Urteil
4 A 980/15
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) gewährt wurde (§ 60 Abs.1, Abs.2 AufenthG).
• Die Unzulässigkeit ergibt sich auch aus der Umsetzung von Art.33 Abs.2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU in nationales Recht; die Übergangs- und Anwendungsregelungen der Richtlinie rechtfertigen keine andere Beurteilung für Anträge nach Inkrafttreten von §60 Abs.2 AufenthG.
• Für Asylbewerber, die aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind (§26a AsylG), ist nach den gesetzlichen Vorgaben eine Abschiebungsanordnung (§34a AsylVfG) und nicht eine Abschiebungsandrohung zu erlassen; eine Abschiebungsandrohung fehlt hier an einer Rechtsgrundlage.
• Ein Verpflichtungsanspruch auf unmittelbare Anerkennung als Asylberechtigter besteht nicht, wenn das Bundesamt bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet wäre, den Antrag sachlich zu prüfen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit bei bereits gewährtem EU-weitem Schutz; Abschiebungsandrohung rechtsgrundlos • Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) gewährt wurde (§ 60 Abs.1, Abs.2 AufenthG). • Die Unzulässigkeit ergibt sich auch aus der Umsetzung von Art.33 Abs.2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU in nationales Recht; die Übergangs- und Anwendungsregelungen der Richtlinie rechtfertigen keine andere Beurteilung für Anträge nach Inkrafttreten von §60 Abs.2 AufenthG. • Für Asylbewerber, die aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind (§26a AsylG), ist nach den gesetzlichen Vorgaben eine Abschiebungsanordnung (§34a AsylVfG) und nicht eine Abschiebungsandrohung zu erlassen; eine Abschiebungsandrohung fehlt hier an einer Rechtsgrundlage. • Ein Verpflichtungsanspruch auf unmittelbare Anerkennung als Asylberechtigter besteht nicht, wenn das Bundesamt bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet wäre, den Antrag sachlich zu prüfen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). Der sudanesische Kläger stellte am 21.7.2014 in Deutschland einen Asylantrag. EURODAC ergab einen früheren Antrag in Italien; Italien teilte mit, der Kläger habe dort subsidiären Schutz und Aufenthaltserlaubnis erhalten. Das Bundesamt lehnte am 3.6.2015 den Asylantrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Italien an, stellte aber zugleich ein Abschiebungsverbot für den Sudan fest. Der Kläger klagte und begehrte nacheinander Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling, subsidiären Schutz bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht hat entschieden, dass die Klage teilweise Erfolg hat und prüfte vor allem die Rechtsgrundlagen für Unzulässigkeit und die Abschiebungsandrohung. • Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergibt sich aus §60 Abs.2 Satz2 i.V.m. §60 Abs.1 Satz3 AufenthG: eine bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährte Zuerkennung internationalen Schutzes schließt ein weiteres Asylverfahren in Deutschland aus; dies entspricht Art.33 Abs.2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU. • Die Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht (§60 Abs.2 AufenthG) trat am 1.12.2013 in Kraft; daher ist die Unzulässigkeit auch für nach diesem Inkrafttreten gestellte Anträge anzuwenden; die Übergangsregelung der Richtlinie 2013/32/EU lässt diese Auslegung zu. • Zusätzlich begründet §26a AsylG die Unzulässigkeit, wenn der Bewerber aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist; Italien gilt als sicherer Drittstaat. • Ein unmittelbarer Verpflichtungsanspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nicht, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt: bei Aufhebung der Unzulässigkeitsziffer wäre das Bundesamt verpflichtet, die Sache materiell zu prüfen, sodass keine Untätigkeit der Behörde ersichtlich ist. • Der Bescheid ist rechtswidrig insoweit, als damit eine Abschiebungsandrohung nach Italien verbunden wurde: Für aus einem sicheren Drittstaat Eingereiste sieht §34a AsylVfG die Abschiebungsanordnung vor; eine Abschiebungsandrohung fehlt an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung sind unterschiedliche, nicht austauschbare Verwaltungsakte. • §60 Abs.10 AufenthG als mögliche Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung kommt hier nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und subsidiärer Schutz durch einen EU-Mitgliedstaat einen Fall des §26a AsylVfG darstellt. • Rechtliche Auswirkungen der Abschiebungsanordnung (z.B. Erlöschen der Aufenthaltsgestattung) und die Pflicht des Bundesamts, zielstaatsbezogene und inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, zeigen, dass die Abschiebungsandrohung nicht als milderes Mittel zu §34a AsylVfG gestützt werden kann. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Der Teil, mit dem die Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides (Unzulässigkeit der Asylantrag-Bearbeitung) begehrt wurde, ist unbegründet; die Unzulässigkeit ist rechtmäßig, weil in Italien bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und der Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Hingegen ist die Ziffer 2 des Bescheides (Abschiebungsandrohung nach Italien) rechtswidrig und aufzuheben, da für aus einem sicheren Drittstaat Eingereiste nach §34a AsylVfG eine Abschiebungsanordnung, nicht jedoch eine Abschiebungsandrohung, vorgesehen ist und es an einer Rechtsgrundlage für die Androhung fehlt. Ein unmittelbarer Verpflichtungsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nicht, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt; bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wäre das Bundesamt zur sachlichen Prüfung verpflichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.