Beschluss
2 L 33/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0718.2L33.25.00
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Leitsätze
1. Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbständige Baukörper, handelt. (Rn.34)
2. Für die Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Ausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt, ist entscheidend, ob die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt. (Rn.34)
3. Es ist Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde, im Zweifel die Existenz und den Inhalt einer Baugenehmigung nachzuweisen. (Rn.37)
4. Die Zulassung einer Abweichung erfordert eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung. Um der besonderen Situation eines Altbaus/Denkmals besser gerecht zu werden, ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung im Brandschutz stets einzelfallbezogen zu prüften, ob das geforderte Schutzziel, von dem abgewichen werden soll, auf eine andere Weise erreicht werden kann. (Rn.50)
5. Ist die betroffene Nutzung vom baurechtlichen Bestandsschutz nicht umfasst, kann ein Ermessensfehler nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht vorliege. (Rn.60)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 7. Februar 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren und unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 110.636,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbständige Baukörper, handelt. (Rn.34) 2. Für die Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Ausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt, ist entscheidend, ob die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt. (Rn.34) 3. Es ist Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde, im Zweifel die Existenz und den Inhalt einer Baugenehmigung nachzuweisen. (Rn.37) 4. Die Zulassung einer Abweichung erfordert eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung. Um der besonderen Situation eines Altbaus/Denkmals besser gerecht zu werden, ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung im Brandschutz stets einzelfallbezogen zu prüften, ob das geforderte Schutzziel, von dem abgewichen werden soll, auf eine andere Weise erreicht werden kann. (Rn.50) 5. Ist die betroffene Nutzung vom baurechtlichen Bestandsschutz nicht umfasst, kann ein Ermessensfehler nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht vorliege. (Rn.60) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 7. Februar 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren und unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 110.636,90 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung und eine Zwangsgeldfestsetzung sowie die hierzu ergangenen Kostenfestsetzungsbescheide der Beklagten. Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke … (M-Straße …), Flurstück … (A-Straße), Flurstück …/… (M-Straße … in) und Flurstück …/… (J-Straße …) in einem ein- bis viergeschossigen Gebäudekomplex ein Möbelhaus. Eigentümerin des Flurstücks … und …/… ist die Klägerin. Als Wirtschaftsart ist im Grundbuch „Wohnbaufläche“ bzw. „Mischnutzung mit Wohnen“ angegeben. Als Eigentümerin des Flurstück … wurde am … 1980 Frau G. im Grundbuch eingetragen; dort ist als Wirtschaftsart „Wohnbaufläche“ angegeben. Als Eigentümer des Grundstücks M-Straße … (Flurstück …/…) wurde am … 1997 Herr G. im Grundbuch eingetragen. Am 27. August 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Erweiterungsanbaus. Nach der Baubeschreibung war geplant, den eingeschossigen Bereich des Möbelhauses J-Straße .. (Hintergebäude) um eine Etage aufzustocken. Das Gebäude sollte der Ausstellung und dem Verkauf von Möbeln dienen. Das Brandschutzkonzept (Bl. 70 ff. der Beiakte B) sah u.a. vor, dass der zweite Rettungsweg - solange der Erweiterungsbau im 1. Obergeschoss (Aufstockung zur Saalstraße) noch nicht errichtet ist - von den Ausstellungsräumen im 1. Obergeschoss über einen dortigen Ausgang über das Dach der J-Straße … mit Umwehrung zur neu errichteten Außentreppe zur S-Straße hergestellt wird. Nach der Aufstockung sollte dieser Rettungsweg durch den Erweiterungsbau und weiter über eine Tür zu einer neu zu errichtenden Außentreppe führen (vgl. Bl. 79 und 200 der Beiakte B). Weiter wird darin ausgeführt, im 2. Obergeschoss des Möbelhauses, das allein als Lager diene, befinde sich ein Ausgang in den neu geplanten notwendigen Flur und von dort in den neu geplanten notwendigen Treppenraum und von dort aus ins Freie. Ein zweiter baulicher Rettungsweg sei aufgrund der Nutzung als Lager nicht erforderlich. Das 2. Obergeschoss der A-Straße und … werde mit dem 3. Obergeschoss des Vorderhauses an der M-Straße mittels einer Nutzungsänderung von Wohnnutzung zu der neuen Nutzungseinheit für Büro und Verwaltung ausgewiesen und brandschutztechnisch von der Nutzungseinheit des Möbelhauses getrennt. Das 2. und das 3. Obergeschoss würden über eine innere Treppe nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA erschlossen. Am 18. September 2013 beantragte die Klägerin zudem die Erteilung eine Abweichung von § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA hinsichtlich einzelner raumabschließender Wände des Bestandes vom Feuerwiderstand F 90 sowie von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA hinsichtlich einzelner Decken des Bestandes vom Feuerwiderstand F 90 und bezüglich vorhandener Deckenöffnungen nicht notwendiger Treppen vom Erdgeschoss zum 1. Obergeschoss im Bereich A-Straße/…. In seinem Prüfbericht vom 16. Februar 2015 kam der von der Beklagten beauftragte Prüfingenieur für Brandschutz Dipl.-Ing. Sch. zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben bezüglich des Umfangs und Gegenstandes der geprüften Unterlagen den Anforderungen des Brandschutzes entspreche. Unter Berücksichtigung der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes (u.a. Schaffung von baulichen Fluchtwegen, flächendeckende Brandmeldeanlage) würden die beantragten bestandsbedingten Abweichungen zu den Feuerwiderständen der tragenden Bauteile und der Geschossdecken sowie Deckenöffnungen mit geschossverbindenden Treppen aus brandschutztechnischer Sicht genehmigt. Mit Bescheid vom 5. März 2015 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung. Nach der Auflage Nr. 2 waren zur bauaufsichtlichen Prüfung statische Berechnungen/Nachweise der Feuerwiderstandsdauer für den Deckenschluss der Deckenöffnung über 1. Obergeschoss, der feuerhemmenden Flurwand im 2. Obergeschoss, der geplanten feuerbeständigen Rauchschachtwände, die statische Berechnung der Außentreppe sowie Ausführungspläne vorzulegen. Der Baugenehmigung waren ferner umfangreiche Auflagen zum Brandschutz beigefügt. Nach der Auflage 11 wird das Objekt gemäß Brandschutzkonzept flächendeckend mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet, die auf die integrierte Leitstelle des Burgenlandkreises aufzuschalten ist. Nach der Auflage Nr. 13 ist die Anordnung der Einspeise- und Entnahmequellen der trockenen Steigleitungen mit der Brandschutzdienststelle nachweislich abzustimmen. Nach der Auflage Nr. 14 ist unter Berücksichtigung der Brandmeldeanlage ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD 3) zu installieren; die genaue Anordnung und Details sind mit der Brandschutzbehörde des Burgenlandkreises abzustimmen. Nach der Auflage Nr. 19 erfolgt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises durch den beauftragten Prüfingenieur für Brandschutz; der mängelfreie Schlussbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz ist Voraussetzung für die Nutzungsaufnahme. Am 26. November 2016 zeigte der Bauleiter, Herr W., den Beginn der Bauarbeiten zum 1. Dezember 2016 an. Bei einem Ortstermin am 20. April 2017 teilte die Klägerin über ihren Bauleiter der Vertreterin der Beklagten ausweislich einer Aktennotiz mit, dass die zur Saalstraße geplante Aufstockung nun doch nicht realisiert werden solle. Hier sei eine Außentreppe als zweiter Rettungsweg für das Möbelhaus mit einer umwehrten Dachterrasse vorgesehen. Die Vertreterin der Beklagten teilte ihm daraufhin mit, dass die entsprechenden bautechnischen Nachweise, auch die Anpassung des Brandschutznachweises, aufgrund dieser Änderungen vor Ausführung zur Prüfung vorzulegen seien. Erstmals mit Schreiben vom 5. September 2018 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, die Nutzung des Möbelhauses zu untersagen, weil die bauliche Umsetzung nicht den erteilten Baugenehmigungen entspreche. Dies betreffe insbesondere den nicht vorhandenen bzw. nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden und damit im Brandfall nicht nutzbaren ersten und zweiten Rettungsweg aus allen im Möbelhaus betriebenen Räumlichkeiten. Von den der Baugenehmigung vom 5. März 2015 beigefügten Auflagen sei lediglich die Auflage Nr. 7 erfüllt worden. Mit Bescheid vom 26. Juli 2022 gab die Beklagte der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € und Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung des Gebäudekomplexes M-Straße …, … und …, J-Straße … (hinterer Teil) innerhalb von fünf Monaten nach Zustellung des Bescheids einzustellen (Nr. 1). Zur Begründung gab sie an: Der am 28. Januar 2013 eingegangene Bauantrag habe die in den Vorjahren vorgenommenen Änderungen an dem Gebäudekomplex legalisieren sollen. Voraussetzung für die Mängelbehebung sei jedoch, dass die Baugenehmigung vollumfänglich umgesetzt werde. Die Nutzung sei gemäß § 79 BauO LSA zu untersagen, weil die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Es seien weder die Nutzungsaufnahme noch die abschließenden mangelfreien Prüfberichte zur Standsicherheit und Brandschutz bezüglich der streitgegenständlichen Baumaßnahme eingereicht worden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA sowie § 80 Abs. 2 BauO LSA dar. Die im Jahr 2015 erteilte Genehmigung dürfte erloschen sein, da sie nicht umgesetzt worden sei. Die bauliche Anlage, so wie sie derzeit vorhanden sei und genutzt werde, sei auch nicht offensichtlich (nachträglich) genehmigungsfähig. Es sei nicht auszuschließen, dass bei Nutzung des Gebäudes, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Nutzer gefährdet werde. Das Ermessen sei intendiert. Besondere Gesichtspunkte für ein Absehen von einem bauaufsichtlichen Einschreiten lägen nicht vor. Bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit sei das Ermessen auf Null reduziert. Das Auswahlermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Sie habe ihre Befugnis zum Erlass einer Nutzungsuntersagung auch nicht verwirkt. Zu keinem Zeitpunkt sei zugesagt worden, den rechtswidrigen Zustand zu dulden. Ein Bestandsschutz sei durch die langjährige illegale Nutzung nicht entstanden. Am 28. Februar 2023 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen neuen Bauantrag für die Errichtung eines Lagergebäudes J-Straße 44, eines Anbaus erster und zweiter Rettungsweg (Haus M-Straße …), eines Entrauchungsschachts (Haus A-Straße) sowie einer notwendigen Treppe (Innentreppe) im Haus A-Straße. In den Erläuterungen zur Baubeschreibung wurde ausgeführt, die Baumaßnahmen seien bis auf die Errichtung einer inneren Geschosstreppe, für die hiermit nachträglich eine Genehmigung beantragt werde, bereits durch die Baugenehmigung vom 5. März 2015 zugelassen. Zusätzlich seien die Auflagen und Forderungen aus dem beigefügten Brandschutzkonzept des Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. H. vom 20. Januar 2023 (Bl. 103 ff. der Beiakte A) Bestandteil dieses Baugenehmigungsantrages. Nach diesem Konzept soll der erste Rettungsweg aus dem 1. Obergeschoss über den östlichen Treppenraum auf das Grundstück M-Straße … und dann auf die M-Straße führen; der zweite Rettungsweg soll über die Fenster (Rettungsfenster) und Leitern der Feuerwehr zur M-Straße führen. Das 1. Obergeschoss im Gebäude M-Straße … bleibe außer Betracht, da in dieser Geschossebene keine Nutzung mehr vorgesehen sei. Im 2. Obergeschoss befänden sich ein Lagerbereich und ehemalige Büroräume mit Maisonette-Treppe zu den höher gelegenen Räumen an dieser Treppe. Der Lagerbereich sei nicht als Aufenthaltsraum im Sinne der BauO LSA eingestuft. Hier würden nur sporadisch Möbel oder Möbelteile vorübergehend zwischengelagert. Aus diesem Lagerbereich führe ein Ausgang über einen notwendigen Flur in den östlichen Treppenraum und von dort über das unbebaute Grundstück M-Straße … auf die M-Straße. Ein zweiter Rettungsweg sei normalerweise nicht notwendig, da der Lagerraum nicht als Aufenthaltsraum genutzt werde. Es sei aber auch im Brandfall möglich, wie im 1. Obergeschoss über die innere Verbindungstreppe zum 1. Obergeschoss und von dort ins Erdgeschoss zu gelangen. Der ehemalige Bürobereich / Archiv in dieser Geschossebene sei ebenfalls über den notwendigen Flur an das östliche Treppenhaus angebunden und realisiere damit den ersten Rettungsweg. Als zweiter Rettungsweg dieses Bereiches würden die Fenster zur M-Straße angesetzt. Die Feuerwehr könne Fenster direkt von der M-Straße anleitern. Zugleich beantragte die Klägerin folgende Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen: – Der Brandwandbereich zwischen den Häusern M-Straße … und … sei durch vorhandene Fensteröffnungen geprägt. Hier könne keine Veränderung vorgenommen werden. Es werde davon ausgegangen, dass dieser Ist-Zustand an dieser Stelle in der Vergangenheit rechtmäßig entstanden sei. – Die statisch tragende Konstruktion des Gebäudes müsste in der Gebäudeklasse 5 ausgeführt werden. Dieses sei für das gesamte Gebäude nicht nachweisbar. Für monolithische Mauern und Stützen könne dies nachgewiesen werden, bei teilweise anderen Konstruktionen (z.B. Fachwerk) dagegen nicht. – Die Deckenkonstruktion des Gebäudes sei im Gebäude sehr vielfältig. Die überwiegenden Deckenkonstruktionen seien Holzbalkendecken mit einem Feuerwiderstand, welcher nur feuerhemmend eingestuft werden könne. Die teilweise in der Vergangenheit vorgenommene Aufrüstung mit unterseitigen Platten erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. – Vorhandene Fenstergrößen im 2. Obergeschoss für den 2. Rettungsweg könnten nicht ohne weiteres auf die lichten Größen laut § 36 Abs. 5 BauO LSA. erweitert werden. Mit Bescheid vom 23. Mai 2023 lehnte die Beklagte diesen Bauantrag ab und gab zur Begründung an: Der Antrag sei weder vollständig noch genehmigungsfähig. Aufgrund statisch relevanter Änderungen und Nutzungsänderungen sei der Gebäudekomplex wie ein Neubau zu betrachten. Dabei könne die bestehende Gebäudeklasse bzw. Art der Nutzung (bisher: Gebäudeklasse 5/Sonderbau) nicht dadurch aufgehoben oder umgangen werden, dass Räume oder Raumteile als „nicht genutzte“ Grundflächen ausgewiesen würden. Objektiv liege ein Sonderbau vor. Sinn und Zweck von Sonderbauten sei es, dass ihrer besonderen Art und Nutzung individuell durch besondere Anforderungen und Erleichterungen entsprochen werde, weil Standardanforderungen der Bauordnung hier nicht geeignet seien. Genau dies sei hier der Fall. Objektbezogene Anforderungen und Erleichterungen setzten eine genaue Analyse des Bestandes voraus. Die Bauvorlagen stimmten aber teilweise nicht mit dem Bestand überein. Zudem seien nur einzelne Anforderungen des Standardprogramms der Bauordnung abgearbeitet worden. Es seien Defizite des Gebäudes aufgezeigt und unter Bezugnahme auf frühere Baugenehmigungen, mit denen die Bauausführung nicht übereinstimme, erklärt worden, dass sie dem Bestandsschutz unterlägen. Das Gebäude sei jedoch nicht bestandsgeschützt. Aufgrund konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit habe sie bereits die Nutzung untersagt. Auf diese Gefahren gehe der Bauantrag jedoch nicht in der nötigen Art und Weise ein. Mit einer automatischen Brandmeldeanlage ließen sich jedenfalls nicht pauschal alle Gefahren kompensieren. Die festgestellten Mängel, insbesondere die konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit könnten so nicht behoben werden. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Parallelverfahren (2 A 129/23 HAL / 2 L 32/25.Z) erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2023 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14. August 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Prüfung der Bauunterlagen vorzunehmen und - falls erforderlich - baugenehmigungsfördernde Auflagen an sie zu erteilen sowie eine weitergehende Prüfung des Brandschutzkonzeptes durch einen Brandschutzprüfer und der Statik durch einen Prüfstatiker zu veranlassen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffen Urteil abgewiesen. Auch die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf den in einem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 10. November 2022 (2 B 188/22 HAL) u.a. ausgeführt: Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Das Möbelhaus der Klägerin werde ohne die erforderliche Genehmigung genutzt. Die von ihr tatsächlich vorgenommenen Änderungen in dem Gebäudekomplex seien von der Baugenehmigung vom 5. März 2015 nicht umfasst und seien auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es stehe nicht eindeutig ohne nähere Überprüfung in einem Baugenehmigungsverfahren fest, ob die derzeitige Nutzung den Anforderungen an die Standsicherheit nach § 12 BauO LSA und den vorbeugenden Brandschutz gemäß § 14 Abs. 1 BauO LSA entspreche. Eine baustatische Prüfung habe bislang nicht durchgeführt werden können. Der beauftragte Prüfingenieur für Standsicherheit, Dipl.-Ing. H. habe der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2022 mitgeteilt, dass die von ihr bei der Bauüberwachung übermittelten Unterlagen nicht dem Bauantrag von 2013 zuzuordnen seien und so eine Überprüfung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 nicht erfolgen könne. Nach § 14 Abs. 1 BauO LSA seien bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Auch insoweit habe bislang keine abschließende Brandschutzprüfung durchgeführt werden können. Der mit der Prüfung des Brandschutznachweises beauftragte Dipl.-Ing. Sch. habe am 3. Juli 2022 mitgeteilt, dass er einen Abschlussprüfbericht, der die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes bestätige, nicht erstellen könne, da das Bauvorhaben nicht dem genehmigten Brandschutzkonzept entspreche. Ein Brandschutzkonzept, das sich auf den tatsächlichen baulichen Umfang des Möbelhauses beziehe, habe die Klägerin bislang nicht vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz eindeutig eingehalten werden. ln dem vom Prüfingenieur für Brandschutz erstellten ersten Bauüberwachungsbericht vom 19. September 2022 auf Grundlage des Ortstermins am 31. August 2022 werde beschrieben, dass mehrere Auflagen, insbesondere die zu installierende Brandmeldeanlage, nicht realisiert worden seien. Flucht- und Rettungspläne seien nach DIN ISO 23601 zu überarbeiten. Auch wenn der Bericht zu dem Ergebnis komme, dass eine konkrete Gefahr für Personen nicht zu erkennen sei, stelle er fest, dass die Situation formal teilweise nicht korrekt und die Prüfung des Brandschutzes auch nicht abgeschlossen sei. Die tatsächliche - zwischen den Beteiligten unstreitige - Nutzungsaufnahme verstoße zudem gegen § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA. Danach habe der Bauherr mindestens zwei Wochen vorher die beabsichtigte Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei überwache die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauO LSA den bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BauO LSA und den nach § 65 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 3 BauO LSA geprüften Brandschutznachweis. Die Klägerin habe weder die angekündigten Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz vorgelegt, noch habe die Beklagte einem vorzeitigen Nutzungsbeginn zugestimmt. Der Abschlussbericht zur Standsicherheit von Herrn Dipl.-Ing. H. vom 7. April 2022, auf den die Klägerin verweise, beinhalte keine Prüfung der Standsicherheit, weil der Prüfingenieur für Standsicherheit diese nicht habe durchführen können. Die Klägerin könne sich auch nicht erfolgreich auf Bestandsschutz berufen, da der Gebäudekomplex so wie bestehend nie genehmigt worden sei, auch nicht mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015. Bei dem Termin zur Bauüberwachung am 31. August 2022 sei ausweislich des Prüfberichts vom 19. September 2022 festgestellt worden, dass die Klägerin die Auflagen Nr. 11, 12, 13, 14 nicht umgesetzt habe. Die Planungen und das Brandschutzkonzept seien nicht vollständig umgesetzt worden. Der derzeitige Bestand sei mithin nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert Es seien auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Es entspreche regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbinde. Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung stelle sich mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig sei und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstünden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Einen neuen Bauantrag gebe es nicht. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil das Möbelhaus ohne Einschreiten der Beklagten jahrelang in dem vorherrschenden baulichen Zustand in Betrieb gewesen sei. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs habe die Beklagte den baulichen Zustand des Möbelhauses als Gebäudekomplex zu keinem Zeitpunkt geduldet. Sie habe über Jahre hinweg versucht, die Klägerin durch Anhörungen und Aufforderungen dazu zu bewegen, baurechtmäßige Zustände zu schaffen. Ein weiteres Zuwarten sei für sie nicht hinnehmbar, weil die Klägerin erkennbar nicht mehr an der Durchführung der Bauarbeiten entsprechend der erteilten Baugenehmigung interessiert gewesen sei. Die Beklagte sei nicht daran gehindert, gegen jahrelange rechtswidrige Zustände einzuschreiten. Dass die Klägerin den Gebäudekomplex trotz baurechtswidriger Zustände jahrelang als Möbelhaus bewirtschaftet habe, könne ihr nicht zugutekommen. Es sei aufgrund fehlender Standsicherheits- und Brandschutznachweise auch nicht ohne Weiteres von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen. Zudem habe die Klägerin auf eigenes unternehmerisches Risiko gehandelt, indem sie in Kenntnis des Erfordernisses einer Baugenehmigung und der von der Beklagten geäußerten Bedenken die Nutzung des Betriebs fortgeführt habe. Zwar stehe es der Klägerin frei, inwieweit sie von einer ihr erteilten Baugenehmigung Gebrauch mache. Wenn sie aber von der Baugenehmigung abweiche, weil sie der Auffassung sei, dass eine Verkaufsflächenerweiterung nicht wirtschaftlich sei, bedürfe es einer neuen Antragstellung und einer erneuten Prüfung der Beklagten, ob die abweichende Baumaßnahme genehmigungsfähig sei. Die bauliche Anlage der Klägerin sei nicht allein durch die Beantragung einer neuen Baugenehmigung formell legalisiert. Denn die Beklagte hat den unter dem 28. Februar 2023 gestellten Bauantrag mit Bescheid vom 23. Mai 2023 abgelehnt, und der Gebäudekomplex der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung des am 28. Februar 2023 gestellten Bauantrags nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Antragsunterlagen zum Teil auf unrichtigen Annahmen, insbesondere bei den Abweichungen beruhten. So werde behauptet, die vielfachen illegalen Öffnungen in der Brandwand seien irgendwann in der Vergangenheit legal entstanden und eine Schließung sei nicht möglich. Hinsichtlich der Rettungsfenster im 2. Obergeschoss werde festgestellt, dass sie nicht den vorgegebenen Maßen der Bauordnung entsprächen und auch nicht ohne weiteres vergrößert werden könnten. Warum dies nicht möglich sei, finde in den Bauantragsunterlagen keine Erwähnung. Auch der Prüfingenieur Sch. habe in seinem Bericht vom 19. September 2022 u.a. festgehalten, dass in der Brandwand in Richtung J-Straße im 2. Obergeschoss zwar bereits Fenster vermauert worden seien, ein Fenster müsse jedoch noch vermauert werden. Ein ursprünglich geplanter Flur/Gang zwischen Vorderhaus und neuem Treppenraum sei nicht errichtet worden. Die im Brandschutzkonzept dargestellten Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen im Dach seien nicht vorhanden. Die im Brandschutzkonzept erwähnten trockenen Steigleitungen (Auflage Nr. 13 der Baugenehmigung von 2015) sei ebenso wenig realisiert worden wie die darin beschriebene Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Leitstelle (Auflagen Nr. 11 und 14 der Baugenehmigung). Flur- und Rettungspläne seien zwar vorhanden, jedoch nach DIN ISO 23601 zu überarbeiten (Auflage Nr. 17 der Baugenehmigung), die Rauchableitungsöffnungen seien zwar vorhanden (Auflage Nr. 10 der Baugenehmigung), eine Abstimmung mit dem Unterzeichner habe jedoch nicht stattgefunden, die Fluchtwegpiktogramme seien zwar elektrisch vorhanden, eine weitere Sicherheitsbeleuchtungsanlage sei jedoch nicht nachweisbar (Auflage Nr. 12 der Baugenehmigung). Als Ergebnis sei in dem Bericht festgehalten, dass die Planungen und das Brandschutzkonzept nicht vollständig umgesetzt seien. Die Änderungen seien in einem fortgeschriebenen Brandschutznachweis zu bewerten. Die Klägerin könne dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die Baugenehmigung vom 5. März 2015 nicht mehr umsetzen wolle. Der Prüfingenieur habe in seinem Bericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Änderungen in einem fortgeschriebenen Brandschutznachweis zu bewerten seien. Im Übrigen beträfen die Beanstandungen des Prüfingenieurs nicht nur die konkrete Planung der Baugenehmigung 2015, sondern zum Teil grundlegende Probleme. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf die Einschätzung des Prüfingenieurs für Brandschutz Sch. in seinem Prüfbericht vom 19. September 2022 verweisen, dass sich aktuell keine konkrete Gefahr für Personen erkennen lasse. Denn § 79 Satz 2 BauO LSA setze nicht voraus, dass eine konkrete Gefahr für Personen vorliege. Soweit die Klägerin vortrage, die sofortige Schließung des Möbelhauses hätte für sie eine finanzielle Härte zur Folge, sei dem entgegenzuhalten, dass es ausschließlich in die Risikosphäre des Bauherrn falle, wenn er vor Erteilung der Baugenehmigung eine genehmigungspflichtige Nutzung aufnehme. Zudem könne das Einschreiten - auch unter Berücksichtigung der sich für die Klägerin ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen - auch deshalb nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, weil die Anlage nicht nur in einzelnen, sondern in einer Vielzahl von Punkten brandschutzrechtliche Probleme aufwerfe und damit eine besondere Gefahrensituation für Beschäftigte und Kunden des Möbelhauses begründe. Ohne Erfolg bleibe auch der Einwand der Klägerin, sie habe das Möbelhaus bereits seit 40 Jahren schadensfrei betrieben. Die Behörde sei grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen (formell) bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet habe. Zudem seien bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen; soweit es um den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz gehe, sei zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude praktisch jederzeit gerechnet werden müsse. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin benennt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO. Anhand der Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch davon auszugehen, dass sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin trägt vor: Das Möbelhaus werde an dem Standort seit ca. 100 Jahren betrieben. Bereits zu DDR-Zeiten sei es über viele Jahre hinweg ausgebaut und erweitert worden. Nach 1990 seien auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 17. Dezember 1997 die Einzelgebäude, die zu einem Möbelhaus umgestaltet worden seien, gemäß den Anforderungen an ein innerstädtisches Möbelhaus umgebaut und die Grundlage dafür geschaffen worden, dass überhaupt in der Innenstadt von A-Stadt ein Möbelhaus konkurrierend zu außerhalb der Stadt gelegenen Möbelhäusern wirtschaftlich arbeiten könne. Das Möbelhaus selbst stelle einen der wenigen attraktiven Verkaufseinrichtungen in der Innenstadt von A-Stadt dar. Die weitere Entwicklung innerhalb der Stadt Weißenfels erfolge ausschließlich auf den Bereich außerhalb der Innenstadt in sogenannten Einkaufszentren. Gegen diese Einkaufszentren, in welchen sich auch entsprechende Möbelverkaufseinrichtungen befänden, habe sich das innerstädtische Möbelhaus bisher als attraktive Verkaufseinrichtung durchsetzen können. Der Baugenehmigung vom 17. Dezember 1997 seien weitere Baugenehmigungen gefolgt, die allesamt umgesetzt worden seien. Die am 5. März 2015 erteilte Baugenehmigung habe aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung in A-Stadt nicht mehr wirtschaftlich umgesetzt werden können. Wegen des Rückgangs auch des Käuferverhaltens sei eine Aufstockung des Möbelhauses im Rahmen der damals beabsichtigten Vergrößerung der Verkaufsfläche auf über 1.000 m2 wirtschaftlich nicht mehr darzustellen gewesen, so dass sie diese Baugenehmigung im Rahmen der Aufstockung des Möbelhauses nicht vollständig umgesetzt habe. Vielmehr habe sie nur Baumaßnahmen innerhalb der Begrenzungen des Möbelhauses nach den Flächen des Bauantrages aus dem Jahr 2013 vorgenommen und die Verkaufsfläche des Möbelhauses insbesondere unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betreibung und des Bedarfes für die Innenstadt A-Stadt auf eine Fläche von 765 m2 reduziert. Aufgrund dieser Reduzierung seien nunmehr die auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 5. März 2015 erbrachten Bauleistungen insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen des Brandschutzes neu zu bewerten. Die im Brandschutzkonzept der Baugenehmigung vom 5. März 2015 zugrundeliegenden baulichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Brandschutzes orientierten sich aufgrund der gesetzlichen Forderung an einer endgültigen Verkaufsfläche über 1.000 m2. Für die nunmehr vorgesehene Verkaufsfläche unter 800 m2 gälten andere gesetzliche Regularien. Teile dieses Brandschutzkonzeptes seien jedoch umgesetzt, wie etwa die Errichtung eines Treppenhauses. Im Weiteren seien im Rahmen der Nutzungsänderung im 2. und 3. Obergeschoss der Gebäude A-Straße und … sämtliche Verkaufsräume in Lagerräume umgestaltet worden. Die der Baugenehmigung vom 5. März 2015 beigefügten Brandschutzauflagen seien umgesetzt. Verbleibende Auflagen zur Betreibung eines Möbelhauses unter 800 m2 Verkaufsfläche seien Bestandteil des Brandschutzkonzeptes. Sie habe den Gesamtgebäudekomplex der unteren M-Straße erhalten, saniert und gestaltet. Hierzu gehöre das Möbelhaus. Er gehöre zu dem denkmalgeschützten Innenstadtbereich der W-Stadt. Die hier erhaltene Bebauung stamme aus dem Ende des 19. Jahrhunderts/Anfang 20. Jahrhunderts. Auch sämtliche vor dem Jahr 2015 erteilten Baugenehmigungen seien umgesetzt. Die Baugenehmigung vom 5. März 2015 baue auf den vorangegangenen Baugenehmigungen und der entsprechenden Gestaltung des Gebäudekomplexes auf. Erstmalig wegen der Nichtumsetzung der Baugenehmigung vom 5. März 2015 erhebe die Beklagte die Forderung, dass eine Baugenehmigung hinsichtlich des errichteten Bestandes nach Neubaukriterien im Rahmen der Klassifizierung der Baumaßnahme als Sonderbau vorzunehmen sei. Bereits hinsichtlich der Einstufung in die Gebäudeklasse bestünden erhebliche Differenzen. Die Beklagte habe den im Parallelrechtsstreit eingereichten Bauantrag auf der Grundlage der tatsächlich errichteten Baumaßnahmen im Rahmen der Gebäudeklasse 5 eingereicht. Allein die hier streitige Klassifizierung sei ein Ablehnungsgrund der Beklagten hinsichtlich des Bauantrages. Eine Einordnung des Gebäudekomplexes als Sonderbau sei streitig. Das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen, gerade die grundlegende Frage der Klassifizierung der Gebäudeeinstufung zu prüfen, eine solche Prüfung aber nicht vorgenommen. Die Beklagte habe den Prüfingenieur für Brandschutz Sch. beauftragt, die Umsetzung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 zu prüfen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Baugenehmigung vom 5. März 2015 einschließlich der darin enthaltenen Anforderungen an den Brandschutz nicht umgesetzt worden sei. In seinem Bericht vom 21. Februar 2020 habe er jedoch - sogar rot hervorgehoben - festgestellt, dass aus dem Gebäude und den erbrachten Bauleistungen keine Gefahr für Leib und Leben hervorgehe. Diese Feststellung habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen und berufe sich insoweit zu Unrecht auf das fehlende Ergebnis der Prüfung durch den Prüfingenieur. Die Unterlagen aus dem Bauantrag aus dem Jahr 2022 mit entsprechendem Brandschutzkonzept habe ihm nicht vorgelegen. Die Beklagte verweigere die Prüfung dieser Unterlagen. Neben dem Treppenraumanbau und dem Einbau von Brandschutztüren und weiteren Brandschutzmaßnahmen seien entsprechende Baumaßnahmen durchgeführt worden. Wider Erwarten und mehr als überraschend habe die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2022 die hier streitbefangene Nutzungsuntersagung erlassen. Im Rahmen der Vereinbarungen der Parteien für die Neueinreichung eines Bauantrages sei jedoch ein Zeitraum bis zum 31. Oktober 2022 vereinbart worden. Die Nutzungsuntersagung sei für den Fall angekündigt worden, dass ein Bauantrag nicht fristgerecht gestellt werde. Diese Verpflichtung zur fristgerechten Stellung des Bauantrages habe sie erfüllt. Bereits mangelhaft an dem Bescheid vom 26. Juli 2022 sei die Auflage, dass die Umsetzung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 als Mängelbeseitigung zur Herstellung eines „legalisierten“ Gebäudekomplexes zu erfolgen habe. Die Beklagte habe gewusst, dass diese Baugenehmigung insbesondere auch zur Aufstockung und zur Erweiterung der Gebäudefläche auf über 1.000 m2 nicht mehr Gegenstand von zukünftigen Baumaßnahmen habe sein sollen. Es sei vereinbart worden, dass mit dem neuen Bauantrag eine Legalisierung der tatsächlich umgesetzten Baumaßnahmen auf der ursprünglichen Grundlage von bereits in der Baugenehmigung vom 5. März 2015 eingereichten planerischen Unterlagen für diese entsprechenden teilerrichteten Maßnahmen habe erfolgen sollen. Die erbrachten Bauleistungen seien zum Zeitpunkt ihrer Errichtung im Rahmen der Baugenehmigung vom 5. März 2015 sehr wohl genehmigt gewesen. Erst mit der Mitteilung in der Beratung vom 14. Juli 2020 hinsichtlich der Nichtfortsetzung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 seien die entsprechenden Baumaßnahmen durch einen neuen Bauantrag zu legalisieren gewesen. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, dass sie eine Nutzungsaufnahme nicht angezeigt habe, da zu keinem Zeitpunkt während der Baumaßnahmen seit 2015 eine Nutzung des Möbelhauses als Verkaufseinrichtung ausgesetzt worden sei. Die Gesamtbaumaßnahmen seien während des vollen Geschäftsbetriebes des Möbelhauses auch nach dem Kenntnisstand der Beklagten durchgeführt worden, die Nutzung sei zu keinem Zeitpunkt eingestellt worden. Fehlerhaft sei auch die Feststellung, dass eine nachträgliche Genehmigung der errichteten baulichen Anlagen offensichtlich nicht möglich sei, da zu diesem Zeitpunkt der Bauantrag noch gar nicht fällig gewesen sei. Die Nutzungsuntersagung und die Folgebescheide belasteten sie unangemessen. Das Ermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert, da zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung von Leben und Gesundheit bestanden habe. Die Nutzungsuntersagung gefährde nicht nur die wirtschaftliche Existenz des Möbelhauses, sondern habe in jedem Fall eine Schließung auf Dauer zur Folge. Damit verliere die Stadt Weißenfels eine attraktive Einkaufseinrichtung in der Innenstadt, und Arbeitsplätze gingen verloren, da eine Wiedereröffnung nach einer unbekannten Zeit im innerstädtischen Möbelhandel nicht denkbar sei. Dies könne nicht das Interesse der Beklagten sein. Die Legalisierung könne auf der Grundlage des gestellten Bauantrages nur durch die Beklagte erfolgen. Ihr, der Klägerin, sei nur die Möglichkeit geblieben, eine Baugenehmigung beantragen und dann auf der Grundlage dieser Baugenehmigung die restlichen Maßnahmen zur Herstellung des Gebäudekomplexes auszuführen. Sie bestreite nochmals ausdrücklich, Baumaßnahmen ohne entsprechende Genehmigung durchgeführt zu haben. Der planende Architekt Günter W. habe am 20. Oktober 2020 bei der Beklagten einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, da zu diesem Zeitpunkt die Verkaufsfläche auf 765 m2 reduziert worden sei. Der Antrag habe jedoch zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis eines neuen Bauantrages (aufgrund des Wegfalls der Baugenehmigung 2015) nicht vollumfassend berücksichtigt. Unklar sei, auf welcher Grundlage die Beklagte nunmehr im Rahmen des nachfolgend gestellten Bauantrages von einem Sonderbau ausgehe. Die in weiteren Auflagen geforderten Standsicherheitsnachweise für die zu dem Zeitpunkt bereits errichteten Bauteile, wie Außentreppe, sowie die Nachweise für den Brandschutz seien mit dem eingereichten Bauantrag erbracht. Sie habe der Beklagten viele Male angeboten, deren Behauptungen hinsichtlich der Erbringung von Bauleistungen sowie der Nutzung des Möbelhauses durch eigene Inaugenscheinnahme oder auch durch entsprechende Prüfung einer Erkenntnis zuzuführen, was die Beklagte beharrlich ablehne. Mit der Feststellung, dass die vorgenommenen Änderungen offensichtlich nicht genehmigungsfähig seien, überschreite das Verwaltungsgericht seine Sachkunde. Der Bauantrag sei gestellt, die entsprechenden Teilpunkte des Baugenehmigungsverfahrens, hier nämlich die Anforderungen an den Brandschutz und die Anforderungen an die Standsicherheit, seien im Bauantrag nachgewiesen. Die Prüfung dieser Unterlagen obliege nicht der Beklagten, sondern einem von ihr zu beauftragenden Prüfingenieur, was die Beklagte jedoch verweigere. Dass die eingereichten Unterlagen auch zum Brandschutz nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauO LSA entsprechen, werde bestritten. Auch insoweit überschreite das Verwaltungsgericht seine Sachkunde, da eine Beurteilung nur durch einen zugelassenen Brandschutzprüfingenieur erfolgen könne. Die entsprechende Prüfung könne nicht einmal durch die Beklagte selbst erfolgen. Die derzeitigen Maßnahmen des Brandschutzes seien gegenüber dem Zustand vor dem Bauantrag aus dem Jahr 2013 wesentlich verbessert. Es seien Fluchtwege, Fluchttreppen und Brandschutztüren errichtet und weitere Brandschutzmaßnahmen vorgenommen worden. Weshalb sich gleichwohl die Gefahr der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch gegenüber dem Zustand vor dem Bauantrag 2013 so erhöht haben solle, dass eine Nutzungsuntersagung geboten sei, sei nicht nachzuvollziehen. Bis zum Bauantrag 2013 seien die brandschutztechnischen Maßnahmen unbeanstandet geblieben. Mit der Baugenehmigung vom 5. März 2015 seien diese Maßnahmen umfangreich verbessert worden. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass - solange eine Baugenehmigung für verwirklichte Baumaßnahmen nicht erteilt sei - die Nutzung des Möbelhauses formell illegal sei, berechtige dies die Beklagte nicht, den Ermessensspielraum zulasten der Existenz des Möbelhauses auszuüben, vielmehr habe sie die entsprechenden Auflagen zur Herstellung einer Nutzung vorzunehmen. Dies sei allerdings derzeit nicht notwendig, da die entsprechenden Auflagen bereits erfüllt seien. Unrichtig sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass teilweise genehmigter Bestand zugrunde gelegt worden sei, den es nicht gebe. Welche Öffnungen zwischen den Gebäudekomplexen illegal sein sollen, sei ebenfalls völlig unklar. Auch die Übernahme der Behauptung, dass Fluchtwegpiktogramme zwar elektrisch vorhanden seien, aber nicht auch errichtet worden oder Sicherheitsbeleuchtungsanlagen nicht nachweisbar seien, seien Behauptungen, die überprüft werden könnten. Eigene Feststellungen zu dieser Behauptung der Beklagten habe das Gericht nicht getroffen. b) Mit diesem - in weiten Teilen ungeordneten - Vorbringen vermag die Klägerin Rechtssätze oder entscheidungserhebliche Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht in Frage zu stellen. aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Nutzungsuntersagung immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 26. März 2025 - 2 L 6/25.Z - juris Rn. 4). (1) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Gebäudekomplex in seiner derzeitigen Funktion bauaufsichtlich nicht genehmigt ist. (1.1) Die Baugenehmigung vom 5. März 2015 hat nicht zu einer Legalisierung des vorhandenen Bestandes einschließlich seiner Nutzung geführt, weil die tatsächliche Bauausführung vom Inhalt dieser Genehmigung und ihr beigefügter Nebenbestimmungen wesentlich abweicht. Auf eine Legalisierungswirkung einer erteilten Baugenehmigung kann sich der Bauherr nicht berufen, wenn bauliche Maßnahmen abweichend von der Baugenehmigung durchgeführt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 10 A 549/19 - juris Rn. 15). Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbständige Baukörper, handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 1 ZB 20.408 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 7 B 209/97 - juris Rn. 8). Die Baugenehmigung ist ein vorhabenbezogener Verwaltungsakt, der für ein konkretes, funktionsbezogenes Vorhaben erteilt wird; weicht der Bauherr hiervon so wesentlich ab, dass er ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein "aliud" erstellt, dann verbraucht er die Baugenehmigung nicht, sondern macht von ihr keinen Gebrauch (BayVGH, Beschluss vom 4. April 2019 - 1 ZB 17.1173 - juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 4 TG 1296/03 - juris). An der Teilbarkeit einer Baugenehmigung fehlt es, wenn die für ein geplantes Gebäude erteilte Genehmigung nicht gedanklich aufgeteilt werden kann in mehrere Baugenehmigungen für einen von der Baugenehmigung abweichenden Gebäudeteil und den übrigen Baukörper (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997, a.a.O.). Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt voraus, dass der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (rechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 56, m.w.N.). Insoweit ist auch von Bedeutung, ob die Behörde die (Rest-)Regelung auch isoliert erlassen hätte (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Februar 2025 - 8 S 718/23 - juris Rn. 37). Für die Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Ausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt, ist entscheidend, ob die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt (OVG MV, Urteil vom 24. Februar 2004 - 3 L 4/04 - juris Rn. 4, m.w.N.). Gemessen daran wurde hier durch die Baugenehmigung vom 5. März 2015 eine Legalisierung des vorhandenen Gebäudebestandes einschließlich seiner Nutzung nicht erreicht. Dadurch, dass die Klägerin auf die genehmigte Aufstockung des eingeschossigen Gebäudes verzichtet hat und Veränderungen im Bereich des 2. und 3. Obergeschosses vorgenommen hat bzw. vornehmen will, stellt sich die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens neu, auch wenn die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen einen geringeren Umfang haben mögen als die genehmigten. Denn die bislang ungelösten brandschutzrechtlichen Probleme stellen sich nach diesem Verzicht neu. Nach dem ursprünglichen Bauantrag und dem ihm zugrundeliegenden Brandschutzkonzept (vgl. Bl. 70 ff. der Beiakte B) sollte der zweite Rettungsweg aus dem 1. Obergeschoss - solange der Erweiterungsbau im 1. Obergeschoss noch nicht errichtet ist - von den Ausstellungsräumen im 1. Obergeschoss über einen dortigen Ausgang über das Dach des Gebäudes J-Straße … mit Umwehrung zur neu errichteten Außentreppe zur Saalstraße führen. Nach der Aufstockung sollte dieser Rettungsweg durch den Erweiterungsbau und weiter über eine Tür zur Außentreppe führen. Das dem Bauantrag vom 28. Februar 2023 zugrundeliegende Brandschutzkonzept vom 20. Januar 2023 (Bl. 103 ff. der Beiakte A zu 2 L 32/25.Z) weicht davon wesentlich ab. So soll nunmehr der zweite Rettungsweg über Rettungsfenster und Leitern der Feuerwehr auf die M-Straße führen. Darüber hinaus soll der zweite Rettungsweg für die im vorangegangenen Bauantrag als Büros, Pausenraum, Ruhebereich, Kaffeeküche und WC/Dusche im 2. Obergeschoss ausgewiesenen Räume, deren Nutzung nunmehr als „nicht geklärt (ungenutzt)“ dargestellt wird, nicht mehr über eine innere Treppe führen (die Decke zwischen 1. und 2. Obergeschoss in diesem Treppenhausbereich soll geschlossen werden), sondern über zur M-Straße zeigende Fensteröffnungen, die allerdings nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA entsprechen. Danach müssen Fenster, die als Rettungswege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA dienen, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Da die betreffenden Fenster nur ein lichtes Öffnungsmaß von 0,68 m x 0,96 m haben (vgl. S. 23 des Brandschutzkonzepts vom 20. Januar 2023, Bl. 115 der Beiakte A), hat die Klägerin die Erteilung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 BauO LSA beantragt. Die Baugenehmigung lässt sich auch nicht in eine auf die Aufstockung des eingeschossigen Gebäudes und die Veränderungen im 2. und 3. Obergeschoss bezogene Genehmigung und eine auf den restlichen Gebäudekomplex bezogene Genehmigung teilen. Baugenehmigungen mit diesem Inhalt könnten als selbstständige Regelungen keinen Bestand haben, da hierdurch ein nicht rechtskonformer Zustand geschaffen würde. Nach dem Verzicht auf die Aufstockung fehlt es an einer Regelung, mit der die brandschutzrechtlichen Anforderungen ohne den Rettungsweg über den Erweiterungsbau erfüllt werden. Jedenfalls der Bereich im 2. und 3. Obergeschoss, in welchem sich nicht als Lager genutzte Räume befinden, lässt sich schon nicht räumlich-gegenständlich klar vom restlichen Gebäudekomplex abgrenzen. Ohne ein auf das Restvorhaben bezogenes Brandschutzkonzept hätte die Beklagte die Baugenehmigung auch nicht erteilt. Die Baugenehmigung vom 5. März 2015 sollte - wie sich aus Abschnitt 2 des Brandschutzkonzepts vom 29. Juli 2013 (S. 3) ergibt - gerade auch dazu dienen, den Gebäudekomplex in brandschutzrechtlicher Hinsicht zu ertüchtigen. Vor diesem Hintergrund muss die Beklagte auch nicht darlegen, welche der von der Klägerin durchgeführten baulichen Maßnahmen der Baugenehmigung vom 5. März 2015 nicht entsprechen. (1.2) Eine frühere, den gesamten Gebäudekomplex und seine derzeitige Nutzung umfassende Baugenehmigung, kann die Klägerin nicht vorweisen. Es ist Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde, im Zweifel die Existenz und den Inhalt einer Baugenehmigung nachzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 - 2 A 84/22 - juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Mai 2020 - OVG 2 S 17/20 - juris Rn. 3). Der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte 2. Nachtrag vom 17. Dezember 1997 zu einer Herrn G. erteilten Baugenehmigung vom 9. Dezember 1996 zum Umbau und Instandsetzung des Wohn- und Geschäftshauses M-Straße 35 hat keine den gesamten Gebäudekomplex und dessen Nutzung als Möbelhaus legalisierende Wirkung. Lässt sich aber nicht feststellen, dass Teile des Gebäudekomplexes und deren Nutzung als Möbelhaus genehmigt sind, bedarf der Gebäudekomplex insgesamt einer Genehmigung, die nur auf der Grundlage von Bauvorlagen erteilt werden kann, die sämtliche Gebäudeteile und deren Nutzung umfassen. Nur so kann im Übrigen abschließend beurteilt werden, ob der Gebäudekomplex in die Gebäudeklasse 5 nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 BauO LSA einzuordnen oder doch als Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO LSA anzusehen ist. (2) Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die derzeitige Nutzung des Gebäudekomplexes nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Insbesondere ergibt sich eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht aus dem von der Klägerin am 28. Februar 2023 eingereichten Bauantrag. Denn das darin bezeichnete Vorhaben umfasst nur die Errichtung eines Lagergebäudes im Haus J-Straße …, eines Anbaus für den ersten und zweiten Rettungsweg im Haus M-Straße … sowie eines Rauchabzugsschachtes und einer notwendigen Treppe (Innentreppe) im Haus A-Straße, nicht den Gebäudekomplex und seine Nutzung insgesamt. Letzteres ist aber - wie oben bereits ausgeführt - noch nicht bauaufsichtlich genehmigt. Zudem lässt sich jedenfalls nicht eindeutig feststellen, dass die in diesem Bauantrag dargestellte Nutzung den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauO LSA an den vorbeugenden Brandschutz gerecht wird. Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Wie sich aus dem dem Bauantrag der Klägerin vom 28. Februar 2023 beigefügten Brandschutzkonzept des Nachweisberechtigten für Brandschutz H. vom 23. Januar 2023 ergibt, entspricht der Gebäudekomplex nicht den heute geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen, und die sich daraus ergebenden Differenzen könnten auch nicht im Nachgang innerhalb des Bestandsgebäudes an das heutige Bauordnungsrecht angepasst werden. Im Einzelnen geht es um folgende Defizite: „Der Brandwandbereich zwischen den Häusern M-Straße … und … ist durch vorhandene Fensteröffnungen geprägt.“ Dies betrifft zwei Fenster an der Westseite des Gebäudes M-Straße … an der Grenze zum Nachbargrundstück M-Straße … (siehe Seite 11 des Brandschutzkonzepts vom 20. Januar 2023, Bl. 109 der Beiakte A zu 2 L 32/25.Z). Wie auf dem dortigen Lichtbild ersichtlich und in Abschnitt 5.1.1 Ziffer des Brandschutzkonzepts ausgeführt, endet die dortige Brandwand des Gebäudes M-Straße … ca. 0,30 m über dem „Traufbereich“ des Daches des darunter befindlichen Lagerbereichs. Beim Nachbargebäude befinden sich darüber mehrere Fensteröffnungen über dem Traufwandbereich. Im Dachbereich des Lagerbereiches befinden sich an dieser Stelle zwei Gaubenöffnungen. Nach § 29 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA sind indes Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. „Die statisch tragende Konstruktion des Gebäudes müsste in der Gebäudeklasse 5 ausgeführt werden, was für das gesamte Gebäude (z.B. für Fachwerk-Konstruktionen) nicht nachweisbar ist.“ Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BauO LSA müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein; in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 müssen sie feuerbeständig sein. „Die Deckenkonstruktion ist im Gebäude sehr vielfältig. Die überwiegenden Konstruktionen sind Holzbalkendecken mit einem Feuerwiderstand, welcher nur als feuerhemmend eingestuft werden kann. Die in der Vergangenheit teilweise vorgenommene Aufrüstung mit unterseitigen Platten erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.“ Nach § 30 Abs. 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BauO LSA müssen Decken als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig sein. „Die vorhandenen Fenstergrößen im 2. Obergeschoss können nicht ohne weiteres auf die lichten Größen laut Bauordnung § 36 Abs. 5 BauO LSA erweitert werden“ Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA müssen Fenster, die - wie hier laut Brandschutzkonzept - als Rettungswege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA dienen, mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Hinsichtlich dieser vier vom Brandschutznachweisberechtigten angeführten Defizite hat die Klägerin mit dem Bauantrag vom 28. Februar 2023 jeweils die Erteilung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA beantragt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 BauO LSA vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 BauO LSA restriktiv zu handhaben. Dies gebietet allein schon der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig bereits in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der BauO LSA nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Merkmal der „Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung" eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Eine derartige Lage ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Um dies sachgerecht beurteilen zu können, sind stets die mit der gesetzlichen Anforderung verfolgten Ziele zu bestimmen und den Gründen gegenüberzustellen, die im Einzelfall für die Abweichung streiten. Ebenso sind die betroffenen nachbarlichen Interessen zu gewichten und angemessen zu würdigen. Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, um so gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 28. Januar 2005 - 2 L 30/04 - juris Rn. 16). Die Zulassung einer Abweichung erfordert mithin eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung (Beschluss des Senats vom 12. November 2010 - 2 M 142/10 - juris Rn. 20). Um der besonderen Situation eines Altbaus/Denkmals besser gerecht zu werden, ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung im Brandschutz stets einzelfallbezogen zu prüften, ob das geforderte Schutzziel, von dem abgewichen werden soll, auf eine andere Weise erreicht werden kann (vgl. Kühnel/Gollwitzer, in: Busse/Kraus, BayBauO Vor Art. 24 Rn. 4a). (2.1) Soll der Einbau von Fenstern in eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand im Wege der Abweichung gestattet werden, ist auch insoweit der „Zweck der jeweiligen Anforderung“ zu berücksichtigen. Zweck der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand ist es, die Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern (vgl. § 29 Abs. 1 BauO LSA). Die Brandwand bildet das klassische Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden soll und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten darf. Dieses Schutzziel kann nur erreicht werden, wenn die Brandwand keine Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze austreten können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 9 CS 19.374 - juris Rn. 24). Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand dienen - anders als die Vorschriften über innere Brandwände - auch dem Nachbarschutz, weil sie das Übergreifen des Brandes auch auf Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 9 CS 15.336 - juris Rn. 16, m.w.N.). Da die Vorschriften über Gebäudeabschlusswände dem vorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes dienen und ein System von allgemeinverbindlich festgelegten Mindestanforderungen enthalten, die aufeinander abgestimmt sind, lassen sie regelmäßig keinen Raum für die Erteilung einer Abweichung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2017 - 10 A 1797/15 – juris Rn. 51). In jedem Fall ausgeschlossen sind bewegliche Fenster, die nicht mit Feststellanlagen ausgerüstet sind, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken (BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2016, a.a.O.). In dem Abweichungsantrag vom 10. Februar 2023 werden die diesbezüglichen Ausführungen aus dem Brandschutzkonzept vom 20. Januar 2023 übernommen und angegeben, dass hier weder auf dem Grundstück des Möbelhauses noch auf dem Nachbargrundstück Veränderung vorgenommen werden könnten; es werde davon ausgegangen, dass dieser Ist-Zustand an dieser Stelle in ferner Vergangenheit rechtmäßig entstanden sei. Für die Herstellung eines dem heutigen Bauordnungsrecht entsprechenden Zustandes wäre es erforderlich, die Nachbarfensteröffnungen zuzumauern, die eigenen Gaubenöffnungen zu entfernen und das Dach von unten nach oben feuerbeständig aufzurüsten einschließlich der tragenden statischen Konstruktionen. Dies sei praktisch nicht umsetzbar. Wie diese Öffnungen an dieser Stelle auf dem eigenen Grundstück und dem Nachbargrundstück rechtmäßig entstanden seien, könne nicht zurückverfolgt werden. Ob dies eine Abweichung rechtfertigt, bedarf der näheren Prüfung. Insbesondere erschließt sich nicht ohne weiteres, weshalb zumindest ein Verschließen der beiden Fensteröffnungen nicht möglich sein soll. Die Zulässigkeit der oberhalb dieser Fenster im 2. Obergeschoss vorhandenen Dachgauben richtet sich demgegenüber nach § 31 Abs. 5 BauO LSA. Darüber hinaus kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Zustand „in der Vergangenheit rechtmäßig entstanden ist“. (2.2) Die in § 26 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BauO LSA gestellten Anforderungen an tragende und aussteifende Wände und Stützen bilden das Rückgrat für eine im Brandfall zeitlich definierte Sicherheit von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen (vgl. Kühnel/Gollwitzer, a.a.O., Art. 25 Rn. 4). Die Standsicherheit des Tragwerks im Brandfall ist die wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in § 14 Abs. 1 BauO LSA formulierten Schutzziele des Brandschutzes. Weder die Vorbeugung der Brandausbreitung, die Sicherheit von Menschen und Tieren noch die Ermöglichung von Löschmaßnahmen ist gewährleistet, wenn die Standsicherheit der tragenden und aussteifenden Bauteile im Brandfall nicht sichergestellt ist (Schulz, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 22. Ed. 1.7.2024, § 27 Rn. 5). Gleiches gilt für die Anforderungen des § 30 Abs. 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BauO LSA an Decken als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen. Hintergrund des Systems der Einteilung der unterschiedlichen Bauteile in Feuerwiderstandsklassen ist der dem gesamten Brandschutzkonzept der Landesbauordnungen zugrundeliegende Gedanke, prognostizieren zu können, wie lange ein Gebäude oder Gebäudeteil unter der Beanspruchung der Einwirkung von Feuer und besonders der damit einhergehenden Temperaturen stand- und rauchsicher (raumabschließend) ist. Dies ist einerseits für Gesundheit und Leben der Nutzer aber auch für die Rettungskräfte von elementarer Bedeutung. Die Decken werden dementsprechend in die grundsätzliche Systematik der tragenden und aussteifenden Wände eingebunden (vgl. Kühnel/Gollwitzer, a.a.O., BayBauO Art. 29 Rn. 10). Abweichungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit und damit auch der Standsicherheit können daher nur in außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommen, wenn sie die Nutzer und Rettungskräfte nicht einer hierdurch hervorgerufenen zusätzlichen Gefahr aussetzen. Daher werden die Möglichkeiten bei einem Neubau, Abweichungen bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile, also auch der Decken, zu erteilen, nicht oder nur in sehr seltenen, durch spezielle Begründungen und Kompensationsmaßnahmen gerechtfertigten Ausnahmefällen zulässig sein. Anders verhält es sich allerdings bei historischen Gebäuden, insbesondere bei Denkmälern. Hier kann die Frage einer Abweichung einzelfallbezogen und, sofern sie durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen ausreichend begründet ist, positiv beantwortet werden. Vordringlich ist aber auch in solchen Gebäuden zu klären, inwieweit Ertüchtigungsmaßnahmen, auch mit einer entsprechenden Abwägung bezüglich des Denkmalrechts, möglich sind. Keinesfalls ist jedoch zulässig, die Abweichung bezüglich der Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Denkmälern oder ähnlichen historischen Gebäuden damit zu begründen, dass es sich vorliegend um ein Denkmal handele. Die Begründung muss stets primär auf die brandschutztechnische Einhaltung der Schutzziele, insbesondere der Rettungswege und der tragenden und aussteifenden Bauteile gerichtet sein. Eine durch eine erteilte Abweichung einhergehende Verschärfung des Gefahrenpotentials muss auszuschließen sein (Kühnel/Gollwitzer, a.a.O., Art. 29 BayBauO Rn. 11 f.). Sofern in bestandsgeschützten Altgebäuden, die über Holzbalkendecken verfügen, in genehmigungspflichtiger Weise eingegriffen wird, sind im Brandschutznachweis fundierte Aussagen zu den tragenden und aussteifenden Bauteilen, insbesondere zu in diesen Gebäuden häufig anzutreffenden Holzbalkendecken zu treffen und die regelmäßig erforderlichen Abweichungen mit Hilfe geeigneter Kompensationsmaßnahmen zu begründen. Aussagen zu der Qualität bestehender Holzbalkendecken werden grundsätzlich ein Öffnen der Decke erforderlich machen (Kühnel/Gollwitzer, a.a.O., Vor Art. 24 Rn. 4b). (2.3) Fraglich ist ferner, ob eine Abweichung von der Vorschrift des § 36 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA in Betracht kommt, die u.a. eine lichte Größe von Rettungsfenstern von 0,90 m x 1,20 m vorsieht. Damit eine - ohnehin nicht unproblematische - Rettung von Personen über eine Feuerwehrleiter möglich wird, müssen sowohl Einsatzkräfte der Feuerwehr in voller Ausrüstung (Atemschutz etc.) die Nutzungseinheit erreichen können, als auch muss der Ausstieg, insbesondere durch auf Hilfe angewiesene Personen, passierbar sein. Eine Mindestgröße des Fensters, das zur Rettung dient, ist daher zwingend erforderlich (Kühnel/Gollwitzer, a.a.O., Art. 35 BayBauO Rn. 14). Die Zulassung einer Maßunterschreitung im Wege der Abweichung scheidet jedenfalls bei Neubauten regelmäßig aus (OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 - juris Rn. 44 ff.). Aber auch bei Altbauten ist näher zu prüfen, ob ggf. eine Vergrößerung der Fensteröffnungen möglich ist. Die Ausführungen der Klägerin im entsprechenden Abweichungsantrag erläutern nicht, weshalb eine solche Vergrößerung hier nicht möglich sein soll. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass die beiden Fensteröffnungen für die Nutzung der betreffenden Räume erforderlich sind oder eine Vergrößerung auch bautechnischen oder statischen Gründen ausscheidet. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Klägerin die beantragten Abweichungen zu gewähren sind, mit denen eine Genehmigungsfähigkeit des derzeitigen Zustandes hergestellt werden könnte. Unabhängig davon ist jedenfalls die Nutzung, wie sie derzeit tatsächlich erfolgt, deshalb nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil nach den Feststellungen im Bauüberwachungsbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz Sch. vom 19. September 2022 Anlage K 9, Bl. 91 ff. GA) insbesondere die im Brandschutzkonzept vom 20. Januar 2023 zur Kompensation der brandschutzrechtlichen Defizite geforderte Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Leitstelle (Auflagen 11 und 14), aber auch die Auflage 13 zur Herstellung trockener Steigleitungen, die der Feuerwehr im Brandfall der Versorgung mit Löschwasser dienen, nicht realisiert wurden. Dass diese Forderungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts mittlerweile erfüllt ist, hat die Klägerin im Zulassungsantrag nicht geltend gemacht, sondern nur pauschal vorgetragen, alle bisher erteilten Auflagen habe sie erfüllt. (3) Die Nutzungsuntersagung ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie zu einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem eine der Klägerin gesetzte Frist zur Einreichung eines neuen Bauantrages noch nicht abgelaufen war. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Urteil des Senats vom 25. Juli 2013 - 2 L 73/11 - juris Rn. 33 ff., m.w.N.). Die Beklagte hat sich in ihrer Klageerwiderung vom 26. März 2024 (S. 6) mit der (fehlenden) Genehmigungsfähigkeit des am 28. Februar 2023 eingereichten Bauantrages befasst und insoweit ihre Ermessensentscheidung in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt und sich zutreffend darauf gestützt, dass dieser Bauantrag von einem in Wahrheit nicht vorhandenen Bestandsschutz ausgehe. (4) Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht im Hinblick auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin unverhältnismäßig. Zwar kann sich eine Nutzungsuntersagung gegenüber einem Unternehmen als unverhältnismäßig erweisen, wenn sie mit Blick auf das damit verbundene Insolvenzrisiko in ihren Auswirkungen nahezu einer Beseitigungsanordnung gleichkommen würde. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Behörde den illegalen Betrieb jahrzehntelang geduldet hat und viel dafür spricht, dass die im Streit stehenden Anforderungen ggf. durch betriebliche Anordnungen eingehalten werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 29. August 2019 - 2 M 85/19 - juris Rn. 25, m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Betrieb der Klägerin über einen solch langen Zeitraum geduldet hat. Es liegt insbesondere keine „aktive Duldung“ vor, aus der sich ein Vertrauenstatbestand ergeben könnte, der einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegengehalten werden kann. Hierfür ist ein aktives Handeln der Behörde erforderlich, dem mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum der illegale Zustand geduldet werden soll. Dies ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 7 B 388/25 - juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 3 B 1864/19 - juris Rn. 18). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Auch der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung vom 5. März 2015 erteilt hat, mit der auch eine Legalisierung des vorhandenen Bestandes u.a. in brandschutzrechtlicher Hinsicht erfolgen sollte, hinderte die Beklagte nicht am Erlass einer Nutzungsuntersagung. Insbesondere schuf sie damit keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie sich mit den brandschutzrechtlichen Defiziten bei den bestehenden Gebäuden abfinden werde. Denn dieser Baugenehmigung waren zahlreiche brandschutzrechtliche Auflagen beigefügt, die die Klägerin nicht alle erfüllt hat. Nach dem Bauüberwachungsbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz Sch. vom 19. September 2022 Anlage K 9, Bl. 91 ff. GA) wurden weder eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Leitstelle (Auflagen 11 und 14) installiert noch die Maßnahmen hinsichtlich der trockenen Steigleitungen (Auflage Nr. 13) durchgeführt. Diese Maßnahmen verfolgten ersichtlich den Zweck, verbleibende brandschutzrechtliche Defizite zu kompensieren. (5) Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig und deshalb ermessensfehlerhaft, weil ungeachtet der brandschutzrechtlichen Defizite nach der Einschätzung des Nachweisberechtigten für Brandschutz Sch. in seinem Bericht vom 19. September 2022 keine konkrete Gefahr für Personen besteht. Zwar kann gegen formell legal errichtete und genutzte bauliche Anlagen nur dann eingeschritten werden kann, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht (vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2006 - 2 M 264/06 - juris Rn. 2). Ist aber - wie hier - die betroffene Nutzung vom baurechtlichen Bestandsschutz nicht umfasst, kann ein Ermessensfehler nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht vorliege (SächsOVG, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 1 B 30/11 - juris Rn. 15). 2. Die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil verletze sie aufgrund der unzutreffenden Würdigung des Prozessstoffes in ihren Rechten nach Art. 103 Abs. 1 GG und verletze damit die dem Gericht obliegende Pflicht zur umfassenden Ausschöpfung des Prozessstoffes im Blick auf eine rechtsfehlerfreie Prozessführung. Das erstinstanzliche Gericht habe sich nur lückenhaft mit dem Prozessstoff und ihrem Vorbringen befasst. Im Weiteren hätte es diesem oblegen, Ergänzungen des Vorbringens und/oder weitere Beweisantritte zur weiteren für notwendig erachteten Substantiierung oder insbesondere auch zur Ergänzung des Vorbringens und der Beweisantritte der Beklagten zur Beurteilung des Prozessstoffes zu verfügen. Das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, ihren Beweisantritten nachzugehen. Insbesondere sei die Frage der Gebäudeeinstufung des Bauvorhabens keine Rechtsfrage im eigentlichen Sinne, sondern hänge insbesondere von einer Kenntnis des Bauvorhabens und der Gebäudesubstanz ab. Diese Erkenntnisse könne das Verwaltungsgericht nicht getroffen haben, schon gar nicht im Rahmen einer erstmaligen mündlichen Verhandlung. Auch könne das erstinstanzliche Gericht eine Prüfung der Bauantragsunterlagen, hier durch entsprechenden Prüfstatiker und Prüfbrandschutzingenieur, nicht verweigern und hier die ablehnenden Auffassungen der Beklagten als gegeben für eine Entscheidungsbegründung unterstellen. Im Weiteren hätte das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung „nicht die entsprechende Prüfung des Gebäudekomplexes als nächsten Schritt im Rahmen des Hinweises zu einer sachgerechten Entscheidung erteilen dürfen, da dieses die zentrale Frage der Beurteilung des Bauantrages darstelle“; dies insbesondere deshalb, weil die Klassifizierung eines Bauvorhabens gerade keine Rechtsfrage darstelle. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts genüge den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG an die richterliche Hinweispflicht nicht. Es hätte die streitigen Einlassungen der Beklagten nicht ohne entsprechenden Beweisantritt in seine Urteilsfindung übernehmen dürfen. Auch könne das erstinstanzliche Gericht eine Prüfung der Bauantragsunterlagen, hier durch entsprechenden Prüfstatiker und Brandschutzprüfingenieur, nicht verweigern und die ablehnenden Auffassungen der Beklagten als gegeben für eine Entscheidungsbegründung unterstellen. Wenn das Gericht das Bestreiten der Einlassungen der Beklagten durch die Klägerin für unzureichend erachtet haben sollte, wäre es veranlasst gewesen, mittels eines richterlichen Hinweises weitere Darlegungs- und Beweisantritte durch die Prozessparteien zu erlassen oder die entsprechende Prüfung wie im Beweisantritt der Klägerin des Bauvorhabens zu veranlassen. Die völlig unkritische Übernahme sämtlicher Einlassungen der Beklagten trotz des Bestreitens von Schwarzbauten oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten vorangegangenen Baugenehmigungen und andere Schmähungen gegenüber der Klägerin hätte das Verwaltungsgericht nicht ohne entsprechenden Beweisantritt durch die Beklagte übernehmen dürfen, insbesondere weil sie auch vorgetragen habe, dass entsprechende Erkenntnisse der Beklagten gar nicht hätten erzielt werden können, da sie jedes Angebot auf Besichtigung des Bauvorhabens und des Möbelhauses als auch nach eigenem Belieben vorzunehmende Prüfungen abgelehnt habe. Es obliege ausschließlich den Prozessparteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und ggf. Beweismittel zu benennen. Dieses habe die Beklagte unterlassen. Insbesondere sei das Gericht auch nicht befugt, selbständig Prozessstoff einzubringen und zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Umstände, welche von den Parteien nicht vorgetragen und bestritten seien, dürften folglich nicht Gegenstand einer Entscheidung sein. Der für die Urteilsfindung maßgebliche Inhalt der Verhandlungen werde vielmehr durch denjenigen Sachvortrag begrenzt, welchen die Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen im jeweiligen zur Entscheidung stehenden Verfahren vorbringen. Mit diesem - teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen - macht die Klägerin der Sache nach Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und einen Aufklärungsmangel (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO) geltend. a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht genügt. Es ist namentlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, welches Vorbringen das Gericht (angeblich) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt dieses Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 4 BN 26.21 - juris Rn. 2). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht nicht, bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage den Ansichten eines Beteiligten zu folgen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5.22 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 8. Juni 2021 - 2 L 128/19 - juris Rn. 126). Die Klägerin legt nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Dass es der rechtlichen Würdigung der Beklagten und nicht der der Klägerin gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Klägerin auch nicht mit dem Einwand aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis darauf erteilt, dass es dem Vortrag der Beklagten folgen und hierzu keinen Beweis erheben werde. Weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage oder eine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine derzeitige Rechtsauffassung. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und sein prozessuales Vorbringen darauf einstellen (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 2 B 2.24 - juris Rn. 10). Die Gerichte haben nicht allgemein die Pflicht, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 22). Die Klägerin geht auch fehl in der Annahme, dass Umstände, die von den Parteien nicht vorgetragen und bestritten sind, nicht Gegenstand einer Entscheidung sein dürften, sondern der Prozessstoff durch den Sachvortrag der Beteiligten begrenzt werde. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu § 86 Abs. 1 VwGO. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. b) Die Klägerin hat auch keinen Aufklärungsmangel schlüssig dargelegt. Eine Aufklärungsrüge setzt voraus, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hat der Beschwerdeführer - wie hier - nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 4 BN 8.20 - juris Rn. 11; Beschluss des Senats vom 11. November 2014 - 2 L 37/13 - juris Rn. 13, m.w.N.). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren; Beweisanträge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, entsprechen den Anforderungen nicht (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 B 2.10 - juris Rn. 2, m.w.N.). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2025 ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag gestellt. Ihren Darlegungen ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der Vorinstanz auch ohne einen förmlich gestellten Beweisantrag eine weitere Ermittlung tatsächlicher Umstände hätte aufdrängen müssen. Insoweit genügt nicht der pauschale Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nur lückenhaft mit dem Prozessstoff und ihrem Vorbringen befasst, hätte Ergänzungen des Vorbringens und/oder weitere Beweisantritte zur weiteren für notwendig erachteten Substantiierung oder insbesondere auch zur Ergänzung des Vorbringens und der Beweisantritte der Beklagten zur Beurteilung des Prozessstoffes verfügen müssen. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit dem Einwand, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 5 oder als Sonderbau keine Rechtsfrage im eigentlichen Sinne, sondern hänge insbesondere von einer Kenntnis des Bauvorhabens und der Gebäudesubstanz ab. In § 2 Abs. 3 und 4 BauO LSA sind die einzelnen Gebäudeklassen und der Begriff des Sonderbaus gesetzlich definiert. Bei der Einstufung eines Gebäudes in eine der in § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA genannten Gebäudeklassen oder als Sonderbau nach § 2 Abs. 4 BauO LSA handelt es sich um eine Subsumtionsentscheidung. Die Subsumtion des Sachverhalts unter einen gesetzlichen Tatbestand ist Rechtsanwendung bzw. Teil der dem Gericht obliegenden rechtlichen Bewertung und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich (vgl. OVG SH, Beschluss vom 1. August 2023 - 4 LA 38/21 - juris Rn 5, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 - juris Rn. 7). Im Übrigen besteht hier eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit auch dann nicht, wenn der Gebäudekomplex der Gebäudeklasse 5 unterfällt und nicht als Sonderbau einzustufen ist, an den nach Maßgabe des § 50 BauO LSA im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauO LSA besondere Anforderungen gestellt werden können. Wie oben ausgeführt, bestehen die aufgezeigten brandschutzrechtlichen Defizite auch dann, wenn die (auch) für die Gebäudeklasse 5 geltenden Vorschriften der §§ 29 Abs. 8, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 36 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA heranzuziehen sind. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, die Bauvorlagen durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, legt sie nicht dar, hinsichtlich welcher konkreten Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat; zumal das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Bauantrag der Klägerin ein genehmigter Bestand zugrunde gelegt werde, für den jedoch keine Baugenehmigung erteilt worden sei. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat bestimmt die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache hinsichtlich der Nutzungsuntersagung nach der Empfehlung in Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Danach wird als Streitwert bei einer Klage gegen eine Nutzungsuntersagung der geschätzte Jahresnutzwert angesetzt. Dieser entspricht grundsätzlich dem Mietwert des Objektes, das heißt den Kosten, die die Klägerin jährlich aufwenden müsste, um eine Immobilie zu mieten, in der sie die ihr untersagte Nutzung ausüben könnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2021 - 10 E 73/21 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 21. November 2019 - 9 C 19.2097 - juris Rn. 7). Nach dem von der IHK Halle-Dessau, Geschäftsstelle A-Stadt, aufgestellten Orientierungsrahmen über Gewerbemieten im Burgenlandkreis 2023 (https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6052490/6cec1c767c663add77943720839c1763/orientierungsrahmen-gewerbemieten-burgenlandkreis-2023-data.pdf) liegen in A-Stadt die monatlichen Kaltmieten für den Einzelhandel zwischen 3,50 und 17,00 €/m2, für Lager zwischen 1,32 und 3 €/m2 und für Büroflächen zwischen 3,76 und 11,90 €/m2. In Ansehung der Lage des Möbelhauses in der Innenstadt einerseits und dem Alter des Gebäudekomplexes andererseits legt der Senat jeweils einen dem Mittelwert entsprechenden Mietpreis von 10,25 €/m2 für die Verkaufsflächen, von 2,16 €/m2 für die Lagerflächen und von 6,69 €/m2 für die Büroflächen zugrunde. Ausgehend von der von der Klägerin angegebenen Verkaufsfläche von 765 m2, der im Bauantrag vom 28. Februar 2023 angegeben Lagerfläche von 146,98 m2 und der dort angegebenen Bürofläche von zusammen 25,18 m2 ergibt sich eine monatliche Miete von 8.327,18 € (7.841,25 € + 317,48 € + 168,45 €). Der Jahresnutzwert beläuft sich demzufolge auf - gerundet - 100.000,00 €. Für den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 23. Januar 2023 und die beiden Kostenfestsetzungsbescheide vom 27. Juli 2022 und 24. Januar 2023, die ebenfalls angefochten sind, sind gemäß § 52 Abs. 3 GKG als Streitwerte die darin festgesetzten Beträge in Höhe von 10.000,00 €, 303,45 € und 333,45 € anzusetzen. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend zu korrigieren. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).