OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvR 939/14

BVERFG, Entscheidung vom

158mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Bei Abschiebungen nach Dublin ist im Einzelfall zu prüfen und zu gewährleisten, dass nach Übergabe im Zielstaat eine gesicherte Unterbringung vorhanden ist, insbesondere bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis drei Jahre. • Deutsche Behörden haben im Vollzug von Abschiebungen die konkrete Gefährdung von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen und erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen oder temporär von der Abschiebung abzusehen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmeverfügung; Schutzvorkehrungen bei Dublin-Überstellungen von Familien mit Kleinstkindern • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Bei Abschiebungen nach Dublin ist im Einzelfall zu prüfen und zu gewährleisten, dass nach Übergabe im Zielstaat eine gesicherte Unterbringung vorhanden ist, insbesondere bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis drei Jahre. • Deutsche Behörden haben im Vollzug von Abschiebungen die konkrete Gefährdung von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen und erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen oder temporär von der Abschiebung abzusehen. Die Beschwerdeführerin wurde als Kind somalischer Eltern am 27.12.2013 in Deutschland geboren. Ihre Eltern waren 2013 eingereist und hatten zuvor in Italien bereits Asyl beantragt. Das BAMF ordnete am 13.03.2014 die Überstellung der Familie nach Italien auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung an. Das Verwaltungsgericht Kassel wies ihren Eilantrag gegen die Überstellung mit der Begründung ab, es bestehe keine Verpflichtung zum Selbsteintritt Deutschlands; systemische Mängel des italienischen Asylsystems lägen nicht fest. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte (u.a. Art.16a, Art.1, Art.2, Art.3, Art.6 GG) und berief sich auf Berichte, wonach in Italien Rückkehrer obdachlos und unzureichend versorgt würden und Familien getrennt werden könnten. Sie forderte Schutz vor Abschiebung wegen der konkreten Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit als Neugeborenes. • Die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Zur Prüfung der Rügen setzte sich das Gericht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG, EuGH und EGMR auseinander und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substanziiert dargelegt habe. • Soweit Gesundheitsrisiken und Obdachlosigkeit geltend wurden, reichten die Darlegungen nicht aus, um mit hoher Wahrscheinlichkeit konkrete erhebliche Gefährdungen nachzuweisen. • Unabhängig von der Entscheidung hält das Gericht fest, dass deutsche Behörden bei Überstellungen im Dublin-System zur Vorsorge verpflichtet sind: Bei belastbarer Auskunftslage über Kapazitätsengpässe im Zielstaat sind Schutzvorkehrungen zu treffen. • Insbesondere ist bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis drei Jahre sicherzustellen, dass bei Übergabe an die Behörden des Zielstaats eine gesicherte Unterkunft gewährleistet ist, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen. • Das Bundesamt hat auch nach Erlass einer Abschiebungsanordnung sowohl bereits vorhandene als auch nachträglich auftretende Abschiebungshindernisse zu prüfen und gegebenenfalls die Vollziehung auszusetzen oder Vorkehrungen anzuweisen. • Bei konkreten gesundheitlichen Gefährdungen sind Duldung oder eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens vorzunehmen, damit die Abschiebung verantwortet werden kann. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Anwalts wurde abgelehnt, und die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In materieller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten konkreten Gefährdungen durch eine Rückführung nach Italien nicht ausreichend substantiiert dargelegt, sodass keine Grundrechtsverletzung festgestellt wurde. Unabhängig davon weist das Gericht darauf hin, dass die deutschen Behörden im Falle belastbarer Hinweise auf Aufnahmeengpässe im Zielstaat bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern besondere Schutzvorkehrungen zu treffen haben. Solche Vorkehrungen können die Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats zur Sicherstellung einer gesicherten Unterkunft, vorübergehende Duldung oder eine entsprechende konkrete Gestaltung der Vollstreckung umfassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.