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Urteil

6 K 421/15

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage eines Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage ist zulässig, wenn das Grundstück im Einwirkungsbereich liegt (§ 42 Abs.2 VwGO; § 5 Abs.1 BImSchG). • Die Behörde durfte wegen fehlender Anhaltspunkte auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten; die Vorprüfung entsprach den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. • Für Lärmprognosen und Immissionsbewertung ist die TA Lärm einschließlich DIN ISO 9613-2 weiterhin maßgeblich; neuere Forschungsergebnisse begründen nicht automatisch ihre Unverwertbarkeit. • Bei Vorbelastung kann eine geringe Richtwertüberschreitung unschädlich sein, wenn der Zusatzbeitrag der genehmigten Anlage nach TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unter dem Richtwert liegt. • Eine optisch bedrängende Wirkung ist bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage regelmäßig zu verneinen; Einzelfallumstände müssen substantiiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit einer Genehmigung für Windenergieanlage; Verzicht auf UVP und TA‑Lärm‑Gestützte Immissionsbewertung • Klage eines Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage ist zulässig, wenn das Grundstück im Einwirkungsbereich liegt (§ 42 Abs.2 VwGO; § 5 Abs.1 BImSchG). • Die Behörde durfte wegen fehlender Anhaltspunkte auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten; die Vorprüfung entsprach den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. • Für Lärmprognosen und Immissionsbewertung ist die TA Lärm einschließlich DIN ISO 9613-2 weiterhin maßgeblich; neuere Forschungsergebnisse begründen nicht automatisch ihre Unverwertbarkeit. • Bei Vorbelastung kann eine geringe Richtwertüberschreitung unschädlich sein, wenn der Zusatzbeitrag der genehmigten Anlage nach TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unter dem Richtwert liegt. • Eine optisch bedrängende Wirkung ist bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage regelmäßig zu verneinen; Einzelfallumstände müssen substantiiert dargelegt werden. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das etwa 481 m von der geplanten Windenergieanlage (Enercon E‑82 E2, Gesamthöhe 139,38 m) entfernt liegt. Die Vorhabenträgerin beantragte die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage; der Beklagte erteilte sie am 9.12.2014, später ergänzt durch eine Änderungsgenehmigung vom 22.6.2015 (Einbau von Trailing Edge Serrations, Erhöhung der Nachtleistung). Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob Klage mit Vorwürfen u.a. wegen unzulässiger Lärm- und Infraschallbelastung, fehlender UVP, artenschutzrechtlicher Mängel, optischer Bedrängung und Unfallgefahren. Die Genehmigungsbehörde stützte sich auf schalltechnische Gutachten, Vorprüfungen zur UVP und Nebenbestimmungen (Leistungsbegrenzung nachts, Abschaltzeiten, Schattenwurfmodul, Fledermausmonitoring). Das Gericht hat die Verfahren verbunden und die Klage geprüft. • Klagebefugnis: Das Grundstück liegt im Einwirkungsbereich, der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs.2 VwGO und kann sich auf drittschützende Vorschriften (§ 5 Abs.1 BImSchG) berufen. • UVP‑Vorprüfung: Die Behörde hat eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG durchgeführt; Ergebnis und Ermittlungen sind nachvollziehbar, daher war der Verzicht auf eine vollständige UVP rechtmäßig (§§ 3a,3c UVPG; UmwRG). • Schallrechtliche Bewertung: Die Schallprognose entspricht TA Lärm und DIN ISO 9613-2; die TA Lärm ist weiterhin maßgeblich, neuere Studien begründen nicht ohne Weiteres deren Unverwertbarkeit; für IO 5 ergibt sich nachts eine Gesamtbelastung von 46,0 dB(A) und ein Zusatzbeitrag der neuen Anlage von 37,5 dB(A) (irrelevant, da ≥6 dB unter Richtwert) (TA Lärm, 9. BImSchV). • Änderungsgenehmigung (TES, Leistungsanpassung): Messungen und Stellungnahmen zeigen, dass TES und die genehmigte Leistungsanhebung die Emissionen nicht erhöhen, sondern verringern; daher rechtfertigen sie keine abweichende Prüfung. • Weitere Immissionen und Gefahren: Infraschall, Schallreflexionen, Impuls/Ton, Körperschall und Unfallgefahren wurden geprüft; nach dem Stand der Erkenntnisse und aufgrund fachlicher Gutachten sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Gefahren für den Kläger feststellbar. • Abwägung/Rücksichtnahme: Bei einem Abstand von ca. 3,45‑facher Gesamthöhe liegt regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung vor; vorhandene Vorbelastung und Lage der Anlagen wurden berücksichtigt; besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen, sind nicht substantiiert dargelegt. • Rechtsfolge: Die Genehmigung ist formell und materiell rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; die Klage ist daher abzuweisen (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage des Nachbarn wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage formell und materiell rechtmäßig erteilt hat; eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nach durchgeführter Vorprüfung nicht erforderlich. Die schalltechnischen Prognosen und die Anwendung der TA Lärm sind nachvollziehbar; der von der genehmigten Anlage ausgehende Zusatzbeitrag zum Nachtlärm ist um 7,5 dB unter dem maßgeblichen Richtwert und daher als irrelevant anzusehen. Optische Bedrängung, Infraschall, Körperschall, Schallreflexionen sowie erhebliche Unfallgefahren wurden nicht nachgewiesen. Damit ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt; die Klage ist vollumfänglich abzuweisen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.