Beschluss
2 L 32/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0718.2L32.25.00
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Leitsätze
1. Die zulässige Änderung einer genehmigungspflichtigen Nutzung setzt regelmäßig voraus, dass diese Nutzung selbst genehmigt ist; eine nur teilweise Legalisierung eines einheitlichen Vorhabens ist in der Bauordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. (Rn.28)
2. Zudem erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist oder bei Funktionsänderungen, die weder mit der Genehmigung vereinbar noch von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften gedeckt sind, der Bestandsschutz; in einem solchen Fall wird die Genehmigungsfrage für das geänderte Gebäude in all seinen Teilen neu aufgeworfen. (Rn.28)
3. Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbständige Baukörper, handelt. (Rn.30)
4. Es ist Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde, im Zweifel die Existenz und den Inhalt einer Baugenehmigung nachzuweisen. (Rn.33)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 7. Februar 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren und unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 141.300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zulässige Änderung einer genehmigungspflichtigen Nutzung setzt regelmäßig voraus, dass diese Nutzung selbst genehmigt ist; eine nur teilweise Legalisierung eines einheitlichen Vorhabens ist in der Bauordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. (Rn.28) 2. Zudem erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist oder bei Funktionsänderungen, die weder mit der Genehmigung vereinbar noch von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften gedeckt sind, der Bestandsschutz; in einem solchen Fall wird die Genehmigungsfrage für das geänderte Gebäude in all seinen Teilen neu aufgeworfen. (Rn.28) 3. Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbständige Baukörper, handelt. (Rn.30) 4. Es ist Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde, im Zweifel die Existenz und den Inhalt einer Baugenehmigung nachzuweisen. (Rn.33) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 7. Februar 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren und unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 141.300,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für Maßnahmen an ihrem Möbelhaus, das sie auf den Grundstücken der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke …/… (M-Straße ...), Flurstück … (A-Straße), Flurstück …/… (M-Straße … in) und Flurstück …/…(J-Straße ...) in einem ein- bis viergeschossigen Gebäudekomplexes betreibt. Eigentümerin der Flurstücke … und …/… ist die Klägerin. Als Wirtschaftsart ist im Grundbuch „Wohnbaufläche“ bzw. „Mischnutzung mit Wohnen“ angegeben. Als Eigentümerin des Flurstück … wurde am … 1980 Frau G. im Grundbuch eingetragen; dort ist als Wirtschaftsart „Wohnbaufläche“ angegeben. Als Eigentümer des Grundstücks M-Straße ... (Flurstück …/…) wurde am …. 1997 Herr G. im Grundbuch eingetragen. Am 27. August 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Erweiterungsanbaus. Nach der Baubeschreibung war geplant, den eingeschossigen Bereich des Möbelhauses J-Straße ... (Hintergebäude) um eine Etage aufzustocken. Das Gebäude sollte der Ausstellung und dem Verkauf von Möbeln dienen. Das Brandschutzkonzept des Prüfingenieurs für Brandschutz Norbert Schellknecht vom 29. Juli 2013 (Bl 70 ff. der Beiakte B) sah u.a. vor, dass der erste Rettungsweg vom 1. Obergeschoss über den neu geplanten notwendigen Treppenraum und von dort aus ins Freie führt. Der zweite Rettungsweg sollte - solange der dort vorgesehene Erweiterungsbau (Aufstockung zur S-Straße) noch nicht errichtet ist - von den Ausstellungsräumen im 1. Obergeschoss über einen dortigen Ausgang über das Dach des Gebäudes J-Straße ... mit Umwehrung zur neu errichteten Außentreppe zur Saalstraße hergestellt wird. Nach der Aufstockung sollte dieser Rettungsweg durch den Erweiterungsbau und weiter über eine Tür zu einer neu zu errichtenden Außentreppe führen (vgl. Bl. 79 und 200 der Beiakte B). Weiter wird darin ausgeführt, im 2. Obergeschoss des Möbelhauses, das allein als Lager diene, befinde sich ein Ausgang in den neu geplanten notwendigen Flur und von dort in den neu geplanten notwendigen Treppenraum und von dort aus ins Freie. Ein zweiter baulicher Rettungsweg sei aufgrund der Nutzung als Lager nicht erforderlich. Das 2. Obergeschoss der A-Straße und … werde mit dem 3. Obergeschoss des Vorderhauses an der M-Straße mittels einer Nutzungsänderung von Wohnnutzung zu der neuen Nutzungseinheit für Büro und Verwaltung ausgewiesen und brandschutztechnisch von der Nutzungseinheit des Möbelhauses getrennt. Das 2. und 3. Obergeschoss würden über eine innere Treppe nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA erschlossen. Am 18. September 2013 beantragte die Klägerin zudem die Erteilung eine Abweichung von § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA hinsichtlich einzelner raumabschließender Wände des Bestandes vom Feuerwiderstand F 90 sowie von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA hinsichtlich einzelner Decken des Bestandes vom Feuerwiderstand F 90 und bezüglich vorhandener Deckenöffnungen nicht notwendiger Treppen vom Erdgeschoss zum 1. Obergeschoss im Bereich A-Straße/... In seinem Prüfbericht vom 16. Februar 2015 kam der von der Beklagten beauftragte Prüfingenieur für Brandschutz Dipl.-Ing. Sch. zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben bezüglich des Umfangs und Gegenstandes der geprüften Unterlagen den Anforderungen des Brandschutzes entspreche. Unter Berücksichtigung der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes (u.a. Schaffung von baulichen Fluchtwegen, flächendeckende Brandmeldeanlage) würden die beantragten bestandsbedingten Abweichungen zu den Feuerwiderständen der tragenden Bauteile und der Geschossdecken sowie Deckenöffnungen mit geschossverbindenden Treppen aus brandschutztechnischer Sicht genehmigt. Mit Bescheid vom 5. März 2015 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung. Nach der Auflage Nr. 2 waren zur bauaufsichtlichen Prüfung statische Berechnungen/Nachweise der Feuerwiderstandsdauer für den Deckenschluss der Deckenöffnung über 1. Obergeschoss, der feuerhemmenden Flurwand im 2. Obergeschoss, der geplanten feuerbeständigen Rauchschachtwände, die statische Berechnung der Außentreppe sowie Ausführungspläne vorzulegen. Der Baugenehmigung waren ferner umfangreiche Auflagen zum Brandschutz beigefügt. Nach der Auflage 11 wird das Objekt gemäß Brandschutzkonzept flächendeckend mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet, die auf die integrierte Leitstelle des Burgenlandkreises aufzuschalten ist. Nach der Auflage Nr. 13 ist die Anordnung der Einspeise- und Entnahmequellen der trockenen Steigleitungen mit der Brandschutzdienststelle nachweislich abzustimmen. Nach der Auflage Nr. 14 ist unter Berücksichtigung der Brandmeldeanlage ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD 3) zu installieren; die genaue Anordnung und Details sind mit der Brandschutzbehörde des Burgenlandkreises abzustimmen. Nach der Auflage Nr. 19 erfolgt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises durch den beauftragten Prüfingenieur für Brandschutz; der mängelfreie Schlussbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz ist Voraussetzung für die Nutzungsaufnahme. Am 26. November 2016 zeigte der Bauleiter, Herr W., den Beginn der Bauarbeiten zum 1. Dezember 2016 an. Bei einem Ortstermin am 20. April 2017 teilte die Klägerin über ihren Bauleiter der Vertreterin der Beklagten ausweislich einer Aktennotiz mit, dass die zur Saalstraße geplante Aufstockung nun doch nicht realisiert werden solle. Hier sei eine Außentreppe als zweiter Rettungsweg für das Möbelhaus mit einer umwehrten Dachterrasse vorgesehen. Die Vertreterin der Beklagten teilte ihm daraufhin mit, dass die entsprechenden bautechnischen Nachweise, auch die Anpassung des Brandschutznachweises, aufgrund dieser Änderungen vor Ausführung zur Prüfung vorzulegen seien. Erstmals mit Schreiben vom 5. September 2018 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, die Nutzung des Möbelhauses zu untersagen, weil die bauliche Umsetzung nicht den erteilten Baugenehmigungen entspreche. Dies betreffe insbesondere den nicht vorhandenen bzw. nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden und damit im Brandfall nicht nutzbaren ersten und zweiten Rettungsweg aus allen im Möbelhaus betriebenen Räumlichkeiten. Von den der Baugenehmigung vom 5. März 2015 beigefügten Auflagen sei lediglich die Auflage Nr. 7 erfüllt worden. Mit Bescheid vom 26. Juli 2022, der Gegenstand des Parallelverfahrens (2 L 33/25) ist, gab die Beklagte der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes und Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung des Gebäudekomplexes M-Straße ..., … und …, J-Straße ... (hinterer Teil) innerhalb von fünf Monaten nach Zustellung des Bescheids einzustellen, da die Auflagen Nr. 11, 13, 14 und 16 zum Brandschutz nicht umgesetzt seien. Am 28. Februar 2023 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen neuen Bauantrag für die Errichtung eines Lagergebäudes J-Straße ..., eines Anbaus erster und zweiter Rettungsweg (Haus M-Straße ...), eines Entrauchungsschachts (Haus A-Straße) sowie einer notwendigen Treppe (Innentreppe) im Haus A-Straße. In den Erläuterungen zur Baubeschreibung wurde ausgeführt, die Baumaßnahmen seien bis auf die Errichtung einer inneren Geschosstreppe, für die hiermit nachträglich eine Genehmigung beantragt werde, bereits durch die Baugenehmigung vom 5. März 2015 zugelassen. Zusätzlich seien die Auflagen und Forderungen aus dem beigefügten Brandschutzkonzept des Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. H. vom 20. Januar 2023 (Bl. 103 ff. der Beiakte A) Bestandteil dieses Baugenehmigungsantrages. Nach diesem Konzept soll der erste Rettungsweg aus dem 1. Obergeschoss über den östlichen Treppenraum auf das Grundstück M-Straße … und dann auf die M-Straße führen; der zweite Rettungsweg soll über die Fenster (Rettungsfenster) und Leitern der Feuerwehr zur M-Straße führen. Das 1. Obergeschoss im Gebäude M-Straße ... bleibe außer Betracht, da in dieser Geschossebene keine Nutzung mehr vorgesehen sei. Im 2. Obergeschoss befänden sich ein Lagerbereich und ehemalige Büroräume mit Maisonette-Treppe zu den höher gelegenen Räumen an dieser Treppe. Der Lagerbereich sei nicht als Aufenthaltsraum im Sinne der BauO LSA eingestuft. Hier würden nur sporadisch Möbel oder Möbelteile vorübergehend zwischengelagert. Aus diesem Lagerbereich führe ein Ausgang über einen notwendigen Flur in den östlichen Treppenraum und von dort über das unbebaute Grundstück M-Straße … auf die M-Straße. Ein zweiter Rettungsweg sei normalerweise nicht notwendig, da der Lagerraum nicht als Aufenthaltsraum genutzt werde. Es sei aber auch im Brandfall möglich, wie im 1. Obergeschoss über die innere Verbindungstreppe zum 1. Obergeschoss und von dort ins Erdgeschoss zu gelangen. Der ehemalige Bürobereich / Archiv in dieser Geschossebene sei ebenfalls über den notwendigen Flur an das östliche Treppenhaus angebunden und realisiere damit den ersten Rettungsweg. Als zweiter Rettungsweg dieses Bereiches würden die Fenster zur M-Straße angesetzt. Die Feuerwehr könne Fenster direkt von der M-Straße anleitern. Zugleich beantragte die Klägerin folgende Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen: – Der Brandwandbereich zwischen den Häusern M-Straße ... und … sei durch vorhandene Fensteröffnungen geprägt. Hier könne keine Veränderung vorgenommen werden. Es werde davon ausgegangen, dass dieser Ist-Zustand an dieser Stelle in der Vergangenheit rechtmäßig entstanden sei. – Die statisch tragende Konstruktion des Gebäudes müsste in der Gebäudeklasse 5 ausgeführt werden. Dieses sei für das gesamte Gebäude nicht nachweisbar. Für monolithische Mauern und Stützen könne dies nachgewiesen werden, bei teilweise anderen Konstruktionen (z.B. Fachwerk) dagegen nicht. – Die Deckenkonstruktion des Gebäudes sei im Gebäude sehr vielfältig. Die überwiegenden Deckenkonstruktionen seien Holzbalkendecken mit einem Feuerwiderstand, welcher nur feuerhemmend eingestuft werden könne. Die teilweise in der Vergangenheit vorgenommene Aufrüstung mit unterseitigen Platten erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. – Vorhandene Fenstergrößen im 2. Obergeschoss für den 2. Rettungsweg könnten nicht ohne weiteres auf die lichten Größen laut § 36 Abs. 5 BauO LSA erweitert werden. Mit Bescheid vom 23. Mai 2023 lehnte die Beklagte diesen Bauantrag ab und gab zur Begründung an: Der Antrag sei weder vollständig noch genehmigungsfähig. Aufgrund statisch relevanter Änderungen und Nutzungsänderungen sei der Gebäudekomplex wie ein Neubau zu betrachten. Dabei könne die bestehende Gebäudeklasse bzw. Art der Nutzung (bisher: Gebäudeklasse 5/Sonderbau) nicht dadurch aufgehoben oder umgangen werden, dass Räume oder Raumteile als „nicht genutzte“ Grundflächen ausgewiesen würden. Objektiv liege ein Sonderbau vor. Sinn und Zweck von Sonderbauten sei es, dass ihrer besonderen Art und Nutzung individuell durch besondere Anforderungen und Erleichterungen entsprochen werde, weil Standardanforderungen der Bauordnung hier nicht geeignet seien. Genau dies sei hier der Fall. Objektbezogene Anforderungen und Erleichterungen setzten eine genaue Analyse des Bestandes voraus. Die Bauvorlagen stimmten aber teilweise nicht mit dem Bestand überein. Zudem seien nur einzelne Anforderungen des Standardprogramms der Bauordnung abgearbeitet worden. Es seien Defizite des Gebäudes aufgezeigt und unter Bezugnahme auf frühere Baugenehmigungen, mit denen die Bauausführung nicht übereinstimme, erklärt worden, dass sie dem Bestandsschutz unterlägen. Das Gebäude sei jedoch nicht bestandsgeschützt. Aufgrund konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit habe sie bereits die Nutzung untersagt. Auf diese Gefahren gehe der Bauantrag jedoch nicht in der nötigen Art und Weise ein. Mit einer automatischen Brandmeldeanlage ließen sich jedenfalls nicht pauschal alle Gefahren kompensieren. Die festgestellten Mängel, insbesondere die konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit könnten so nicht behoben werden. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2023 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14. August 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Prüfung der Bauunterlagen vorzunehmen und - falls erforderlich - baugenehmigungsfördernde Auflagen an sie zu erteilen sowie eine weitergehende Prüfung des Brandschutzkonzeptes durch einen Brandschutzprüfer und der Statik durch einen Prüfstatiker zu veranlassen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Es sei bereits zweifelhaft, ob der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag zulässig sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin könne von der Beklagten nicht gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA die Aufforderung zur Behebung der Mängel und anschließende erneute Prüfung ihres Bauantrags verlangen, weil die Beklagte den Bauantrag mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. Mai 2023 nicht nur als unvollständig, sondern auch bereits in der Sache geprüft und als nicht genehmigungsfähig abgelehnt habe. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der Gebäudekomplex aufgrund statisch relevanter Änderungen und Nutzungsänderungen wie ein Neubau zu betrachten sei, die Bauvorlagen zum Teil nicht mit dem Bestand übereinstimmten und die Klägerin teilweise zu Unrecht von Bestandsschutz ausgehe. Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA, den Bauherrn zur Behebung von Mängeln aufzufordern, bestehe nicht, wenn der Bauantrag unabhängig von etwaigen Nachbesserungen bereits aus materiell-rechtlichen Gründen unzweifelhaft entscheidungs-, nämlich ablehnungsreif sei; in diesem Fall wäre es sinnlos, den Bauherrn mit Nachbesserungsaufwendungen zu belasten, die für ihn schließlich zu keinem günstigeren Ergebnis führen könnten. So liege es hier, weil in dem Bauantrag der Klägerin ein genehmigter Bestand zugrunde gelegt werde, obwohl gerade keine Baugenehmigung für die derzeit vorhandene bauliche Anlage vorliege, nachdem der Gebäudekomplex ohne Genehmigung bzw. abweichend von erteilten Baugenehmigungen umgebaut worden sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen den vorbeugenden Brandschutz gemäß § 14 Abs. 1 BauO LSA vor. So gehe der Bauantrag im Rahmen der Beantragung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA davon aus, dass die in der Brandwand zwischen M-Straße ... und 37 vorhandenen Fensteröffnungen rechtmäßig entstanden seien, so dass keine Veränderung vorgenommen werden könne, ohne dass dies belegt werde. Überdies werde die Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA mit der Begründung beantragt, dass die tragenden Wände, Pfeiler und Stützen in der Verwendung von Baustoffen als auch in der Feuerwiderstandfähigkeit so vielfältig seien, dass der Feuerwiderstand F 90 in vollem Umfang nicht erbracht werden könne, und eine gesetzeskonforme Situation könne nicht geschaffen werden, weil diese den wirtschaftlichen Ruin des Möbelhauses bedeuten würde. Da eine Ertüchtigung des Feuerwiderstandes nicht möglich sei, solle eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut werden. Dies entspreche aber nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauO LSA. Der Klägerin habe nur die Möglichkeit, einen neuen Bauantrag zu stellen und dabei den Bestand genau zu analysieren, die Bauvorlagen streng am Bestand ausrichten und insbesondere bei den Abweichungen konkrete Lösungsvorschläge anzubieten und sich nicht darauf zu beschränken, zu behaupten, dass etwa eine Öffnung in einer Brandwand bestandsgeschützt sei. Die Beklagte sei bei dieser Sachlage nicht gehalten, der Klägerin weitere Handreichungen zu geben. Denn es sei nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, das Vorhaben eines Bauherrn genehmigungsfähig zu machen und für ihn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen. Vielmehr obliege es dem jeweiligen Bauherrn selbst, sein Vorhaben einschließlich der Angabe des Nutzungszweckes insgesamt zu bestimmen und es dann zur Genehmigung zu stellen. Auch soweit das Begehren der Klägerin sinngemäß dahin auszulegen sein könnte, dass sie hilfsweise beantrage, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, habe die Klage keinen Erfolg, da es an den bautechnischen Nachweisen fehle. Den Beweisangeboten der Klägerin habe das Gericht nicht nachkommen müssen, weil es weder auf die genaue Verkaufsfläche noch auf die Frage, ob das Brandschutzkonzept mit seinen Abweichungsanträgen dem formulierten Ziel der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entspreche, ankomme. Die Fragen, ob das Brandschutzkonzept ordnungsmäßig bzw. genehmigungsfähig sei, ob es den Anforderungen an die Bauordnung entspreche und ob der Bauantrag prüffähig und genehmigungsfähig sei, seien - wie auch die Frage, ob ein Sonderbau vorliege - Rechtsfragen, die nicht dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich sei. Die angebotenen Zeugen hätten nicht gehört werden müssen, weil es auf die von ihnen zu bekundenden Umstände rechtlich ebenfalls nicht ankomme. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin benennt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO. Anhand der Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch davon auszugehen, dass sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ausschließlich bestrittene und widerlegte Einlassungen der Beklagten wiederholt. Dies gelte insbesondere für die Feststellung, die in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen seien nicht umgesetzt worden. Auch die bisher erbrachten Leistungen auf der Basis der Baugenehmigung vom 5. März 2015 seien zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigte Bauleistungen gewesen. Lediglich die Beendigung der Baumaßnahmen durch Nichtausführung der Aufstockung des Möbelhauses zum Zwecke der Erhöhung der Verkaufsflächen versetzten die erbrachten Leistungen nach nunmehriger Beurteilung in Leistungen, die nach ihrer Erstellung keiner selbständigen „Teilerfüllung“ einer Baugenehmigung unterlägen, was auch nicht beanstandet werde. Die entsprechenden Leistungen seien jedoch Bestandteil des jetzigen Bauantrages. Der streitgegenständliche Bauantrag beinhalte zum einen die Genehmigung der bereits erbrachten Leistung sowie die noch notwendige Umsetzung von Leistungen zur Genehmigungsfähigkeit des jetzigen Baubestandes. Dies betreffe insbesondere auch die Umsetzung eines der Gebäudeklasse entsprechenden und der tatsächlichen Verkaufsfläche entsprechenden Brandschutzkonzeptes. Das Verwaltungsgericht befasse sich nahezu ausschließlich mit dem Brandschutzkonzept, habe also offenkundig keinerlei Einwände gegen die vorgelegte Statik. Das Brandschutzkonzept vom 5. März 2015 im Rahmen der dortigen Baugenehmigung sei nicht Grundlage des jetzigen Bauantrages, da das darin angegebene Bauziel von dem Bauziel des streitigen Bauantrages wesentlich abweiche. Unstreitig sei, dass die Baugenehmigung vom 5. März 2015 nur teilweise umgesetzt worden sei. Der letzte Bauantrag gebe den Bestand, soweit notwendig, wieder und zeige insbesondere hinsichtlich seiner planerischen Unterlagen die auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 5. März 2015 errichteten Bauleistungen ordnungsgemäß sowie zur endgültigen Herstellung des Möbelhauses notwendigen weiteren Bauleistungen unter Bezugnahme auf ein zu betreibendes Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m2. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, welche Bauleistungen des Bestandes nicht mit den Baugenehmigungen in der Vergangenheit und dem hiesigen Bauantrag übereinstimmten. Die entsprechende Einlassung sei bislang unsubstantiiert, da sie keinerlei Bauleistungen beschreibe und auf keine Ortsbesichtigung mit entsprechenden Feststellungen Bezug nehme. Die Abteilungsleiterin der Bauaufsicht habe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich eine Überprüfung des Bestandes und der erbrachten Bauleistungen selbst durchgeführt oder veranlasst. Auch die Behauptung, dass in allen Teilen formell und in großen Teilen auch materiell illegal Bauleistungen erbracht worden seien, habe keinerlei Grundlage und werde nach wie vor ebenso bestritten wie die Aussage, es habe eine Absprache gegeben, wonach die baulichen Anlagen als Neubau zu qualifizieren seien. Die Beurteilung, ob ein Neubau vorliege, habe auch nur im Rahmen der Forderung der Beklagten zur Bauteilprüfung für das gesamte Möbelhaus eine Rolle gespielt. Eine solche Bauteilprüfung sei verbal unter die Bedingung des Bauantrages durch den baubegleitenden Architekten Wenzel gestellt worden. Im Rahmen der Gespräche nach Empfehlung durch die Beklagte hinsichtlich von Planungsleistungen im Rahmen des Bauantrages durch den Architekten R. habe dieser geäußert, dass er eine derartige Prüfungsauflage von der Stadt nicht erhalten würde. Ungeachtet dessen habe der Aufwand von ca. 40.000,00 € und 500 Stunden Planungsleistungen in keinem Verhältnis zum nunmehr zu stellenden Bauantrag gestanden. Aus Kostengründen seien mit dem Architekturbüro R. keine vertraglichen Vereinbarungen eingegangen worden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei zu keinem Zeitpunkt eine Nutzungsänderung erfolgt. Die statisch relevanten Änderungen seien durch die statischen Erläuterungen, die einem Prüfstatiker zugänglich zu machen wären, vorgelegt worden. Tatsächliche Kritik an der Statik habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Hinsichtlich des Brandschutzkonzepts werde weiterhin bestritten, dass es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handele. Eine Einordnung als Sonderbau wäre erst mit Erfüllung der Baugenehmigung 2015 aufgrund der Flächenerweiterung gegeben gewesen. Diese Voraussetzung sei aber nie eingetreten. Der planende Architekt Wenzel habe am 20. Oktober 2020 bei der Beklagten einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, der auf der zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogenen Nutzungsänderung auf einer Fläche von 765 m2 beruhe, aber nicht vollumfassend berücksichtigt habe, dass zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis eines neuen Bauantrages (aufgrund des Wegfalls der Baugenehmigung 2015) bestanden habe. Eine Auflage vom 5. Januar 2021, mit der die Beklagte dem Planer aufgegeben habe, eine Abweichung auf der Grundlage von weiteren Angaben im Sinne des § 15 Abs. 2 BauVorlVO zu erstellen, habe die Bewertung des Gebäudes als Gebäudeklasse 5 und gerade nicht als Sonderbau beinhaltet. Somit habe auch die Beklagte das Bauvorhaben in die Gebäudeklasse 5 eingeordnet. Weitere Auflagen insbesondere zum Standsicherheitsnachweis für die bereits errichteten Bauteile, wie Außentreppe, seien erfüllt worden. Im Bauantrag sei auch die Betriebsbeschreibung - hier Änderung der gewerblichen Nutzungsfläche - enthalten. Im Weiteren ordne auch die Beklagte den antragsgegenständlichen Gebäudekomplex unmittelbar der Gebäudeklasse 5 zu. Auch die weiteren Festlegungen hinsichtlich der Nachweise der statischen Prüfung und zum Brandschutz seien mit dem streitgegenständlichen Bauantrag erbracht. Eine Auflage, dass hier ein Sonderbau vorliegen solle, sei weiterhin nicht ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe die Einzelrichterin noch in Aussicht gestellt, dass als erstes eine Prüfung der Einordnung des Gebäudekomplexes vorzunehmen sei, was dann durch die Entscheidung offenkundig unterlassen worden sei. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung sei ein Beweisbeschluss hinsichtlich der Einordnung des Gebäudekomplexes als Gebäudeklasse 5 oder alternativ Sonderbau zu erwarten gewesen. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit nicht auf eigene Sachkenntnis im Rahmen der Klärung von Rechtsfragen zurückziehen können. Auch die vorangegangenen Baugenehmigungen einschließlich der Baugenehmigung 2015 seien zu keinem Zeitpunkt von einer Sonderbaumaßnahme ausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für ein seit vielen Jahrzehnten betriebenes Möbelhaus Standardanforderungen im Rahmen eines Altbestandes für eine Beurteilung des Bauvorhabens im Rahmen der Bauordnung nicht geeignet sein sollen. Auch sei eine genaue Analyse des Baubestandes für die Einordnung eines Bauvorhabens in die Gebäudeklasse 5 oder als Sonderbau nicht zwingend notwendig. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass die Bauvorlage teilweise nicht mit dem Bestand übereinstimme. Die hier streitgegenständliche Bauvorlage des Bauantrages müsse keine gesamte Bestandsermittlung nach Neubauerfordernissen enthalten, sondern setze den errichteten Bestand aus den vorausgegangenen Baugenehmigungen voraus. Der Bauantrag baue auf den Baugenehmigungen auf. Eine derartige Forderung auf Sonderbau sei auch gerade für die im Jahr 2015 erteilte Baugenehmigung nicht gestellt worden, obwohl das damalige Vorhaben wesentlich umfangreicher gewesen sei. Auch die Übernahme von Einlassungen der Beklagten, „es seien Defizite des Gebäudes aufgezeigt und unter Bezugnahme auf frühere Baugenehmigungen, mit denen die Bauausführung nicht übereinstimme, erklärt worden“, seien in keiner Weise festgestellt. Es liege auch keinerlei Gefahr für Leben und Gesundheit vor. Dies habe der mit der Prüfung der Umsetzung des Bauantrages 2015 beauftragte Brandschutzingenieur Schmöller grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Feststellung habe der Prüfingenieur auf Seite 6 seines Berichtes vom 19. September 2022 sogar rot gekennzeichnet, um dies zu verdeutlichen. Dass der hier beauftragte Prüfingenieur insgesamt eine Prüfung des Bauvorhabens nicht habe durchführen können, sei dem Umstand geschuldet, dass gerade er beauftragt gewesen sei, die Umsetzung der Baugenehmigung in Verbindung mit dem Prüfbericht vom 16. Februar 2015 zu prüfen. Dies sei aber gar nicht möglich gewesen, da - worauf der Prüfingenieur auch hingewiesen habe - das Bauvorhaben gar nicht umgesetzt worden sei. Dies bedeute nicht grundsätzlich, dass das Bauvorhaben nicht prüfbar sei, wie es nunmehr interpretiert werde. Unzutreffend seien auch die Feststellungen des Landesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid, dass das Gebäude ohne erforderliche Genehmigung bzw. abweichend von vorhandenen Genehmigungen umgebaut worden sei und in der Vergangenheit keine abschließende Brandschutzprüfung habe durchgeführt werden können. Auch die Widerspruchsbehörde interpretiere den tatsächlichen Prüfauftrag des Dipl.-Ing. Schmöller fehlerhaft. Dieser sei nicht beauftragt worden, den derzeitigen Bestand einer Brandschutzprüfung zu unterziehen oder das Brandschutzkonzept als Bestandteil des Bauantrages zu prüfen; Gegenstand des Auftrages sei die Überprüfung der Erfüllung des Brandschutzkonzeptes auf der Grundlage der Baugenehmigung 2015 gewesen. Dieses sei aber nicht möglich gewesen, da auch das Brandschutzkonzept, wie das ganze Bauvorhaben, nicht vollständig umgesetzt worden sei. Teile des Brandschutzkonzeptes seien aber umgesetzt, soweit sie für den nunmehrigen Bauantrag vorhanden gewesen seien. Die noch notwendigen Maßnahmen seien im Brandschutzkonzept enthalten und prüffähig. Welche Maßnahmen im Brandschutz umgesetzt worden seien, sei erstinstanzlich vorgetragen worden. Es sei mehrfach auch gegenüber der Beklagten beantragt worden, die Statik und das Brandschutzkonzept einer entsprechenden Prüfung durch den jeweiligen Prüfingenieur zu unterziehen, was aber verweigert werde. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beklagten, das neue Brandschutzkonzept des Herrn Hüfner berufe sich auf das alte Brandschutzkonzept aus dem Jahr 2013. Das Brandschutzkonzept 2013 sei wesentlich umfangreicher gewesen, da für die dort beantragte Bauleistung im Rahmen der Geschosserweiterung des Möbelhauses und Verkaufsflächenerweiterung des Möbelhauses ganz andere Anforderungen bestünden als für die des derzeitigen Bauantrages. Auch die Schlussfolgerungen, dass die Beklagte gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA die Behebung der Mängel verlangt habe, liege neben der Sache. Derzeit seien Mängel am Bauantrag überhaupt nicht bekannt. Er baue auf vorhandenen Baugenehmigungen und der seit Jahren dem Planer bekannten Gebäudeentwicklung auf. Auch vorangegangene Baugenehmigungen seien durch den Architekten bereits beantragt und Bauleistungen begleitet worden. Die Antragsunterlagen seien auch zu keinem Zeitpunkt auf der Grundlage von Annahmen erstellt worden, da der einreichende beauftragte Architekt Wenzel das Bauvorhaben seit Jahrzehnten begleitet und auch die hier streitgegenständlichen Baumaßnahmen auf der Grundlage der Baugenehmigung 2015 komplett überwacht habe. Hieraus ergebe sich seine umfassende Kenntnis des Bauvorhabens. Dieser habe diese Kenntnis auch umfassend insbesondere gegenüber der Leiterin des Bauordnungsamtes abgestimmt und diese über den Baufortschritt im Rahmen von zahlreichen Gesprächen und Beratungen auf dem Laufenden gehalten. Somit habe die Beklagte auch unmittelbare Kenntnis über den Bauablauf und die Baumaßnahmen, insbesondere auch die Einhaltung der Baugenehmigung. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gebäudekomplex aufgrund statisch relevanter Änderungen und Nutzungsänderungen wie ein Neubau zu bewerten sein solle. Das Verwaltungsgericht habe die entsprechende Einschätzung ohne genaue Prüfung - ggf. durch einen Sachverständigen - nicht treffen können. Zu einzelnen Prüfungen, wie die statische Prüfung und die brandschutzrechtliche Prüfung, sei die Beklagte gar nicht in der Lage, hierzu seien vielmehr Prüfingenieure zu beauftragen. b) Mit diesem - in weiten Teilen ungeordneten - Vorbringen vermag die Klägerin Rechtssätze oder entscheidungserhebliche Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht in Frage zu stellen. Insbesondere trifft der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung widerlegten Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt, nicht zu. Im Einzelnen: aa) Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Bauvorlagen, die dem - auf die Änderung des Gebäudekomplexes gerichteten - Bauantrag vom 28. Februar 2023 beigefügten waren, von einem Bestand ausgehen, für den sich eine bauaufsichtliche Genehmigung nicht nachweisen lässt. Die zulässige Änderung einer genehmigungspflichtigen Nutzung setzt regelmäßig voraus, dass diese Nutzung selbst genehmigt ist; eine nur teilweise Legalisierung eines einheitlichen Vorhabens ist in der Bauordnung grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2016 - 10 A 1575/14 - juris Rn. 6). Zudem erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist oder bei Funktionsänderungen, die weder mit der Genehmigung vereinbar noch von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften gedeckt sind, der Bestandsschutz; in einem solchen Fall wird die Genehmigungsfrage für das geänderte Gebäude in all seinen Teilen neu aufgeworfen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 15 f.). Die Klägerin trägt selbst vor, dass dieser Bauantrag auf vorangegangene Baugenehmigungen aufbaue. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass der Gebäudekomplex in seiner derzeitigen Funktion bauaufsichtlich nicht genehmigt ist. (1) Die Baugenehmigung vom 5. März 2015 hat nicht zu einer Legalisierung des vorhandenen Bestandes einschließlich seiner Nutzung geführt, weil die tatsächliche Bauausführung vom Inhalt dieser Genehmigung und den ihr beigefügten Nebenbestimmungen wesentlich abweicht. Auf eine Legalisierungswirkung einer erteilten Baugenehmigung kann sich der Bauherr nicht berufen, wenn bauliche Maßnahmen abweichend von der Baugenehmigung durchgeführt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 10 A 549/19 - juris Rn. 15). Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbständige Baukörper, handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 1 ZB 20.408 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 7 B 209/97 - juris Rn. 8). Die Baugenehmigung ist ein vorhabenbezogener Verwaltungsakt, der für ein konkretes, funktionsbezogenes Vorhaben erteilt wird; weicht der Bauherr hiervon so wesentlich ab, dass er ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein "aliud" erstellt, dann verbraucht er die Baugenehmigung nicht, sondern macht von ihr keinen Gebrauch (BayVGH, Beschluss vom 4. April 2019 - 1 ZB 17.1173 - juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 4 TG 1296/03 - juris). An der Teilbarkeit einer Baugenehmigung fehlt es, wenn die für ein geplantes Gebäude erteilte Genehmigung nicht gedanklich aufgeteilt werden kann in mehrere Baugenehmigungen für einen von der Baugenehmigung abweichenden Gebäudeteil und den übrigen Baukörper (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997, a.a.O.). Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt voraus, dass der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (rechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 56, m.w.N.). Insoweit ist auch von Bedeutung, ob die Behörde die (Rest-)Regelung auch isoliert erlassen hätte (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Februar 2025 - 8 S 718/23 - juris Rn. 37). Für die Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Ausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt, ist entscheidend, ob die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt (OVG MV, Urteil vom 24. Februar 2004 - 3 L 4/04 - juris Rn. 4, m.w.N.). Gemessen daran wurde hier durch die Baugenehmigung vom 5. März 2015 eine Legalisierung des vorhandenen Gebäudebestandes einschließlich seiner Nutzung nicht erreicht. Dadurch, dass die Klägerin auf die genehmigte Aufstockung des eingeschossigen Gebäudes verzichtet hat und Veränderungen im Bereich des 2. und 3. Obergeschosses vorgenommen hat bzw. vornehmen will, stellt sich die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens neu, auch wenn die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen einen geringeren Umfang haben mögen als die genehmigten. Denn die bislang ungelösten brandschutzrechtlichen Probleme stellen sich nach diesem Verzicht neu. Nach dem ursprünglichen Bauantrag und dem ihm zugrundeliegenden Brandschutzkonzept (vgl. Bl. 70 ff. der Beiakte B) sollte der zweite Rettungsweg aus dem 1. Obergeschoss - solange der Erweiterungsbau im 1. Obergeschoss noch nicht errichtet ist - von den Ausstellungsräumen im 1. Obergeschoss über einen dortigen Ausgang über das Dach des Gebäudes J-Straße ... mit Umwehrung zur neu errichteten Außentreppe zur S-Straße führen. Nach der Aufstockung sollte dieser Rettungsweg durch den Erweiterungsbau und weiter über eine Tür zur Außentreppe führen. Das dem Bauantrag vom 28. Februar 2023 zugrundeliegende Brandschutzkonzept vom 20. Januar 2023 (Bl. 103 ff. der Beiakte A zu 2 L 32/25.Z) weicht davon wesentlich ab. So soll nunmehr der zweite Rettungsweg über Rettungsfenster und Leitern der Feuerwehr auf die M-Straße führen. Darüber hinaus soll der zweite Rettungsweg für die im vorangegangenen Bauantrag als Büros, Pausenraum, Ruhebereich, Kaffeeküche und WC/Dusche im 2. Obergeschoss ausgewiesenen Räume, deren Nutzung nunmehr als „nicht geklärt (ungenutzt)“ dargestellt wird, nicht mehr über eine innere Treppe führen (die Decke zwischen 1. und 2. Obergeschoss in diesem Treppenhausbereich soll geschlossen werden), sondern über zur M-Straße zeigende Fensteröffnungen, die allerdings nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA entsprechen. Danach müssen Fenster, die als Rettungswege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA dienen, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Da die betreffenden Fenster nur ein lichtes Öffnungsmaß von 0,68 m x 0,96 m haben (vgl. S. 23 des Brandschutzkonzepts vom 20. Januar 2023, Bl. 115 der Beiakte A), hat die Klägerin die Erteilung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 BauO LSA beantragt. Die Baugenehmigung lässt sich auch nicht in eine auf die Aufstockung des eingeschossigen Gebäudes und die Veränderungen im 2. und 3. Obergeschoss bezogene Genehmigung und eine auf den restlichen Gebäudekomplex bezogene Genehmigung teilen. Baugenehmigungen mit diesem Inhalt könnten als selbstständige Regelungen keinen Bestand haben, da hierdurch ein nicht rechtskonformer Zustand geschaffen würde. Nach dem Verzicht auf die Aufstockung fehlt es an einer Regelung, mit der die brandschutzrechtlichen Anforderungen ohne den Rettungsweg über den Erweiterungsbau erfüllt werden. Jedenfalls der Bereich im 2. und 3. Obergeschoss, in welchem sich nicht als Lager genutzte Räume befinden, lässt sich schon nicht räumlich-gegenständlich klar vom restlichen Gebäudekomplex abgrenzen. Ohne ein auf das Restvorhaben bezogenes Brandschutzkonzept hätte die Beklagte die Baugenehmigung auch nicht erteilt. Die Baugenehmigung vom 5. März 2015 sollte - wie sich aus Abschnitt 2 des Brandschutzkonzepts vom 29. Juli 2013 (S. 3) ergibt - gerade auch dazu dienen, den Gebäudekomplex in brandschutzrechtlicher Hinsicht zu ertüchtigen. Vor diesem Hintergrund muss die Beklagte auch nicht darlegen, welche der von der Klägerin durchgeführten baulichen Maßnahmen der Baugenehmigung vom 5. März 2015 nicht entsprechen. (2) Eine frühere, den gesamten Gebäudekomplex und seine derzeitige Nutzung umfassende Baugenehmigung, kann die Klägerin nicht vorweisen. Es ist Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde, im Zweifel die Existenz und den Inhalt einer Baugenehmigung nachzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 - 2 A 84/22 - juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Mai 2020 - OVG 2 S 17/20 - juris Rn. 3). Der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte 2. Nachtrag vom 17. Dezember 1997 zu einer Herrn G. erteilten Baugenehmigung vom 9. Dezember 1996 zum Umbau und Instandsetzung des Wohn- und Geschäftshauses M-Straße ... hat keine den gesamten Gebäudekomplex und dessen Nutzung als Möbelhaus legalisierende Wirkung. Lässt sich aber nicht feststellen, dass Teile des Gebäudekomplexes und deren Nutzung als Möbelhaus genehmigt sind, bedarf der Gebäudekomplex insgesamt einer Genehmigung, die nur auf der Grundlage von Bauvorlagen erteilt werden kann, die sämtliche Gebäudeteile und deren Nutzung umfassen. Nur so kann im Übrigen abschließend beurteilt werden, ob der Gebäudekomplex in die Gebäudeklasse 5 nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 BauO LSA einzuordnen oder als Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO LSA anzusehen ist. bb) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei zu keinem Zeitpunkt eine Nutzungsänderung erfolgt und die statisch relevanten Änderungen seien durch die statischen Erläuterungen, die einem Prüfstatiker zugänglich zu machen wären, vorgelegt worden. Dass in der Vergangenheit - zumindest bei einzelnen Gebäuden oder Gebäudeteilen - Nutzungsänderungen erfolgt sind, ergibt sich aus dem von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten 2. Nachtrag vom 17. Dezember 1997 zu einer Herrn G. erteilten Baugenehmigung vom 9. Dezember 1996 zum Umbau und Instandsetzung des Wohn- und Geschäftshauses M-Straße .... Danach wurde jedenfalls dieses Gebäude zu diesem Zeitpunkt auch zu Wohnzwecken genutzt. Auch in dem Brandschutzkonzept vom 29. Juli 2013 wird ausgeführt, dass der genehmigte Bestand Wohnnutzung umfasse. Auch die Angaben im Bestandsverzeichnis über die Wirtschaftsart der Grundstücke M-Straße ... und … und J-Straße ... (Wohnbaufläche bzw. Mischnutzung mit Wohnen) sprechen dafür, dass in den Räumen dieser Gebäude ursprünglich jedenfalls auch eine Wohnnutzung stattfand. Die Klägerin legt auch nicht dar, welcher bauliche Zustand der Ausgangspunkt für die Beurteilung der von ihr angeführten statisch relevanten Änderungen sein soll. Da offenbar bereits vor der Antragstellung am 27. August 2013 umfangreiche Umbaumaßnahmen in dem Gebäudekomplex stattgefunden hatten, ohne dass die Klägerin eine Baugenehmigung hierfür vorweisen kann, wäre als Ausgangszustand derjenige vor Ausführung dieser Umbaumaßnahmen zugrunde zu legen. cc) Ob aufgrund des jetzigen Zustandes des Gebäudekomplexes eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der sich darin aufhaltenden Personen besteht, ist für die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens irrelevant. 2. Die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil verletze sie aufgrund der unzutreffenden Würdigung des Prozessstoffs in ihren Rechten nach Art. 103 Abs. 1 GG und verletze damit die dem Gericht obliegende Pflicht zur umfassenden Ausschöpfung des Prozessstoffs. Das erstinstanzliche Gericht habe sich nur lückenhaft mit dem Prozessstoff und ihrem Vorbringen befasst. Im Weiteren hätte es dem Gericht oblegen, Ergänzungen des Vorbringens und/oder weitere Beweisantritte zur weiteren für notwendig erachteten Substantiierung oder insbesondere auch zur Ergänzung des Vorbringens und der Beweisantritte zu verfügen. Das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, ihren Beweisantritten nachzugehen. Insbesondere sei die Frage der Gebäudeeinstufung des Bauvorhabens keine Rechtsfrage im eigentlichen Sinne, sondern hänge insbesondere von einer Kenntnis des Bauvorhabens und der Gebäudesubstanz ab. Diese Erkenntnisse könne das Verwaltungsgericht nicht getroffen haben, schon gar nicht im Rahmen einer erstmaligen mündlichen Verhandlung. Auch könne das erstinstanzliche Gericht eine Prüfung der Bauantragsunterlagen, hier durch entsprechenden Prüfstatiker und Prüfbrandschutzingenieur, nicht verweigern und hier die ablehnenden Auffassungen der Beklagten als gegeben für eine Entscheidungsbegründung unterstellen. Damit macht die Klägerin der Sache nach Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und einen Aufklärungsmangel (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO) geltend. a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht genügt. Es ist namentlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, welches Vorbringen das Gericht (angeblich) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt dieses Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 4 BN 26.21 - juris Rn. 2). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht nicht, bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage den Ansichten eines Beteiligten zu folgen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5.22 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 8. Juni 2021 - 2 L 128/19 - juris Rn. 126). Die Klägerin legt nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Dass es der rechtlichen Würdigung der Beklagten und nicht der der Klägerin gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. b) Die Klägerin hat auch keinen Aufklärungsmangel schlüssig dargelegt. Eine Aufklärungsrüge setzt voraus, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hat der Beschwerdeführer - wie hier - nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 4 BN 8.20 - juris Rn. 11; Beschluss des Senats vom 11. November 2014 - 2 L 37/13 - juris Rn. 13, m.w.N.). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren; Beweisanträge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, entsprechen den Anforderungen nicht (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 B 2.10 - juris Rn. 2, m.w.N.). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2025 ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag gestellt. Ihren Darlegungen ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der Vorinstanz auch ohne einen förmlich gestellten Beweisantrag eine weitere Ermittlung tatsächlicher Umstände hätte aufdrängen müssen. Insoweit genügt nicht der pauschale Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nur lückenhaft mit dem Prozessstoff und ihrem Vorbringen befasst, hätte Ergänzungen des Vorbringens und/oder weitere Beweisantritte zur weiteren für notwendig erachteten Substantiierung oder insbesondere auch zur Ergänzung des Vorbringens und der Beweisantritte der Beklagten zur Beurteilung des Prozessstoffes verfügen müssen. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit dem Einwand, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Einstufung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 5 oder als Sonderbau keine Rechtsfrage im eigentlichen Sinne, sondern hänge insbesondere von einer Kenntnis des Bauvorhabens und der Gebäudesubstanz ab. In § 2 Abs. 3 und 4 BauO LSA sind die einzelnen Gebäudeklassen und der Begriff des Sonderbaus gesetzlich definiert. Bei der Einstufung eines Gebäudes in eine der in § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA genannten Gebäudeklasse oder als Sonderbau nach § 2 Abs. 4 BauO LSA handelt es sich um eine Subsumtionsentscheidung. Die Subsumtion des Sachverhalts unter einen gesetzlichen Tatbestand ist Rechtsanwendung bzw. Teil der dem Gericht obliegenden rechtlichen Bewertung und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich (vgl. OVG SH, Beschluss vom 1. August 2023 - 4 LA 38/21 - juris Rn 5, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 - juris Rn. 7). Unabhängig davon war die Frage, ob der Gebäudekomplex der Gebäudeklasse 5 unterfällt und oder als Sonderbau einzustufen ist, an den nach Maßgabe des § 50 BauO LSA im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauO LSA besondere Anforderungen gestellt werden können, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht entscheidungserheblich. Denn es ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen deshalb nicht besteht, weil der Bauantrag unzutreffend von einem genehmigten Bestand ausgehe und das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauO LSA an den vorbeugenden Brandschutz nicht gerecht werde, die auch für die der Gebäudeklasse 5 unterfallenden Gebäude gelten. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, die Bauvorlagen durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, legt sie nicht dar, hinsichtlich welcher konkreten Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat; zumal das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Bauantrag der Klägerin ein genehmigter Bestand zugrunde gelegt werde, für den jedoch keine Baugenehmigung erteilt worden sei. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bestimmt die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach der Empfehlung in Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Danach beträgt der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb 100,00 bis 300,00 € je m2 Nutzfläche. Der Senat hält vorliegend einen Betrag von 150,00 € je m2 Nutzfläche, wie er in Nr. 9.1.2.1 der vorherigen Fassung des Streitwertkataloges 2013 empfohlen wurde, für angemessen. Ausgehend von der im Bauantrag vom 28. Februar 2023 in der Baubeschreibung angegebenen gewerblichen Nutzfläche von 942 m2 ergibt sich ein Streitwert von 141.300,00 €. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend zu korrigieren. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).