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Urteil

2 K 147/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0819.2K147.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2012 verpflichtet, dem Kläger für die Jugendliche K. C. für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu bewilligen; bei der Festsetzung der auf dieser Grundlage zu zahlenden wirtschaftlichen Jugendhilfe sind die für diesen Zeitraum für die Jugendliche bereits erbrachten Sozialleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie Grundsicherungs-leistungen nach dem SGB II) zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist Rechtsanwalt und vom Amtsgericht Hamburg - Familiengericht - mit Beschluss vom 1. März 2012 - 285 F 31/12 - für den Bereich "Beantragung von Jugendhilfe" zum Ergänzungspfleger für die im streitbefangenen Zeitraum Jugendliche K. C. (*00.00.1997) bestellt worden. Er erstrebt in diesem Verfahren für K. für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. September 2012 die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung (HzE) in Form der Vollzeitpflege im Haushalt ihrer Großmutter Frau D. C. in I. . 3 K. C. ist die älteste Tochter von Frau G. U. (*00.00.1976) und wurde als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren. Ihr Vater stammt aus der Türkei und ist unbekannten Aufenthalts. Ihre Mutter ist seit 2005 mit Herrn L. U. verheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Mädchen N1. U. (*00.00.2006) und B. U. (*00.00.2010) hervorgegangen. 4 Anfang 2010 hat K. zunächst gegenüber dem Kinderschutzbund und später gegenüber dem Jugendamt öffentlich gemacht, dass ihr Stiefvater sich seit 2008 in einer Vielzahl von Fällen sexueller Übergriffe an ihr schuldig gemacht hatte. Durch die nachfolgende unverzügliche Intervention des Jugendamtes musste der Stiefvater die eheliche Wohnung verlassen und K. blieb zunächst weiterhin im Haushalt ihrer Mutter. Die Beklagte hat zur Unterstützung der damals schwangeren Mutter mit Bescheiden vom 19. Februar 2010 und vom 30. August 2010 Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandsschaft im Umfang von bis zu 48 Leistungsstunden pro Quartal bewilligt. Diese Hilfe wurde von Frau N. erbracht. Da eine Postraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden war, unterzog sich K. einer ambulanten Traumatherapie bei Dr. T. in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters B1. , die nach Angaben von Dr. T. im Strafprozess abgeschlossen ist. Die großen Ferien im Sommer 2010 verbrachte K. in I. bei ihrer Großmutter. 5 Dass die familiäre Situation für K. im Jahr 2010 in B1. nicht einfach war, ergibt sich zum einen aus einem Vermerk über ein Gespräch zwischen Jugendamt, Schule und Betreuer sowie Frau N. vom 28. Mai 2010, in dem insbesondere die Sorge der Schule um K. und die häusliche Situation zum Ausdruck kommt. Die Mutter K. versuchte zunächst den Spagat, zum einen ihre älteste Tochter vor dem Stiefvater zu schützen und zum andern den Kontakt mit ihrem Ehemann und Vater ihrer beiden jüngeren Töchter aufrecht zu erhalten. Auch der Vorbereitungsbericht für das Hilfeplangespräch (HPG) am 27. September 2010 vom 24. September 2010 zur familiären Situation zeigt eine auch nach Therapieabschluss fortbestehende Unsicherheit K. (etwa mit der Äußerung "in I. kann ich Kind sein in B1. nicht"). Die Äußerung ist ein deutlicher Hinweis für eine eher schwierige Lebenssituation in ihrem Zuhause. Trotz dieses Vermerks und dem Ablauf des HPG kommt das Jugendamt zur Einschätzung, der Wunsch K. nach I. zu wollen, sei für die Behörde eher überraschend gekommen und allein - ohne Einschaltung des Jugendamtes - als Entscheidung zwischen den Familienmitgliedern getroffen worden. In jedem Fall endete das HPG mit dem Entscheidungsvorschlag, die der Mutter K. gewährte HzE in Form der Erziehungsbeistandschaft Ende Oktober 2010 einzustellen, was in einem entsprechenden Bescheid vom 29. September 2010 umgesetzt wurde. Kurz nach diesem Hilfeplangespräch brachte ihre Mutter K. am 8. Oktober 2010 nach I. , wo sie seitdem im Haushalt ihrer Großmutter, Frau D. C. , lebt. 6 Frau D. C. , von Beruf L1. und I1. , war nach 25-jähriger Ehe und Scheidung von ihrem Ehemann mit ihren beiden 1980 und 1981 geborenen Söhnen aus dem S. nach I. zurückgekehrt, während ihre Tochter, K. Mutter, im B. Raum blieb. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass sie zumindest in den Jahren 2010/2011 noch in einem Beruf arbeitete. In ihrer Wohnung lebte im streitbefangenen Zeitraum noch der 1980 geborene Sohn P. C. , der damals noch studierte und seinen Lebensunterhalt als wissenschaftliche Hilfskraft finanzierte. 7 In der Folge bat die Beklagte das Jugendamt der Stadt I. (künftig JA I. ) - um Mithilfe, ob die Großmutter zur Betreuung von K. in der Lage sei, und fügte einen Fallbericht bei. Im Anschreiben heißt es wörtlich: 8 "Jetzt hat K. für sich entschieden, dass sie lieber bei der Oma in I. leben möchte, da sie in B1. weiter Angst hat, auf die Straße zu gehen, weil sie ihrem Stiefvater begegnen könnte. Zudem ist ihr der Druck hier zu groß. Sie hat Schuldgefühle, weil sich ihre Mutter von dem Mann trennen musste, um die Kinder zu behalten." 9 Das JA I. kam nach einer entsprechenden Überprüfung der persönlichen und räumlichen Verhältnisse des Haushalts zum Ergebnis, dass die Großmutter, Frau C. , als Pflegeperson für die Betreuung ihrer Enkeltochter geeignet sei. Allerdings sei die finanzielle Situation im großelterlichen Haushalt prekär und zum andern seien die familiären Strukturen (Verhältnis der Großmutter zu K. Mutter) belastet. Bei den Fragen einer finanziellen Unterstützung K. durch die Kindesmutter spiele der Stiefvater immer noch eine ungute Rolle. 10 In der Folge entstand zwischen den JA I. und dem JA B1. Streit, ob der personensorgeberechtigten Mutter für die Tochter K. HzE in Form der Vollzeitpflege im Haushalt einer Verwandten zu gewähren ist. Davon waren sowohl die Fragen einer Antragstellung als auch die Erforderlichkeit entsprechender pädagogischer Hilfe betroffen. 11 Dabei bestand aus Sicht des JA I. die Erforderlichkeit einer entsprechenden Hilfe, während das JA B1. - nach Rücksprache mit Frau N. - kommunizierte, dass K. in I. zunächst keine weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchte. Auch die Großmutter unterstütze diese Auffassung. Aus Aachener Sicht wünschten alle eine familieninterne Lösung ohne Jugendamt. Die Mutter K. habe erklärt, dass sie ihre Tochter nur aus rein familiären Gründen, nicht aber aus Sicherungsgründen nach I. habe gehen lassen. Es werde von ihr keine pädagogische Notwendigkeit gesehen. Es bestehe keine Veranlassung, weiter für K. eine HzE in Form der Vollzeitpflege einzurichten. Im HPG vom 27. September 2010 hätten K. und deren Mutter übereinstimmend erklärt, keine weitere Hilfe zu wollen. Die Kindesmutter wolle K. zwar finanziell unterstützen, was sich aber meist auf das Kindergeld beschränkt habe. Sie habe zeitweise erwogen, auch selbst nach I. zu gehen, um K. dann wieder in ihren eigenen Haushalt aufzunehmen. Von diesem Plan habe sie aber wieder Abstand genommen. Aus diesen Tatsachen und Verhalten habe das Jugendamt in B1. geschlossen, dass es immer nur um eine finanzielle Unterstützung bei der Finanzierung K. im Haushalt der Großmutter, nicht aber um pädagogische Hilfe gegangen sei. Allein wirtschaftliche Jugendhilfe könne nach den gesetzlichen Vorgaben aber nicht gewährt werden. 12 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 bewilligte das JA I. K. Mutter ab dem 1. November 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt der Großmutter und zahlte dieser das in I. übliche Pflegegeld ab dem 1. November 2010. Zugleich machte das JA I. bei der Beklagten Kostenerstattung geltend. Frau U. erhob gegen diese Bewilligung von HzE Widerspruch; sie habe weder am 5. November 2010 einen Antrag auf diese Hilfe gestellt, noch an einem HPG teilgenommen. 13 Ende Dezember 2010 besuchte K. ihre Mutter und Halbgeschwister in B1. . Die Mutter war zu diesem Zeitpunkt auf Grund eines selbst erfahrenen sexuellen Übergriffs ihres Ehemannes sehr betroffen. Jetzt erst stellte K. in B1. eine Strafanzeige gegen den Stiefvater; die Mutter, die zunächst wegen des gerade selbst erlebten Vorfalls auch eine Strafanzeige gestellt hatte, nahm diese später zurück. Der Stiefvater blieb, da er geständig war, zunächst auf freiem Fuß. Erst im Herbst 2011 wurde er ‑ nachdem er eine Amoktat gegen alle Betroffenen angekündigt hatte ‑ wegen Verdunklungsgefahr verhaftet. 14 Nunmehr teilte die Kindesmutter dem JA I. mit, dass sie den Widerspruch gegen die Hilfebewilligung wieder zurücknehme, da die Tochter jetzt Strafanzeige gegen den Stiefvater gestellt habe. 15 Die Beklagte hielt nach weiteren Gesprächen mit den Betroffenen an seiner Auffassung fest. So wird in einem Vermerk vom 23. März 2011 über ein Gespräch des JA B1. vom 11. März 2011 mit K. , Frau U. und Frau N. berichtet. Danach erklärte K. , dass sie keine Jugendhilfe brauche. Wenn sie diese brauchen würde, würde sie sie beantragen. Sie wolle nicht nach B1. zurückkehren. Nach der Strafanzeige gegen den Stiefvater habe sie zunächst Alpträume gehabt. Jetzt gehe es wieder. Die Haltung der Mutter werde in Bezug auf Stiefvater von ihr als ambivalent empfunden. 16 Schließlich meldete sich eine Anwältin für die Kindesmutter bei beiden Jugendämtern und erklärt, dass ihre Mandantin in Bezug auf die Jugendämter in B1. und I. zwischen den Stühlen sitze und nicht wisse, wie sie sich verhalten solle. Sie bitte darum, dass die Jugendämter die erforderlichen Fragen untereinander klärten und ihr die erforderliche Hilfe in Form nachvollziehbarer und kompetenter Empfehlungen zukommen ließen. Als eigene Erklärung fügt die Anwältin hinzu, dass möglicherweise der Erklärung K. bei der Einschätzung des Jugendamtes B1. zu viel Gewicht beigemessen werde. Es sei aber schon fraglich, ob eine 13-Jährige eine solche Situation zutreffend einschätzen könne. Es gebe insbesondere im Hinblick auf den anstehenden Strafprozess gegen den Stiefvater keine Alternative zu einem Aufenthalt in I. . 17 Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 stellte das JA I. die HzE wieder ein, da die Angaben der Kindesmutter und K. bei den Jugendämtern in B1. und I. sich widersprochen hätten und das JA B1. , das sich einem aus seiner Sicht unbegründeten Kostenerstattungsverfahren ausgesetzt gesehen habe, als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger der Hilfeerbringung durch das JA I. ausdrücklich widersprochen habe. 18 Mit weiterem Bescheid des JA I. vom 31. Mai 2011 wurde K. in Obhut genommen und im Haushalt der Großmutter als Pflegestelle untergebracht. K. benötige Gewissheit und Sicherheit, dass sie in I. bleiben könne und auch ausreichend pädagogisch versorgt werde. Das Vertrauen zwischen Kindesmutter und Tochter sei sehr belastet. Die Kindesmutter halte weiterhin engen Kontakt mit dem Stiefvater und vertrete ihre Belange nicht ausreichend. Die stattgefundenen Ferienbesuche in B1. seien in der Vergangenheit retraumatisierend für K. verlaufen; sie brauche für ihre seelische Stabilität die Gewissheit, ernst genommen zu werden. 19 Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 wandte sich die Kindesmutter zunächst persönlich und mit Schreiben vom 15. Juni 2011 über ihre Anwältin gegen die Inobhutnahme K. . Mit Bescheid vom 29. Juni 2011 beendete das JA I. die Inobhutnahme. K. sei mit dem Einverständnis der Kindesmutter bei der Großmutter. Der Schutz von K. sei daher in I. gewährleistet. 20 Mit Antrag ohne Datum, eingegangen bei der Beklagten am 24. November 2011, beantragte die Großmutter formlos unter Beifügung einer Vollmacht der Kindesmutter vom 3. November 2011 rückwirkend ab dem 1. November 2010 HzE in Form der Pflegestellenunterbringung in ihrem Haushalt. Die Beklagte übersandte dann mit Schreiben einen entsprechenden Antragsvordruck, der ausgefüllt am 26. März 2012 bei der Beklagten wieder einging. Mit an die Großmutter adressiertem Bescheid vom 14. Mai 2012 lehnte die Beklagte die begehrte Hilfe ab. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde bislang nicht erhoben. 21 Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 entzog das Amtsgericht I. – Familiengericht – 285 F 110/11 – der alleinsorgeberechtigten Mutter das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, die Vermögenssorge und das Recht zur Erziehung für das Kind K. C. . Soweit die Rechte der Mutter entzogen wurden, wurde eine Ergänzungspflegschaft angeordnet und der Kläger zum Ergänzungspfleger bestellt. Dies ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten seit dem 26. März 2012 bekannt. 22 Im Rahmen der vom Kläger erhobenen Untätigkeitsklage – 2 K 1830/12 - auf Bescheidung des Antrags der Kindesmutter vom 24. November 2011 erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft über die HzE in Sachen K. C. für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2012 erneut zu entscheiden. 23 Der auf dieser Grundlage ergangene Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2012 lehnte den vom Kläger unter dem 9. Mai 2012 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII, insbesondere von HzE in Form von Vollzeitpflege, ab. Die Gewährung von HzE setze das Bestehen eines erzieherischen Bedarfs voraus, der durch die sorgeberechtigte Mutter nicht erfüllt werden könne. Nach Erkenntnis des Jugendamtes sei die Kindesmutter stets in der Lage gewesen, ihre Tochter ausreichend zu versorgen und zu erziehen. Da der Umzug der Jugendlichen nach I. ohne Vorliegen einer pädagogischen Veranlassung ausschließlich auf deren Wunsch hin erfolgt sei, seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach dem SGB VIII nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die Jugendliche stets selbst erklärt habe, für sich keine Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu wollen. 24 Der Kläger hat am 25. Januar 2013 Klage erhoben, mit der er für die Jugendliche K. C. HzE in Form der Vollzeitpflege im Haushalt ihrer Großmutter für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. September 2012 erstrebt. Ggfls. behalte er sich vor, die Klage auf den Zeitraum ab dem 1. November 2011 zu erstrecken. In der Vergangenheit habe sich die behördliche Unterstützung für K. seit ihrem Aufenthalt in I. wie folgt dargestellt: 25 - 01.11.2010 bis 31.05.2011 HzE und wirtschaftliche Jugendhilfe durch JA I. auf Grund eines Bescheides 26 - 01.06.2011 bis 30.06.2011 Inobhutnahme durch JA HH und wirtschaftliche Jugendhilfe 27 - bis 31.10.2011 faktische Weiterzahlung des Pflegegeldes ohne Bescheid 28 - 01.11.2011 bis zum 17.8.2012 pauschalisierte Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt B1. 29 - 18.08.2012 (15. Geburtstag) bis 30.9.2012 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch den Träger „team.arbeit.I. “ 30 - 01.10.2012 bis auf weiteres HzE durch JA HH durch entsprechenden Bescheid. 31 Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe seit Beginn des Aufenthalts ein erzieherischer Bedarf. K. sei in B1. noch während des Zusammenlebens mit dem Stiefvater von der Mutter nicht ausreichend geschützt worden. Diesbezüglich sei ein Strafverfahren gegen die Kindesmutter beim AG B1. unter dem Aktenzeichen Ls 201 Js 904/11 anhängig. Die Strafanzeige gegen den Stiefvater sei auch erst ein Jahr nach Offenlegung der sexuellen Übergriffe angezeigt worden. K. habe dabei ein schlechtes Gewissen gehabt, weil damit auch der die Mutter, Stiefvater und ihre beiden Schwestern umfassenden Familie die Grundlage entzogen werde. Das Strafverfahren gegen den Stiefvater sei auch erst im Jahr 2012 nach Rücknahme der Berufungen im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtskräftig abgeschlossen worden. Auch in dem nach der Inobhutnahme K. eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren, das mit dem Entzug von Teilen des Personensorgerechts geendet habe, sei die Entscheidung des Gerichts nach § 1666 BGB mit der Abwendung einer Gefahr für K. C. begründet worden. Bereits in der entsprechenden Antragsschrift sei auf die Gefährdungen der Jugendlichen hingewiesen worden, die sich der Kläger auch für dieses Verfahren zu eigen mache. K. habe in keinem Fall in B1. im Haushalt der Mutter bleiben können. Sie habe Angst gehabt, auch nur zufällig dem Stiefvater zu begegnen. K. empfinde Hass und Ekel vor ihrem Stiefvater. Frau U. sei emotional noch sehr an ihren Ehemann gebunden, mit dem sie zwei Töchter habe. Sie halte regelmäßig Kontakt mit ihm und sei wirtschaftlich von ihm abhängig. Bei ihren Besuchen in B1. habe K. immer wieder feststellen müssen, dass sich der Stiefvater nach wie vor in ihrem Umfeld aufhalte. Dies obwohl der Stiefvater gegenüber K. Bekundungen hinsichtlich zukünftiger sexueller Übergriffe gegenüber den beiden kleinen Schwestern gemacht habe. Die Mutter habe sich auch nicht darum gekümmert, dass im Strafverfahren gegen den Stiefvater für K. ein Verfahrenspfleger bestellt werde. Das Vertrauen zwischen K. und ihrer Mutter sei deshalb sehr belastet. Die Mutter habe selbst bekundet, nicht in der Lage zu sein zu beurteilen, was für ihre Tochter erforderlich sei. Noch vor der Inobhutnahme habe sie bekundet, nicht zu wissen, was im Interesse ihrer Tochter sei. So habe sie sich in Bezug auf die beiden Jugendämter als zwischen den Stühlen sitzend empfunden. K. brauche für ihre weitere seelische Stabilität die Gewissheit, dass die Institutionen und die Mutter sie ernst nähmen im Erleben und in der Wahrnehmung des erfolgten Missbrauchs. Dabei brauche sie auch pädagogische Betreuung. Zum Beleg dieses Vortrags wurde die Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter des JA I. angeboten. Es sei bei dieser Sachlage unverständlich, weshalb die Beklagte keinerlei Bedarf für eine Hilfe zur Erziehung sehe. 32 Der Kläger beantragt, 33 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm für die Jugendliche K. C. HzE in Form der Vollzeitpflege unter Anrechnung bereits geleisteter Sozialleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 zu bewilligen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Sie hält die Klage für unbegründet. Es bestehe kein Anspruch auf HzE für den streitbefangenen Zeitraum. Sie halte auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers an ihrer im Vorverfahren geäußerten Auffassung fest, dass es am entsprechenden Wunsch von Mutter und Kind auf Bewilligung der HzE fehle und auch kein pädagogischer Bedarf ersichtlich sei. Die vom JA I. in dieser Angelegenheit entfalteten Aktivitäten könnten aus der Sicht der Beklagten nur schwer nachvollzogen werden. Sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass im Fall der K. C. eine ambulante Hilfe zur Erziehung ausreichend gewesen wäre, um ihr Kindeswohl zu sichern. Dies basiert auf dem persönlichen Eindruck der Mitarbeiter des Jugendamtes und insbesondere dem Eindruck von Frau N. , die als Erziehungsbeistand in der Vergangenheit bereits bestellt gewesen sei. Hier habe immer der Eindruck vorgeherrscht, dass die Kindesmutter in der Lage und willens war, den Schutz ihrer Tochter in jeder Hinsicht sicherzustellen. Nach ihrer Erfahrung habe es kein Zusammentreffen zwischen der Tochter K. und dem Stiefvater mehr gegeben. Unter pädagogischen Gesichtspunkten habe das hiesige Jugendamt den Wunsch von K. , aus B1. wegzugehen, der schon sehr früh entstanden sei, eher als Flucht gesehen, die pädagogisch nicht unbedingt zu befürworten gewesen sei. Soweit in der sicherlich problembehafteten Familie der Schutz und das Kindeswohl des Kindes sichergestellt werden könne, halte sie es unter pädagogischen Gesichtspunkten für sinnvoll, wenn das Kind mit entsprechender Unterstützung sich den daraus erwachsenden Problemen stelle. Insofern sei sie immer bereit gewesen, die Erziehungsbeistandschaft fortzusetzen, wenn K. weiter in B1. gelebt hätte. Tatsächlich sei es auch so gewesen, dass Frau N. weiterhin für die Kindesmutter und die zwei im Haushalt noch befindlichen Kinder als Erziehungsbeistand tätig gewesen sei. Für den Fall, dass für K. der Aufenthalt in der Ursprungsfamilie nicht mehr für zuträglich angesehen worden wäre, hätte sich für sie, die Beklagte, die Frage gestellt, ob eine Verwandtenpflege wirklich die beste Hilfsmaßnahme gewesen wäre oder ob nicht eine andere Pflegefamilie oder eine Wohngruppe sinnvoller gewesen wäre. Darüber hinaus gebe es immer noch Rechtsprechung, wie z. B. eine neuere Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, die Verwandtenpflege nur unter sehr engen Voraussetzungen überhaupt als Hilfe zur Erziehung für möglich erachtet. Die tatsächliche Entscheidung von K. , die Familie zu verlassen und zur Großmutter zu gehen, die von ihrer Mutter zumindest akzeptiert worden sei, sei von ihrem Jugendamt nicht abgelehnt worden. Vielmehr habe es sie als verantwortungsvolle Entscheidung der Familie akzeptiert, sie aber nicht als die notwendige und von uns befürwortete Jugendhilfemaßnahme angesehen. In der Folgezeit habe sie sich nur noch Gewissheit darüber verschafft, dass durch den Aufenthalt bei der Großmutter keine neue Gefährdungssituation für K. eintrete und die Großmutter geeignet sei, die Erziehung von K. zu übernehmen. Darüber hinaus habe aus ihrer Sicht kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Jugendhilfe bestanden. Die behördlichen Entscheidungen seien nach den entsprechenden Bedarfsüberprüfungen ergangen. Sollte zukünftig ein entsprechender pädagogischer Unterstützungsbedarf an das JA B1. herangetragen werden, werde man selbstverständlich in eine neue Bedarfsüberprüfung eintreten und bei Feststellung einer entsprechenden Bedarfslage die erforderlichen Leistungen der Jugendhilfe erbringen. 37 Der Stiefvater von K. C. ist vom Amtsgericht B1. durch Urteil vom 29. November 2011 - 338/ Ls-201 Js 129/11-66/11 - wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. In der nichtöffentlichen Sitzung der 2. großen Jugendkammer des Landgerichts B1. - 92 Ns-201 Js 129/11-1/12 - vom 13. April 2012 haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft ihre jeweiligen Berufungen zurückgenommen. Das von der Staatsanwaltschaft B1. unter dem Aktenzeichen 201 Js 904/11 eingeleitete Strafverfahren gegen die Mutter K. wurde von der Ermittlungsbehörde mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 mangels Beweises gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Diese Entscheidung beruht unter anderem darauf, dass K. C. in diesem Ermittlungsverfahren gegen ihre Mutter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das Gericht hat die oben genannten Strafakten gegen den Stiefvater und das staatsanwaltliche Verfahren gegen die Mutter beigezogen 38 Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 26. Juni 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt. 39 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im vorliegenden und im Verfahren 2 K 1830/12 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Jugendämter B1. und I. sowie die vorliegende Gerichtsakte und die des Verfahrens 2 K 1830/12 Bezug genommen. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 41 Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. 42 Der gerichtlichen Überprüfung steht insbesondere nicht die Bestandskraft des an die Großmutter K. , Frau D. C. , adressierten Bescheides vom 14. Mai 2012 entgegen. Da der Kläger sich am 26. März 2012 gegenüber der Beklagten mit einer Kopie der Bestallungsurkunde als Ergänzungspfleger für K. C. für den Wirkungskreis Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach den §§ 27 ff. SGB VIII, die Vermögenssorge und das Recht zur Erziehung bestellt hatte, konnte Anfang Mai 2012 der von der Kindesmutter über die Großmutter eingereichte Antrag auf HzE in Form der Vollzeitpflege nur noch gegenüber dem Kläger wirksam beschieden werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Eine Bescheidung des Antrags gegenüber der Großmutter seines Mündels, Frau D. C. , ist keine rechtswirksame Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Kläger als Vormund im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB X. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2012 ist deshalb weder wirksam noch bestandskräftig geworden. 43 Die Klage ist auch begründet. 44 Der Kläger hat bezüglich des Zeitraums vom 1. Mai 2012 bis 30. September 2012 als Ergänzungspfleger für sein Mündel K. C. einen Anspruch auf HzE in Form der Vollzeitpflege im Haushalt von Frau D. C. . Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 45 Der Beklagte ist gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 27 des Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII) verpflichtet, die Aufwendungen für die hier selbstbeschaffte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu übernehmen. 46 Gemäß § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger grundsätzlich nur dann die Kosten der Hilfe zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Für den davon abweichenden Fall der sogenannten Selbstbeschaffung, d.h. eine Inanspruchnahme einer Hilfe ohne vorherige Entscheidung des Jugendhilfeträgers oder eine Zulassung der Hilfe durch ihn, regelt § 36 a Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Kostenübernahme. 47 Die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 sind vorliegend auch erfüllt. Die Beklagte war vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden, § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Denn die Frage, ob wegen der sexuellen Übergriffe Hilfe zur Erziehung zu gewähren ist, war spätestens seit dem Weggang K. aus B1. nach I. Ende September/Anfang Oktober 2010 Gegenstand zahlreicher Besprechungen der Mitarbeiterinnen des Jugendamtes mit K. und ihrer Mutter. Für den hier streitigen Zeitraum war sogar dem Antragserfordernis für die Hilfe zur Erziehung Genüge getan, da im November 2011 die personensorgeberechtigte Mutter K. über die Großmutter einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hatte, den sich in der Folge der Kläger als Ergänzungspfleger zu eigen machte. 48 Der Antrag vom 24. November war auch so rechtzeitig gestellt, dass die Beklagte als Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraus-setzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage war, 49 vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 ‑ 12 A 2229/11 - und 25. April 2012 - 12 A 659/11 - sowie Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, jeweils juris. 50 Ferner sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Bewilligung einer - von dem Kläger ausdrücklich beantragten - Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII gegeben. 51 Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist danach nicht gewährleistet, wenn ein erzieherischer Bedarf (Erziehungsdefizit) des Kindes im Einzelfall vorliegt und diese Mängellage durch die Erziehungsleistung der Eltern nicht behoben wird, d.h. es muss sich um einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern/Personensorgeberechtigten handeln. 52 Die Hilfe zur Erziehung wird gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt und richtet sich in Art und Umfang nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. In § 27 Abs. 2 a SGB VIII ist heute als eine Möglichkeit ausdrücklich die Verwandtenpflege durch Unterhaltspflichtige, z.B. Großeltern, zugelassen. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kinder und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Dem Jugendamt steht insoweit ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der von dem Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Zu beachten ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Auswahl und Umfang der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses zwischen den Beteiligten handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind, 53 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, juris Rz. 39; Bay.VGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2004 - 12 CE 04/578 - und 24. Januar 2008 - 12 C 08/6 -, juris; OVG Rheinland -Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 12 A 2451/03 - und Urteil vom 5. Dezember 2001 ‑ 12 A 4215/00 ‑, juris. 54 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die ablehnende Entscheidung der Beklagte vom 27. Dezember 2012 keinen Bestand haben. 55 Die Kammer geht zunächst davon aus, dass für K. im streitbefangenen Zeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII gegeben sind, weil in diesem Zeitraum im Haushalt der Mutter eine dem Wohl K. entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet war. Diese Auffassung des Gerichts stützt sich vor allem darauf, dass K. Mutter, Frau G. U. , sich spätestens seit Mitte 2011 in einer schwierigen Situation befand, in der sie eine angemessene Erziehung ihre Tochter überhaupt nicht mehr gewährleisten konnte. Sie wollte zum einen ihre älteste Tochter, von der sie spätestens seit Januar 2010 wusste, dass sie das Opfer zahlreicher sexueller Übergriffe ihres Stiefvaters geworden war, sicherlich vor weiteren Übergriffen schützen; zugleich wollte sie den beiden jüngeren Töchtern die Beziehung zu ihrem leiblichen Vater erhalten. Gegenüber dem Stiefvater war zwar ein Aufenthaltsverbot in der Wohnung ausgesprochen; neben den Modalitäten des Kontakts und des Umgangs mit seinen beiden Kindern waren seine Frau und seine Kinder wirtschaftlich in weitem Umfang von ihm abhängig. Ihm gehörte zusammen mit K. Mutter die Wohnung, in der die Restfamilie lebte. Daneben fühlte sie sich wohl auch noch emotional stark mit ihrem Ehemann, der schließlich der Vater ihrer beiden Töchter war, verbunden. Ihre Erziehungsfähigkeit war seit Juni 2011 weiter dadurch belastet, dass sie nun selbst im Fokus staatsanwaltlicher Ermittlungen wegen eines Anfangsverdachts wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern durch Unterlassen stand. Dabei stellte sich alsbald heraus, dass der Ausgang des Verfahrens von der Aussagebereitschaft ihrer ältesten Tochter abhing, die letztlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Dieses staatsanwaltliche Verfahren ist zwar am 23. Oktober 2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Einstellungsvermerk hat die Staatsanwältin allerdings in Bezug auf K. Mutter ausgeführt: 56 "Die Unterzeichnerin hat die Beschuldigte im Rahmen des gegen den gesondert verfolgten L. U. geführten Verfahrens persönlich kennengelernt. Die Beschuldigte hat auf die Unterzeichnerin einen sehr naiven und verschüchterten Eindruck gemacht, die in einem absoluten psychischen, physischen und ökonomischen Abhängigkeitsverhältnis zum getrennt lebenden Ehemann stand bzw. teilweise immer noch steht. 57 ….. 58 Die Beschuldigte scheint allerdings die Tragweite der Handlungen ihres Ehemannes nicht erfasst zu haben und diesen mit einer hochgradigen Naivität und Gutgläubigkeit entgegengetreten zu sein." 59 In eine ähnliche Richtung gehen auch die Bewertungen der Mutter durch K. Therapeuten, Dr. T. , bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht im Strafprozess des Stiefvaters. 60 Hinzu kam der Druck der Jugendämter in B1. und I. auf K. Mutter, die unterschiedliche Lösungen für ihre Töchter für erforderlich hielten. In Bezug auf die beiden jüngeren Kinder fühlte sie sich dem Druck des Jugendamtes B1. vor etwaig drohenden jugendhilferechtlichen Maßnahmen ausgesetzt; das Jugendamt I. hatte den Entzug der Personensorge für K. angedacht. Dies alles führte dazu, dass sie nicht nur lange zögerte, überhaupt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für K. zu stellen, sondern statt der Wahrnehmung der Interessen von Mutter und Tochter gegenüber den Jugendämtern immer nur das bekundete, was diese nach ihrer Einschätzung gerade hören wollten. Dass die Mutter K. in dieser Situation weder einen Ausweg wusste, noch ihre älteste Tochter bei der Bewältigung des damals anstehenden Strafverfahrens des Stiefvaters adäquat unterstützen konnte, bestätigt schließlich das Schreiben ihre Anwältin von Mitte 2011. Dort ist ausgeführt, dass sie in Bezug auf die Jugendämter in B1. und I. zwischen den Stühlen sitze und nicht wisse, wie sie sich verhalten solle. Sie bitte darum, dass die Jugendämter die erforderlichen Fragen untereinander klärten und ihr die erforderliche Hilfe in Form nachvollziehbarer und kompetenter Empfehlungen zukommen zuließen. Als eigene Erklärung fügt die Anwältin hinzu, dass möglicherweise der mehrfachen Erklärung K. , keine Jugendhilfe zu wollen, bei der Einschätzung des Jugendamtes B1. zu viel Gewicht beigemessen werde. Es sei aber schon fraglich, ob eine 13-Jährige eine solche Situation zutreffend einschätzen könne. Es gebe insbesondere im Hinblick auf den anstehenden Strafprozess gegen den Stiefvater keine Alternative zu einem Aufenthalt in I. . Die Verhandlungstermine vor dem Amtsgericht B1. fanden im November und Dezember 2011 und das Berufungsverfahren vor dem Landgericht B1. am 13. April 2012 statt. 61 Schließlich ist im Rahmen der Bewertung des Erziehungsdefizits die Situation der Jugendlichen selbst zu berücksichtigen. So hat ihr Therapeut, Herr Dr. T. , bei seiner gerichtlichen Anhörung im Strafprozess gegen den Stiefvater vor dem Amtsgericht bekundet, dass es Hinweise auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung bei K. gebe. Sie sei nicht Opfer eines einmaligen Übergriffs gewesen, sondern diese hätten sich über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren hingezogen. K. habe schon im Erstgespräch mehrfach ihre Schuldgefühle betont, durch das Öffentlichmachen der Übergriffe die Familie zerstört zu haben. Während K. im Erstgespräch offen ihre Erlebnisse und Probleme ausgesprochen habe, sei die Mutter unsicher, ambivalenter gewesen und habe immer noch gehofft, die entstandene familiäre Situation durch Gespräche gütlich klären zu können. K. habe die Therapie, die fünf Einheiten umfasste, gut umgesetzt. Aber auch wenn es gut verarbeitet sei, könne das Erlebte immer wieder aktualisiert werden. Es sei nicht untypisch, dass das vor einer Verhandlung wieder hochkomme. Letztlich sei das auch der Grund, warum sie nach I. gegangen sei. 62 Unter Würdigung all dieser Fakten hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Einschätzung der Beklagten, nach Erkenntnis des Jugendamtes liege kein Erziehungsdefizit vor und die Kindesmutter sei stets in der Lage gewesen, ihre Tochter ausreichend zu versorgen und zu erziehen, der konkreten Hilfesituation nicht gerecht wird. Dies gilt auch für die Bewertung, dass der Umzug der Jugendlichen nach I. ohne Vorliegen einer pädagogischen Veranlassung ausschließlich auf deren Wunsch hin erfolgt sei. Bei einer defizitären Erziehungssituation in der Herkunftsfamilie sieht die Kammer auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese mit ambulanten Hilfen angemessen bearbeitet werden könnten. 63 Schließlich erscheint dem Gericht auch die weitere Bewertung, unter pädagogischen Gesichtspunkten habe das hiesige Jugendamt den Wunsch von K. , aus B1. wegzugehen, der schon sehr früh entstanden sei, eher als Flucht gesehen, die pädagogisch nicht unbedingt zu befürworten gewesen sei, nicht haltbar. Es gibt nach Aktenlage außer dem Angebot einer Erziehungsbeistandsschaft keine konkreten Angebote wie in der problembehafteten Familie der Schutz und das Kindeswohl Julias hätte sichergestellt werden können. Es gibt Berichte über Gespräche mit Mutter und Tochter; es ist aber nicht eine Rückfrage nach dem Stand etwaiger Strafprozesse oder in diesem Rahmen eines deshalb bestehenden besonderen Schutzbedarfs der Jugendlichen aktenkundig. 64 Ist aber die Erziehung Julias in der Herkunftsfamilie nicht gesichert, hat der Kläger im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts einen Anspruch auf HzE in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Das Jugendamt I. hat die Eignung der Frau D. C. als Pflegeperson festgestellt und ihr eine Erlaubnis nach § 44 SGB VIII erteilt. Gründe, die dem Wunsch des Klägers, K. im Haushalt ihrer Großmutter unterzubringen, entgegenstehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 65 Soweit der Beklagte die Zulässigkeit der Verwandtenpflege unter Bezugnahme auf die neuere obergerichtliche Rechtsprechung in Zweifel zieht, 66 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 10040/23, juris, 67 vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Nach den Gesetzesmaterialien des 1990 verabschiedeten ursprünglichen SGB VIII war die Verwandtenpflege vom Gesetzgeber gewollt, aber im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In einer ersten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht, 68 Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, NJW 1997, 2831 f, 69 mit Blick auf den Nachrang der Jugendhilfe gegenüber den bürgerlich rechtlichen Unterhaltspflichten für die Verwandtenpflege so hohe Hürden gesetzt, dass sie als jugendhilferechtliche Leistung faktisch nicht stattfinden konnte. Nachdem der Gesetzgeber zum 1. Oktober 2005 die Verwandtenpflege in § 27 a Abs. 2a SGB VIII ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht, 70 Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 ff., 71 seine Auffassung revidiert und die Verwandtenpflege zugelassen. Dieser Auffassung folgt deshalb auch das erkennende Gericht. Im Übrigen wird die genannte Entscheidung des OVG Koblenz in einem Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.