Urteil
8 K 1897/14
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung des Rundfunkbeitrags bemisst sich nach dem Innehaben einer Wohnung; vorübergehende Nichtnutzung ändert daran nichts.
• Eine Behörde ist nicht verpflichtet, umfassend über alle möglichen Befreiungstatbestände zu beraten; eine allgemeine Beratungspflicht der Rundfunkanstalten besteht nicht.
• Ein Widerspruchsbescheid, der lediglich per einfachem Brief übersandt wurde, gilt nicht als förmlich zugestellt; die Klagefrist beginnt erst mit formgerechter Zustellung.
• Für eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen sind die gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls ein förmlicher Befreiungsantrag erforderlich; bloße Unterstützungszahlungen der Eltern begründen keinen Befreiungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Rundfunkbeitragspflicht wegen Innehaberschaft an Wohnung; keine Pflicht zur umfassenden Beratung • Die Erhebung des Rundfunkbeitrags bemisst sich nach dem Innehaben einer Wohnung; vorübergehende Nichtnutzung ändert daran nichts. • Eine Behörde ist nicht verpflichtet, umfassend über alle möglichen Befreiungstatbestände zu beraten; eine allgemeine Beratungspflicht der Rundfunkanstalten besteht nicht. • Ein Widerspruchsbescheid, der lediglich per einfachem Brief übersandt wurde, gilt nicht als förmlich zugestellt; die Klagefrist beginnt erst mit formgerechter Zustellung. • Für eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen sind die gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls ein förmlicher Befreiungsantrag erforderlich; bloße Unterstützungszahlungen der Eltern begründen keinen Befreiungsanspruch. Der Kläger war als Inhaber einer Wohnung in Aachen gemeldet und erhielt ab 2013 Beitragsbescheide. Sein Vater beanstandete, dass der Kläger aufgrund unzureichender Auskünfte früher zu Gebühren herangezogen worden sei und bat um Rückerstattung; zudem war der Sohn zeitweise (ca. 14 Monate) abwesend und die Wohnung habe nur noch Lagerfunktion gehabt. Der Beitragszuständige antwortete, dass die Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe und eine rückwirkende Befreiung ohne schriftlichen Antrag nicht möglich sei; das Gewerbe sei nur beschränkt beitragspflichtig. Der Beklagte setzte einen Beitragsbescheid fest; der Widerspruch wurde per einfachem Brief versandt. Der Kläger erhob Klage und rügte mangelhafte und verspätete Beratung sowie die Unrechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und begehrte Beseitigung der Folgen der angeblichen Fehlberatung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungs-/Klagefrist war nicht versäumt, weil der Widerspruchsbescheid nicht formgerecht zugestellt worden war; einfache Briefsendung begründet keine förmliche Zustellung nach § 73 VwGO. • Materielles Recht: Grundlage der Beitragserhebung sind § 2 Abs.1, Abs.2 und § 3 Abs.1 RBStV (Fassung ab 01.01.2013); die Beitragspflicht im Privaten ist verfassungsgemäß. • Wohnungseigenschaft: Nach § 3 Abs.1 RBStV kommt es auf die Eignung der Raumeinheit zum Wohnen/Schlafen an; Ausstattung zum Zeitpunkt der Abwesenheit ist unerheblich, deshalb blieb die Einheit Wohnung im Sinne des RBStV. • Inhaberschaft: Nach § 3 Abs.2 S.2 RBStV wird Inhaberschaft durch Meldung oder Mietvertrag vermutet; der Kläger hat diese Vermutung nicht widerlegt, weil er den Zugriff und die Nutzbarkeit der Wohnung erhalten hatte. • Befreiungsvoraussetzungen: Nach § 4 Abs.1 RBStV (bis 2012 §6 RGebStV) setzt Befreiung einen formellen Antrag und den Nachweis der Leistungsberechtigung voraus; der Kläger legte keinen entsprechenden Leistungsbescheid vor und erhielt lediglich Unterhaltszahlungen vom Vater. • Beratungspflicht: Es besteht keine umfassende Pflicht der Landesrundfunkanstalt zur aktiven Beratung über alle möglichen Befreiungsgründe; einschlägige Regelungen des VwVfG NRW finden auf die Beitragsverwaltung nicht insgesamt Anwendung. • Folgenbeseitigung: Ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen fehlerhafter Beratung setzt eine rechtswidrige hoheitliche Rechtsverletzung voraus; eine solche liegt nicht vor, da keine rechtswidrige Falschberatung oder Pflichtverletzung festgestellt wurde. Die Klage wird abgewiesen; der Beitragsbescheid vom 4.10.2013 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2014) ist materiell rechtmäßig. Der Kläger bleibt rundfunkbeitragspflichtig, weil er Inhaber der Wohnung war und die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlagen. Eine Verpflichtung der Beklagten zu umfassender individueller Beratung besteht nicht; es liegt keine rechtswidrige Falschberatung oder Verletzung von Aufklärungspflichten vor, sodass weder Rückerstattungs- noch Folgenbeseitigungsansprüche bestehen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.