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Beschluss

8 L 325/15.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:1117.8L325.15A.00
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Leitsätze

1. Die Überstellungsfrist nach § 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 kann während eines fristgerecht eingeleiteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ablaufen.

2. Es ist offen und bedarf der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 658/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben worden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überstellungsfrist nach § 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 kann während eines fristgerecht eingeleiteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ablaufen. 2. Es ist offen und bedarf der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 658/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben worden. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 658/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. April 2015 anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Gemessen hieran ist vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Erfolgsaussichten offen sind und eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 2. Alt. AsylG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag des Antragstellers mit der Begründung gemäß § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Es ist offen, ob Bulgarien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 27a AsylVfG richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Greifen vorrangige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 7 bis 15 der Dublin-III-VO) nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist. Hiernach ist dem Grunde nach Bulgarien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dann zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Vorliegend ist der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben aus der Türkei (also einem Drittstaat) kommend illegal nach Bulgarien eingereist. Die bulgarischen Behörden haben am 23. März 2015 der Wiederaufnahme des Antragstellers deshalb auch zugestimmt. Die durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO begründete Zuständigkeit Bulgariens ist nicht durch Ablauf der sogenannten Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO entfallen. Nach § 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme ‑ oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Vorschrift wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt. So wird zum Teil angenommen, dass im Fall eines fristgerechten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG die Überstellungsfrist, soweit sie nicht schon vor Antragstellung abgelaufen ist, durch den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen wird und die Frist im Fall der Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht neu, d.h. im Umfang von sechs Monaten, zu laufen beginnt. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 ‑ 5 B 259/15.A ‑, juris, Rn. 10; VG Aachen, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 6 K 2553/14.A ‑, juris, Rn. 24; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/14.A -, juris, Rn. 30; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 K 567/14.F.A, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2014 ‑ 23 L 3127/14.A ‑, juris, Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2014 ‑ A 5 K 2026/14 ‑, juris, Rn. 25. Andere Gerichte gehen dahingegen davon aus, dass der Lauf der Frist während des vorläufigen Rechtsschutzes nur gehemmt wird, die Frist nach negativem Abschluss des Verfahrens also weiterläuft und nicht neu beginnt. Vgl. VGH Bad.-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 28, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 36 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. April 2015 - W 3 S 15.50067 -, juris, Rn. 32, dem zuneigend auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 13 A 2255/15.A -, juris, Rn. 21. Dies bedarf jedoch für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung, da danach zumindest während eines anhängigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Überstellungsfrist nicht ablaufen kann. Die für die Dublin-II-VO zum Teil vertretene Auffassung, wonach das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Lauf der Frist weder unterbricht noch hemmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, AuAS 2014, 237 = juris, Rn. 2, lässt sich auf die Dublin-III-VO nicht übertragen. Die Dublin-II-VO enthielt eine andere Konzeption des Fristbeginns und insbesondere keine Art. 27 Abs. 3 c) Dublin-III-VO entsprechende Vorschrift. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 ‑ 5 B 259/15.A ‑, a.a.O., Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2014 ‑ 23 L 3127/14.A ‑, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 13 A 2255/15.A -, a.a.O., Rn. 13. Es ist jedoch offen, ob der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO entgegensteht. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO darf eine Überstellung in einen Mitgliedstaat nicht erfolgen, wenn dort das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 4 Grundrechte-Charta mit sich bringen. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Dublin-II-VO. Nach dieser Rechtsprechung steht hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 AEUV) das "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens". Dieses beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gilt die - allerdings widerlegbare - Vermutung, die Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 10 ff., 75, 78, 80. Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen das zum Zweck der Verwirklichung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erlassende Unionsrecht genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 60; und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 6. Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl 2014, 790 = juris, Rn. 66 ff. Soweit systemische Schwachstellen im vorstehenden Sinne festgestellt werden, muss auch der konkrete Schutzsuchende individuell betroffen sein. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 Grundrechte-Charta im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/ Schweiz - juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 - juris. Gemessen hieran ist es offen, ob systemische Schwachstellen in Bulgarien vorliegen. Dies bedarf der Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Es bestehen insbesondere Unklarheiten darüber, in welcher verfahrensrechtlichen Situation sich Asylsuchende im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien befinden. Der UNHCR führte im Juni 2015 aus, dass der Zugang zum Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in einer Wiederaufnahmesituation in Bulgarien davon abhänge, in welchem Stadium sich der frühere Asylantrag befunden habe. Wenn der Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien rücküberstellt werde, werde das Verfahren wieder aufgenommen und der Antrag in der Sache geprüft. Soweit ein Platz verfügbar sei, werde der Antragsteller bis zum Erlass einer Entscheidung in einer offenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Erfolge die Überstellung mehr als drei Monate und zehn Tage nach Registrierung des Asylantrags werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich irregulär im Land aufhalte und er werde in Abschiebungshaft genommen. Grundsätzlich könnten die Betroffenen in diesem Fall einen Folgeantrag stellen, in dem sie neue Tatsachen nachweisen müssten, die im Erstantrag nicht enthalten waren. Es sei möglich, dass die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, die in diese Kategorie fielen, über längere Zeiträume aufrechterhalten werde, ohne dass geeignete rechtliche Schutzmechanismen vorhanden wären. An späterer Stelle führt der UNHCR in derselben Stellungnahme aus: "Wenn über einen Asylantrag noch keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, wird das Asylverfahren unter der Voraussetzung, dass die Person einer Fortsetzung ihres Asylverfahrens in Bulgarien zustimmt, prinzipiell an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. […] Sofern die überstellte Person eine Fortsetzung ihres Asylverfahrens in Bulgarien wünscht, wird diese Person abhängig vom Stand ihres Verfahrens, höchstwahrscheinlich in einer SAR-Einrichtung überstellt und die gleichen Rechte wie andere Asylsuchende genießen." Vgl. UNHCR, Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren, Juni 2015. Das Gericht hält diese Angaben für in sich widersprüchlich. Es ist aus der Stellungnahme des UNHCR nicht erkennbar, ob im Fall einer Rückkehr nach einem Zeitraum von drei Monaten und zehn Tage nach Registrierung des Antrags - was den Antragsteller betreffen würde - ein Asylsuchender inhaftiert und nur einen Folgeantrag stellen kann oder ob er in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen und das ursprüngliche Asylverfahren fortgesetzt wird. Im ersten Fall bestünden zumindest schon deshalb ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass im bulgarischen Asylverfahren systemische Mängel bestehen, da dann eine vollumfängliche Sachprüfung des Asylbegehrens des Betroffenen in keinem Mitgliedstaat stattfinden würde. Der UNHCR hatte sich zu der verfahrensrechtlichen Situation von Dublin-Rückkehrern bereits in der Vergangenheit in einer Auskunft an das VG Minden geäußert. Vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Minden vom 23. Dezember 2014. Bereits die dortigen Angaben waren widersprüchlich. Auch dort traten Zweifel auf, ob Dublin-Rückkehrer stets inhaftiert werden und sich in der Situation eines Folgeantrags befinden. Die Auskunft wurde in der Rechtsprechung deshalb unterschiedlich interpretiert. Vgl. eine Inhaftierung und Situation des Folgeantrags annehmend: VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 12 B 2278/15 -, juris, Rn. 44; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, a.a.O., Rn. 63 ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juni 2015 - 7a K 5475/14.A -, juris, Rn. 49; VG Minden, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 L 116/15.A -, a.a.O., Rn. 56 ff. Das Gericht wird diese Frage im Hauptsacheverfahren aufzuklären zu haben. Ob systemische Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen noch aus weiteren (anderen) Gründen vorliegen, bedarf für das Eilverfahren keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.