Beschluss
8 L 1094/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0331.8L1094.15.00
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Leitsätze
Ausreiseuntersagung
Pflicht zur Aushändigung des Reisepasses
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausreiseuntersagung Pflicht zur Aushändigung des Reisepasses 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2015, Az. 8 K 2344/15, gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 enthaltenen Maßnahmen (Verbot der Ausreise aus der Bundesrepublik und Anordnung zur sofortigen Aushändigung u. a. des Reisepasses) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der mit der Ordnungsverfügung vom 25. November 2015 getroffenen Maßnahmen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und die Klage gegen die Verfügung insoweit keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt und die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formal nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist vorbehaltlich der Ausnahmen des S. 2 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Sie darf sich nicht in lediglich formelhaften, abstrakten und letztlich inhaltsleeren Wendungen erschöpfen, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 - juris, Rn. 5 m. w. N. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Antragsgegnerin gerecht, da sie ersichtlich auf die Besonderheiten des Einzelfalls Bezug nimmt. Die Antragsgegnerin führt aus, die verfügten Maßnahmen hätten nur dann Erfolg, wenn die Ausreise des Antragstellers, da sie kurz bevorstehe, unmittelbar verhindert werde. Es sei nicht zu vertreten, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten, da die Maßnahmen in diesem Fall ins Leere liefen. In der Gesamtschau erfordere der vorliegende Sachverhalt im Sinne der elementaren Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ein sofortiges Handeln. Damit sind die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Bewusstsein dessen Ausnahmecharakters hinreichend dargetan. Der Antrag ist auch im Weiteren unbegründet. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich grundsätzlich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Lässt sich auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Klage nicht treffen, ist - unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - eine umfassende Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen privaten Interessen des Antragstellers einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der getroffenen Maßnahme andererseits geboten. Ob die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 25. November 2015, mit der die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland untersagt und ihn - zur Sicherstellung des Ausreiseverbots - verpflichtet hat, seinen syrischen Reisepass Nr. und/oder sonstige Dokumente, die seine Ausreise ermöglichen, sofort der Ausländerbehörde auszuhändigen, offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig ist, lässt sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilen. Jedoch fällt eine weitergehende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dies gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland untersagt hat. Anhand der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich diese Maßnahme nicht abschließend als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig einordnen. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde. Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Dabei genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4/09 - juris, Rn. 11. Dies war vorliegend der Fall, da die unter Anführung des § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VwVfG NRW - knapp - geäußerte Annahme, eine sofortige Entscheidung sei notwendig, unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. Aus dem Gesamtkontext der Begründung der Entscheidung ergibt sich jedenfalls, dass bei einer mit der Anhörung verbundenen Ankündigung einer Entscheidung der Erfolg einer Ausreiseuntersagung gefährdet wäre. Im Übrigen wäre ein eventueller Anhörungsmangel auch noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz heilbar (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW), worauf die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 hingewiesen und explizit, über die Äußerungen im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens hinaus, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Rechtgrundlage für das Ausreiseverbot ist § 46 Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes (PassG) untersagt werden. Nach § 10 Abs. 1 PassG haben die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 PassG ein Pass versagt oder nach § 8 PassG ein solcher entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur die Fallgruppe des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG in Betracht. Dieser sieht vor, dass ein Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passerwerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass der von der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt - sollte er durch bestimmte Tatsachen begründet sein - jedenfalls eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland darstellen kann. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung der getroffenen Maßnahmen zunächst aus, die ihr vorliegenden Informationen ließen den begründeten Schluss zu, dass sich der Antragsteller einer terroristischen Vereinigung angeschlossen habe. Dazu beruft sie sich auf Informationen, die ihr durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung gestellt wurden. Diese würden den Verdacht begründen, dass sich der Antragsteller bereits im Jahre 2013 in Syrien an Kampfhandlungen beteiligt habe. Der Verdacht gründe sich auf entsprechende Fotos, die im Juli 2013 auf dem Facebook-Profil des Antragstellers festgestellt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller als Aufenthaltsort „Aleppo/Syrien“ angegeben. Das entsprechende Facebook-Profilbild habe den Antragsteller bewaffnet mit einem Maschinengewehr, Modell AK 47/Kalaschnikow gezeigt. Er habe eine schwarze Kopfbedeckung mit arabischer Aufschrift sowie eine Tarnweste getragen. Da der Antragsteller kurzfristig beabsichtige, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, bestehe der dringende Verdacht, dass der Zweck der Ausreise in der politischen/ideologischen Einstellung des Antragstellers zu finden sei. Die Antragsgegnerin sieht die Gefahr, dass sich der Antragsteller entweder selbst an Kampfhandlungen beteiligt oder diese durch organisatorische Maßnahmen unterstützt. Handlungen der vorgenannten Art sind grundsätzlich geeignet, erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Sonstige erhebliche Belange in diesem Sinne sind solche, die in ihrer Gewichtigkeit den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen - innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - jedenfalls nahe kommen und so erheblich sind, dass sie der freiheitlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden müssen. Darunter können unter anderem Handlungen gefasst werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1956 - 1 C 41.55 -, BVerwGE 3, 171; Beschluss vom 17. September 1998 - 1 B 28.98 -, juris; Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer beabsichtigt, im Ausland schwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen zu begehen, und dadurch die allgemeine öffentliche Sicherheit als international als schutzwürdig anerkanntes Rechtsgut in erheblichem Maße beeinträchtigt, vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 -, juris; Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2726, S. 5. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist vor diesem Hintergrund die Teilnahme eines im Bundesgebiet wohnhaften Ausländers am bewaffneten Jihad im Ausland geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht nur zu dem Staat, der Ziel des terroristischen Anschlags ist, sondern auch innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft zu gefährden. Durch eine vom Bundesgebiet als Vorbereitungs- und Rückzugsort ausgehende Beteiligung an internationalen terroristischen Handlungen, durch die allgemein anerkannte Schutzgüter wie Leib und Leben Dritter sowie die öffentliche Sicherheit bedroht sind, werden zentrale staatenübergreifende Sicherheitsinteressen berührt, zu deren Wahrung die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtsvertraglich, gemeinschaftsrechtlich und auch grundgesetzlich ‑ etwa im Hinblick auf den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gedanken der Völkerverständigung ‑ verpflichtet ist, vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 26. August 2009 - 8 K 637/09 - juris, Rn. 45. Dabei bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zunächst keiner Entscheidung, ob diese Grundsätze nur bei einer prognostizierten Beteiligung des Ausländers an den Handlungen einer terroristischen Organisation Anwendung finden oder ob eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland auch bei der Teilnahme an sonstigen Kampfhandlungen im Ausland anzunehmen ist, vgl. zur Beschränkung des Geltungsbereichs des Passes bei Fußball-Hooligans insbesondere Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 - juris, Rn. 62 ff. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann im Nachgang einer Ausreise gefährdet werden kann, wenn damit zu rechnen ist, dass sich der Adressat der entsprechenden Verfügung im Ausland „radikalisiert“ und anschließend in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt, in diesem Sinne wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 - 10 CS 14.2244, 10 C 14.2245 - juris, Rn. 28 ff. Denn in allen Fällen ist entsprechend § 7 Abs. 1 PassG Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Adressat der Verfügung die Bundesrepublik Deutschland verlassen will, um sich in der genannten Art im Ausland an Gewalthandlungen zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung der Kammer setzt dies voraus, dass der Ausländerbehörde konkrete und belegbare Tatsachen zur Verfügung stehen, die die Begründetheit ihrer Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Dies schließt die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder den durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht zur ausreichenden Begründung der Annahme einer Gefahrenlage aus, vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 26. August 2009 - 8 K 637/09 - juris, Rn. 46 m. w. N. Eindeutige Beweise für die Gefahreneinschätzung sind hingegen nicht erforderlich. Ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 - juris, Rn. 5. Aus Sicht der Kammer stehen die vorliegenden Anhaltspunkte jedenfalls der Annahme entgegen, der angegriffene Verwaltungsakt sei offensichtlich rechtswidrig und bereits deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Vielmehr bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereit ist, sich an bewaffneten Kampfhandlungen gegebenenfalls auch terroristischer Organisationen zu beteiligen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigten, dass der Antragsteller im Jahr 2013 als Profilfoto seines Facebook-Accounts ein Foto verwandte, auf dem er eine Tarnweste mit Funkgerät trug und eine offensichtlich zu militärischen Zwecken bestimmte Waffe in beiden Händen hielt. Zu diesem Zeitpunkt wies das Profil als Aufenthaltsort „Aleppo Syrien“ aus. Der Antragsteller selbst gibt an, in diesem Zeitraum jedenfalls für anderthalb Monate Kampfhandlungen aufgenommen zu haben. Wenn er weiter einwendet, seine Tätigkeit habe hauptsächlich darin bestanden, von den Kampfhandlungen Videos zu erstellen, impliziert dies, dass seine Tätigkeit auch nach seinen eigenen Angaben nicht darauf beschränkt war. Auch wenn der Antragsteller weiter geltend macht, er habe sich zwischenzeitlich von seinen Kampfhandlungen distanziert und würde heute nicht mehr zu solchen militärischen Mitteln greifen bzw. betätige sich nunmehr ausschließlich humanitär, indem er Hilfsgüter für syrische Flüchtlinge sammle und dafür sorge, dass diese syrischen Flüchtlingen zugutekämen, kann der Antragsteller damit den Eindruck der vorliegenden und zugestandenen Anhaltspunkte für seine prinzipielle Gewaltbereitschaft nicht hinreichend entkräften. Damit soll die grundsätzlich der Antragsgegnerin obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt oder verkehrt werden. Aus Sicht der Kammer sind allerdings die vorliegenden Anknüpfungstatsachen bereits so gewichtig, dass jedenfalls die Annahme, der Antragsteller werde sein Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich durchsetzen können, zurzeit nicht gerechtfertigt ist. Sollte sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Tatsachengrundlage erhärten, bestehen aus Sicht der Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr obliegende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Ihre dahingehenden Erwägungen halten den Anforderungen des § 114 VwGO (Beachtung des Zwecks und der gesetzlichen Grenzen des Ermessens) stand. Aus Sicht der Antragsgegnerin überwiegt das öffentliche Interesse an der Versagung der Ausreise das private Interesse des Antragstellers. Dazu weist sie auf die möglicherweise erheblichen Belastungen der auswärtigen Beziehungen sowie einer möglichen Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der Völkergemeinschaft hin und stellt diese Belange der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Ausreisefreiheit des Antragstellers gegenüber. Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Antragstellers aus beruflichen oder persönlichen Gründen ein gesteigertes Interesse an der Ausreise bestehe, sieht sie nicht. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die vor dem Hintergrund der verbleibenden Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht erforderliche umfassende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. In diese Abwägung sind auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich im Fall einer Stattgabe des Aussetzungsantrags und einer Realisierung der von dem Antragsgegner angenommenen Gefahrenlage ergeben würden. In diesem Fall käme es bei einer Beteiligung des Antragstellers an bewaffneten Kampfhandlungen in Syrien oder den angrenzenden Staaten unter Umständen zu in ihren Ausmaßen derzeit nicht abschätzbaren Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit durch die Anwendung von Gewalt gegen Personen und/oder Sachen und damit mittelbar auch zu erheblichen Belastungen der auswärtigen Beziehungen sowie zu einer Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der Völkergemeinschaft wegen der Vernachlässigung zentraler staatenübergreifender Sicherheitsinteressen. Dem Schutz der damit betroffenen Rechtsgüter - insbesondere dem Schutz von Leib und Leben gegebenenfalls auch unbeteiligter Dritter vor bewaffneten Auseinandersetzungen als international anerkanntes Schutzgut - kommt angesichts der ihnen nach Lage der Dinge drohenden Beeinträchtigungen überragendes Gewicht zu. Dies gilt im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr selbst dann, wenn - was im vorliegenden Fall nicht in vergleichbarem Maße zu konstatieren ist - die tatsächlichen Grundlagen für die Gefahrenprognose gegebenenfalls wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit sicherheitsrelevanter Erkenntnisse - noch - nicht offen gelegt sind, vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 14. April 2009 - 8 L 164/09 - juris, Rn. 35. Auf der anderen Seite sind die Folgen zu berücksichtigen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Aussetzungsantrags ergäben. Er wäre gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens daran gehindert, das Bundesgebiet zu verlassen. Hierbei handelt es sich um eine empfindliche Einschränkung seiner Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Der Antragsteller hat allerdings keine über das allgemeine Interesse an der Wahrnehmung dieser grundrechtlich garantierten Freiheit hinausgehenden, besonderen persönlichen Interessen geltend gemacht, die eine Inanspruchnahme der Reisefreiheit in nächster Zeit erforderlich machen und seinen privaten Belangen ein stärkeres Gewicht verleihen könnten. Einem eventuellen Interesse, humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten, kommt bereits deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, da es sich nicht um ein persönliches - insbesondere selbst nicht durch spezifische Grundrechtspositionen abgesichertes - Interesse handelt und der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag als Teil einer Organisation tätig würde, deren Tätigkeit nicht erkennbar entscheidend von seiner Mitwirkung abhängig ist. Unter diesen Umständen müssen die privaten Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung, dem schwer wiegenden Gründe des Allgemeinwohls zu Seite stehen, zurücktreten. Auf die weiteren durch die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vorgebrachten Ausführungen, es lägen Informationen vor, dass der Antragsteller im September/Oktober 2014 wegen eines Schleuserdeliktes in Italien zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, kommt es vor diesem Hintergrund zunächst nicht an. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist deshalb auch nicht zu entscheiden, ob durch die Tätigkeit eines Ausländers als Schleuser insbesondere eines der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG genannten Schutzgüter beeinträchtigt werden kann. Auch bleibt die Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhaltes (insbesondere liegt ein Abdruck des Urteils dem Gericht - noch - nicht vor) dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Soweit sich der Antragsteller zudem gegen die Anordnung wendet, seinen syrischen Reisepass und/oder sonstige Dokumente, die seine Ausreise ermöglichen, sofort der Ausländerbehörde auszuhändigen, findet diese Maßnahme ihre Rechtgrundlage in § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorrübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem (dem AufenthG) erforderlich ist. Sie ermächtigt damit die zuständige Behörde, eine im AufenthG vorgesehene gesetzliche Verpflichtung durch einen mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckbaren Verwaltungsakt zu konkretisieren, vgl. Hailbronner, in: ders. (Hrsg.), Ausländerrecht, § 48 AufenthG (Stand: November 2012), Rn. 7. Die Aushändigung des Nationalpasses ist zur Sicherung des Ausreiseverbotes erforderlich, da nur so sichergestellt werden kann, dass der Antragsteller das Bundesgebiet nicht verbotswidrig verlässt. Als Annexmaßnahme richtet sich ihre Rechtmäßigkeit allerdings grundsätzlich nach der Rechtmäßigkeit der Hauptmaßnahme. Diese lässt sich nach der aktuellen Sach- und Rechtslage - wie ausgeführt - nicht abschließend beurteilen. Hinsichtlich der erforderlichen Interessenabwägung kann auf die obigen Ausführungen zur Interessenabwägung mit Blick auf die Ausreiseuntersagung Bezug genommen werden. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem Antragsteller bei Einbehaltung des Passes nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV i. V. m. § 48 Abs. 2 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen ist. Schließlich verkennt die Kammer nicht, dass dem Antragsteller die mit dem Ausreiseverbot verbundene fortdauernde Grundrechtsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zeitlich nicht unbegrenzt zugemutet werden kann. Den Interessen des Antragstellers wird daher durch eine zeitnahe Entscheidung im Hauptsachverfahren Rechnung zu tragen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- €) ausreichend und angemessen berücksichtigt.