Urteil
2 K 16/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0526.2K16.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind Kinder und Erben der während der Anhängigkeit des Klageverfahrens am 26. Oktober 2012 verstorbenen Frau F. K. , geborene N. (geboren 00.00.0000) und begehren mit der vorliegenden Klage die Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Rahmen der Kriegsopferfürsorge durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für den Heimaufenthalt ihrer Mutter im Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2012. 3 Frau K. war zweimal verwitwet, ihr erster Ehegatte, H. I. C. , ist im August 1943 während des Krieges an der Ostfront gefallen und ihr zweiter Ehemann, L. K. , verstarb am 3. Dezember 1999. Aus der ersten Ehe ist die 1938 geborene Klägerin zu 1. und aus der zweiten Ehe der 1950 geborene Kläger zu 2. hervorgegangen. Frau K. bevollmächtigte im Januar 2010 den Kläger zu 2. und dessen Ehefrau, sie in Angelegenheiten der Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten und der Vermögenssorge zu vertreten. Sie wohnte vom 1. April 2010 bis zu ihrem Todeszeitpunkt im Senioren- und Sozialzentrum Stolberg in vollstationärer Pflege. 4 Der Kläger zu 2. beantragte für seine Mutter bei der Städteregion Aachen (als Sozialhilfeträger) am 25. Januar 2011 Hilfe zur Pflege. Seine Mutter bezog zum damaligen Zeitpunkt eine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (806,‑ € mtl.), eine Werksrente (41,‑ € mtl.) und Kindererziehungsleistungen (54,‑ € mtl.). Ferner verfügte sie noch über Schmuck in einem Safe, der nach einer später vorgelegten Schätzung noch einen Wert von ungefähr 1.889 € hatte. Ausweislich der von ihm unterschriebenen Niederschrift vom 25. Januar 2011 erklärte der Kläger zu 2. u.a.: 5 "Im Jahre 1999 starb mein Vater. Er hinterließ eine Summe von ca. 140.000 DM. Sein Wille war, dass ich als einziger Sohn das Vermögen erhielt, ein Testament liegt nicht vor. Meine Mutter war damit einverstanden, dass das Geld auf mein Konto floss. Der Betrag ist in voller Höhe vorhanden und verzinst worden. Den Zufluss des Geldes kann ich nachweisen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich einen Erbschein bei Gericht beantragt habe und werde recherchieren, warum das Geld damals unmittelbar meinem Konto zugeflossen ist." 6 Die damalige zuständige Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen - die Zeugin N1. E. - vermerkte unter dem 26. Januar 2011 über dieses Gespräch: 7 "Auf die Nachfrage, ob Vermögen vorhanden gewesen sei, antwortete Herr K. , ja, beim Tode meines Vaters waren 140.000 DM vorhanden, die seien nach dem Willen des Vaters auf sein Konto geflossen. Spontan antwortete er auf Nachfrage, warum der Erbteil nicht der Mutter zur Verfügung gestellt wurde ‑ weil sie mit dem Geld nicht gut umgehen würde und es eben so mit dem Vater vereinbart gewesen wäre. 8 Die Behauptung, dass die Mutter einverstanden war, dass der ganze Betrag dem Sohn zufloss, die dann auf Nachfragen in der Niederschrift geäußert wurde, werte ich nach meiner Einschätzung als Schutzbehauptung. Dadurch, dass der ganze Betrag an der Mutter vorbei auf das Konto des Sohnes floss, wurde die Tochter der Mutter aus erster Ehe von dem Erbe ausgeschlossen. Es wird zu prüfen sein, ob der Erbanteil der Mutter, der noch in voller Höhe vorhanden ist, Frau F. K. zur Deckung der Heimpflegekosten zur Verfügung zu stellen ist." 9 Der Kläger zu 2. legte im Februar 2011 eine Bank-/Engagement-Bescheinigung der Sparkasse vom 1. Februar 2011 vor, wonach seine Mutter über ein Girokonto (Nr. ) mit einem Guthaben von 1.900,‑ € (Stand: 13. Januar 2011) verfügte und ferner bis zum 3. Juni 2002 ein weiteres Konto (Nr. ) mit Bestand am 13. Januar 2001 in Höhe von 10.400,‑ DM sowie einen im Januar 2011 aufgelösten Safe geführt hatte. Er legte ferner drei Kontoauszüge des von ihm und seiner Ehefrau geführten Kontos (Nr. ) von November 2000 vor, die eine Einzahlung von dem Festgeldkonto seiner Mutter (Nr. ) in Höhe von 130.600 DM und einen Kontostand zum 30. Dezember 2000 nebst Zinsen in Höhe von 131.067,26 DM (67.013,63 €) ausweisen. Ferner lässt sich weiteren Kontoauszügen von Februar und März 2002 entnehmen, dass von dem Konto der Mutter (Nr. ) am 11. März 2002 noch einmal 5.494,64 € auf das Konto des Klägers zu 2. und seiner Ehefrau überwiesen wurden. 10 Nachdem der Kläger zu 2. auf Hinweis der Städteregion Aachen im Januar 2011 bei dem Beklagten für seine Mutter als Kriegerwitwe einen Antrag auf Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gestellt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid von Mai 2011 ab Januar 2011 eine Grundrente in Höhe von 387,‑ € und eine Ausgleichsrente in Höhe von 429,‑ € nach § 44 Abs. 2 BVG. 11 Der Beklagte übernahm im Mai 2011 das bisherige Verfahren als Antrag zur Hilfe auf Pflege aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach § 26c BVG. Er wandte sich im August 2011 an den Kläger zu 2. und bat unter Bezugnahme auf das bei der Städteregion geführte Gespräch und den Vermerk der Sachbearbeiterin um Mitteilung zu der von ihm angekündigten Recherche. Der Kläger zu 2. führte dazu aus, dass die Niederschrift vom 25. Januar 2011 alle Fakten nenne. Die angeführte Vermutung der Sachbearbeiterin stamme nicht von ihm und er könne diese auch nicht bestätigen. Die geforderte Recherche habe nur die am Geldfluss beteiligten Konten betroffen. Der Beklagte hörte den Kläger zu 2. im Mai 2012 zur beabsichtigten Antragsablehnung mit Blick auf einen Erbanspruch seiner Mutter in Höhe von ca. 50.000 € aus dem Nachlass des Ehemannes an. Der Kläger zu 2. führte dazu mit anwaltlichem Schriftsatz von Juni 2012 für seine Mutter aus, dass das Erbe des verstorbenen Ehemannes der Mutter in Höhe von etwa 70.000 € im Jahr 1999 an den Kläger zu 2. ausgezahlt worden sei. Hierbei habe es sich um den eigenen Erbanteil von Frau K. in Höhe von ca. 35.000 € sowie um den Erbanteil des Klägers zu 2. in Höhe von ebenfalls ca. 35.000 € gehandelt. Rechtlich habe es sich bei der Auszahlung an den Kläger zu 2. um eine Schenkung durch Frau K. gehandelt. Die gesetzlichen Fristen für eine Rückforderung einer solchen Schenkung seien seit Langem abgelaufen. Als Vermögen der Frau K. könnten daher lediglich das Guthaben auf dem Girokonto sowie der Wert des Schmucks berücksichtigt werden. 12 Mit Bescheid vom 21. Juni 2012 bewilligte der Beklagte Frau F. K. Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG ab dem 1. Juni 2012. 13 Das Pflegeheim teilte auf telefonische Nachfrage im Juli mit, dass die Heimkosten für Frau K. bis einschließlich Mai 2012 beglichen seien. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 im Hinblick auf die bereits beglichenen Heimkosten führte der Kläger zu 2. mit anwaltlichem Schreiben von August 2012 aus, dass der Bedarf nicht aus dem Einkommen oder Vermögen seiner Mutter gedeckt worden sei. Er habe seiner Mutter den Betrag darlehensweise zur Verfügung gestellt. Die Zahlungen seien auch nicht von dem Konto seiner Mutter, sondern von seinem Konto erfolgt. Von einer Bedarfsdeckung könne daher nicht ausgegangen werden. 14 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. September 2012 ‑ zugegangen am 20. September 2012 ‑ den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 ab. Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelte der Grundsatz, dass eine Hilfe für vergangene Zeiträume nicht gewährt werden könne, da es nicht Aufgabe der Fürsorgebehörden sei, Verbindlichkeiten eines Hilfesuchenden abzudecken. Voraussetzung sei auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge das Vorliegen einer echten Finanzierungslücke zum Zeitpunkt der Bewilligung. Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge seien darauf gerichtet, einen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorhandenen Bedarf zu decken. Diesbezüglich habe der Heimträger mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung (Bescheid vom 21. Juni 2012) die Heimkosten der Frau K. bereits vollständig bis zum 31. Mai 2012 beglichen worden seien. Mit der Zahlung der Heimkosten habe Frau K. den kriegsopferfürsorgerechtlichen Bedarf selbst gedeckt, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt wissen konnte, wie über den gestellten Antrag entschieden werde. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme im Falle der zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung nur in Ausnahmefällen eine Leistung noch in Betracht, und zwar in besonderen Eilfällen, wenn die Deckung des Bedarfs zwingend vor der Entscheidung über den Antrag erforderlich war oder wegen Säumigkeit der Behörde. Eine Eilbedürftigkeit, die es zwingend erforderlich gemacht hätte, dass der Kläger zu 2. die Heimpflegekosten seiner Mutter darlehensweise vorstreckt, sei jedoch nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Heimträger z. B. wegen unbezahlter Heimrechnungen bereits mehrere Mahnungen ausgesprochen oder mit einer Kündigung des Heimplatzes gedroht hätte, seien nicht ersichtlich. Dem Beklagten lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass der Heimplatz von Frau K. akut gefährdet gewesen sei. Auch eine Säumigkeit des Beklagten mit der Folge, dass hierdurch die Bedarfsdeckung zwingend vor der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hätte erfolgen müssen, sei nicht erkennbar. Bis zur Bewilligung im Juni 2012 sei die tatsächliche Vermögenssituation von Frau K. nicht hinreichend geklärt gewesen. Aufgrund der von dem Kläger zu 2. im Januar 2011 abgegebenen Erklärung und des Vermerks der Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen habe sich für den Beklagten im August 2011 noch weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich des von dem verstorbenen Vater hinterlassenen Vermögens und eines etwaigen Pflichtteilanspruchs von Frau K. ergeben. Erstmals im Juni 2012 habe der Kläger zu 2. erklärt, dass es sich bei der Auszahlung des Erbes um eine schon im Jahr 1999 erfolgte Schenkung an ihn gehandelt habe. Erst durch diese Erklärung habe sich die Vermögenssituation von Frau K. geklärt. Zuvor habe insbesondere die Erklärung des Klägers zu 2., seine Mutter sei mit der Auszahlung des Geldes auf sein Konto einverstanden gewesen und der Betrag sei in voller Höhe vorhanden und verzinst worden, die Vermutung zugelassen, dass der Kläger zu 2. den Pflichtteilsanspruch seiner Mutter lediglich auf seinem Sparkonto für seine Mutter aufbewahrt habe. Dies erst recht vor dem Hintergrund des Aktenvermerks der Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen, wonach er erklärt habe, dass seine Mutter nicht gut mit dem Geld umgehen könne. 15 Die verstorbene Frau F. K. hat am 19. Oktober 2012 Klage erhoben. 16 Die Kläger haben als Erben dazu ausgeführt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch der Verstorbenen auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten bestanden habe, der auf sie übergegangen sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten würden keine Leistungen der Kriegsopferfürsorge für die Vergangenheit begehrt, sondern allein für den Zeitraum ab Antragstellung bis zur Leistungsbewilligung durch den Beklagten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass keine Eilbedürftigkeit bestanden habe. Zu berücksichtigen sei die Untätigkeit des Beklagten von zirka anderthalb Jahren zwischen Antragstellung und Leistungsbewilligung. Vor diesem Hintergrund könne den Klägern und der Verstorbenen eine darlehensweise Übernahme der Heimkosten nicht angelastet werden. Es sei schlicht lebensfremd, dass eine Pflegeeinrichtung einen so langen Zeitraum auf die ihr zustehenden Leistungen verzichten würde oder eine Familie diesen Schwebezustand nicht durch ein Darlehen an die Leistungsberechtigte überbrücken würde. Zudem ergebe sich aus dem im März 2010 abgeschlossenen Heimvertrag, dass ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten eine Kündigung des Heimvertrages zur Folge habe. Gleichzeitig bestimme der Heimvertrag die Einziehung der monatlichen Beiträge im Lastschriftverfahren. Aufgrund einer mündlichen Mahnung der Heimleitung sei das Lastschriftverfahren bis zur Klärung des Verwaltungsverfahrens auf das Konto des Klägers zu 2. umgestellt worden. Das Heim habe auf die Bezahlung gedrängt und den Kläger zu 2. darauf hingewiesen, dass das Geld nicht verloren sei, weil es nach Leistungsbewilligung an ihn zurückfließen würde. Nunmehr könne nach mehr als vier Jahren nach Antragstellung allerdings niemand mehr eine verbindliche Aussage über die damaligen Gespräche mit der Heimleitung treffen, da die damals beteiligten Personen nach ihrem Kenntnisstand nicht mehr für die Pflegeeinrichtung tätig seien. Im Übrigen könne eine Eilbedürftigkeit im Sinne einer drohenden Kündigung des Heimvertrages nicht der Maßstab sein. 17 Es bestehe auch keine Darlegungs- und Beweislast der Kläger für eine darlehensweise Zahlung der Heimkosten. Es stehe außer Frage, dass die Heimkosten nicht durch die Verstorbene, sondern durch den Kläger zu 2. vorausgezahlt worden seien. Aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters könne daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Zahlung aus dem Vermögen des Klägers zu 2. an die Verstorbene um irgendetwas anderes handeln konnte als um ein Darlehen. Der Darlehensvertrag unterliege keinerlei Formvorschriften und müsse insbesondere nicht schriftlich geschlossen werden. Es bestehe ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Darlehensvertrages, den der Beklagte nicht widerlegt habe. Im Übrigen sei es lebensfremd, dass ein Angehöriger einen sehr hohen Geldbetrag schenkungsweise zur Verfügung stelle, wenn ein Leistungsanspruch gegen eine Behörde bestehe. 18 Der Anspruch ihrer Mutter auf Gewährung von Hilfe zur Pflege sei auch auf sie als Erben übergegangen. Insoweit werde Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1994, wonach Sozialhilfeansprüche dann vererblich seien, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt habe. Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 25 Abs. 6 BVG berufen, da dessen Zweck darin bestehe, die Pflegeeinrichtung davor zu bewahren, dass der noch nicht erfüllte Vergütungsanspruch auf Dritte übergehe, zu welchem die Pflegeeinrichtung in keinem vertraglichen Verhältnis stehe, nicht aber, den Anspruch vollständig entfallen zu lassen. 19 Im Übrigen gehe die anderthalbjährige Untätigkeit des Beklagten zu seinen Lasten, da der Kläger zu 2. dem Beklagten alle notwendigen Informationen jeweils zeitnah zur Verfügung gestellt habe und keine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorliege. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine angebliche Äußerung des Klägers zu 2. gegenüber der Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen - der Zeugin E. - berufen, da er diese so nicht geäußert habe; der Vermerk sei vielmehr Resultat einer Schlussfolgerung bzw. Vermutung der Sachbearbeiterin. Es handele sich um einen Versuch, der Erklärung des Klägers zu 2. einen anderen Sinn zu geben; wirksam sei nur die Erklärung, die er ausweislich der Niederschrift abgegeben habe. 20 Die Kläger legten weitere Kontoauszüge des Klägers zu 2. für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2012 sowie den Heimvertrag vom 30. März 2010 vor. 21 Die Kläger beantragen, 22 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. September 2012 zu verpflichten, Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG für die verstorbene Frau F. K. durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31.Mai 2012 zu gewähren. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger mit Blick auf § 25 Abs. 6 BVG nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt seien. Insoweit existiere im Bereich der Kriegsopferfürsorge eine gesetzliche Regelung zum Forderungsübergang im Erbfall. Ein vermeintlicher Anspruch der Verstorbenen wäre danach kraft Gesetzes auf den Träger der Pflegeeinrichtung übergegangen. Die Hilfe sei im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich von der Pflegeeinrichtung und nicht von den Klägern geleistet worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 2. die ungedeckten Heimpflegekosten seiner Mutter beglichen habe, denn die bloße Übernahme von Heimpflegekosten durch einen Dritten lasse sich nicht unter das Tatbestandsmerkmal "Hilfe erbracht oder Pflege geleistet" subsumieren. Im Übrigen sei auch die sozialhilferechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Anspruchsübergang auf die Erben bzw. Angehörigen nicht auf diesen Fall der Kriegsopferfürsorge übertragbar. 26 Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Ein Anspruch nach § 25a Abs. 1 BVG bestehe nicht, weil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge der Grundsatz gelte, dass Hilfen für die Vergangenheit nicht verlangt werden könnten. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Mit der Zahlung der Heimrechnungen bis zum 31. Mai 2012 habe die Verstorbene durch ihren bevollmächtigten Sohn den Kriegsopferfürsorgebedarf selbst gedeckt. 27 Es liege auch kein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall von dem Grundsatz "keine Leistung für die Vergangenheit bzw. von der Unvererblichkeit der Sozialhilfeansprüche" vor, wie etwa in besonderen Eilfällen. Vorliegend handele es sich nicht um einen Fall gewährter Dritthilfe als Überbrückungsmaßnahme für den Hilfebedürftigen. Es werde bestritten, dass der Kläger zu 2. für die Verstorbene in Vorlage getreten sei und die Heimkosten für seine Mutter darlehensweise vorfinanziert habe. Diesbezüglich sei der Kläger zu 2. darlegungs- und beweispflichtig und habe keine überprüfbaren Belege vorgelegt, insbesondere keinen gültigen Darlehensvertrag zwischen ihm und seiner Mutter. Dabei müsse bereits angesichts der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Verstorbenen sowie etwaiger Interessenkollision bezweifelt werden, dass ein solcher Vertrag samt Rückforderungsvorbehalt zwischen Frau K. , vertreten durch den Kläger zu 2., und dem Kläger zu 2. selbst wirksam geschlossen werden konnte (sog. In-sich-Geschäft nach § 181 BGB). Hieran seien ferner strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen bestehe. Ein wirksamer Darlehensabschluss hätte zwingend die Mitwirkung eines Ergänzungsbetreuers bedurft. Überdies seien wie allgemein auch im Recht der Kriegsopferfürsorge Darlehensverträge zwischen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn sie dem sog. Fremdüblichen entsprechen, d.h. der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspreche. Das erfordere auch unter nahen Angehörigen eine schriftlich fixierte Abrede über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses und die Art und Weise der Rückzahlung. Die Kläger könnten dem nicht entgegenhalten, dass innerhalb der Familie solche Regelungen entbehrlich seien, denn dies gelte nicht für familieninterne Abreden, für die nach außen im allgemeinen Rechtsverkehr Gültigkeit beansprucht werde. 28 Im Übrigen sei eine darlehensweise Vorleistung auch realitätsfern und stehe im Widerspruch zu den Angaben des Klägers zu 2. Vielmehr entspreche es dem bisherigen Vorbringen und Verhalten des Klägers zu 2., dass er mit diesen Zahlungen seiner rechtlichen Verpflichtung aus der eingeräumten Schenkung und somit einem vermögensrechtlichen Schenkungsrückübertragungsanspruch der Mutter gegen ihn aus § 528 BGB nachgekommen sei. Da der Kläger zu 2. vorbehaltlos durch regelmäßige monatliche Zahlungen geleistet habe, könne er nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückfordern, selbst wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden sei. Die Verstorbene habe damit zu Lebzeiten den streitgegenständlichen Bedarf nicht mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Kriegsopferfürsorgeleistungen vorleistenden Dritten, sondern aus eigenem Vermögen bzw. vermögensrechtlichen Ansprüchen gedeckt. Durch die Inanspruchnahme des Klägers zu 2. auf Zahlung des Unterhaltsbedarfs für die Heimunterbringung habe die Verstorbene ihren Bedarf selbst decken können. Gegen eine Vorleistung des Klägers zu 2. spreche zudem, dass dessen Wille zur allein vorläufigen Leistung nach außen gegenüber dem Beklagten nicht erkennbar geworden sei. Der Kläger zu 2. habe die Zahlungen vorgenommen, ohne den Beklagten auch nur ansatzweise darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine Mutter bedürftig sei und er aus eigenen Mitteln darlehnsweise die Heimkosten für seine Mutter im Vertrauen auf eine Bewilligung von Kriegsopferfürsorgeleistungen vorleiste. 29 Es habe auch keine Säumigkeit des Beklagten vorgelegen, da bis zur Bewilligung im Juni 2012 die tatsächliche Vermögenssituation der Verstorbenen nicht hinreichend geklärt gewesen sei. Die Erklärungen des Klägers zu 2. gegenüber der Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen hätten die Vermutung zugelassen, dass der Kläger zu 2. auf seinem Konto einsetzbares originäres Vermögen der Verstorbenen in Form ihres Erbanteils aufbewahrt habe. Der Einwand, dass der Kläger zu 2. die in dieser Niederschrift zusammengefassten Äußerungen nicht getätigt habe, sei nicht glaubhaft und werde bestritten. Erst nach Eingang des anwaltlichen Schreibens im Juni 2012 habe die vermögensrechtliche Situation der Verstorbenen geklärt werden können. 30 Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass eine so außergewöhnliche Notlage und Eilbedürftigkeit vorgelegen haben sollte, dass eine darlehensweise Kostenübernahme durch den Kläger zu 2. unabdingbar erforderlich gewesen wäre. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Heimträger wegen unbezahlter Heimrechnungen bereits mehrere Mahnungen ausgesprochen oder mit einer Kündigung gedroht habe. 31 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen - Frau N1. E. - als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenbefragung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem hierzu überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 34 Die zulässige Klage ist unbegründet. 35 Der Ablehnungsbescheid vom 14. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Hilfe zur Pflege durch Übernahme der - ungedeckten - Heimpflegekosten für den Heimaufenthalt ihrer verstorbenen Mutter - Frau F. K. - im Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2012. 36 Den Klägern als Erben fehlt es bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation hinsichtlich des ursprünglich von der Verstorbenen geltend gemachten Anspruchs aus § 26c BVG, denn ein solcher Anspruch hatte bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen nicht bestanden. 37 Zunächst scheidet bereits eine Sonderrechtsnachfolge nach §§ 56, 57 Sozialgesetzbuches 1. Buch (SGB I) vorliegend mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung aus, denn bei den Klägern handelt es sich nicht um dort genannte Familienangehörige, die mit der Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Darüber hinaus findet dieser gesetzliche Übergang von fälligen Sozialleistungsansprüchen beim Tode des Leistungsberechtigten außerhalb der gesetzlichen Erbfolge im Falle von Geldleistungen der Kriegsopferfürsorge ebenso wie von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keine Anwendung, da es sich um Leistungen zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs handelt, 38 vgl. Beschluss vom 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96,18 und juris, sowie bereits Urteile vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und vom 31. März 1977 - 5 C 42/75 -, BVerwGE 52, 201. 39 Ebenso liegen die Voraussetzungen eines Forderungsübergangs im Erbfall nach § 25 Abs. 6 BVG nicht vor. Danach steht der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 S.2 BVG) oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht haben oder die Pflege geleistet haben. Dieser gesetzliche Anspruchsübergang greift vorliegend nicht zu Gunsten der Kläger ein, da sie der Verstorbenen nicht die tatsächliche Hilfe erbracht haben, sondern das Pflegeheim. Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es um eine sog. "cessio legis" zu Gunsten des Trägers von Einrichtungen, in der den Verstorbenen etwa - wie im vorliegenden Fall - Pflegeleistungen zuteil geworden sind, 40 vgl. etwa zur gleichlautenden Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. der Vorgängervorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -; Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - und vom 2. Februar 2012 -B 8 SO 15/10 R -, jeweils juris. 41 Allerdings scheidet ein Anspruchsübergang auf den Heimträger vorliegend bereits aus, da nach dessen Mitteilung die Heimpflegekostenkosten im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlt worden sind. Soweit sich der Kläger zu 2. darauf beruft, die Heimpflegekosten darlehensweise erbracht zu haben, kommt eine Gleichstellung mit dem tatsächlichen Leistungserbringer i.S. des § 25 Abs. 6 BVG im Falle der Zahlung der Heimpflegekosten durch einen Angehörigen mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift "Hilfe erbracht oder Pflege geleistet" und den Gesetzeszweck der Vorschrift nicht in Betracht. Danach sollten die Pflegeinrichtungen bzw. Pflegpersonen vor einem Verlust ihres Anspruchs im Fall des Todes des Hilfeempfängers geschützt werden, wenn über dessen Anspruch zu Lebzeiten noch nicht entschieden wurde, 42 vgl. etwa zur Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG im Jahr 1996: BT-Ds. 13/3904 S. 45; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2004 - 19 K 6073/02 - und VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2006 - 6 K 115/04 -, jeweils juris. 43 Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts allerdings auch, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 6 BVG nicht eine Anwendung des § 58 Abs. SGB I und der zivilrechtlichen Vorschriften der Gesamtrechtsnachfolge gänzlich ausschließt. Besteht wie im vorliegenden Fall nämlich gar kein Anlass, den Heimträger vor einem Anspruchsverlust zu schützen, weil seine Ansprüche bereits erfüllt worden sind, lässt sich dem Gesetzeszweck nicht entnehmen, dass ein etwaiger Anspruch der Erben gänzlich untergehen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gerade den Einrichtungen und Pflegepersonen mit der Einfügung der genannten Vorschriften eine zusätzliche Anspruchsposition - auch im Hinblick auf die im Folgenden ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - verschaffen wollte, um deren Hilfeleistungen zu fördern. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass dadurch die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ansprüche etwa von Familienangehörigen und Erben auf Grund einer darlehensweisen Vorleistung in Not- bzw. Eilsituationen ausgeschlossen werden sollten, 44 vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2006 - 6 K 115/04 -, juris. 45 Eine Aktivlegitimation der Kläger lässt sich jedoch auch nicht aus der Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 58 Satz 1, 59 Satz 2 SGB I i.V.m. §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herleiten. 46 Zwar ist der hier von den Klägern als Erben geltend gemachte Anspruch auf Kriegsopferfürsorgeleistungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen vererblich. Denn in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung, wonach Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich waren, und somit eine Anwendung des § 58 SGB I ausschlossen, 47 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und juris, 48 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - (a.a.O) modifiziert. Sozialhilfeansprüche sind demnach nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Vererblich sind aus Gründen der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe und der sie sichernden Effektivitätsgehalte allerdings nur die in der Person des Sozialhilfeberechtigten entstandenen Ansprüche insoweit, als diesem durch Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind. Soweit dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, kommt ein Anspruchsübergang nicht in Betracht. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen festgehalten, weil im Falle der - an sich sozialhilferechtlich nicht geschuldeten - Selbsthilfe die Effektivität der Rechtsgewährung nicht durch das Hinzutreten vorleistender Dritter aktiviert wird. In diesen Fällen findet § 58 Abs. 1 SGB I keine Anwendung, da nach dem Tode des Hilfesuchenden - regelmäßig - die Sozialhilfe zur Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nicht mehr erbracht werden kann. Soweit jedoch der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat, steht einer Anwendung des § 58 Abs. SGB I auch nicht der Vorbehalt des § 37 Abs. 1 SGB I entgegen, wonach die Strukturprinzipien der Sozialhilfe (etwa: "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" und "Bedarfsdeckungsprinzip") den Regeln der Rechtsnachfolge nach dem SGB I vorgehen können. 49 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Vererbbarkeit von - insoweit vergleichbaren - Ansprüchen im Bereich der Kriegsopferfürsorge übertragen, 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 41/92 -, NVwZ-RR 1995, 676 und 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris. 51 Den Leistungen der Kriegsopferfürsorge kommt zwar auch eine Schadensausgleichsfunktion zu (vgl. § 25 Abs. 2 BVG), sie sind dennoch keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter und unterscheiden sich dadurch gerade von anderen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wie etwa die Grundrente oder die Pflegezulage. Sie sind vielmehr durch ihren subsidiären Charakter geprägt und bedarfsorientiert, vgl. § 25 Abs. 1 BVG. Sie sind auch als "laufende" Geldleistungen besondere Hilfen im Einzelfall, die grundsätzlich (mit Ausnahme von § 25c Abs. 3 BVG) nur dann und insoweit gewährt werden, als die Berechtigten nicht in der Lage sind, den nach § 25b BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken, § 25a Abs. 1 BVG. Auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind auf die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs ausgerichtet und werden nicht für die Vergangenheit - nachträglich - gewährt. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. September 1994 einen Anspruchsübergang nicht auf Ansprüche von Beschädigten und dessen Familienmitglieder i.S. § 25 Abs. 4 BVG beschränkt, denn der Kläger im dem damaligen Verfahren konnte gerade nicht als ein derartiges Familienmitglied angesehen werden (Rz. 7). Dies führte zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsprechung zum Sozialhilferecht auch auf den Bereich der Kriegsopferfürsorge zu übertragen (Rz. 11). 52 Ein Anspruchsübergang scheidet jedoch vorliegend aus, da der verstorbenen Frau F. K. zu ihren Lebzeiten kein Anspruch nach § 26c BVG i.V.m. § 25 Abs.1 und 3, § 25b Abs. Nr. 3 BVG zustand, da sie ihren Bedarf aus eigenem Vermögen gedeckt hatte. 53 Danach ist Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu erbringen. Die Verstorbene war Hinterbliebene i.S. des Gesetzes, da sie eine Witwengrundrente nach dem BVG erhielt, und auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26c BVG sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. 54 Der Gewährung der Hilfeleistung stand jedoch das von der Verstorbenen nach § 25f BVG einzusetzende Vermögen entgegen. Gemäß § 25a Abs. 1 BVG besteht ein Anspruch auf Kriegsopferfürsorgeleistungen nur, soweit der Bedarf nicht aus dem Einkommen oder Vermögen des Hilfesuchenden gedeckt werden kann. Zwar deckte das zu berücksichtigende Renteneinkommen der Verstorbenen nicht die monatlichen Heimkosten ab. Nach § 25f Abs. 1 Satz 1 BVG ist jedoch das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und welcher nicht gemäß § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 1-7 und Nr. 9 des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB XII) sowie § 25f Abs. 2 und 3 BVG als Schonvermögen von einer Verwertung ausgenommen ist oder dessen Verwertung bzw. Einsatz eine Härte i.S. des § 25f Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG bedeuten würde. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Hilfesuchenden – tatsächlich wie rechtlich – innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, sodass für einen Einsatz nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann, 55 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1988 – 5 B 2/88 -, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C /96 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 – (Pflegewohngeld), jeweils juris. 56 Die Kammer ist auf Grund der mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Klägers zu 2. und der Vernehmung der Zeugin E. davon überzeugt, dass der Verstorbenen im streitgegenständlichen Zeitraum noch eigenes Vermögen bzw. Vermögen aus dem Nachlass ihres im Dezember 1999 verstorbenen Ehemannes L. K. zur Verfügung stand. 57 Nach den unstreitigen Angaben des Klägers zu 2. war nach dem Tod des Vaters Geldvermögen in Höhe von ca. 140.000 DM/70.000 € vorhanden. Soweit sich der Kläger zu 2. zunächst darauf beruft, dass es der Wille des Vaters gewesen sei, dass er - der Kläger zu 2. - über das gesamte Vermögen verfügen sollte, ist nicht von einer alleinigen Erbeinsetzung des Klägers zu 2. durch den Vater - d.h. unter Ausschluss der Ehefrau bzw. Mutter - auszugehen, denn eine testamentarische Verfügung i.S. von § 2231 Nr. 1 oder 2 BGB liegt nicht vor. Nach der insoweit eingetretenen gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1922 ff BGB dürfte dem Kläger zu 2. im Übrigen nur ein Erbanspruch in Höhe von ca. 17.500 € zugestanden haben, da insoweit auch zu berücksichtigen war, dass es sich bei dem zum damaligen Zeitpunkt vorhanden Geldvermögen nach Angaben des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung um Vermögen der Eltern handelte, welches insoweit der Mutter und dem Vater zu gleichen Teilen gehörte. Hinsichtlich des von dem Vater hinterlassenen Anteils stand der verstorbenen Mutter im Übrigen nach § 1931 i.V.m. § 1371 BGB noch einmal ein hälftiger Erbanspruch zu. 58 Entgegen den Angaben der Kläger hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass die verstorbene Mutter dieses Vermögen dem Kläger zu 2. bereits damals oder zu einem späteren Zeitpunkt schenkungsweise i.S. von § 516 BGB zugewandt hat. Vielmehr sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2. zusammen mit seiner Ehefrau dieses Vermögen zunächst für seine Eltern und später fortführend für die verstorbene Mutter - zusammen mit seinem Erbanteil - treuhänderisch verwaltet hat. Den Angaben des Klägers zu 2. zufolge hatte er bereits längere Zeit vor dem Tod seines Vaters die Anlage der Ersparnisse seiner Eltern übernommen, da seine Eltern das Geld lediglich zu niedrigen Zinssätzen auf einem Sparbuch angespart hatten. Zusammen mit seiner Ehefrau hatte er dazu die Verfügungsbefugnis über das Konto seiner Eltern erhalten, welches nach dem Tod des Vaters auf die Mutter umgeschrieben wurde. Nach den vorgelegten Kontoauszügen wurde das auf dem von der Verstorbenen geführten Konto (Nr. ) vorhandene Geldvermögen erst zum Ende des Jahres 2000 und ein Restbetrag noch im März 2002 auf ein Konto des Kläger zu 2. und dessen Ehefrau überwiesen. Dazu hat der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Geldtransaktion durch ihn - auch auf Anraten der Bank - veranlasst worden sei. Die Mutter, die bereits zuvor die Post der Sparkasse an ihn ausgehändigt habe, damit er sich um die Angelegenheit kümmere, sei froh gewesen sei, sich nicht mehr mit den Geldangelegenheiten befassen zu müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Klägers zu 2., dass die Mutter damit einverstanden gewesen sei, dass das Geld auf sein Konto floss, nicht als eine Schenkungserklärung der Verstorbenen zu verstehen gewesen. Vielmehr hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Eltern dem Kläger uneingeschränktes Vertrauen in Geldangelegenheiten entgegen gebracht haben und ihm deshalb die Betreuung/Verwaltung ihres Vermögens überlassen haben. Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger zu 2. die Verfügungsbefugnis - sei es zunächst auf Grund einer Kontovollmacht oder später als Kontoinhaber - zustand, denn nach den Darlegungen des Klägers zu 2. wollten sich die Eltern bzw. später die Mutter nicht mit den Geldangelegenheiten befassen und haben ihn dazu umfangreich bevollmächtigt. In diesem Sinne kann auch die von dem Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung aus der Erinnerung wieder gegebene Erklärung seines Vaters an dessen Sterbebett aufgefasst werden, wonach der Kläger zu 2. wie bisher die finanziellen Angelegenheiten mit der eingeräumten Verfügungsbefugnis regeln sollte. Die Erklärung des Vaters konnte nach den von dem Kläger zu 2. dargelegten Umständen nur als Aufforderung zur weiteren Verwaltung des Geldes auch nach dessen Tod verstanden werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu 2. davon ausging, der Vater habe eine von ihm - dem Kläger zu 2. - schon länger gewünschte Selbständigkeit auch finanziell unterstützen wollen und diesbezüglich habe zwischen den Eltern auch Einigkeit bestanden. Denn die Kammer hat zwar auf Grund der Angaben des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Eltern schon zu ihren Lebzeiten bereit waren, ihren Sohn - den Kläger zu 2. - im Fall der Aufnahme einer Selbständigkeit mit diesem Vermögen zu unterstützen und ihm insoweit das Geld in Aussicht gestellt haben mögen. Damit steht allerdings nicht fest, dass sie ihm das Vermögen bereits zu ihren Lebzeiten endgültig überlassen haben. Vielmehr spricht einiges dafür, dass ein endgültiger Übergang des Vermögens erst mit dem Versterben des letzten Elternteils (mithin der Mutter) erfolgen sollte. So ist vor allem nicht nachvollziehbar und hat der Kläger auch nicht zu erklären vermocht, dass die Eltern ihm ihr gesamtes erwirtschaftetes Vermögen auch auf die Gefahr hin übertragen wollten, dass einer von ihnen - bzw. hier: die Mutter - auf Grund einer eintretenden Pflegebedürftigkeit in absehbarere Zeit auf Mittel der Sozialhilfe angewiesen wäre. Dem entspricht im Übrigen auch das Verhalten des Klägers zu 2. selber, der er sich seinen Angaben zufolge im Jahr 2008 zwar selbständig gemacht, dazu jedoch das Vermögen seiner Eltern nicht angetastet habe, weil ihm dies aus eigener Kraft gelungen sei. Der Kläger zu 2. hat mithin das Vermögen seiner Eltern, das im Übrigen seinen Angaben gegenüber der Zeugin E. zufolge auch noch im Januar 2011 in voller Höhe vorhanden war, auch als solches weiterhin angesehen und behandelt. Dem entsprechen im Übrigen die Ausführungen der Zeugin E. zu dem bei der Antragsaufnahme mit dem Kläger zu 2. geführten Gespräch. Soweit die Zeugin - wie bereits in ihrem Aktenvermerk - bekundet hat, dass der Kläger zu 2. als Grund für den Zufluss des Geldes auf sein Konto angegeben habe, die Mutter habe mit Geld nicht gut umgehen können und es sei so mit dem Vater vereinbart bzw. besprochen worden, steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Klägers zu 2.. Die Kammer hält diese Angaben der Zeugin auch deshalb für glaubhaft, da sie sich in die Ausführungen des Klägers zu 2. ohne weiteres einfügen lassen. So hat auch der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass seine Eltern im Umgang mit den Geld nicht gewandt gewesen seien und er deshalb schon früher die Geldanlage übernommen habe. 59 Dem steht nicht entgegen, dass diese Erklärung nicht in der von dem Kläger zu 2. unterschriebenen Niederschrift aufgenommen worden ist, da diese lediglich einen Ausschnitt dessen wiedergibt, was in diesem Gespräch erörtert worden ist. Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nicht aus dem Umstand, dass die verstorbene Mutter noch selber Klage erhoben und damit den Anspruch weiter verfolgt hat, geschlossen werden, dass sie selbst von einer bereits erfolgten Schenkung des Geldvermögens zu Gunsten des Klägers zu 2. ausgegangen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verstorbene nach den oben ausgeführten Angaben des Klägers zu 2. diesem weitgehend die Regelung der Geldangelegenheiten überlassen und ihn zudem u.a. hinsichtlich ihrer Vermögensangelegenheiten entsprechend bevollmächtigt hatte; der Kläger zu 2. hat insoweit auch den Prozessbevollmächtigen mit der Einreichung der Klage - im Namen seiner Mutter - beauftragt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine entsprechende Erklärung der verstorbenen Mutter - deren körperlicher Gesundheitszustand sich nach Angaben des Klägers zu 2. etwa ein halbes Jahr vor dem Umzug ins Pflegeheim verschlechterte, die aber noch bis zum Schluss geistig fit gewesen sei - hinsichtlich einer (früheren) Schenkung zu Gunsten des Klägers zu 2. nicht (etwa mit Einreichung der Klage) erfolgte. Auch der Kläger zu 2. hat bei der Antragstellung im Januar 2011 oder in der Folgezeit nicht von einer Schenkung gesprochen, sondern von einem Einverständnis der Mutter, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt nach seinen Angaben Informationsmaterial des Heims über zu berücksichtigendes Vermögen der Heimbewohner und zu beachtende Fristen erhalten hatte. Erst mit anwaltlichem Schreiben im Juni 2012 wird erstmalig ausgeführt, dass es zu einer Schenkung gekommen sei. Soweit dann der Beklagte ebenfalls dieser Wertung gefolgt ist, steht dies der entgegengesetzten Annahme des Gerichts nicht entgegen, die sich auch auf die eingehende Befragung des Klägers zu 2. und der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung stützt. 60 Die Mutter der Kläger hat schließlich ihren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum auch aus ihrem Vermögen gedeckt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erfolgten die Zahlungen der Heimkosten nämlich - entgegen den ursprünglichen Angaben der Kläger, wonach auf Grund einer mündlichen Mahnung des Pflegeheims das Lastschriftverfahren von dem Konto der Verstorbenen auf das Konto des Klägers zu 2. umgestellt worden sei - bereits zuvor von dem Konto des Klägers zu 2. und seiner Ehefrau, die anschließend wieder die Beträge von dem Konto der Mutter zu ihren Gunsten abbuchten. Dies lässt sich zum einen den noch mit anwaltlichem Schriftsatz (vom 14.4.2015) vorgelegten Kontoauszügen des Kontos des Klägers zu 2.(und seiner Ehefrau) ab Januar 2011 und den bereits im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kontoauszügen der Verstorbenen von September 2010 bis Januar 2011 als auch dem in der mündlichen Verhandlung übergegebenen Schreiben des Klägers zu 2. vom 21.3.2014 an den Prozessbevollmächtigten entnehmen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen verfügte die Verstorbene im Hinblick auf das bei dem Kläger zu 2. verwaltete Geldvermögen auch über sog. bereite Mittel, da der Kläger zu 2. die Zahlungen für seine Mutter übernommen hatte und die das Renteneinkommen der Mutter übersteigenden Heimkosten aus dem noch vorhanden Geldvermögen der Mutter ausgeglichen hat. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).