gehetzt bzw. totgebissen haben: Ausweislich des Akteninhalts sind die beiden Hunde der Antragstellerin erstmals am 7. August 2012 in ein Kaninchengehege auf dem Grundstück „L.--------weg in X. “ eingedrungen und haben dort zwei Kaninchen zu Tode gehetzt oder totgebissen. Die genaue Todesursache ließ sich ohne nähere Untersuchung, auf die verzichtet wurde, nicht feststellen. Wegen dieses Vorfalls wurde gegen die Antragstellerin mit Bescheid vom 28. August 2012 ein Bußgeld über 250,-- € verhängt. Bereits mit Bescheid vom 3. Juli 2012 war gegen die Antragstellerin wegen des unbeaufsichtigten Freilaufens ihrer Hunde im öffentlichen Straßenraum ein Bußgeld über 50,-- € verhängt worden. Am 10. April 2013 sind die Hunde in ein Kaninchengehege auf dem Grundstück „T. in X. “ eingedrungen und haben dort ebenfalls zwei Kaninchen getötet. Ein weiteres Kaninchen konnte sich verletzt in eine Erdhöhle retten. Nach einer weiteren Anzeige sollen die Hunde am 15. April 2013 ein weiteres Kaninchen auf dem Grundstück „B.----weg in X. “ getötet haben. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Die Antragsgegnerin hat in eigener Verantwortung die Feststellung der Gefährlichkeit zu treffen. Dabei unterliegt die Frage der Gefährlichkeit, bei der es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der Behörde handelt, der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Begutachtung durch den Amtstierarzt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient dabei (nur) der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Es handelt sich insoweit um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Eine Verhaltensprüfung, wie sie das Gesetz für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, die allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit einer Gefährlichkeitsvermutung unterliegen, zum Nachweis der im Einzelfall fehlenden Gefährlichkeit (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW) vorsieht, ist für Hunde im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW gerade nicht vorgesehen. Diese haben ihre Gefährlichkeit bereits durch ihr tatsächliches Fehlverhalten gezeigt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 - und vom 16. Juni 2009 - 5 B 409/09 -, sowie Urteil vom 30. April 2004 - 5 A 1890/03 -, alle <juris>. Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend die auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Amtstierarztes durch die Antragsgegnerin getroffene Einschätzung, die Hunde der Antragstellerin hätten durch ihr Verhalten ihre Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW dokumentiert und sich daher als gefährlich im Sinne des Gesetzes erwiesen, nicht zu beanstanden. Die Hunde haben - insoweit unstreitig - wiederholt Kaninchen zu Tode gehetzt bzw. gerissen. Bei dieser Sachlage ist für eine die Gefährlichkeit der Hunde nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW verneinende Einschätzung mangels entsprechender Anhaltspunkte kein Raum. Handelt es sich bei den Hunden damit um gefährliche Hunde, so gelten für ihre Haltung grundsätzlich die Pflichten insbesondere des § 5 LHundG NRW. Insoweit ist aber zu beachten, dass die Behörde unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgesichtspunktes gesetzlich (ohnehin) bestehende Pflichten nicht ohne weiteres, also ohne konkreten Anlass, zum Gegenstand einer Ordnungsverfügung machen darf. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem ähnlich gelagerten Fall hierzu Folgendes ausgeführt: „ Die Anordnungen unter Nr. 3 bis 5 leiden unter einem Ermessensfehler. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin entspricht diesbezüglich nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW und § 15 OBG NRW, weil sie die Erforderlichkeit der behördlichen Anordnungen nicht erkennen lässt. Zwar trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass die Antragsgegnerin insoweit keine Anordnungen treffen wollte, die über die kraft Gesetzes nach § 5 LHundG NRW geltenden Haltungspflichten hinaus gehen. Gerade deshalb hätte es aber einer nachvollziehbaren Begründung dafür bedurft, weshalb die Antragsgegnerin es für erforderlich angesehen hat, der Antragstellerin einzelne dieser ohnehin geltenden Pflichten als selbständig durchsetzbare Anordnungen unter Zwangsgeldandrohung aufzuerlegen und sie hierdurch zusätzlich zu belasten. Sachliche Gründe für ein solches Vorgehen können etwa dann zu bejahen sein, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Halter eines gefährlichen Hundes nach verbindlicher Feststellung der Gefährlichkeit zur Befolgung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Pflichten nicht bereit sein könnte. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt; dafür ist auch ansonsten nichts ersichtlich.“, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 - <juris>. Unter Berücksichtigung dessen ist hier wie folgt zu differenzieren: Die Anordnung zu 1., durch die der Antragstellerin aufgegeben worden ist, ihre Hunde vorerst nur in der Wohnung zu halten und erst dann auch wieder den Aufenthalt der Hunde im Garten zu ermöglichen, wenn die ausbruchssichere Gestaltung des Gartens durch das Kreisveterinäramt und die Ordnungsbehörde geprüft und abgenommen worden ist, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW getragen. Ausweislich des Akteninhaltes ist es wiederholt dazu gekommen, dass die Hunde unbemerkt den Garten verlassen und unbeaufsichtigt ihrem Jagdtrieb in der Nachbarschaft nachkommen konnten. Hierbei ist es wiederholt dazu gekommen, dass Kaninchen zu Tode gehetzt oder gerissen wurden. Ganz offensichtlich war das Grundstück zu den Zeitpunkten dieser Vorfälle nicht ordnungsgemäß gegen ein Verlassen der Hunde gesichert (vgl. aber die Pflicht in § 5 Abs. 1 LHundG NRW). Dass dies nach wie vor nicht anders ist, ergibt sich aus dem Vermerk des Amtstierarztes über den Ortstermin vom 15. Mai 2013, in dem dieser im Einzelnen die Schwachpunkte der ausbruchssicheren Gestaltung des Gartens aufgezeigt und der Antragstellerin mögliche Lösungen erläutert hat (Beseitigung der Ausbruchsmöglichkeit an der hinteren Gartenecke links; Sperrung bzw. feste Absicherung des Durchgangs zwischen Wohnhaus und Garage; Erhöhung des Gitterzaunes an der Hausfront rechts; Innenzaun im Garten oder Verschluss des Außentores). Dass diese Maßnahmen, die der Antragstellerin insgesamt ohne weiteres zumutbar sein dürften, inzwischen umgesetzt worden sind, ist dem Gericht gegenüber trotz entsprechender Nachfrage nicht angezeigt worden, so dass nach wie vor von der Möglichkeit eines Ausbruchs der Hunde auszugehen ist. Dass die Antragstellerin die Feststellungen des Amtsveterinärs pauschal in Abrede stellt, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Die Anordnung zu 2., mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine zu führen, ist ebenfalls rechtmäßig. Diese Anordnung entspricht § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die Anordnung ist auch notwendig, weil die Hunde gezeigt haben, dass sie einen so starken Jagdtrieb besitzen, dass zu befürchten ist, dass sie diesen nicht nur bei einem unbemerkten Verlassen des Grundstücks der Antragstellerin, sondern auch bei einem „kontrollierten“ Ausführen durch eine Aufsichtsperson ausüben werden. Dieser Gefahr kann wirksam nur durch die Anordnung einer Leinenpflicht begegnet werden. Da es in dieser Hinsicht schon mehrfach zu entsprechenden Vorfällen gekommen ist, ist die Anordnung auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Beschwerdegerichtes verhältnismäßig. Die Anordnung zu 3., mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, den Hunden einen Maulkorb anzulegen, ist hingegen rechtswidrig. Insoweit legt die Kammer diese Anordnung zunächst dahin gehend aus, dass nicht der Aufenthalt der Hunde in der Wohnung oder im - ausbruchssicheren - Garten hiervon betroffen ist, sondern allein das Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums. Denn (nur) insoweit entspricht die Anordnung auch der gesetzlichen Pflicht in § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Vorliegend ist die Maulkorbpflicht aber nicht erforderlich. Denn nach der Einschätzung des Amtsveterinärs wird durch „ eine Maulkorbpflicht das nachgewiesene gefährliche Verhalten in keiner Weise beeinflusst “. Deswegen hält der Amtsveterinär auch die Forderung nach einer ausbruchssicheren Unterbringung und eine Leinenpflicht für ausreichend (vgl. insoweit auch die Anordnungen zu 1. und 2.). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil durch das Anlegen eines Maulkorbes nicht verhindert werden könnte, dass die Hunde erneut Kaninchen zu Tode hetzen. Dies kann wirksam nur durch eine ausbruchssichere Unterbringung bzw. - bei einem Ausführen außerhalb des befriedeten Besitztums - durch eine Leinenpflicht erreicht werden. Soweit die Antragsgegnerin annimmt, über den Antrag auf Erteilung einer Befreiung von der Maulkorbpflicht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW) erst nach Abnahme der ausbruchssicheren Gestaltung des Gartens entscheiden zu können, geht sie fehl. Die Hunde dürfen nach der Anordnung zu 1. ohnehin erst wieder in den Garten, wenn sie diesen nicht mehr gegen den Willen der Antragstellerin verlassen können. Die Antragsgegnerin hat nicht angeordnet, dass die Hunde trotz fehlender Sicherung derzeit jedenfalls mit Maulkorb in den Garten dürfen. Eine solche Regelung wäre, wie aufgezeigt, zur Gefahrenabwehr auch ungeeignet. Bei der Maulkorbpflicht geht es vielmehr allein um das Führen außerhalb des befriedeten Besitztums. Dies steht jedoch zu einem möglichen Aufenthalt der Hunde im Garten in keinem Zusammenhang. Da die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach der Stellungnahme des Amtsveterinärs vorliegen, hat die Antragsgegnerin diesem Antrag zu entsprechen. Vor diesem Hintergrund darf sie der Antragstellerin mit der vorliegend streitgegenständlichen Ordnungsverfügung eine Maulkorbpflicht aber nicht mehr aufgeben. Die Anordnung zu 4., mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die Hunde nur noch Aufsichtspersonen zu überlassen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW erfüllen, ist rechtswidrig. Denn sie ist unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Beschwerdegerichtes nicht notwendig. Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der Antragstellerin wird nicht vorgeworfen, sich hieran bislang nicht gehalten zu haben. Die unter Zwangsgeldandrohung erfolgte Forderung der Beachtung der gesetzlichen Pflicht erweist sich deswegen als unverhältnismäßig. Die Anordnung zu 5., mit der der Antragstellerin das Stellen eines Erlaubnisantrages aufgegeben worden ist, erweist sich ebenfalls als rechtswidrig. Dass es sich insoweit auch nicht lediglich um einen Hinweis auf die Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW gehandelt hat, wird aus der Begründung der Ordnungsverfügung und insbesondere der Zwangsgeldandrohung deutlich. Hier betont die Antragsgegnerin, dass sie von fünf selbstständigen Anordnungen ausgeht, die von der Zwangsgeldandrohung erfasst werden. Die Antragsgegnerin durfte der Antragstellerin aber die Stellung eines Erlaubnisantrages nicht aufgeben, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Das Beschwerdegericht hat in der bereits zitierten Entscheidung hierzu Folgendes ausgeführt: „ Hinsichtlich der vollziehbaren Anordnung unter Nr. 2, einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis zu stellen, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Eine solche Verpflichtung kann insbesondere nicht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden, weil kein gesetzlicher Zwang zur Antragstellung besteht. § 12 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LHundG NRW ermöglicht der Ordnungsbehörde zwar eine Fristsetzung für die Beantragung einer Haltungserlaubnis. Die Fristbestimmung ist jedoch lediglich als Obliegenheit ausgestaltet; eine Befugnis, die Antragstellung selbständig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die fristgemäße Antragstellung liegt nur im Interesse des Halters eines gefährlichen Hundes, um der sonst regelmäßig drohenden Haltungsuntersagung zu entgehen. Der Halter eines gefährlichen Hundes ist auch nicht daran gehindert, seinen Hund an einen haltungsberechtigten Dritten weiterzugeben und aus diesem Grund auf eine Antragstellung zu verzichten.“ Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich mithin in den Ziffern 1. und 2. als rechtmäßig, im Übrigen aber als rechtswidrig. Auch die angefochtene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtswidrig, weil sie sich auf Grundverfügungen bezieht, die nach dem zuvor Gesagten teilweise rechtswidrig sein dürften. Sie entspricht damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, hinsichtlich der rechtmäßigen Anordnungen in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung gegebenenfalls eine neue Zwangsmittelandrohung zu erlassen. Angesichts der von der Hundehaltung nach derzeitigem Sachstand ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit liegt hinsichtlich der Anordnungen zu 1. und zu 2. das für eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse schließlich ebenfalls vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer berücksichtigt bei der Verteilung der Kostenlast, dass die Antragsgegnerin teilweise hinsichtlich einzelner Anordnungen unterlegen ist, die sich ohnehin aus dem Gesetz ergeben, so dass die Antragstellerin durch die im Hauptsacheverfahren zu erwartende Aufhebung dieser Anordnungen nicht spürbar entlastet wäre. Sie hält daher mit Blick auf das jeweilige Obsiegen und Unterliegen die tenorierte Kostenteilung für sachgerecht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der hier im Hauptsacheverfahren festzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig nur zur Hälfte angesetzt wird.