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Urteil

8 K 2198/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0212.8K2198.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land verpflichtet, schriftlich Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen: a) Wann wurden die ersten Zahlungsrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen geltend gemacht? b) Seit wann hat der Beklagte für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt? c) Welche Zahlungen hat der Beklagte von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten? d) Welche Zahlungen das Finanzamt seit dem 25. März 2011 (drei Monate vor Insolvenzantragstellung am 25. Juni 2011) von der Schuldnerin erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen, geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011, e) welche der unter d) benannten Zahlungen das Finanzamt zur Abwendung von durch das Finanzamt angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011, f) zu welchem Zeitpunkt und wodurch das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldnerunternehmens und vom Insolvenzantrag Kenntnis erlangt hat. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). 3 Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau C. G. aus I. -I1. . Mit Schreiben vom 19. August 2012 wandte er sich an das Finanzamt E. und beantragte die Erteilung einer Auskunft darüber, 4 a) wann das Finanzamt gegenüber der Schuldnerin G. die ersten Zahlungsrückstände durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht hat, 5 b) seit wann das Finanzamt für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden erteilt hat, 6 c) welche Zahlungen das Finanzamt seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zur Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011, 7 d) welche Zahlungen das Finanzamt seit dem 25. März 2011 (drei Monate vor Insolvenzantragstellung am 25. Juni 2011) von der Schuldnerin erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen, geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011, 8 e) welche der unter d) benannten Zahlungen das Finanzamt zur Abwendung von durch das Finanzamt angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011, 9 f) zu welchem Zeitpunkt und wodurch das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldnerunternehmens und vom Insolvenzantrag Kenntnis erlangt hat. 10 Mit Antwortschreiben vom 13. August 2012 bat das Finanzamt E. unter Hinweis auf § 5 Abs. 4 IFG NRW um die glaubhafte Darlegung, dass die erforderlichen Informationen vom Kläger auf andere Art und Weise nicht hätten beschafft werden können. 11 Mit Antwortschreiben vom 21. August 2012 teilte der Kläger mit, eine andere Möglichkeit der Informationsbeschaffung sei nicht gegeben. Bei der Schuldnerin habe man ein vollständiges Belegwesen nicht vorfinden können, insbesondere nicht über Zahlungen an das Finanzamt aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den angefragten Zeiträumen durch die Schuldnerin selbst oder durch Drittschuldner. Die Schuldnerin habe zunächst auf ihre Steuerberaterin verwiesen, die jedoch erklärt habe, dass die laufenden Geschäftsvorfälle nur noch bis zum 30. April 2012 verbucht worden seien. Hieraus hätten sich keine weiteren Erkenntnisse ergeben. Über Belege habe auch die Steuerberaterin entgegen der Darstellung der Schuldnerin nicht verfügt. Als möglicher Drittschuldner sei nur der Auftraggeber O. N. GmbH bekannt, der jedoch auf zahlreiche Aufforderungen, dem Kläger eine Aufstellung über die im Wege der Pfändung abgeflossenen Zahlungen vorzulegen, nicht reagiert habe. 12 Mit Bescheid vom 5. September 2012 lehnte das Finanzamt E. den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, die erbetenen Informationen beträfen nicht das Besteuerungsverfahren, sodass der Kläger nicht in Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin gemäß § 34 Abgabenordnung (AO) handele. Einer Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe daher das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO entgegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 14. Mai 2012 ‑ 7 B 53.11 ‑ dargelegt, dass ein auf das Besteuerungsverfahren bezogener Informationsanspruch geltend gemacht werden müsse. Anderenfalls sei der Insolvenzverwalter im Interesse der gesamten Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollten. Das Auskunftsersuchen lasse zweifelsfrei erkennen, dass nur Auskünfte zu einer möglichen Anfechtung gegeben werden sollten. Hierzu sei das Finanzamt nicht verpflichtet. 13 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 bat das Finanzamt E. unter Bezugnahme auf den vom Kläger gestellten Antrag vom 9. August 2012 um Übersendung einer Zustimmungserklärung der Insolvenzschuldnerin zur Auskunftserteilung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO. Es verwies darauf, dass im Rahmen der gewünschten Auskunftserteilung auch Rechte Dritter im Sinne des § 9 IFG NRW betroffen sein könnten. In einem solchen Fall könne die Auskunftserteilung auch bei Vorlage einer Zustimmungserklärung der Insolvenzschuldnerin ggf. erst erfolgen, wenn das Finanzamt die Zustimmung des Dritten eingeholt habe. 14 Am 14. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. 15 Er trägt vor, er sei Insolvenzverwalter in dem am 25. Oktober 2011 vor dem Amtsgericht B. eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einzelunternehmerin C. G. . Das Insolvenzverfahren sei aufgrund eines Fremdantrags der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See vom 25. Juni 2011 sowie des am 19. Oktober 2011 bei Gericht eingegangenen Eigenantrages der Schuldnerin eröffnet worden. Das Finanzamt E. sei das für die Schuldnerin zuständige Finanzamt. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei diese unter der Steuernummer dort zur Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt worden. Der Kläger mache im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Finanzamt unter anderem Auskunfts- und Anfechtungsansprüche aufgrund umfangreicher, gegenüber der Schuldnerin vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend. Die erwünschten Auskünfte seien vom Kläger nicht auf andere Weise zu beschaffen gewesen. Hierzu wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Schreiben vom 21. August 2012. Er führt weiter aus, soweit sich das Finanzamt auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2005 berufe, beruhe dies offensichtlich auf einem Missverständnis der Entscheidung. Dort werde ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig sei, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollten. Dabei handele es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Dem Kläger gegenüber als Partei kraft Amtes könnten im Übrigen unter keinem Gesichtspunkt Auskünfte unter Berufung auf das Steuergeheimnis vorenthalten werden, da der Kläger hier allein verfügungsberechtigt sei. 16 Ausnahmetatbestände seien weder auf der Grundlage des IFG NRW noch des § 30 AO einschlägig. Der Beklagte könne sich insbesondere nicht auf das Steuergeheimnis berufen, da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Kläger an die Stelle der Schuldnerin getreten sei. Dem Kläger gegenüber könnten durch die Bekanntgabe von bis dahin ihm unbekannten Verhältnissen im steuerlichen Bereich keine Pflichten im Sinne des § 30 AO verletzt werden. Im eröffneten Insolvenzverfahren seien sämtliche Informationen, über die der Beklagte hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der Schuldnerin verfüge, massebezogen, sodass ein berechtigtes Interesse des Klägers bestehe, diese Informationen vom Beklagten zu erhalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch keine Zustimmung der Schuldnerin mehr zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs erforderlich. Der Beklagte versuche vergeblich, die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen mit formalen Einwänden zu vereiteln. Dem Beklagten sei insbesondere bekannt, dass der Kläger aufgrund des desolaten Beleg- und Rechnungswesens der Schuldnerin auf andere Weise als durch die begehrte Auskunft nicht in der Lage sei, im Interesse der Gläubiger insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche aus zahlreichen Transaktionen durchzusetzen, die im Rahmen der vom Beklagten durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien. Die Einwände seien nicht nur rechtlich unerheblich, sondern letztlich als gezielt mutwillig anzusehen, sodass der Beklagte hiermit nicht durchdringen könne. 17 Der Kläger beantragt, 18 das beklagte Land zu verurteilen, ihm Auskunft über die in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin C. G. gespeicherten und in sonstiger Weise vorhandenen Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen (Speicherkontenauszügen) zu allen Steuerarten (Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer) für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 zu erteilen, 19 außerdem den Beklagten zu verpflichten, ergänzend schriftlich Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen: 20 a) Wann wurden die ersten Zahlungsrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht? 21 b) Seit wann hat der Beklagte für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt? 22 c) Welche Zahlungen hat der Beklagte von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten? 23 d) Welche Zahlungen hat der Beklagte von der Schuldnerin seit dem 25. März 2011 (drei Monate vor Insolvenzantragstellung 25. Juni 2011) erhalten? 24 e) Welche unter d) benannten Zahlungen hat der Beklagte zur Abwendung von durch ihn angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten? 25 f) Zu welchem Zeitpunkt und wodurch hat der Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und vom Insolvenzantrag erlangt? 26 Das beklagte Land beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Es trägt vor. 29 Die Klage sei nicht begründet. Hinsichtlich des Antrags, Auskunft bzgl. der in der Klage aufgeführten Fragen a) bis f) zu erteilen, komme § 4 Abs. 1 IFG NRW als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift könne sich der Anspruch lediglich auf den Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen richten. Diese Begrenzung auf vorhandene Informationen stelle sicher, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, die vom Antragsteller begehrten Informationen überhaupt erst noch zu (be)schaffen. Die öffentliche Stelle sei nicht verpflichtet, "im Auftrag" eines Antragstellers Informationen erst noch zu schaffen, beispielsweise vorhandene Informationen erst noch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann als neu geschaffene Informationen zugänglich zu machen (Frantzen/Seidel, IFG NRW, § 4 Rn. 396). Das Finanzamt treffe daher keine Pflicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, die benannten Fragen zu beantworten. 30 Neben den Ausnahmetatbeständen des IFG NRW stehe auch § 30 AO dem Auskunftsbegehren entgegen. Die Vorschrift sei auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2012 ‑ 7 B 53.11 ‑ im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 IFG NRW anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit diesem Beschluss lediglich entschieden, dass ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen wolle, grundsätzlich nicht nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen sei. Es habe sich nicht mit der Frage befasst, ob bzw. inwieweit § 30 AO auf der Ebene der Ausschlusstatbestände Anwendung finde. 31 Die Anwendung des § 30 AO werde auch nicht durch die Ausschlusstatbestände des IFG NRW ausgeschlossen. Entgegen der Entscheidung des OVG NRW vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 ‑ sei § 30 AO nicht im Rahmen des § 9 IFG NRW zu prüfen. § 30 AO sehe vielmehr als bundesrechtliche Regelung im Sinne des § 31 Grundgesetz (GG) den Regelungen der §§ 6 ff. IFG NRW, hier insbesondere der Regelung des § 9 IFG NRW vor. 32 Nach § 30 Abs. 1 AO verletze ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt gegeben worden seien, unbefugt offenbare. Die vom Kläger begehrten Informationen beträfen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin, die dem Steuergeheimnis unterlägen. Für die Offenbarung der Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin durch das Finanzamt bedürfe es daher einer entsprechenden Befugnis im Sinne des § 30 Abs. 4 bis 6 AO. Die Offenbarungsgründe seien in dieser Vorschrift abschließend geregelt. Die vom OVG NRW im genannten Urteil vom 15. Juni 2012 zu § 30 AO vorgenommene Abwägung, ob die dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnisse gegenüber dem Insolvenzverwalter "geheimhaltungsbedürftig" seien, reichten für eine Offenbarungsbefugnis nicht aus. 33 Zu einer Offenbarung an den Insolvenzverwalter wäre das Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO nur befugt, wenn die Offenbarung zur Durchführung eines Verwaltungsverfahren in Steuersachen erforderlich wäre und der Insolvenzverwalter als steuerlicher Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO zur Erfüllung steuerlicher Pflichten handeln würde (vgl. Bundesfinanzhof, Bundessteuerblatt 2000, 431). Einen solchen, auf ein laufendes Steuerverfahren bezogenen Anspruch mache der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren nicht geltend. Nach der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2012 handele ein Insolvenzverwalter gerade nicht in seiner Eigenschaft als steuerlicher Vertreter bzw. Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs. 3 AO, sondern als Insolvenzverwalter mit der Aufgabe, die Insolvenzmasse zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten oder anzureichern, wenn er einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW insbesondere zur Vorbereitung eines Anfechtungsprozesses geltend mache. 34 Eine Offenbarung komme nur mit Zustimmung des Betroffenen nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO in Betracht. 35 Die Auskunftspflicht der Insolvenzschuldnerin nach §§ 97, 101 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter könne die ausdrückliche Zustimmung des Insolvenzschuldners im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nicht ersetzen. Die Vorschrift des § 97 InsO betreffe das (Innen-)Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldnerin und nicht die Frage, ob die Finanzverwaltung Verhältnisse des Insolvenzschuldners im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO offenbaren dürfe. Die das Insolvenzverfahren betreffenden Verhältnisse im Hinblick auf die Insolvenzmasse seien nicht mit den im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Verhältnissen deckungsgleich. Die Grundlagen der Einkommensbesteuerung seien alle in § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten und Sonderausgaben, ggf. im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten. Der Finanzverwaltung könne nicht die Aufgabe ‑ und damit das Risiko ‑ auferlegt werden, zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die gewünschten Auskünfte ggf. insolvenzfreies Vermögen beträfen. Offenbare ein Amtsträger Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, obwohl er hierzu nicht befugt sei, mache er sich nach § 355 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. 36 Gegen die im genannten Urteil des OVG NRW vom 15. Juni 2011 dargestellte Rechtsauffassung, wonach sich aufgrund der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen und aufgrund des Anspruchs des Insolvenzverwalters gegen den Insolvenzschuldner § 97 InsO eine Offenbarungsbefugnis der Finanzverwaltung gegenüber dem Insolvenzverwalter ergebe, bestünden Bedenken. Die Finanzverwaltung dürfe eine gerichtliche Entscheidung ‑ über den entschiedenen Einzelfall hinaus ‑ dann unbeachtet lassen, wenn sie eine solche Rechtspraxis ausdrücklich nicht begründen wolle, da Bedenken gegen die Anwendung bestünden. Ziel sei es, den Gerichten Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsauffassung in einem anderen geeigneten Verfahren zu überprüfen. Die Frage, ob bei Anträgen von Insolvenzverwaltern nach dem IFG NRW im Rahmen der Informationszugangsgewährung durch die Finanzverwaltung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die Zustimmung des Insolvenzschuldners erforderlich sei, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. 37 Soweit ‑ über die Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin hinaus ‑ durch das Begehren Auskünfte über Verhältnisse von dritten natürlichen oder juristischen Personen verlangt würden, stehe ebenfalls der Schutzbereich des § 30 AO entgegen (z. B. die Offenlegung von Drittschuldnern, zusammenveranlagten Ehegatten). Vorliegend seien von dem Auskunftsbegehren auch Verhältnisse Dritter betroffen. Nähere Ausführungen könnten jedoch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses hierzu nicht erfolgen. Der Antrag auf Informationszugang sei daher abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 30 AO erfüllt seien und diese der begehrten Auskunftserteilung entgegenstünden. 38 Das beklagte Land teilte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 mit, dass der Kläger die erforderliche Zustimmungserklärung der Insolvenzschuldnerin zur Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO beigebracht habe. Daraufhin seien dem Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2013 Auszüge der Steuerkonten für die Jahre 2010 und 2011 übersandt worden. 39 Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 40 Das beklagte Land trägt in der mündlichen Verhandlung vor, nunmehr stehe dem seitens des Klägers vorgebrachten Anspruch entgegen, dass es sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen nicht um die Herausgabe vorhandener Informationen handele. Diese müssten vielmehr eigens zusammengestellt werden. Außerdem verursache die Beantwortung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand. Würde man davon abgesehen unterstellen, dass eine solche wie die hier gestellte Anfrage auch nur in jedem zweiten Insolvenzfall gestellt würde, wäre der Arbeitsaufwand ausgesprochen belastend. 41 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. 42 Entscheidungsgründe: 43 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der begehrten und erteilten Auskunft über die in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin C. G. gespeicherten und in sonstiger Weise vorhandenen Informationen in Gestalt der Herausgabe von Jahreskontenauszügen (Speicherkontenauszügen) zu allen Steuerarten (Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer) für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011, wird das Verfahren eingestellt. 44 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist für den geltend gemachten Anspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei einer Klage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) handelt es sich auch dann um eine nicht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wenn die Finanzverwaltung beteiligt ist, 45 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 7 B 2/12 – (Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes), Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Januar 2013, ‑ VII ER-S 1/12 – (Anschluss an die Auffassung des BVerwG). 46 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Finanzamts E. vom 5. September 2012 ist rechtswidrig und wird, soweit er nicht durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt ist, aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Informationszugang (Fragen a) bis f) im Klageantrag). 47 Nachdem die Insolvenzschuldnerin am 25. August 2011 eine Erklärung abgegeben hat, mit der sie der alle zur Verschwiegenheit Verpflichteten u. a. gegenüber dem Insolvenzverwalter von ihren Verschwiegenheitspflichten entbunden hat und das Finanzamt E. deshalb den Kläger teilweise klaglos gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit, ob dem begehrten Informationszugang das Steuergeheimnis entgegensteht, sondern ob der Informationszugang aus anderen Gründen abzulehnen ist. 48 Dies ist nicht der Fall. 49 Der Anspruch des Klägers auf Beantwortung der gestellten Fragen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. 50 Beim Finanzamt E. handelt es sich um eine auskunftspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 IFG NRW, da es eine Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist. Die begehrten Informationen sind beim Finanzamt E. auch i. S. d. §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden. 51 "Vorhanden" sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die dem Auskunftsbegehren entsprechenden Informationen "im Auftrag" eines Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren, 52 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2011 – 6 A 1492/10 ‑. 53 Mit der o. g. Entscheidung hat das OVG NRW einen Anspruch eines angestellten Lehrers, dessen Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden war, darauf verneint, von der Behörde Auskunft über Auswirkungen eines Wechsels in das Beamtenverhältnis (u. a. Besoldungsdienstalter, Besoldungsgruppe und Zulagen) zu erhalten. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, die nachgefragten Angaben über die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels in das Beamtenverhältnis seien keine vorhandenen Informationen, da sie nicht in der Personalakte des Klägers enthalten seien, sondern erst durch eine Auswertung der darin enthaltenen Daten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Behörde ermittelt werden könnten. 54 Um eine solche Situation geht es aber nicht, wenn die begehrten Informationen aus den der informationspflichtigen Stelle in ihren Akten vorliegenden Daten lediglich zusammengestellt werden müssen. Dafür ist weder eine schöpferische Aufarbeitung nötig, die einen zusätzlichen, eigenen Denkvorgang mit dem Erfolg eines über den reinen Dateninhalt hinausgehenden Erkenntnisgewinns erfordert, noch müssen weitere Daten von einer außerhalb der Behörde gelegenen Stelle oder eine Datenrekonstruktion (etwa nach einer Löschung) erfolgen. Bezieht sich die Fragestellung auf eine bestimmte Zeitspanne, so wird keine neue Information dadurch geschaffen, dass die informationspflichtige Stelle die auf die betreffende Zeitspanne bezogenen vorliegenden Informationen in die nötige Ordnung bringt. Der Gesetzgeber mutet den informationspflichtigen Stellen diesbezüglich wie auch im Zusammenhang mit etwaigen Schwärzungen oder Ausheftungen durchaus einen gewissen Arbeitsaufwand, insbesondere eine Durchsicht der Akten und das Festhalten der Ergebnisse, zu 55 VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 – 26 K 1653/11 –, MedR 2012, 409, GesR 2012, 490, VG Münster, Urteil vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 3710/12 ‑. 56 Nach diesem Maßstab sind die begehrten Antworten auf alle Fragen des Klägers beim Finanzamt „vorhanden“ i. S. d. § 4 IFG NRW. Sie sind aus den Akten des Finanzamts ersichtlich. Es befindet sich zwar kein Aktenblatt in den Akten, auf dem sich die Antworten auf die Fragen a) – e) bereits zusammengefasst befinden. Zur Beantwortung ist aber auch keine Aufarbeitung im Sinne einer eigenen Geistesleistung erforderlich. Das Finanzamt muss die Akten lediglich sichten und die Daten in eine Antwort auf die Fragen übertragen. Mit anderen Worten: Die Aufgabe besteht darin, die Aktenteile durchzusehen, die die durch die Fragen erfasste Zeitspanne betreffen, und die entsprechenden Antworten aufzuschreiben bzw. aus den Akten abzuschreiben. 57 Abgesehen davon stellen die begehrten Antworten ein Minus gegenüber dem dar, was der Kläger auch hätte beantragen können, nämlich die komplette Übergabe sämtlicher Akten. Auch dann hätte das Finanzamt die Akten schon darauf durchsehen müssen, ob personenbezogene Daten Dritter (außer der Insolvenzschuldnerin) vorhanden und etwa zu schwärzen oder auszusondern sind. 58 Der Beantwortung der Fragen steht auch nicht § 5 Abs. 4 IFG NRW entgegen, wonach der Informationszugang abgelehnt werden kann, wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Im Hinblick auf das Schreiben des Finanzamts E. vom 13. August 2012 besteht Anlass zu der Feststellung, dass allgemein zugängliche Quellen i. S. d. Vorschrift solche i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind, nämlich solche, die technisch geeignet und dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit, d. h. einem nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen, also Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Internetseiten, behördliche Publikationen, 59 OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 ‑, Jastrow/Schlatmann, IFG, zu § 9 Abs. 3 IFG (des Bundes), Rdnr. 25, Schoch, IFG, § 9 IFG, Rndr. 42. 60 Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass der Kläger die Antworten auf die gestellten Fragen nicht in derartigen Quellen finden wird. 61 Die mit dem Klageantrag gestellten Fragen a) bis f) sind hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für die Frage e), die dahin geht, 62 "…welche der unter d) benannten Zahlungen das Finanzamt zur Abwendung von durch das Finanzamt angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011." 63 Zwar klingt in dieser Formulierung ein Gesichtspunkt an, der sich in der Motivation der Insolvenzschuldnerin für Zahlungen bewegt ("zur Abwendung von … angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnehmen"). Die Frage lässt sich aber ohne Weiteres auf ihren objektiven Kern reduzieren. Dieser erschöpft sich darin, dass einerseits Einzelheiten über Zwangsvollstreckungsandrohungen und andererseits über damit in zeitlichem Zusammenhang stehende Zahlungen erfragt werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem konkretisierenden zweiten Frageteil, wonach die Antwort erteilt werden soll "durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung" usw. Mehr als dieses Handeln ist nicht erforderlich. Auch wenn man sich die Wendung "zur Abwendung von …" wegdenkt, bleibt es bei der selben begehrten Handlung, nämlich der Überlassung einer genauen Aufstellung. 64 Weitere dem Informationszugang entgegen stehende Gründe sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich. 65 Die Kostenentscheidung richtet sich hinsichtlich des durch das Urteil entschiedenen Klageteils nach § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teils ergeht die Kostenentscheidung gemäß § 161 VwGO. Es entspricht insoweit billigem Ermessen, diese Kosten ebenfalls dem beklagten Land aufzuerlegen. Denn die Klage wäre auch erfolgreich gewesen, wenn die Insolvenzschuldnerin die Zustimmungserklärung vom 25. August 2011 nicht abgegeben hätte. Die Frage, ob einem Insolvenzverwalter nach dem IFG NRW Zugang zu Informationen zur Ermittlung bzw. Ausforschung eines möglichen Anfechtungsrechts zu gewähren ist, ist in der Rechtsprechung geklärt: 66 Ein Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 1 IFG NRW von der Finanzverwaltung für eine Insolvenzanfechtung relevante Auskünfte verlangen. Der Informationszugangsanspruch wird nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO stellt keine "besondere Rechtsvorschrift" i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar. § 30 AO steht einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Die aus §§ 2, 4 IFG NRW folgende informationsfreiheitsrechtliche Pflichtenstellung der Finanzverwaltung bleibt auch bestehen, wenn die Finanzämter im Einzelfall zugleich als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen. Die Gläubigerinteressen der Finanzverwaltung befreien sie nicht von ihren besonderen öffentlich-rechtlichen Informationspflichten als auskunftspflichtige Stelle. Das IFG NRW nimmt vielmehr in Kauf, dass der Informationszugang eine etwaige Insolvenzanfechtung mit der Folge von Rückzahlungsansprüchen zu Lasten der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren erleichtert, 67 BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 ‑ 7 B 53/11 ‑, ZIP 2012, 1258, ZInsO 2012, 1268, DVBl 2012, 970, NVwZ 2012, 824, NWVBl 2012, 419, OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, ZIP 2011, 1426, ZInsO 2011, 1553, DVBl 2011, 1162, ZD 2011, 141, NZI 2011, 915, NWVBl 2012, 26, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 8 A 1548/07 –, VG Berlin, Urteil vom 30. August 2012 ‑ 2 K 147.11 ‑; vgl. ebenso zu parallel gelagerten Informationsbegehren an Sozialversicherungsträger, Krankenkassen und ein Hauptzollamt (als vollstreckende Finanzbehörde): BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43/10 ‑, vorgehend ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2012 ‑ 5 Bf 241/10.Z ‑, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2010 ‑ 17 K 5018/09 ‑, VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 ‑ 8 K 1011/09 ‑, VG Berlin, Urteil vom 16. November 2012 – 2 K 248.12 ‑, VG Freiburg, Urteil vom 21. September 2011 – 1 K 734/10 ‑. 68 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).