Beschluss
2 L 37/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0826.2L37.13.00
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Tenor
1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt V. aus U. wird abgelehnt.
2.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt V. aus U. wird abgelehnt. 2.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. G r ü n d e 1.) Das Prozesskostenhilfegesuch war – wie unter 2.) noch näher auszuführen ist - wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzgesuchs abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO. 2.) Nach der Verfahrenstrennung hat der verbliebene jugendhilferechtliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Der gegen den Antragsgegner als örtlichen Träger der Jugendhilfe gerichtete Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII die Übernahme der Kosten der Unterbringung in der Einrichtung U1. , Kinderhäuser und Wohnstätten, T.------straße 00, L. , zu bewilligen, war abzulehnen, weil das Rechtsschutzgesuch gegen den unzuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe gerichtet ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ‑ ZPO -. Gemessen an diesen Anforderungen war dem Rechtsschutzgesuch nicht zu entsprechen, da der Antragsgegner nicht passivlegitimiert ist, also für eine sachliche Bescheidung des ihm unterbreiteten Begehrens nicht örtlich zuständig ist und deshalb über den Streitgegenstand nicht verfügen kann. Denn der Beigeladene ist der zuständige örtliche Jugendhilfeträger für die von der Antragstellerin erstrebte Hilfe für junge Volljährige. Zwar knüpft die Grundregelung zur Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers - § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - in den jeweiligen besonderen Konstellationen an den Aufenthalt der Eltern an. Da die Mutter der Antragstellerin im Kreis I. lebt, wäre danach der Antragsgegner der zuständige Jugendhilfeträger. Abweichend davon bestimmt aber als Ausnahmeregel § 86 Abs. 6 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib auf Dauer zu erwarten ist, der Jugendhilfeträger örtlich zuständig wird, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Um den auf diese Weise zuständig gewordenen örtlichen Jugendhilfeträger vor finanziellen Mehraufwendungen zu schützen, hat ihm § 89 a SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den nach § 86 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB VIII örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zuerkannt. Nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen war die Antragstellerin im Juli 2004 vom damals örtlich zuständigen Jugendamt der Stadt I. in der Erziehungsfamilie U2. in X. , die von dem Kinderhaus U1. betreut wird, untergebracht worden. Seit Juli 2006 war deshalb nach § 86 Abs. 6 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen gegeben. Da die Mutter 2006 wieder in den Kreis I. verzogen war, hat der Antragsgegner seitdem dem Beigeladenen auch die jugendhilferechtlichen Kosten der Betreuung der Antragstellerin erstattet. Dieser Auffassung hält die Antragstellerin zu Unrecht entgegen, ein solcher Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII habe hier nicht stattgefunden. Dieser tritt nämlich nicht nur in den Fällen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), sondern auch bei bestimmten Hilfen in einer stationären Form nach den §§ 27, 34 SGB VIII ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 1. September 2011- 5 C 20.10 -, BVerwGE 140, 305 ff. = FamRZ 2012, 126 ff. = FEVS 63, 477 ff.; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 -, JAmt 2006, 95 f, kommt es in Auslegung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein darauf an, dass der Zuständigkeitswechsel Folge der Begründung eines neuen familiär oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses ist. Lebt ein Kind – wie hier die Antragstellerin – mit anderen Personen in einer familienähnlich strukturierten Gruppe zusammen, verschiebt sich sein Lebensmittelpunkt. Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist ausreichend, dass das Kind über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Genau diesen Anforderungen entsprach das Leben der Antragstellerin seit 2004 bei der Familie U2. . Soll diese einer Jugendlichen gewährte Hilfe als Hilfe für junge Volljährige fortgeführt werden, so bleibt die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit nach § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auch für die neue Hilfeform bestehen. Eine Verfahrensunterbrechung von mehr als drei Monaten liegt nicht vor, da Verfahrensgrundlage der Antrag der damaligen Betreuerin der Antragstellerin auf Hilfe für junge Volljährige vom 28. Februar 2012 ist, der weniger als zwei Monate nach der Einstellung der Hilfe durch den Beigeladenen gestellt wurde. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. Februar 2013 eingeräumt, dass er nunmehr unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für jugendhilferechtliche Ansprüche - wie die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII - den Beigeladenen für zuständig erachte. Da er aber trotz vorheriger ausdrücklicher gerichtlicher Anfrage an seinem Rechtsschutzgesuch festgehalten hat, konnte die Kammer diese Erklärung nicht als eine teilweise Antragsrücknahme werten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags in diesem Verfahren einem Prozess(kosten)risiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).