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Urteil

7 E 10212/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114, §115 ZPO ist darzulegen, dass der Antragsteller prozesskostenunfähig ist und die Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Vorschuss der Prozesskosten gegen unterhaltsverpflichtete Eltern gehört zum Vermögen und kann die Bewilligung von PKH ausschließen. • Legasthenie (Lese-Rechtschreibstörung) ist primär eine geistige Leistungsstörung und stellt nicht ohne sekundäre seelische Störungen eine Abweichung der seelischen Gesundheit i.S.v. §35a Abs.1 SGB VIII dar. • Nur wenn infolge der Legasthenie eine dauerhafte (länger als sechs Monate) seelische Störung vorliegt, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder zu erwarten lässt, besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII. • Die Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe in §35a Abs.1 SGB VIII unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; bei Feststellung eines Anspruchs entsteht erst im Hilfeplanverfahren ein Ermessen über Art und Umfang der Hilfe.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII) bei Legasthenie: keine Anspruchsgrundlage ohne schwere sekundäre seelische Störung • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114, §115 ZPO ist darzulegen, dass der Antragsteller prozesskostenunfähig ist und die Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Vorschuss der Prozesskosten gegen unterhaltsverpflichtete Eltern gehört zum Vermögen und kann die Bewilligung von PKH ausschließen. • Legasthenie (Lese-Rechtschreibstörung) ist primär eine geistige Leistungsstörung und stellt nicht ohne sekundäre seelische Störungen eine Abweichung der seelischen Gesundheit i.S.v. §35a Abs.1 SGB VIII dar. • Nur wenn infolge der Legasthenie eine dauerhafte (länger als sechs Monate) seelische Störung vorliegt, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder zu erwarten lässt, besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII. • Die Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe in §35a Abs.1 SGB VIII unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; bei Feststellung eines Anspruchs entsteht erst im Hilfeplanverfahren ein Ermessen über Art und Umfang der Hilfe. Der minderjährige Kläger begehrt, dass der Beklagte die Kosten einer Legasthenietherapie ab dem Antrag vom 26. Juni 2005 übernimmt. Die Mutter stellte den Antrag; ein Widerspruchsbescheid erging am 3. August 2006. Der Kläger weist eine Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) auf; Ärzte und Therapeutin hielten Therapie für indiziert. Die Schule bot Förderunterricht an, der nicht in Anspruch genommen wurde. Die Eltern leisten Unterhalt; die Mutter gab an, von Kapitalvermögen zu leben. Der Kläger zeigt teilweise emotionale Reaktionen (Weinen, Aggressivität) infolge der Störung und der elterlichen Trennung, ist aber in Sport und Freundeskreis integriert. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht lehnte ab, der Kläger beschwerte sich dagegen. • Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe: Nach §166 VwGO i.V.m. §114, §115 ZPO muss Prozesskostenunfähigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht dargelegt sein; beides fehlt hier. • Vermögen des minderjährigen Klägers: Ein Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten gegen unterhaltsverpflichtete Eltern gehört zum Vermögen (§1610 Abs.2 BGB i.V.m. §1360a Abs.4 BGB); mangels Nachweises der Zahlungsunfähigkeit der Eltern (Vater zahlt Unterhalt, Mutter lebt von Kapitalvermögen) ist PKH nicht gerechtfertigt. • Tatbestandsvoraussetzungen des §35a Abs.1 SGB VIII: Anspruch setzt voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate erheblich vom alterstypischen Zustand abweicht und daraus eine Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe resultiert oder zu erwarten ist. • Rechtliche Einordnung der Legasthenie: Legasthenie ist primär eine geistige Leistungsstörung (ICD F81.0) und nicht per se eine seelische Störung; ein Anspruch nach §35a entsteht nur bei einer sekundären, dauerhaften seelischen Störung, die gravierende Folgen für Teilhabe hat. • Beurteilung des Einzelfalls: Die vorhandenen Befunde und Zeugnisse zeigen zwar emotionale Reaktionen, aber keine langanhaltende seelische Störung, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gefährdet; schulische und außerschulische Integration (Sport, Freundschaften, Zeugnisse) sprechen gegen eine derartige Beeinträchtigung. • Beweis- und Ermessenserwägungen: Aufgrund des fehlenden Anhalts für eine erhebliche Beeinträchtigung war keine weitergehende Beweisaufnahme erforderlich; die Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe des §35a Abs.1 SGB VIII unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wohingegen die Auswahl der konkreten Hilfe erst im Hilfeplanverfahren nach §36 SGB VIII Ermessen eröffnet. • Schluss: Mangels Erfolgsaussicht der Klage und vorhandenen Vermögenszuflüssen durch Eltern ist der Anspruch auf PKH und auf Leistungen nach §35a SGB VIII nicht begründet. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII, weil Legasthenie als solche keine seelische Störung im Sinne des §35a Abs.1 SGB VIII darstellt und im maßgeblichen Zeitraum keine dauerhafte sekundäre seelische Störung mit Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe nachgewiesen ist. Ferner ist die Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass seine Eltern die Kosten nicht vorschießen könnten; insbesondere ist vom Unterhalt des Vaters und vom Kapitalvermögen der Mutter auszugehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht angezeigt; die Entscheidung ist unanfechtbar.