Beschluss
8 L 739/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0305.8L739.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 2081/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Oktober 2014 anzuordnen, 5 bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. 7 Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Abschiebungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 8 Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 9 § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG i.V.m. § 27a AsylVfG, wonach die Abschiebung in einen nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat durchgeführt werden soll, findet hingegen keine Anwendung. Denn die Verordnung (EU) 604/2013 des Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO) findet keine Anwendung auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier: Rumänien - die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zuerkannt worden ist. 10 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2014 - Au 2 K 14.50042 -, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, juris, Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 23 L 489.14 A -, juris, Rn. 8 ff.; VG Trier, Beschluss vom 16. April 2014 - 5 L 569/14.TR -, juris, Rn. 14; a.A.: VG Bremen, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 V 153/13 -, juris, Rn. 18 ff. 11 Die Voraussetzungen für eine auf § 34a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung liegen vor. 12 Rumänien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat, Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dort einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. 13 Die Regelung der sicheren Drittstaaten verfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, dass in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG). 14 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 ‑, BVerfGE 94, 49 = juris, Rn. 181. 15 Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 AEUV) stehenden "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens". Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gilt die - allerdings widerlegbare - Vermutung, die Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten. 16 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 10 ff., 75, 78, 80. 17 Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. 18 Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 60; und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 6. 19 Hat ein Ausländer - wie hier - bereits einen Schutzstatus erhalten, ist nicht auf systemische Mängel im Asylverfahren bzw. der Aufnahmebedingungen abzustellen, sondern darauf, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4, 19 Abs. 2 Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. 20 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, a.a.O., Rn. 27. 21 Für das durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Ausländer im Fall einer Abschiebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, a.a.O., juris, Rn. 9, m.w.N. 23 Im Hinblick auf diese Grundsätze ist zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen, dass die Verhältnisse in Rumänien hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, dass der Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. 24 Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe. 25 Vgl. EU-Kommission, Rumänien, Umfassender Monitoring-Bericht 2005, S. 83 f. 26 Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das das nationale Recht überformende Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum 2007-2015 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen. 27 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, a.a.O., Rn. 32 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 25. August 2014 - B 5 S 14.50047 -, juris, Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 - A 1 K 3800/13 -, AuAS 2014, 127 = juris, Rn. 10. 28 Auch weitere Erkenntnisse lassen den Schluss auf systemische Mängel in Rumänien nicht zu. Die rumänische Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen. 29 Vgl. U.S. Department of State, Romania 2013 Human Rights Report, Section 2d). 30 Dass nach einigen Berichten die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel defizitär sind, 31 vgl. U.N., Economic and Social Council, Concluding observations on the combined third to fifth periodic reports of Romania, Section C.12., vom 9. Dezember 2014; ProAsyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22, 32 rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die wirtschaftliche Lage von Flüchtlingen in Rumänien schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass ihnen dort im Sinne eines systemischen Mangels eine völlige Aushöhlung des Schutzstatus und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. 33 Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. 34 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris, Rn. 70. 35 Der Antragsteller muss sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 = juris, Rn. 118 ff. (für Italien); VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, a.a.O., Rn. 45. 37 Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen können aber auch dann vorliegen, wenn zwar nicht alle Ausländer gleichermaßen von ihnen betroffen sind, sondern nur eine Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen, z.B. Familien mit kleinen Kindern oder ernsthafte Erkrankte. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehört. Seine Familie hält sich nach seinen Angaben noch in Syrien und nicht in Rumänien auf. 38 Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Für den Antragsteller besteht in Rumänien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 39 Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass er als syrischer Flüchtling in Rumänien nicht sicher sein könne, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob seine Angabe, die syrische Botschaft in Rumänien fungiere als verlängerter Arm des syrischen Staatspräsidenten al Assad, zutrifft. Denn zumindest muss der Antragsteller sich darauf verweisen lassen, dass der rumänische Staat zu angemessenen Schutz bereit und in der Lage ist. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die rumänische Polizei Flüchtlingen Hilfe verweigern würde. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers hat er die Polizei in Rumänien bislang auch gar nicht um Hilfe ersucht. 40 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem gegenüber dem Bundesamt noch nicht, sondern erstmalig im Gerichtsverfahren schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt, wonach der Antragsteller von mehreren Personen in Rumänien in eine Falle gelockt worden sei, sie ihn mit dem Tode bedroht und Informationen über syrische Flüchtlinge verlangt hätten. Auch im Hinblick auf diese Bedrohung muss der Antragsteller sich auf den Schutz durch den rumänischen Staat verweisen lassen, wobei er sich nach seinen eigenen Angaben bislang hierum nicht bemüht hat. 41 Auch aus Gründen einer Erkrankung besitzt der Antragsteller nicht Anspruch auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bezüglich Rumäniens. 42 Dabei kann die Kammer offen lassen, ob die vorgelegten Atteste vom 19. Dezember 2014 und vom 20. Januar 2015 den Anforderungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 200 7 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251 = juris, Rn. 15, 44 genügen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Erkrankung nicht in Rumänien behandelbar wäre. Bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich nicht um eine völlig ungewöhnliche oder unbekannte Erkrankung, weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelbar ist. Nach den vorstehenden Ausführungen stehen einem anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung auch dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Es ist danach nicht erkennbar, der Antragsteller könnte in Rumänien unzureichend behandelt werden. 45 Auch ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis, das im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift ("feststeht") zu prüfen ist, liegt nicht vor. Soweit im Attest vom 20. Januar 2015 ohne nähere Begründung ausgeführt wird, dass eine Abschiebung zu einer Dekompensation führen würde, lässt sich daraus eine Reiseunfähigkeit nicht ableiten. Bei dem Vollzug der Abschiebung kann die Ausländerbehörde dieser Gefahr durch geeignete Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Begleitung eines Arztes und ggf. der Sicherstellung einer Aufnahme in Rumänien, vorbeugen. Dafür, dass solche Sicherungsmaßnahmen von vornherein keinen Erfolg haben könnten, ist nichts ersichtlich. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. 47 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.