Urteil
16 A 3819/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein langjährig vereinbarter Grabpflegevertrag mit Verpflichtungen über die Ruhezeit ist nach den Grundsätzen von Dauerschuldverhältnissen zu beurteilen; § 649 BGB findet keine Anwendung.
• Ein vertraglich konkludent ausgegrenztes ordentliches Kündigungsrecht ist möglich, wenn beide Parteien auf die Kündbarkeit verzichtet haben und die Vertragsgestaltung dies nahelegt.
• Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Grabpflegezahlers begründet regelmäßig kein Recht zur außerordentlichen Kündigung; Ausnahmen sind nur bei besonders enger wirtschaftlicher Verflechtung denkbar.
• Eine nachträgliche Verkürzung der Ruhezeit führt nur ausnahmsweise zur Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; hier war eine solche Anpassung nicht erforderlich.
• Fehlende verwertbare Mittel des Leistungsberechtigten können einen sozialhilferechtlichen Anspruch gegen die Kommune begründen, wenn der vertraglich mögliche Rückfluss nicht erlangt werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Kündigungsbefugnis bei Dauergrabpflege; Sozialhilfepflicht für nicht gedeckte Heimkosten • Ein langjährig vereinbarter Grabpflegevertrag mit Verpflichtungen über die Ruhezeit ist nach den Grundsätzen von Dauerschuldverhältnissen zu beurteilen; § 649 BGB findet keine Anwendung. • Ein vertraglich konkludent ausgegrenztes ordentliches Kündigungsrecht ist möglich, wenn beide Parteien auf die Kündbarkeit verzichtet haben und die Vertragsgestaltung dies nahelegt. • Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Grabpflegezahlers begründet regelmäßig kein Recht zur außerordentlichen Kündigung; Ausnahmen sind nur bei besonders enger wirtschaftlicher Verflechtung denkbar. • Eine nachträgliche Verkürzung der Ruhezeit führt nur ausnahmsweise zur Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; hier war eine solche Anpassung nicht erforderlich. • Fehlende verwertbare Mittel des Leistungsberechtigten können einen sozialhilferechtlichen Anspruch gegen die Kommune begründen, wenn der vertraglich mögliche Rückfluss nicht erlangt werden kann. Die frühere Klägerin schloss 1990 mit der Kirchengemeinde einen Grabpflegevertrag, der Pflegeleistungen für die Ruhezeit von ursprünglich 40 Jahren vorsah und gegen eine Vorauszahlung von 10.000 DM erbracht wurde. Später wurde die Ruhezeit des Friedhofs auf 30 Jahre verkürzt. Die Klägerin geriet finanziell in Not und bezog ab 1993 Sozialhilfe; sie machte geltend, sie habe den Vertrag nicht kündigen können und benötigte deshalb Sozialhilfe zur Deckung von Heimpflegekosten. Die Beklagte (Kreis/Kommunalbehörde) lehnte die Übernahme nicht gedeckter Heimkosten mit Verweis auf Rückvergütungsmöglichkeiten aus dem Grabpflegevertrag ab. Nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht klärt das Oberverwaltungsgericht, ob der Klägerin ein Kündigungsrecht zustand und ob deshalb die vorgelegten Mittel zu schonen seien. Streitgegenstand ist die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten für den Zeitraum Mai bis November 1998. • Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts (§ 649 BGB) ist zu verneinen; der Grabpflegevertrag ist als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren, da die Leistungspflicht der Gemeinde über lange Zeit wiederkehrend bestand. • Ordentliches Kündigungsrecht: Nach Auslegung der Vertragsinhalte und nach dem Verhalten der Parteien (Einmalzahlung, Formulierung zur Ruhezeit) wollten beide Parteien eine möglichst dauerhafte Bindung; deshalb besteht kein ordentliches Kündigungsrecht der Klägerin nach Treu und Glauben. • Außerordentliche Kündigung (§ 314 BGB): Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin begründet kein wichtiges Kündigungsrecht, weil diese Risiken in ihrer eigenen Sphäre liegen; Ausnahmen erfordern eine besondere wirtschaftliche Verflechtung, die hier nicht vorliegt. • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Die Verkürzung der Ruhezeit von 40 auf 30 Jahre begründet keine Vertragsanpassung, weil bei Vertragsschluss die Möglichkeit einer solchen Änderung berücksichtigt war (Vertragsformulierung ‚z.Zt. 40 Jahren‘) und die Gemeinde die Pflegeleistungen bereits vor Tod erbracht hat, sodass kein untragbares Ergebnis drohte. • Sozialhilferechtliche Folge: Da der Klägerin kein Kündigungsrecht und damit keine verwertbaren Mittel aus dem Grabpflegevertrag zur Verfügung standen, sind die nicht gedeckten Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen; die Beklagte hat zu Unrecht die Übernahme abgelehnt. Das angefochtene Urteil wurde geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, die nicht durch die Renteneinkünfte der vormaligen Klägerin gedeckten Heimpflegekosten für den Zeitraum 15.05.1998 bis 30.11.1998 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Begründend liegt zugrunde, dass die Klägerin weder ein ordentliches noch ein außerordentliches Kündigungsrecht aus dem Grabpflegevertrag hatte und auch eine Vertragsanpassung wegen Verkürzung der Ruhezeit nicht zugebilligt werden kann. Mangels verwertbaren Vermögens sind daher die Sozialhilfeleistungen erforderlich; die Beklagte hat die Kosten zu tragen. Das Urteil ist kosten- und vollstreckungsrechtlich geregelt, die Revision wurde nicht zugelassen.