Urteil
7 K 785/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0729.7K785.15.00
14Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 (postalische Anschrift: C.-----straße 00, 00000 F. -I. ), das seit den 70er Jahren mit einem von ihren Eltern genutzten Wohnhaus bebaut ist. 3 In einem Lageplanausschnitt zu dem Grundstück (Bl. 1 R der Beiakte I) sind die hier in Rede stehenden Dachflächen D 1 bis D 9 sowie die befestigte Fläche B 1 wie folge verzeichnet: 4 5 Mit Erhebungsbogen vom 22. August 2014 teilten die Eltern der Klägerin der Beklagten mit, dass die Dachflächen D1 bis D 9 sowie die befestigte Fläche B 1 nicht an den Kanal angeschlossen seien (Versickerung ohne wasserrechtliche Genehmigung). 6 Bei der weiteren Überprüfung wurde festgestellt, dass für die Entwässerung des Niederschlagswassers von der Dachfläche D 8 eine Dreikammergrube als Regenwasserspeicher mit einem Volumen von etwa 2.000 l genutzt wird; die Grube hat einen Überlauf zum Kanal. Das Niederschlagswasser der Dachflächen D 7 und D 9 kann über eine Klappe im Fallrohr in Tonnen laufen. Sonst wird es gefasst und mit einem Rohr zur Einfahrt geleitet. Das Niederschlagswasser der Dachfläche D6 kann ebenfalls über eine Klappe in eine Tonne laufen und wird sonst zu einem Pflanzbeet geleitet. Die Dachfläche D 4 entwässert in Regetonnen (23). 7 Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sandte die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 2014 wegen fehlender Angaben und Unterlagen zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 13 f. der Beiakte I). 8 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte der Vater der Klägerin mit, dass die Fläche B1 nicht befestigt sei. Die Steine lägen lose in Sand, wie das um 1970 gemacht worden sei. Das sehe man auch daran, dass die Einfahrt holprig sei und z.B. Spurrillen vom Befahren mit dem Auto habe. Sie habe Gefälle nach hinten zum Garten. Bei starkem Regen sammle sich das Wasser in mehreren kleinen Pfützen und versickere problemlos. 9 Die Dachfläche D9 wurde an den Kanal angeschlossen. 10 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 gaben die Eltern der Klägerin an, dass das Niederschlagswasser von den Dachflächen D 6 und D 7 ins Erdreich fließe. Das Wasser fließe definitiv nicht mehr über die Einfahrt auf die Straße. Sie hätten die Änderung so vorgenommen, dass die Rohre nach hinten in den Garten zu den Pflanzen verliefen. Das Niederschlagswasser von der Dachfläche D 8 fließe in die 3.000 l fassende Zisterne. Das Abflussrohr der Zisterne, das oberhalb der Abdeckung liege, sei fachgerecht verschlossen worden, so dass nichts in die Kanalisation gelangen könne. Auch hätten sie festgestellt, dass nach den starken Regenfällen der letzten Tage die Zisterne ca. ein Viertel voll gewesen sei. Somit könnten sie auch durch die Pumpe gewährleisten, dass Niederschlagswasser nicht aus der Zisterne treten könne. Die Zuleitungen zur Fläche B 1 hätten sie so verlegt, dass das Wasser von diesen Rohren her definitiv nicht über die Einfahrt auf die Straße laufe. 11 Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 26. März 2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Dachflächen D 6, D7 und D 8 der Gebäude ihres Grundstücks sowie die befestigte Fläche B 1 bis zur Garage an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass anlässlich einer Grundstückskontrolle am 26. September 2014 festgestellt worden sei, dass das Niederschlagswasser der Dachflächen D 1 bis D 9 sowie der befestigten Fläche B 1 ohne wasserrechtliche Genehmigung auf dem Grundstück versickere. Nach der Entwässerungssatzung der Beklagten sei der Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anschließen zu lassen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfalle und dieses Grundstück an eine Straße grenze, in der die öffentliche Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt sei. 12 Die Klägerin hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend: 13 Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang seien gegeben. Die Eltern der Klägerin würden die zum Grundstück gehörende Freifläche als Garten nutzen. Zur Bewässerung der Pflanzen werde das Niederschlagswasser benötigt und könne problemlos im Erdreich versickern. 14 Das Wasser der Dachflächen D 6 und D 7 werde jeweils durch eine Regenrinne unmittelbar in den Bereich des Nutzgartens geführt und versickere dort unverzüglich in das Erdreich. Dies diene während der Zeit des Pflanzenwachstums der Bewässerung. Die Versickerung finde während der Wintermonate jedoch ebenfalls problemlos statt. 15 Das Wasser der Dachfläche D 8 werde ebenfalls über eine Regenrinne transportiert und fließe in eine Zisterne. Deren Fassungsvolumen belaufe sich auf 3.000 l. Das Wasser werde aufgefangen und anschließend bei Bedarf sukzessive zur Bewässerung der Pflanzen genutzt. Ein Überlaufen der Zisterne sei aufgrund ihres großen Fassungsvermögens nicht zu befürchten. Im Gegenteil sei das Behältnis in der Vergangenheit selbst an regenreichen Tagen nicht einmal annähernd vollständig gefüllt gewesen. Darüber hinaus sei die Zisterne mit einem Pumpensystem ausgestattet, das eine direkte Wasserzufuhr zum Erdreich ermögliche. 16 Die Zuleitungen zu der Fläche B 1 seien so gelegt, dass ein Überlaufen des Regenwassers zur Straße hin unmöglich sei. Bei der Fläche B1 handele es sich um einen durch lose in Sand verlegte Steine geschaffenen Weg, der zum Garten hin ein Gefälle aufweise und an den Pflanzbeeten ende. Dementsprechend fließe das Niederschlagswasser ebenfalls in Richtung der Pflanzbeete und sorge dort für Bewässerung. Eine Versickerung sei gewährleistet. 17 Der Feuchtigkeitsschaden im Keller des Wohnhauses des Nachbarn beruhe nicht auf dem am eigenen Grundstück anfallenden Niederschlagswasser. Grund sei vielmehr die auf einem Nachbargrundstück vergrabene Zisterne mit einem Fassungsvolumen von 5.000 l. Diese sei möglicherweise beim Vergraben beschädigt worden oder werde unsachgemäß betrieben. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Verfügung der Beklagten vom 26. März 2015 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie führt aus: 23 Die Klägerin unterliege nach der städtischen Entwässerungssatzung dem Anschlusszwang. Sie sei davon nicht befreit und habe auch keinen Anspruch darauf. 24 Hinsichtlich des Anschlusses der Dachflächen D 6 - D 8 an den Mischwasserkanal habe das Tiefbauamt den Kostenaufwand für die Herstellung der Leitung und Anschlüsse bei einfacher Ausführung mit deutlich unter 2.000 € eingeschätzt. Dies sei ein zumutbarer Betrag für eine Hauseigentümerin. Es bestehe auch kein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer, und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege sei auch nicht anderweitig genügt. Die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück der Klägerin z.B. durch eine Versickerungsanlage bedürfe einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Kreises I1. und im Vorfeld einer Befreiung der Beklagten von der Abwasserüberlassungspflicht. Beides liege nicht vor und könne wohl auch nicht erteilt werden. Eine Nutzung von anfallendem Niederschlagswasser zur Bewässerung des Gartens sei grundsätzlich zulässig und auch nicht anzeige- oder meldepflichtig. Allerdings sei auch in der vegetationsarmen Zeit oder in Phasen längerer Niederschläge, wenn kein Wasser im Garten gebraucht werde, eine ordnungsgemäße Entwässerung sicherzustellen. Dies könne ausschließlich mittels Anschlusses an die Kanalisation oder einer leistungsfähigen Versickerungsanlage gewährleistet werden. Eine problemlose Versickerung im Erdreich sei am betrachteten Standort wegen der ungünstigen Bodenverhältnisse nicht möglich. Der Einwand, dass das Wasser der Dachfläche D8 in einen 3.000 l Speicher geleitet und sukzessive zu Pflanzenbewässerung genutzt werde, so dass ein Überlaufen nicht zu befürchten sei, rechtfertige keine andere Entscheidung. Jeder Regenwasserspeicher müsse über einen Notüberlauf verfügen. 25 Auch die Fläche B 1 entwässere – entgegen der ursprünglichen Annahme – nicht so, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlusszwang vorlägen. Es handele sich um eine befestigte Fläche. Nach der Grundstückskontrolle laufe das Niederschlagswasser der Einfahrt zumindest bis zur rechten hinteren Garage nicht eindeutig mit Gefälle nach hinten zum Garten; das dort gesammelte Wasser könne daher nicht problemlos dort versickern. Eine schadlose Versickerung sei unter den gegebenen Verhältnissen, insbesondere bei stärkeren Regenfällen, nicht gewährleistet. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 29 Die Verfügung der Beklagten vom 26. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 Rechtsgrundlage für die Anordnung zum Anschluss der in Rede stehenden Flächen an die öffentliche Abwasseranlage ist § 10 Abs. 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt F. vom 19. März 2004 in der Fassung der 12. Änderung vom 18. Dezember 2013 (nachfolgend: EntwS). Danach ist jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und wenn dieses Grundstück an eine Straße grenzt, in der die öffentliche Abwasserleitung betriebsfertigt hergestellt ist (Satz 1). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EntwS besteht der Anschlusszwang auch für das Niederschlagswasser. Der in dieser Vorschrift durch Satzung begründete Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1c LWG NRW in der seit dem 12. Mai 2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung auch des Niederschlagswassers an die Gemeinde gesetzlich normiert worden ist. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2012 – 15 A 48/12 –, juris Rn.12; VG Köln, Urteil vom 18.02.2013 – 14 K 6488/11 –, juris Rn. 19. 32 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang liegen hier vor. 33 1.) Es muss nicht näher dargelegt werden, dass die Klägerin anschlussberechtigt ist, auf ihrem Grundstück Abwasser anfällt und es an eine Straße grenzt, in der die öffentliche Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt ist. 34 2.) Zu Recht nimmt die Beklagte an, dass auch die Fläche B 1 erfasst ist. Denn auch hier fällt Niederschlagswasser an. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 EntwS ist Niederschlagswasser das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelte abfließende Wasser. 35 Vgl. zur Definition Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, Kommentar, § 6 Rn. 118 (Stand: April 2011). 36 Die Fläche B 1 ist befestigt. Als befestigte Flächen sind alle Flächen einzustufen, die durch menschliche Einwirkungen so verdichtet wurden oder durch Bebauung eine Ableitung in den natürlichen Boden verhindern, so dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens verändert ist. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2009 - 9 A 2016/08 -, juris Rn. 6; VG Regensburg, Urteil vom 14.03.2011 – RO 8 K 10.2275 –, juris Rn. 15 m.w.N. 38 Die von der Beklagten gefertigten Lichtbilder zeigen eindeutig, dass bei der Fläche B 1 infolge des Verlegens von Pflastersteinen eine Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche gegeben ist, die zu einer Verdichtung führt. 39 3.) Die Klägerin ist nicht gemäß § 12 Abs. 1 EntwS vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Der Anordnung steht auch nicht ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom Anschlusszwang nach der genannten Norm entgegen. § 12 Abs. 1 EntwS eröffnet der Beklagten keine Ermessensentscheidung, sondern räumt dem Anschlussnehmer einen Rechtsanspruch auf Befreiung ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. 40 Daran fehlt es. Weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 2 des § 12 Abs. 1 EntwS kommt eine Befreiung vom Anschlusszwang in Betracht. 41 a) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 EntwS kann eine Befreiung erfolgen, wenn dem Anschlussnehmer der Anschluss des Grundstücks aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. 42 Bei der Frage, ob dem einzelnen Grundstückseigentümer der Anschluss- und Benutzungszwang unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, wird auf eine Abwägung der privaten Interessen an der Befreiung („besondere Gründe“) mit den öffentlichen Belangen („Erfordernisse des Gemeinwohls“) abgestellt. Hier liegen keine besonderen Gründe vor, die zu einem solchen Rechtsanspruch führen könnten. 43 Ein besonderer Grund folgt nicht aus § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW. Nach dieser Vorschrift ist der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass dieses gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW freigestellt hat. 44 Beide Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. 45 Die Beklagte hat die Klägerin gerade nicht von ihrer Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW freigestellt. 46 Aufgrund dessen kommt es gar nicht mehr auf die Möglichkeit der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück der Klägerin an, so dass eine entsprechende Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung durch die Beklagte und das Gericht auch nicht angezeigt ist, 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2012 – 15 A 2041/12 –, juris Rn. 18. 48 Hinzu kommt Folgendes: Der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung obliegt hier gemäß § 53 Abs. 3a Satz 4 LWG NRW der Klägerin, weil die Bebaubarkeit ihres Grundstücks nicht erst nach dem 01. Januar 1996 begründet worden ist. Der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung ist neben der Freistellung durch die Beklagte zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Nutzungsberechtigten. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 - 15 A 2228/09 – Rn. 18, juris; VG Köln, Urteil vom 24.11.2014 – 14 K 1207/13 –, Rn. 57, juris. 50 Die Beseitigungspflicht kann somit nicht auf den Nutzungsberechtigten übergehen, soweit nicht der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung erbracht ist. Zu fordern ist hier ein hydrogeologisches Gutachten (Versickerungsgutachten) 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 - 15 A 2228/09 – juris Rn. 18; VG Köln, Beschluss vom 02.04.2012 – 14 L 21/12 –, juris Rn. 9; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, § 53 Rn. 132 (Stand: März 2008); ders., in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, § 6 Rn. 121b m.w.N. (Stand: April 2011). 52 Ein solches Gutachten liegt hier nicht vor. Auch mit Blick darauf erübrigen sich weitere Überlegungen zur Einschätzung der Entwässerungssituation auf dem Grundstück der Klägerin. 53 Ungeachtet des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW, weil das der Beklagten diesbezüglich zustehende Ermessen, 54 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 -15 A 1319/13 - juris, Rn. 10, 55 vorliegend nicht auf Null reduziert ist. Es lässt sich nicht feststellen, dass jede andere Entscheidung der Beklagten als die begehrte Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers ermessensfehlerhaft wäre. Eine Freistellung ist insbesondere nicht wegen besonders hoher Anschlusskosten zwingend zu erteilen. 56 Eine Anschlussverfügung ist nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es vielmehr darauf an, dass die Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – 15 A 1319/13 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 10.10.2012 -15 A 1505/12 -, juris Rn. 15 ff. 58 Bei einem gewöhnlichen Wohnhaus zieht die Rechtsprechung des OVG NRW die Zumutbarkeitsgrenze bei 25.000 €. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2009 - 15 B 416/09 - juris, Rn. 11; Beschluss vom 23.06.2008 - 15A 1412/08 – juris. 60 Ein solches Missverhältnis hat die Klägerin nicht geltend gemacht, und es ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Aussage des Leiters des Tiefbauamtes der Beklagten, bei einfacher Ausführung beliefen sich die Kosten für den Anschluss auf rund 2.000 €, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. 61 b) Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 EntwS sind nicht gegeben. Danach ist eine Befreiung vom Anschlusszwang möglich, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege anderweitig genügt wird. Letzteres ist nicht dargetan. Die Klägerin verfügt weder über eine Befreiung der Beklagten von der Abwasserüberlassungspflicht noch über eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Kreises I1. , und es ist nach den Ausführungen unter Ziffer 3 a) auch nicht davon auszugehen, dass der Klägerin jeweils ein Anspruch auf Erteilung zusteht. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.