Leitsatz: 1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information der Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung dient. 2. Dem Anspruch auf Informationszugang kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Informationspflicht stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber konkurrierenden Sozialversicherungsträgern dar, die keiner Informationspflicht unterliegen. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 verpflichtet, dem Kläger durch Vorlage von Kontoauszügen oder gleichgeeigneten Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungseingänge die Beklagte von der Bäckerei G. I. GmbH unter der Betriebsnummer 41****** im Zeitraum 01. Februar 2008 bis 01. März 2009 erhalten hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 01. März 2009 (Az: 86 IN 0/09) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bäckerei G. I. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ernannt worden. Arbeitnehmer dieses Betriebes waren bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Mit Schreiben vom 18. März 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -), ihm Kontoauszüge zu der Betriebsnummer 41****** für den Zeitraum Februar 2008 bis "jetzt" zu übersenden, aus denen sich sämtliche Zahlungsvorgänge für den genannten Zeitraum ergeben. Mit Bescheid vom 30. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis darauf ab, der Kläger könne sich die Unterlagen bei der Insolvenzschuldnerin besorgen. Im Übrigen wurde auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach keine Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter als möglichen Gegner im Insolvenzanfechtungsprozess bestehen würden. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 als unbegründet zurück. Nach der auf der Grundlage des § 242 BGB entwickelten Rechtsprechung des BGH habe der Kläger keinen Auskunftsanspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Das IFG sei nach seinem Sinn und Zweck nicht erlassen worden, um allgemeine insolvenzrechtliche Verfahrensgrundsätze außer Kraft zu setzen und Arbeitserleichterungen für Insolvenzverwalter zu schaffen. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, warum er sich die fraglichen Informationen nicht aus Buchhaltungsbelegen der Insolvenzschuldnerin beschaffen könne bzw. warum ihm diese Beschaffung nicht zumutbar sei. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch diene allein der Ausforschung und sei deshalb als missbräuchlich anzusehen. Ferner ergebe sich aus § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG, dass die Beklagte nicht zur Informationserteilung verpflichtet sei. Die infolge der Auskunftserteilung zu erwartenden Insolvenzanfechtungen des Klägers könnten zu einem nicht unerheblichen Zahlungsdefizit bei der Beklagten führen. Der Kläger hat am 21. Oktober 2009 Klage beim Verwaltungsgericht N. - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 - erhoben, mit der er sein Auskunftsbegehren weiter verfolgt. Mit Beschluss vom 12. November 2009 hat das Verwaltungsgericht N. sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage, sich die begehrten Informationen auf andere Weise zu verschaffen, da die Insolvenzschuldnerin nicht über eine geordnete Lohnbuchhaltung verfügt habe. Die Klage diene nicht der Arbeitserleichterung des Insolvenzverwalters, sondern sei mangels anderweitiger Informationsquellen ultima ratio, um der Prüfungspflicht zu genügen, ob zugunsten der Insolvenzmasse Anfechtungsansprüche realisiert werden können. Soweit personenbezogene Daten oder Betriebsgeheimnisse der Insolvenzschuldnerin von dem Auskunftsbegehren betroffen seien, sei der Kläger als Insolvenzverwalter darüber nach § 80 InsO verfügungsbefugt. Die Beklagte vermenge im Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs mit den nach dem IFG erforderlichen Voraussetzungen. Der Anwendung des IFG stünden entgegen der Ansicht der Beklagten insolvenzrechtliche Verfahrensgrundsätze nicht entgegen. § 3 Nr. 6 IFG schließe den Anspruch nicht aus, da nicht ansatzweise zu erkennen sei, inwieweit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten gefährdet wäre, wenn sie der Insolvenzschuldnerin nach Erteilung der Auskunft möglicherweise Monatsbeiträge wegen Insolvenzanfechtung zurückgewähren müsse. § 3 Nr. 1 g) IFG sei nicht einschlägig, da ein laufendes Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift nicht vorliege und die analoge Anwendung der Norm in Bezug auf künftige Gerichtsverfahren mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht komme. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Auskunftserteilung der Beklagten einen unverhältnismäßigen Aufwand abverlange. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 zu verpflichten, ihm durch Vorlage von Kontoauszügen oder gleichgeeigneten Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungseingänge die Beklagte von der Bäckerei G. I. GmbH unter der Betriebsnummer 41****** im Zeitraum 01. Februar 2008 bis 01. März 2009 erhalten hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die §§ 25 Abs. 3, 83 Abs. 4 SGB X begründeten einen den Auskunftsanspruch ausschließenden besonderen Datenschutz. Ferner müsse im Rahmen des § 3 Nr. 1 g) IFG der Gleichbehandlungsgrundsatz bei den im Wettbewerb stehenden Sozialversicherungsträgern berücksichtigt werden; da das IFG nur für bundesweit tätige Krankenkassen gelte und nicht in allen Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze existierten, seien die vom IFG betroffenen Sozialversicherungsträger benachteiligt. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass die Beklagte bei einer Stattgabe der Klage in großem Umfang mit Auskunftsansprüchen von Insolvenzverwaltern zu rechnen hätte, was zu einem wesentlich höheren Personalaufwand und deswegen zu Wettbewerbsnachteilen führen könnte. Schließlich sei der Auskunftsanspruch mit Blick auf die drohende zivilgerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch den Kläger gemäß § 3 Nr. 1 g) IFG analog ausgeschlossen. Könnte sich der Insolvenzverwalter durch Auskunftsansprüche nach dem IFG gezielt Informationen beschaffen, die er im geplanten Anfechtungsprozess verwenden wolle, würde das zivilprozessuale Ausforschungsverbot umgangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft. Der diesen Anspruch versagende Bescheid der Beklagten vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu örtlichen Informationen. Der Kläger fällt auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Er nimmt als Insolvenzverwalter Aufgaben als Partei kraft Amtes wahr und handelt im eigenen Namen für fremdes Vermögen. Er wird damit als natürliche Person tätig und ist damit Anspruchsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, NWVBl. 2008, 59; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, DÖV 2005, 832 und Beschluss vom 20. April 2010 - 8 A 2513/09 -; VG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2009- 9 K 2474/08 -, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 - 26 K 5324/06 -, juris. Die Beklagte nimmt als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 87 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten) Aufgaben öffentlicher Verwaltung u. a. als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wahr (vgl. § 2 der Satzung der Beklagten) und ist damit auskunftspflichtige Behörde i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auf amtliche Informationen gerichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG). Bei den heraus verlangten Kontoauszügen betreffend das bei der Beklagten geführte Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um Aufzeichnungen, die die Beklagte im Rahmen ihrer als Sozialversicherungsträger übertragenen Verwaltungsaufgaben und damit zu amtlichen Zwecken gespeichert hat. § 1 Abs. 3 IFG schließt den Zugangsanspruch des Klägers nicht aus. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme der § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und / oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs.3 IFG liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Information, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und / oder in persönlicher Hinsicht die spezifische Anforderung an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich Derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG zur Anwendung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 - (zum IFG NRW), a.a.O.; Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, a.a.O. und vom 20. April 2010 - 8 A 2513/09 -; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a. a. O. Das Insolvenzrecht schließt Ansprüche des Klägers aus dem IFG nicht aus. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BGH zu (fehlenden) Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der BGH, vgl. etwa Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 138/07 -, juris; Urteile vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255/78 -, BGHZ 74, 379 und vom 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86 -, NJW 1987, 1812, befasst sich in seiner Rechtsprechung mit Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des § 242 BGB. Diese Norm stellt aber keine abschließende fachgesetzliche Regelung dar, die allgemeine Auskunftsansprüche für "jedermann" ausschließt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, a. a. O. und vom 20. April 2010 - 8 A 2513/09 -, OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a. a. O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, a.a.O. Hinzu kommt, dass der nach der zitierten Rechtsprechung des BGH geltende Ausschluss zivilrechtlicher Auskunftsansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geregelte Informationszugangsansprüche nicht berührt, wie sich ausdrücklich aus dem zitierten Urteil des BGH vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - ergibt, in dem dieser einen Anspruch aus dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt deshalb geprüft und verneint hat, weil das landesrechtlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden war. Auch die §§ 97, 101 der Insolvenzordnung - InsO - scheiden als vorrangige Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG aus. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, a. a. O.; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, a. a. O. § 9 Abs. 3 IFG schließt den Anspruch des Klägers nicht aus. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Der Kläger hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass ihm die begehrten Informationen aufgrund der mangelnden Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin nicht - jedenfalls nicht vollständig - zur Verfügung stehen. Das Gericht sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Klage - weil der Kläger tatsächlich bereits über die fraglichen Informationen verfügt - missbräuchlich erhoben worden ist, nicht einmal ansatzweise zu erkennen sind. Der Vorhalt des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung, der Kläger habe keine ausreichende Sachverhaltsermittlung betrieben und wälze Aufgaben auf die Beklagte ab, geht fehl. Selbst wenn dem Kläger noch weitere bisher nicht ausgeschöpfte Möglichkeiten offen stehen würden, über die Insolvenzschuldnerin die begehrten Informationen zu erlangen, stünde § 9 Abs. 3 IFG dem mit der Klage verfolgten Anspruch jedenfalls solange nicht entgegen, wie der Kläger nicht tatsächlich über die fraglichen Informationen verfügt. Eine Verpflichtung des Klägers, sich diese Informationen vorrangig über die Insolvenzschuldnerin zu verschaffen, ist nicht ersichtlich und kann auch der Regelung des § 9 Abs. 3 IFG nicht entnommen werden. Der Kläger kann sich die fraglichen Informationen auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen verschaffen. Der Kläger muss sich insbesondere nicht auf die Erstellung von Kontoauszügen durch die kontoführende Bank oder auf Protokolle von Gerichtsvollziehern verweisen lassen. Vgl. zu den Möglichkeiten des Insolvenzverwalters, sich Informationen im Rahmen seiner Darlegungslast in Anfechtungsprozessen zu beschaffen: BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 -, juris. Allgemein zugängliche Quellen im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG, vgl. dazu Schoch, IFG, Kommentar, § 9 Rdnr. 43, werden damit nämlich nicht angesprochen, weil diese Informationsquellen ersichtlich weder technisch geeignet noch dazu bestimmt sind, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen. Dass sich der Kläger die fraglichen Informationen möglicherweise auch aus diesen Quellen besorgen kann, schließt demnach den Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht aus. Es bleibt mithin dem Kläger überlassen, auf welche Weise er sich Zugang zu den benötigten Informationen verschaffen will. Die Beklagte beruft sich bei ihrer Weigerung, den begehren Informationszugang zu gewähren, zu Unrecht auf § 3 Nr. 1 g) IFG, wonach der Anspruch auf Informationszugang u.a. nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Da die Vorschrift ausdrücklich von einem "laufenden" Gerichtsverfahren spricht und der von der Beklagten in den Blick genommene Anfechtungsprozess des Klägers (noch) nicht anhängig ist, kommt eine direkte Anwendung der Norm hier ersichtlich nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet auch eine analoge Anwendung auf bevorstehende Gerichtsverfahren aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Zweck des § 3 Nr. 1 g) IFG ist der Schutz der Rechtspflege. Geschützt wird das Gerichtsverfahren als Institut der Rechtsfindung gegen negative Einflüsse, die von dem Informationszugang ausgehen könnten. Vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rdnr. 74. Ein gerichtliches Verfahren als solches bzw. das Institut der Rechtsfindung wird aber regelmäßig nicht beeinträchtigt, wenn der Informationszugang zu einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem ein Gerichtsverfahren noch nicht begonnen wurde und allenfalls möglich erscheint. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 07. Mai 2010 - 19 K 974/10 -. Dem kann nicht mit Erfolg mit dem Argument begegnet werden, mit der Auskunft werde dem künftigen Prozessgegner geholfen, seine Klage schlüssig zu machen und das zivilprozessuale Ausforschungsverbot umgangen. Da die Vorschrift des § 3 Nr. 1 g) IFG die Durchführung eines Gerichtsverfahrens schützt, hat sie mit dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nichts zu tun. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a.a.O. Hinzu kommt, dass auch nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 3 Nr. 1 g) IFG auf den hier in Rede stehenden Zivilprozess nicht festgestellt werden können. Das von der Beklagten sinngemäß angesprochene Recht auf prozessuale Chancengleichheit wird durch außerhalb des Prozessrechts begründete materielle Ansprüche - wie hier das Recht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG - nicht in Frage gestellt. Einen prozessualen Grundsatz, wonach ein materiell-rechtlich Verpflichteter aufgrund seiner Stellung als Partei eines Zivilprozesses die Erfüllung eines berechtigten Anspruchs verweigern kann, gibt es nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, juris; Schoch, a.a.O., § 3 Rdnr. 89. In diesem Sinne wird auch in der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des BGH zur (grundsätzlich fehlenden) Auskunftspflicht des potentiellen Anfechtungsgegners gegenüber dem Insolvenzverwalter ausdrücklich betont, dass eine Partei nicht gehalten ist, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, "wenn nicht materiell-rechtliche Auskunftspflichten bestehen" [Unterstreichung durch die Kammer]. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2008 - IX ZB 137/07 -, juris, m.w.N.; vgl. ferner das bereits oben zitierte Urteil des BGH vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, juris. Aus alledem folgt zugleich, dass das von der Beklagten angeführte Argument, das IFG könne zivilprozessuale bzw. insolvenzrechtliche Verfahrensgrundsätze nicht außer Kraft setzen, nicht durchgreift. Wenn - wie hier - der Insolvenzverwalter einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch für sich reklamieren kann, darf ihm die Information nach der dargestellten Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen des Zivilverfahrens nicht unter Berufung auf den Beibringungsgrundsatz bzw. das Ausforschungsverbot vorenthalten werden. Nach alledem kann keine Rede davon sein, die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Kläger erfolge missbräuchlich und wälze Aufgaben auf die Beklagte ab. Ebenso wenig lässt sich aus den dargelegten Gründen die Ansicht begründen, Sinn und Zweck des IFG rechtfertigten es nicht, insolvenzrechtliche Verfahrensgrundsätze außer Kraft zu setzen. Im Übrigen rechtfertigt die mit dem IFG u.a. angestrebte effektive Kontrolle staatlichen Handelns vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6, ohne weiteres die Offenlegung nach dem Insolvenzrecht anfechtbarer Vermögensverschiebungen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, a.a.O. § 3 Nr. 6 2. Alternative IFG steht dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Informationszugangsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Nach der Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 6 (zu Nr. 4), schützt die Vorschrift die Träger der Sozialversicherung im Wettbewerb der Krankenkassen untereinander und zu privaten Krankenversicherungsunternehmen vor Kenntniserlangung von wettbewerbsrelevanten Daten (z. B. Vertragsinhalte; Finanz-, Mitgliederstruktur; Leistungsdaten), die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkassen zu beeinträchtigen. Um solche Daten geht es hier nicht. Der Kläger verlangt den Zugang zum Verlauf eines bestimmten Beitragskontos für einen bestimmten eingeschränkten Zeitraum. Daraus sind keine Rückschlüsse auf wettbewerbserhebliche Daten im dargestellten Sinne möglich. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -,a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, a.a.O. und vom 01. Oktober 2009 - 9 K 2474/08 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 - 26 K 5324/06 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, a.a.O.. Soweit die Beklagte auf Wettbewerbsnachteile wegen zu befürchtenden höheren Personalaufwandes infolge von in großem Umfang zu erwartenden Auskunftsansprüchen verweist, fehlt es über die soeben genannten Gründe hinaus an der notwendigen Darlegung der konkreten Möglichkeit einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Vgl. dazu Schoch, a.a.O., § 3 Rdnr. 178. Der bloße Hinweis auf mögliche indirekte nachteilige Wirkungen der Gewährung des Zugangs zu den hier streitigen Informationen genügt nicht. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob mit der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Informationszugang hinsichtlich Zahlungen auf Beitragskonten der bei ihr Versicherten tatsächlich höheren Aufwand mit finanziellen Folgen in einer Größenordnung nach sich zieht, die zu Wettbewerbsnachteilen führen kann. Im Übrigen werden gemäß § 10 IFG für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben, die unter Berücksichtigung u.a. des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind. Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte in gegebenem Prüfungszusammenhang auf zu befürchtende Zahlungsdefizite infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtungen hinweist. Damit ist die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen nicht dargetan. Die von der Beklagten gerügte Ungleichbehandlung gegenüber konkurrierenden gesetzlichen Krankenkassen, die keiner Auskunftsverpflichtung aus Bundes- bzw. Landesinformationsfreiheitsgesetzen unterliegen, greift schon aus dem soeben genannten Grund ebenfalls nicht durch. Darüber hinaus gilt Folgendes: Unbeschadet der Frage, ob die Beklagte sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt mit Erfolg auf den grundrechtlichen Schutz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann, besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung nur gegenüber dem nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 (u.a.) -, BVerfGE 76, 1 (73); Da die Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG alle Krankenkassen trifft, die als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt werden (vgl. Art. 87 Abs. 2 GG), ist dem Gleichheitsgebot insoweit Genüge getan. Dass die Beklagte damit weitergehende Pflichten in Bezug auf Informationszugangsrechte treffen als konkurrierende gesetzliche Krankenkassen, die als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts fungieren und keinen landesrechtlichen Informationszugangspflichten unterliegen, ist damit rechtlich ohne Belang. Ungleichbehandlungen als Folge der Ausübung eigener Kompetenz durch verschiedene Hoheitsträger sind grundsätzlich zulässig. Vgl. auch Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage, Art. 3 Rdnr. 60; Schoch, DVBl. 1988, 863 (870). Auch eine verbleibende Benachteiligung der Beklagten gegenüber privaten Krankenkassen bedeutet keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der lediglich gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier die nach dem IFG normierte besondere Pflichtenstellung der öffentlichen Hand in Bezug auf Informationszugangsrechte. Diese hat zur Folge, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 11156/09 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2009 - 9 K 2474/08 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, a.a.O. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der vom Kläger geltend gemachte Informationsanspruch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auslösen würde (vgl. §§ 1 Abs. 2 Satz 3, 7 Abs. 2 Satz 1 IFG). Insoweit ist im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Klage begehrte Auskunft zum Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin auch nur annähernd einen Aufwand erfordert, der den Rahmen der Verhältnismäßigkeit sprengt. Schließlich kann die Beklagte den Informationszugang nicht unter Berufung auf einen besonderen Datenschutz nach dem SGB X verweigern. Zwar gehört das in § 35 SGB I fundierte und durch §§ 67 ff. SGB X detailliert ausgeformte Sozialgeheimnis zu den besonderen Amtsgeheimnissen i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG. Vgl. insoweit Schoch, a.a.O., § 3 Rdnr. 151 und § 1 Rdnr. 196 ff. (keine Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG). Die vom Kläger heraus verlangten Daten unterliegen hier jedenfalls diesem gegenüber keiner besonderen Geheimhaltungspflicht, so dass das Sozialgeheimnis nicht berührt wird. Unterstellt, die klagegegenständlichen Informationen stellen überhaupt Sozialdaten i.S. von § 67 Abs. 1 SGB X dar, ist deren Weitergabe an den Kläger als Insolvenzverwalter zulässig. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss der Schuldner also dem Insolvenzverwalter die möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a.a.O. Daneben taugt der von der Beklagten herangezogene § 25 Abs. 3 SGB X schon mit Blick auf die Regelung in § 1 Abs. 3 IFG, wonach eine Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden Vorschriften besteht, nicht als Grund zur Verweigerung der begehrten Auskunft. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der vom Beklagten zitierten Vorschrift des § 83 Abs. 4 SGB X liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor. Auch die Beklagte hat solche nicht aufgezeigt. Der Informationsanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden mit der Folge, dass sie sich berechtigten Rückzahlungsforderungen nicht durch Berufung auf Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse entziehen kann. Ihr Interesse an der Geheimhaltung der fraglichen Informationen ist damit nicht schutzwürdig. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a.a.O. zur entsprechenden Vorschrift im rheinland-pfälzischen IFG. Gleiches gilt im Ergebnis soweit personenbezogene Daten i.S.v. § 5 IFG zum Auskunftsbegehren des Klägers betroffen sein sollten. Hierzu kann auf die oben stehenden Ausführungen zum Sozialgeheimnis und die Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter verwiesen werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klagestellt, dass "arbeitnehmerscharfe" Auskünfte nicht Gegenstand des klägerischen Begehrens sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.