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Beschluss

7 L 583/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0909.7L583.14A.00
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Leitsätze

Hinsichtlich Bulgarien bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens (mehr), nachdem seit Anfang des Jahres 2014 deutliche Verbesserungen des dortigen Asylsystems und der Versorgung erzielt wurden.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 7 K 1671/14.A gegen den Bescheid vom 31.07.2014 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich Bulgarien bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens (mehr), nachdem seit Anfang des Jahres 2014 deutliche Verbesserungen des dortigen Asylsystems und der Versorgung erzielt wurden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 7 K 1671/14.A gegen den Bescheid vom 31.07.2014 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antragsteller - nach seinen Angaben malischer Staatsangehörigkeit - begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Bulgarien. Als Geburtsdatum gab der Antragsteller in einer schriftlichen Selbstauskunft gegenüber den deutschen Behörden den 18.01.1997 an. Seitens des Jugendamts der Stadt E. bestanden auch noch nach einem 24.03.2014 geführten Gespräch mit dem Antragsteller Zweifel daran, dass der Antragsteller noch minderjährig sein solle; sein Geburtsdatum wurde im Anschluss hieran fiktiv auf den 01.01.1996 festgelegt. Der Antragsteller reiste seinen Angaben in der Anhörung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28.03.2014 zufolge im Mai oder Juni 2013 von Ghana nach Ägypten. Nach einigen Tagen Aufenthalt sei er mit dem Schiff in die Türkei gekommen, wo er sich vier Monate lang aufgehalten habe. Dann sei er nach Bulgarien weitergefahren und habe dort drei Monate lang gelebt. Anschließend habe er sich ab Dezember 2013 ca. zwei Monate lang in Ungarn aufgehalten. Schließlich sei er mit einem Pkw nach Deutschland gekommen. Sein Heimatland Mali habe er zusammen mit seinem Vater im Alter von sechs Jahren verlassen. Durch das Bundesamt eingeholte EURODAC-Auskünfte vom 28.04.2014 ergaben Treffer für Ungarn und Bulgarien. Nach einer INPOL-Auskunft vom 29.04.2014 war der Antragsteller unter Alias-Personalien "B. N. , geb. am 18.01.1992 in H. , Mali" geführt. Mit Wiederaufnahmegesuch vom 13.05.2014 bat das Bundesamt zunächst Ungarn um Übernahme des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (nachfolgend: Dublin III-VO) und bezog sich auf die dortige Asylbeantragung vom 09.12.2013. Mit Schreiben vom 19.05.2014 lehnten die ungarischen Behörden eine Übernahme ab und wiesen darauf hin, dass Bulgarien am 10.02.2014 seine Übernahmeverpflichtung gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptiert habe. Am 19.02.2014 sei Bulgarien von den ungarischen Behörden darüber unterrichtet worden, dass der Antragsteller untergetaucht sei, wodurch sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere. In dem Übernahmebestätigungsschreiben der bulgarischen Behörden vom 10.02.2014 sind bezüglich des bulgarischen Verfahrens die Alias-Personalien "T. B. N. , geb. am 18.01.1995, Nationalität: Ghana" angegeben; ferner für das ungarische Asylverfahren die Alias-Personalien: "B. N. , geb. am 18.01.1992, Nationalität: Ghana" . Im Anschluss hieran stellte das Bundesamt am 28.05.2014 ein Aufnahmegesuch an Bulgarien und bat darum den Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nachzukommen. Mit Schreiben vom 28.07.2014 erklärte sich Bulgarien zur Übernahme des Antragstellers bereit und erkannte seine Zuständigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an. Hierauf lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid des Bundesamts vom 31.07.2014 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien für dessen Behandlung gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt Deutschlands gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Bulgarien unternehme gegenwärtig mit Hilfe des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und in Kooperation mit dem UNHCR große Anstrengungen, um trotz des gestiegenen Flüchtlingszustroms den Anforderungen gerecht zu werden; die Fortschritte würden durch eine Bestandsaufnahme der EASO vom 25.02.2014 bestätigt. Aufgrund Verbesserungen im Asylwesen habe der UNHCR in dem aktuellsten Bericht vom 15.04.2014 sich nicht mehr grundsätzlich gegen Überstellungen nach Bulgarien gewandt. Deutschland sei zur Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien innerhalb der Fristen aus Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO verpflichtet. Der Bescheid wurde nach Angaben des Antragstellers am 01.09.2014 zugestellt. Zuvor war ein Zustellungsversuch fehlgeschlagen. Mit Schreiben vom 26.08.2014 hatte das Bundesamt hierauf die Ausländerbehörde des Kreises Düren im Wege der Amtshilfe um Aushändigung des Bescheids an den Antragsteller gebeten. Gegen den Bescheid vom 31.07.2014 hat der Antragsteller am 03.09.2014 Klage erhoben - 7 K 1671/14.A - und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, Deutschland für die weitere Bearbeitung des Asylbegehrens zuständig; hinsichtlich des Asylsystems in Bulgarien bestünden systemische Mängel. Er sei in Bulgarien zwei Wochen lang in einem Flüchtlingslager gewesen. Ihm sei gesagt worden, das Asylverfahren dauere zwei Jahre und er könne für 150,00 € einen Rechtsanwalt einschalten; er dürfe sich aus dem Lager entfernen. Es sei nie ein Rechtsanwalt gekommen. Er habe einen Aufenthalt für drei Monate erhalten. Nachdem er das Lager habe verlassen dürfen, habe er sich ca. drei Monate lang mittellos, ohne Nahrung und Unterkunft durchgeschlagen. Seitens der bulgarischen Bevölkerung habe es häufiger Übergriffe gegenüber Farbigen gegeben. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 1671/14.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.07.2014 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat bislang noch keinen Antrag gestellt; allerdings dem Gericht den Verwaltungsvorgang vorab übersandt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Abs. 1 VwGO hier auch zu beachtenden Fassung. Der Antragsteller hat den Eilantrag innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31.07.2014 (zugestellt am 01.09.2014) und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgt nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Das Gericht trifft vielmehr eine Ermessensentscheidung unter Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wobei sich die Abwägung maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Die Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt.Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Bulgariens ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-Verordnung), die hier aufgrund der Asylbeantragung am 28.03.2014 zur Anwendung gelangen. Im Einzelnen folgt die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des vom Antragsteller förmlich am 28.03.2014 in Deutschland gestellten Asylantrages aus § 27a AsylVfG in Verbindung mit Art. 13 Absatz 1 Satz 1 der Dublin III-VO. Nach Aktenlage wurde Bulgarien, in das der Antragsteller als erstem EU-Mitgliedsstaat eingereist war, zunächst zuständig gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Auch aus den Angaben des Antragstellers geht hervor, dass er nicht geltend macht, mittels eines Visums oder Aufenthaltstitels in den Schengen-Raum eingereist zu sein. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller zunächst auch als Asylbewerber in Bulgarien registriert worden war, wäre dieses Land im Übrigen auch nach Art. 18 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Zutreffend hat Bulgarien dieser Rechtslage Rechnung getragen und aufgrund des am 28.05.2014 gestellten Übernahmegesuchs des Bundesamtes mit Schreiben vom 28.07.2014 seine Zuständigkeit gem. Art. 13 Dublin III-VO akzeptiert und sich zur Übernahme des Antragstellers bereit erklärt. Das Übernahmegesuch ist vom Bundesamt (am 28.05.2014) gemäß Art. 21 Abs. 1 / Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb von drei Monaten nach Asylbeantragung (bzw. innerhalb von zwei Monaten nach einer Eurodac-Treffer-Meldung) und damit rechtzeitig gestellt worden. Auch die Annahme des Übernahmegesuchs durch die bulgarischen Behörden erfolgte innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann in einer solchen Fallkonstellation nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfolgreich sein, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Grundrechts-Charta implizieren. Vgl. EuGH, Urteile vom 21.11.2011 - C-411/10 u.a., vom 14.11.2013 - C-4-11, Puid, juris und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12 -, Abdullahi -, NVwZ 2014, 208 und juris; VGH BW, Urt. vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt Bezug auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hat in Einklang damit die Annahme systemischer Mängel an hohe Hürden geknüpft. Im Hinblick auf die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel im Einzelfall zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d.h. regelhaft , so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, Asylmagazin 2014, 258; Beschluss vom 15.04.2014 - 10 B 16.14 -, juris; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 mit Anm. Berlit, jurisPR-BVerwG 12/1214, Anm. 3. Dies trifft auf Bulgarien nicht zu. Das Gericht ist nicht davon überzeigt, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen vorliegen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass in Bulgarien nach den vorliegenden Berichten durchaus noch gewisse Missstände vorhanden sind. Hieraus lassen sich hingegen keine systemischen Mängel herleiten. So listen insbesondere Amnesty International in seinem Bericht vom März 2014 sowie ECRE (European Council on Refugees and Exiles) in seiner Stellungnahme vom 07.04.2014 – trotz Anerkennung von Verbesserungen – weiterhin mangelhafte Bedingungen auf und plädieren dafür, von einer Überstellung von Flüchtlingen nach Bulgarien abzusehen. Auch in einem Bericht von Bordermonitoring vom 07.07.2014 über die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien werden Missstände angesprochen und eine Überstellung im Dublin-Verfahren abgelehnt, solange dort keine menschliche Behandlung aller Asylsuchenden gewährleistet sei. Für das Gericht entscheidend ist hingegen, dass der UNHCR in seiner Mitte April 2014 veröffentlichten aktualisierten Bestandsaufnahme vom April 2014 („Bulgaria – As a Country of Asylum -“) nicht mehr (wie noch in der früheren Fassung der Bestandsaufnahme vom 02.01.2014 bzw. der Stellungnahme vom 03.01.2014 "UNHCR calls for temporary halt to Dublin transfers of asylum-seekers back to Bulgaria" und dem Schreiben vom 07.02.2014 "External Update") darauf beharrt, von Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden abzusehen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office – EASO) hat ebenfalls keine Empfehlung ausgesprochen, von der Rückstellung nach Bulgarien abzusehen. Aufgrund der bedeutenden Stellung des UNHCR nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind die von ihm herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Abschiebungszielstaats nach Dublin III-VO besonders relevant, vgl. EuGH, Urteil vom 30.05.2013 - C 528/11 - ABl EU 2013 Nr. C 225 S. 12 - NVwZ-RR 2013, 660. Maßgebend für die seit April 2014 geänderte Haltung des UNHCR bezüglich Rückführungen nach Bulgarien war, dass die bulgarischen Behörden und ihre Partner in den letzten drei Monaten signifikante Anstrengungen mit Blick auf die Lebensbedingungen für Asylsuchende und das Asylsystem unternommen haben. Die Bedingungen in den Aufnahmezentren haben sich verbessert. Es gibt Zugang zur medizinischen Versorgung. Auch die Unterstützung durch EASO brachte erhebliche Verbesserungen. So konnten die Registrierungszeiten bei Erstankömmlingen von mehr als einer Woche (Stand Oktober 2013) auf ca. 1-2 Tage (Stand Mitte Februar 2014) verringert werden. Zu den im Oktober 2013 registrierten 14 Fallbearbeitern kamen bis Mitte Februar 2014 weitere 160 Mitarbeiter hinzu (darunter auch 55 Spezialisten und 8 Juristen). Die Bedingungen in den Aufnahmelagern wurden verbessert und Einrichtungen für besonders schutzbedürftige Personen bereit gestellt. vgl. EASO Operating Plan to Bulgaria: Zwischenbericht im Februar 2014 zu einer von Juli 2013 bis September 2014 angelegten Planung, Bulgarien in Fragen und Problemen der Asylverwaltung zu unterstützen (u.a. durch Verbesserungen der Verfahrensabläufe, Training neuen Personals, Schulungen im Umgang mit Kindern und besonders Schutzbedürftigen sowie Anpassung an europäische Standards). In dem Bericht des UNHCR wird zusammenfassend ausgeführt, trotz weiter gegebener Schwächen und Defizite des Asylsystems in Bulgarien sei angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen, zahlreichen Verbesserungen eine allgemeine Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien – mit Ausnahme besonders schutzwürdiger Personen – nicht mehr angezeigt. Die in den Aufnahmezentren festgestellten Bedingungen hätten sich seit Dezember 2013 spürbar verbessert; dies betreffe den Zugang zur medizinischen Primärversorgung, Unterstützung durch Dolmetscherdienste im Anmelde- und Asylverfahren, bei der Unterkunft und der finanziellen Unterstützung. Bulgarien sei von der Europäischen Union finanziell, logistisch und personell unterstützt worden. Die bulgarische Regierung habe sich dem Problem nicht verschlossen, sondern konstruktiv mit UNHCR und EASO zusammengearbeitet. Vgl. zu den Verbesserungen im bulgarischen Aufnahmesystem u.a. in den Bereichen Unterkunft, Verpflegung etc. auch: Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 18/1446, S. 1 und 2; ferner zu einem unerwartet hohen Anstieg der Flüchtlingszahlen im September bis November 2013, der zu erheblichen personellen und organisatorischen Problemen bei den bulgarischen Behörden geführt hatte, S. 3; vgl. ferner Statistik-Material bei EASO, Februar 2014, Annex 4 mit inzwischen deutlich rückläufigen Asylbewerberzahlen. Bei der Beurteilung der Situation des Antragstellers geht es im Übrigen nicht allgemein um einen Flüchtling, der etwa erneut illegal über die Außengrenzen einreist, sondern vorliegend um die Rückführung im Rahmen einer Dublin-Überstellung von der Bundesrepublik Deutschland nach Bulgarien. Die bulgarischen Behörden unterscheiden bei der Gewährung von Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung oder Unterbringung nicht danach, ob ein Asylantragsteller seinen Antrag in Bulgarien gestellt hat oder auf Grundlage der Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt wurde, vgl. BT-Drucksache 18/1446, S. 5. Nach den Feststellungen der EASO und von UNHCR zur tatsächlichen Situation geht das Gericht davon aus, noch bestehende Schwächen des Asylsystems in Bulgarien jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen noch verbesserungswürdig sind, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangieren. Auch der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel. Das Gericht schließt sich demnach der Rechtsauffassung an, die das Bestehen systemischer Mängel in Bulgarien verneint und eine Überstellung im Dublin-Verfahren für zulässig erachtet, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 18.08.2014 mit weiteren Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung: VG Bremen, U.v. 16.07.2014 - 1 K 152/14 -; VG Düsseldorf, B.v. 15.07.2014 - 17 L 1194/14.A -; VG Ansbach, U.v. 10.07.2014 - AN 11 K 14.30366 -; VG München, B.v. 07.05.2014 - M 11 S 14.50163; VG München, B.v. 06.05.2014 – M 7 S 14.50100; VG Schwerin, B.v. 24.4.2014 – 5 B 391/14 As –; VG Berlin B.v. 01.04.2014 - 23 L 122.14 A - (sämtlich in juris); so im Ergebnis auch: Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 18.08.2014 - W153 2008733-1/7E - unter Hinweis darauf, dass keine Verurteilungen Bulgariens durch den EGMR oder EuGH vorlägen, die eine Praxis systemischer Mängel des bulgarischen Asylwesens bestätigten, www.ris.bka.Gv.at. anderer Ansicht etwa: VG München, B.v. 09.07.2014 - M 24 S 14.50336 -; VG Oldenburg, B.v. 01.07.2014 - 12 B 1387/14 -; VG Stuttgart, U.v. 24.06.2014 - A 11 K 741/14 -; VG Wiesbaden, B.v. 16.5.2014 – 7 L 458/14.WI.A – (sämtlich in juris). Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III Gebrauch macht und seinen Asylantrag inhaltlich prüft. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist insoweit nicht reduziert. Es ist der Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO in zeitlicher Hinsicht eingehalten sind, nicht verwehrt, sich auf die Zuständigkeit Bulgariens zu berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).