Beschluss
8 L 1065/15.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0225.8L1065.15A.00
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Leitsätze
1. Für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Grund von § 75 AsylG unionsrechtlich unbedenklich.
2. Das Verwaltungsgericht kann die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf eine andere Ermächtigungsgrundlage als das Bundesamt stützen (hier: auf § 30 Abs. 1 AsylG statt § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Grund von § 75 AsylG unionsrechtlich unbedenklich. 2. Das Verwaltungsgericht kann die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf eine andere Ermächtigungsgrundlage als das Bundesamt stützen (hier: auf § 30 Abs. 1 AsylG statt § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon unzulässig. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Antragsteller nicht beantragt. Überdies bietet die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Einzelrichter versteht den wörtlichen gestellten Antrag, "Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.", bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens dahin, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 2271/15.A gegen die unter Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 1. Dezember 2015 verfügte Abschiebungs-androhung anzuordnen. Das Antragsbegehren ist anhand des Antrags und der Begründung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. § 88 VwGO). Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 ‑ 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 = juris, Rn. 17. Der Einzelrichter geht deshalb davon aus, dass der Antrag nicht auch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der unter Ziffer 6 des Bescheids angeordneten Befristung der Sperrwirkungen einer möglichen Abschiebung gerichtet ist. Zwar entfalten Klagen gegen die Befristung eines (gesetzlichen) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG nunmehr gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG i.d.F. des zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, 1386) keine aufschiebende Wirkung. Eine Erstreckung des Aussetzungsantrags auf diesen Regelungsteil entspräche jedoch abgesehen davon, dass der Antragsteller sich bislang nicht ausdrücklich gegen die Befristungsentscheidung gewandt hat, erkennbar nicht seinem Rechtsschutzinteresse. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt im Grundsatz einen den Asylsuchenden begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil das Verbot ohne die vom Bundesamt nach § 11 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Befristung des Verbots ansonsten unbefristet gilt. Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich gesetzten Frist im Hauptsacheverfahren allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Vgl. zur Befristung der Sperrwirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 ‑ 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 27 und 40. Eine eventuelle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hätte daher lediglich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG dann unbefristet gelten würde. Dies kann aber nicht im Interesse des Antragstellers liegen. Ein daher insoweit allein zielführender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festsetzung einer verkürzten Frist dürfte hingegen wegen der insoweit eindeutigen Regelung in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig sein. Darüber hinaus dürfte für einen solchen Antrag auch der erforderliche Anordnungsgrund fehlen, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst im Falle einer Abschiebung (kraft Gesetzes) entsteht, die der Ausländer jedoch durch eine freiwillige Ausreise selbst verhindern kann, und da es dem Ausländer überdies grundsätzlich zumutbar ist, das Befristungsverfahren vom Ausland aus zu führen. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er insbesondere statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn diese entgegen der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt unter anderem gem. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hingegen entfällt bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage. So liegt der Fall hier. Das Bundesamt hat durch den Bescheid vom 1. Dezember 2015, zugestellt am 8. Dezember 2015, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen; gleichzeitig hat es den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylG steht Unionsrecht nicht entgegen. Das Gericht kann offen lassen, ob die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: VRL-2013) einem Asylsuchenden wegen der nicht vollständigen Umsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar ein Bleiberecht während des Hauptsacheverfahrens verschafft und damit ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage unvereinbar wäre. Vgl. so VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 7 L 3863/15.A -, juris, Rn. 13 ff; a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, juris, Rn. 13 ff.; zur Problematik vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 Rn. 13. Denn da der Antragsteller seinen Asylantrag bereits am 14. August 2014 gestellt hat, fällt er nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 VRL-2013 wenden die Mitgliedstaaten die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften des nationalen Rechts auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gelten für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: VRL-2005). Das Gericht versteht Art. 52 UAbs. 1 VRL-2013 dahingehend, dass das Recht der Mitgliedstaaten für Anträge, die nach dem 20. Juli 2015 gestellt werden, den Vorgaben der VRL-2013 entsprechen muss. Für vor diesem Datum gestellte Anträge schafft Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 VRL-2013 durch die Formulierung "oder früher" hingegen ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten. Sie können das nationale Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der VRL-2005 anwenden; die Mitgliedstaaten können die Vorgaben der VRL-2013 aber auch bereits vor dem 20. Juli 2015 umsetzen. Unionsrechtlich unbedenklich ist es deshalb ebenfalls, wenn das auf einen vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz anzuwendende nationale Recht den Vorgaben der VRL-2013 entspricht. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, www.nrwe.de, Rn. 68 ff.; VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 4 A 980/15 -, juris, Rn. 24 f; a.A. wohl (ohne Problematisierung der Formulierung "oder früher"): BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -, juris. Aus diesem Verständnis vom Art. 52 UAbs. 1 VRL-2013 folgt, dass im Fall eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz der Antragsteller sich nicht auf (wegen einer fehlenden bzw. unvollständigen Umsetzung der Richtlinie) unmittelbar aus der VRL-2013 abzuleitende Rechte berufen kann. Denn da es nach Art. 52 UAbs. 1 Satz 2 VRL-2013 unionsrechtlich unbedenklich ist, wenn hinsichtlich eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags das nationale Recht den Vorgaben der VRL-2005 entspricht, kann für solche Anträge die VRL-2013 durch die unmittelbare Anwendung ihrer Regelungen keine im Vergleich zur VRL-2005 für den Antragsteller günstigere Rechtslage schaffen. Mit den Vorgaben der VRL-2005 ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes vereinbar. Nach Art. 39 Abs. 1 VRL-2005 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Asylsuchende das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einen Gericht oder Tribunal haben. Gemäß Art. 39 Abs. 3 a) VRL-2005 legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen ggf. Vorschriften fest im Zusammenhang mit der Frage, ob der Rechtsbehelf nach Art. 39 Abs. 1 VRL-2005 zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Anders als die VRL-2013 (vgl. Art. 46 Abs. 5, Abs. 6 VRL-2013 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 8 VRL-2013) sieht die VRL-2005 keine materiellen Vorgaben für den Ausschluss des Bleiberechts während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes bestehen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher nur die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht bestehe. Bei Berücksichtigung des Schutzziels des Grundrechts auf Asyl ist einem Asylsuchenden nur zuzumuten, sein Rechtsschutzbegehren von seinem Heimatstaat aus weiter zu verfolgen, wenn sein Schutzgesuch als offensichtlich unbegründet beurteilt wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = juris, Rn. 93 f. Gemessen hieran ist die Entscheidung des Bundesamtes rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht kann offen lassen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht unter Berufung auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ablehnen konnte. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte Beweismittel gestützt wird. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Denn zumindest bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht ist nicht daran gehindert, die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf eine andere Ermächtigungsgrundlage als das Bundesamt zu stützen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 68; Hailbronner, Ausländerrecht, § 36 AsylG Rn. 84; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. (2016), § 30 Rn. 45, a.A.: Marx, AsylVfG, 8. Aufl. (2014), § 30 Rn. 41. Denn die erhobene Klage hat in allen Fällen, in denen ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, keine aufschiebende Wirkung. Die Überprüfung des Bescheids anhand von § 30 Abs. 1 AsylG führt auch nicht im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Ausreise im Fall einer Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG ausschließt, zu unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller. Denn die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylG kann unabhängig von der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Soweit er sich darauf beruft, er sei trotz Ableistung des Wehrdienstes mehrmals als eine Art "Ersatzsoldat" für Wehrübungen einberufen worden, begründet dies keine asylrelevante Verfolgung. Die Einziehung zum Wehrdienst und eine eventuelle Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur dann asylrelevant, wenn diese Maßnahmen in Anknüpfung an ein asyl- bzw. flüchtlingserheblichen Merkmals (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7/99 -, juris, Rn. 2, OVG Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -, juris, Rn. 95 ff.; jeweils m.w.N. Dass die Einberufung des Antragstellers zum Wehrdienst, zu Wehrübungen bzw. eine evtl. Bestrafung an ein asylrelevantes Merkmal anknüpft, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat nur darauf verwiesen, dass seine Einberufung ungesetzlich und willkürlich sei. Die Anbindung an ein asylerhebliches Merkmal hat er hierdurch gerade nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Es droht ihm insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigend Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben 38 Jahre alt. Er fällt damit nach der der Kammer vorliegenden Erkenntnislage schon nicht mehr unter die nur von 18-27 Jahre bestehende Wehrpflicht. Soweit er in der Vergangenheit entgegen den gesetzlichen Vorschriften dennoch eingezogen worden sein sollte, ist aus seinem Vortrag nicht erkennbar, dass er nachhaltig versucht hätte, hiergegen vorzugehen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob eine erneute Tätigkeit als "Ersatzsoldat" wegen vergangener Erlebnisse und möglicher Erkrankungen sich für den Antragsteller als besonders belastend darstellen könnte. Denn auch insofern ist nicht substantiiert vorgetragen, dass er diese Einwände gegenüber der Militärverwaltung geltend gemacht hat. Dass der Antragsteller sich möglicherweise in der Vergangenheit der Wehrpflicht entzogen hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Männer über 27 Jahre - also auch der Antragsteller -, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 24. April 2015 (Stand: Januar 2015), VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2015 - 6a K 5327/13.A -, juris, Rn. 26. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist dabei weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen deshalb nicht. Auch eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) droht dem Antragsteller nicht. Dies käme dann in Betracht, wenn der Antragsteller entgegen einer Gewissensentscheidung zum Kriegsdienst gezwungen wäre. Der Antragsteller ist aber schon nicht mehr wehrdienstpflichtig. Er hat zudem nicht dargelegt, dass er aus Gewissensgründen den Kriegsdienst ablehnt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 -, juris, und vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2011 - 5 A 475/11.A - und vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris, m.w.N. Gemessen hieran liegt eine Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers auf Grund seiner Erkrankung nicht vor. Nach der von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2016 leidet der Antragsteller an einer depressiv geprägten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) mit Antriebsstörungen, Schlafstörungen, schlechten Träumen, gedrückter Stimmung, Versagenszuständen und einer somatoformen Schmerzstörung mit erheblichen chronischen Kopfschmerzen. Diese Erkrankungen lassen schon eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erkennen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Erkrankungen zudem in Armenien behandelbar. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 24. April 2015 (Stand: Januar 2015). Da der Antragsteller vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt selbst decken konnte, ist davon auszugehen, dass er eine notwendige Behandlung auch finanzieren könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.