Urteil
7 K 2016/15.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0113.7K2016.15A.00
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Leitsätze
Keine ernsthafte individuelle Bedrohung eines jungen Mannes aufgrund eines bewaffneten Konflikts in der Provinz Hiraan.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine ernsthafte individuelle Bedrohung eines jungen Mannes aufgrund eines bewaffneten Konflikts in der Provinz Hiraan. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1996 in D. geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Juli 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. August 2014 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 12. August 2015 gab der Kläger an, in der Heimat seien noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester sowie seine Ehefrau. Seine Familie lebe von der Unterstützung des Onkels mütterlicherseits, der im selben Haushalt wohne. Er, der Kläger, habe vor seiner Ausreise als Schuhputzer gearbeitet. Er habe in Somalia dem Minderheitenclan Madhibaan Subclan Kolbaar angehört. Sie dürften keine Frauen von anderen Clans heiraten. Sie würden unterdrückt. Er habe sich dann in ein Mädchen verliebt, das einem der großen Clans angehöre. Ihnen sei klar geworden, dass sie nicht normal heiraten dürften. Deswegen hätten sie heimlich geheiratet. Sie hätten sich im Januar 2013 kennen gelernt. Am 08. August 2013 hätten sie geheiratet. Er habe einen Freund gehabt, der zum Clan Sheikhaal gehöre. In dessen Wohnung habe er sich mit seiner Freundin getroffen. Der Freund habe sie zu einem Sheikh gebracht, vor dem sie geheiratet hätten. Sie hätten sich weiterhin bei seinem Freund getroffen. Seine Freundin sei auf einmal schwanger geworden. Dies sei eines Tages herausgekommen. Die Familie habe gefragt, wer der Vater des Kindes sei. Sie sei dann von ihrer Familie so lange geschlagen worden, bis sie das Kind verloren habe. Danach seien zwei ihrer Brüder, die bei der Al-Shabaab-Miliz seien und von dem Vorfall erfahren hätten, zu ihm gekommen. Er habe gerade Schuhe geputzt. Es sei das Freitagsgebet gewesen. Danach sei er aus der Moschee gekommen. Die eine Hälfte der Gläubigen sei in der Moschee, die andere Hälfte draußen gewesen, als zwei Vermummte, die beiden Brüder seiner Ehefrau, auf ihn geschossen hätten. Er sei mit vielen anderen in die Moschee und habe sie über die Hintertür verlassen. Sie hätten ihnen treffen wollen, tatsächlich aber einen älteren Mann getroffen. Er, der Kläger, sei durch die Hintertür gelaufen. Dort sei ein Wald gewesen, in dem er sich versteckt habe. Sein Freund habe ihm berichtet, dass er von der Al-Shabaab gesucht werde. Bis zum Sonnenuntergang sei er ca. 6 Stunden in diesem Wald gewesen. Er sei gerade aus seinem Versteck gekommen, als ihn sein Freund dort gefunden habe. Dieser habe gesagt, dass er nicht in die Stadt zurück dürfe. Er habe ihn dann versteckt. Er habe ihn aus dem Wald zu seinem Landstück gebracht. Dort habe er ihm zweimal am Tag etwas essen gebracht. Es sei zu seinem Onkel nach Beledweyne gegangen. Er, der Kläger, habe so nicht mehr leben wollen und beschlossen, sich zu töten. Auf Nachfrage zu der Eheschließung gab der Kläger an, sie seien zu diesem Sheikh gegangen, seine Frau, sein Freund und her. Sie hätten ihm gesagt, dass sie heiraten wollten, aber dass die Eltern dagegen seien. Sie seien ohne Zeremonie getraut worden. Auf weitere Nachfrage zu den Geschehnissen beim Freitagsgebet führte der Kläger aus, vor ihm und hinter ihm hätten sich viele Personen befunden. Er habe sich bereits außerhalb der Moschee befunden, als auf ihn geschossen worden sei. Er habe die Moschee durch die Hintertür verlassen. Es seien große Gewehre gewesen, mit denen auf ihn geschossen worden sei. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Kläger hat am 05. November 2015 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass sein Onkel Ende August 2015 verstorben sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Oktober 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Oktober 2015 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Oktober 2015 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias in seiner Person vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG (nachfolgend I.). Es liegen in seiner Person auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG vor (II.). Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt (III.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in seiner Person. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N. Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt worden ist. Sein Vorbringen ist nicht glaubhaft. Bereits seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt sind vage und unsubstantiiert. Dies hat das Bundesamt zu Recht festgestellt. Daher wird insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat die darauf beruhenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit noch verstärkt. Diese Zweifel betreffen den Kern seines Asylvorbringens. Denn auch in der mündlichen Verhandlung war der Kläger, der überdurchschnittlich viel und umfassend vorgetragen hat, nicht in der Lage, das angebliche Attentat auf ihn vor der Moschee detailliert und lebensnah zu schildern, so dass nicht der Eindruck entstanden ist, er berichte hier von tatsächlich Erlebtem. Untermauert werden die darauf beruhenden Zweifel durch die Widersprüche in den Angaben des Klägers. So hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt von zwei Vermummten gesprochen, die auf ihn geschossen hätten; bei ihnen soll es sich um die beiden Brüder seiner Freundin gehandelt haben. Das hat er - nach schriftsätzlichem Vortrag zunächst auch in der mündlichen Verhandlung bekundet. Auf Nachfrage hat er allerdings von sechs bzw. "vier oder fünf oder sechs" Personen gesprochen. Warum zuvor von nur zwei Personen die Rede war, hat der Kläger nicht überzeugend begründen können. So hat er erklärt, er habe nur die beiden Brüder gemeint; die anderen seien nur Helfer gewesen. Woher der Kläger das wissen will und warum er in dieser Weise differenziert, ist ganz unklar. Wenn es mehrere Personen gewesen sein sollen, erschließt sich ferner nicht, wieso er sofort die beiden Brüder erkannt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag beim Bundesamt gerade diese beiden Personen vermummt gewesen sein sollen. Freilich macht eine Vermummung keinen Sinn, wenn man zu einem Attentat im eigenen, weithin bekannten Pkw fährt. In wesentlichen Punkten widersprüchlich ist auch das Vorbringen des Klägers zu dem vermeintlichen Schicksal seiner - schwangeren - Freundin. So hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, ihre Familie habe sie solange geschlagen, bis sie das Kind verloren habe. Demgegenüber hieß es in der mündlichen Verhandlung, ihr Vater habe sie mitgenommen, um für eine Abtreibung zu sorgen. Weiter hat er erstmals geltend gemacht, sie sei gezwungen worden, seinen Namen zu nennen. Von diesen zentralen Aspekten abgesehen ist auch nicht nachzuvollziehen, dass er zu seinem Vater bei der Anhörung vor dem Bundesamt schlicht angegeben hat, dieser sei verstorben, während er, der Kläger, in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, der Vater sei von der al Shabaab-Miliz umgebracht worden. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG wegen der allgemeinen Situation in Somalia. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgetragen hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). a) Ob die Annahme noch korrekt ist, in Somalia herrsche ein innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, kann dahinstehen. Vgl. ebenso OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 35; VG Stade, Urteil vom 05.10.2015 - 3 A 3658/13 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 - RN 7 K 14.30016 -, juris Rn. 20; bejahend dagegen BayVGH, Urteil vom 14.01.2013 - 20 B 12.30349 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 21.07.2015 - 3 A 626/14 - juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 29.01.2014 – Au 7 K 13.30389 –, juris Rn. 58. Ein solcher Konflikt liegt vor, wenn bewaffnete Auseinandersetzungen im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits besteht ein solcher Konflikt nicht bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in einem Bürgerkrieg oder in Guerilla-Kämpfen vorherrschen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – Rs. C 285/12 –, juris; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 22; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23; VGH BW, Urteile vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 23, und A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 26 f. Zur allgemeinen Lage in Somalia verweist die Kammer auf die umfassende Darstellung in ihren Urteilen vom 13. April 2015 - 7 K 711/14.A -, juris Rn. 34 ff. m.w.N. Und vom 09. November 2015 - 7 K 53/15.A -, juris Rn. 44 ff. Seither ist keine wesentliche Änderung der Situation zu verzeichnen. Die in Somalia aktive militante islamistische Bewegung Harakaat al-Shabaab al-Mujaahidiin (al-Shabaab) bleibt die wesentliche Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia und darüber hinaus am Horn von Afrika. Vgl. United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2182 (2014): Somalia (Stand: Oktober 2015), Seite 26 ff. Auch weiterhin besteht aufgrund der strategischen Auswahl der Anschlagsziele für bestimmte Berufsgruppen eine erhöhte Gefahr, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden, nämlich Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. Die Berichterstattung über die seit November 2015 verübten Anschläge verdeutlicht das. Vgl. BBC-News vom 16.11.2015: "Somali refugees killed as forces clash in Mogadishu"; SPIEGEL online vom 15.12.2015: Hilfseinsatz: Uno-Mitarbeiterin in Somalia erschossen; SZ e-paper vom 02.01.2016: "Al-Shabaab nimmt Dorf ein"; Nur vereinzelt und im Zusammenhang mit den soeben aufgelisteten Fällen nur zufällig werden Privatpersonen Opfer von Anschlägen der Al-Shabaab. b) Selbst wenn man aber auf dieser Grundlage einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt annähme, wäre nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln nicht anzunehmen, dass in der Person des Klägers das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt ist. Eine individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des BVerwG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 13 ff.; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 37 f. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 13; Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; BayVGH, Beschluss vom 19.02.2015 – 13a ZB 14.30450 –, juris Rn. 7 m.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 57 ff. m.w.N. Daran fehlt es hier. Generell ist anzumerken, dass die militärische und politische Entwicklung in Somalia zu einer Verbesserung der Sicherheitslage geführt hat. Dies gilt zwar nicht uneingeschränkt landesweit. Es trifft aber jedenfalls auf die Provinz Hiraan zu, aus der der Kläger vorzugeben kommt. Die Stadt Belet Weyne, in der er sich zuletzt aufgehalten haben will, ist unter Kontrolle der dschibutischen und äthiopischen AMISOM-Kräfte. Dies gilt darüber hinaus ungeachtet weiter bestehender Bedrohungen durch die Al Shabaab für die gesamte Provinz Hiraan. Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 79. Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung nicht unvertretbar, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer nicht - wie hier der Kläger - den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann. Vgl. ebenso VG Stade, Urteil vom 05.10.2015 - 3 A 3658/13 – juris Rn. 66 ff., juris; VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; wohl a.A. VG Göttingen, Urteil vom 21.07.2015 – 3 A 626/14 – juris. Es gibt auch sonst keine gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht aus seiner - freilich nur theoretischen - Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 106. Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v.a. auch Binnenvertriebenen, ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Vgl. OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 41; VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 - RO 7 K 13.30801 -, juris Rn. 25. III. Zudem liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nicht vor. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. An diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10; Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A -; Beschluss vom 04.01.2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A -, jeweils zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. BayVGH, Urteil vom 08.11.2012 - 13a B 11.30465 -; und - 13a B 11.30391 -; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, jeweils zitiert nach juris. Daran fehlt es hier. Angesichts der erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers, sieht die Kammer keine Veranlassung, seinen Angaben überhaupt Glauben zu schenken. Das betrifft auch die behauptete Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan sowie den Tod des Onkels. Im Übrigen lässt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, dass er sich in Somalia in einer erheblichen Gefahr befunden hat. Das betrifft auch die wirtschaftliche Situation. So war er offensichtlich in der Lage, durch Schuhputzarbeiten zum Unterhalt der Familie beizutragen. Für seine Ausreise hat seine Mutter überdies den erheblichen Betrag von 7.500 US-Dollar aufbringen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.