Urteil
5 K 1441/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0118.5K1441.16A.00
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Leitsätze
Keine Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.00 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Unter dem 28. Juli 2015 erhielt er die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Am 11. März 2016 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er u.a. an, er habe sein Heimatland am 6. Januar 2015 verlassen. Er sei zunächst in die Türkei gereist, wo er sich sechs Monate lang aufgehalten habe. Dann sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 20. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ungarn habe ihn inhaftiert und nach Abnahme der Fingerabdrücke gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Er sei in seinem Heimatland wehrpflichtig, wolle aber nicht am syrischen Krieg teilnehmen. Nachdem das Bundesamt für den Kläger einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 betreffend Ungarn ermittelt hatte, der allerdings nicht im übersandten Verwaltungsvorgang dokumentiert ist, richtete es am 2. Mai 2016 ein Übernahmeersuchen für den Kläger nach der Dublin III-VO an Ungarn. Die ungarischen Behörden bestätigten noch am gleichen Tag den Eingang des Gesuchs, beantworteten es in der Folgezeit aber nicht. Mit Bescheid vom 16. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 21. Juni 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Der Asylantrag sei gemäß § 27a des Asylgesetzes (AsylG, heute: § 29 AsylG) unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei. Die Zustimmung zum Aufnahmegesuch werde gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingiert. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 24. Juni 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Europäische Grundrechtecharta) drohe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 8. Juli 2016 - 5 L 517/16.A - angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 L 517/16.A sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und zulässig (I.). Die Klage ist auch begründet (II). Die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides), die Abschiebungsanordnung nach Ungarn (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides) und die Befristungsentscheidung (Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - der Entscheidung des Gerichts abzustellen, soweit nicht aus Gründen des materiellen Rechts eine Abweichung geboten ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist daher grundsätzlich das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) mit Wirkung vom 10. November 2016 geändert worden ist sowie die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, mithin auch auf den im März 2016 gestellten Asylantrag des Klägers. I. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist nicht nur hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheides, sondern auch für das Begehren auf Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages wegen der Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags (Ziffer 1 des Bescheides) die allein statthafte Klageart. Die Dublin III-VO sieht ein von der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags getrenntes behördliches Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Staates vor. Auch im Falle der gerichtlichen Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung obliegt es nach den Regelungen der Dublin III-VO dem Bundesamt zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Aufnahmegesuch an einen anderen, nachrangig zuständigen Mitglied- oder Vertragsstaat zu stellen ist. Diese Pflicht könnte das Gericht im Falle des Durchentscheidens nicht erfüllen. Vgl. grundlegend zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15ff sowie Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris, Rn. 13ff; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2016 - 13 A 59/15.A -, juris, Rn. 22 f. und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, juris, Rn. 28 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Klage ist auch zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG erhoben. Der angegriffene Bescheid vom 16. Juni 2016 wurde dem Kläger am 21. Juni 2016 zugestellt, so dass die Wochenfrist bei Klageerhebung am 24. Juni 2016 noch nicht abgelaufen war. II. Die auf § 27a AsylG a.F. - soweit hier maßgeblich inhaltlich identisch mit dem nunmehr maßgeblichen § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG - gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Antragsteller ist dann in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, damit dort sein Asylverfahren durchgeführt werden kann. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch nicht Ungarn der für die Durchführung des Verfahrens zuständige Mitgliedstaat, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend aufgrund der Fiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Ungarn grundsätzlich für das Asylbegehren zuständig wäre. Die Zuständigkeit Ungarns ist jedenfalls aus den unten genannten Gründen ausgeschlossen. Zugleich kommt eine Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten, über die der Kläger in die Bundesrepublik eingereist ist, jedenfalls deshalb nicht (mehr) in Betracht, weil die Frist für ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Dublin III-VO bzw. für ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin III-VO abgelaufen ist. (1.) Der Ausschluss der Zuständigkeit Ungarns ergibt sich zunächst aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, wonach eine Überstellung unmöglich ist, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und (bzw. genauer: oder) die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (EUGRCh; ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389) mit sich bringen. Artikel 4 EUGRCh, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 EUGRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 2010 II, S. 1198). Vgl. grundlegend zum Begriff der systemischen Mängel: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris. In diesem Fall kann der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, sondern der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat hat weiter zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann oder er wird - wie hier - selbst der zuständige Mitgliedstaat, Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 und 2 Dublin III-VO. Die Kammer hat mit Urteil vom 10. März 2016, vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016 - 5 K 1049/15.A -, juris, systemische Schwachstellen sowohl des ungarischen Asylverfahrens als auch der Aufnahmebedingungen in Ungarn bejaht. Der Kammer liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es ist weiter davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die in Ungarn willkürlich angeordnete Asylhaft droht und dass die Haftbedingungen trotz der zwischenzeitlich nicht mehr überfüllten Haftanstalten erhebliche Mängel aufweisen. Hinsichtlich der Auswertung neuer Erkenntnisse und der Bewertung der aktuellen Situation wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris, Rn. 26 - 44, bezogen auf die Verhältnisse in Ungarn im Oktober 2016 sowie Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, juris, Rn. 24 - 40 bezogen auf die Verhältnisse im Sommer 2014, sowie auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, vgl. Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Rn. 39 ff, wobei die Kammer im Ergebnis offen lassen kann, ob maßgeblich abzustellen ist auf die Situation in Ungarn im Zeitpunkt der Einreise der Kläger ins Bundesgebiet im Juli 2015 und einen damals begründeten Ausschluss der Zuständigkeit Ungarns, so VGH Ba-Wü, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, juris, Rn. 26, oder ob ausschließlich die Verhältnisse in Ungarn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sind, so OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Rn. 40. Da systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens ab Sommer 2014 vorgelegen haben, vgl. VGH Ba-Wü, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, juris, Rn. 24 - 40, kommt es auf die unterschiedlichen Zeitpunkte vorliegend nicht an. Die Kammer teilt auch die Einschätzung des OVG Lüneburg, dass die weiteren erheblichen Mängel des ungarischen Asylverfahrens wie etwa der Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK durch Rückschiebungen nach Serbien, die mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten für Flüchtlinge, die Gewaltanwendung durch ungarische Behörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Grenze sowie die generelle Ausrichtung der ungarischen Flüchtlingspolitik und -gesetzgebung befürchten lassen, dass ein Asylbegehrender keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhalten wird. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Rn. 58 ff, ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris, Rn. 43 ff. Die Kammer hält an dieser Einschätzung auch mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2016 - 3 K 509.15 A -, juris, fest, da die dort verwerteten Erkenntnisse jedenfalls hinsichtlich der Inhaftierungspraxis und der Haftbedingungen überholt sein dürften. Nachdem zu Beginn des Jahres zunächst der ungarische Kanzleiminister János Lázár verkündete, die generelle Internierung von Flüchtlingen werde erwogen; Asylbewerber seien künftig ohne Ausnahme in fremdenpolizeilichen Gewahrsam zu nehmen und hätten solange in Transitzonen oder geschlossenen Flüchtlingslagern zu bleiben, bis über ihren Asylantrag entschieden sei, vgl. Spiegel Online: Warum Orbán alle Asylbewerber inhaftieren will, 14. Januar 2017, aufgerufen am 18. Januar 2017, hat zwischenzeitlich Premier Orbán in seinem ersten Radiointerview des Jahres am 13. Januar 2017 bestätigt, dass der Beschluss, "alle Asylantragsteller einzusperren klar gegen die EU-Politik" gerichtet sei, aber um "der erhöhten Terrorgefahr in Europa zu begegnen" notwendig sei. Zitiert nach Pester LLoyd: Orbán verteidigt Internierung von Flüchtlingen: Jahr der Revolte gegen "frustrierten, neidischen Westen", 14. Januar 2017, aufgerufen am 18. Januar 2017. Ob das Ungarische Helsinki Committee seinen angekündigten Widerstand gegen die Inhaftierungen wird durchsetzen können, vgl. The Budapest Beacon: Hungary's Helsinki Committee vows to fight mass detention of asylum-seekers, 14. Januar 2017, aufgerufen am 18. Januar 2017, ist angesichts der sich verschärfenden öffentlichen Kampagne der Regierung Orbán gegen die NGO's, insbesondere auch gegen das Helsinki Committee und der Ankündigung, diese Organisationen "ausradieren" zu wollen wegen ihrer - von der ungarischen Regierung unterstellten - Koalition mit Terrororganisationen und Menschenhändlern, äußerst zweifelhaft. Vgl. Pester Lloyd: Regierungssprecher Ungarn: Soros-NGO's kooperieren mit Terroristen und Menschenhändlern, 17. Januar 2017, aufgerufen am 18. Januar 2017; The Budapest Beacon: Kovács: NGOs conspriring with terrorist organizations an human traffickers, 16. Januar 2017, aufgerufen am 18. Januar 2017. Auch hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen in den Haft- und offenen Einrichtungen vermag die Kammer keine maßgeblichen Verbesserungen zu erkennen. Das Verwaltungsgericht Berlin weist zwar zu Recht darauf hin, dass insoweit keine Überbelegungssituation mehr vorliegt, es wird aber gerade aktuell von verheerenden Zuständen berichtet, da die Einrichtungen kaum beheizt werden. Vgl. Spiegel Online: Warum Orbán alle Asylbewerber inhaftieren will, 14. Januar 2017, aufgerufen am 18. Januar 2017. Angesichts von Temperaturen, die derzeit bis zu minus dreißig Grad erreichen, bedarf dies keiner weiteren Ausführungen. Dass die ungarische Regierung keinerlei Interesse an einer angemessenen Unterbringung der Flüchtlinge hat, verdeutlich auch die Schließung des Unterbringungszentrums Bicske in der Nähe von Budapest. Dieses Lager galt bislang als Vorzeigeeinrichtung und verfügte über eine hohe Kapazität. Die noch anwesenden 60 Bewohner des Zentrums wurden in andere Einrichtungen verteilt, u.a. in das temporäre Unterbringungszentrum - also ein Zeltlager - Körmend in Südwestungarn, nahe der österreichischen Grenze. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Ungarn Zentrum Bicske geschlossen. Ungarische Hilfsorganisationen werfen der Einwanderungsbehörde BAH bereits seit Wochen vor, dass dieses Zeltlager kaum beheizt werde, offenbar mit dem Ziel, Asylbewerber indirekt dazu zu drängen, Ungarn illegal zu verlassen und über die grüne Grenze nach Österreich weiterzuziehen. Vgl. Spiegel Online: Warum Orbán alle Asylbewerber inhaftieren will, 14. Januar 2017, aufgerufen am 18. Januar 2017 Da der Asylantrag des Klägers damit nicht unzulässig ist, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheides) und die Befristungsentscheidung (Ziffer 3 des Bescheides). (2.) Der angegriffene Bescheid ist unabhängig hiervon auch deshalb aufzuheben, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer hinreichend sicher feststeht, dass die Überstellung des Klägers nach Ungarn derzeit tatsächlich nicht möglich ist und die Beklagte deshalb im Wege des Selbsteintritts verpflichtet ist, das Asylverfahren durchzuführen. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 18. November 2016 im Verfahren gleichen Rubrums 5 L 517/16.A ausgeführt, akzeptiert Ungarn eine Überstellung allenfalls für Flüchtlinge, die in Ungarn zum ersten Mal das Gebiet der EU betreten haben. Vgl. ungarischer Außenminister Szijjártó in der Presse: "Wir nehmen nur jene Migranten aus den Staaten des Westbalkans zurück, die Ungarn als erstes EU-Land betreten haben.", in "Das EU-System ist kaputt und ineffizient", aufgerufen am 18.11.2016 unter www.welt.de, Da der Kläger auf dem Landweg über Griechenland gereist ist, ist bereits aus diesem Grund eine Überstellung nach Ungarn nicht durchführbar. Vgl. ebenso: OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Rn. 67 m.w.N. Kann ein Asylbewerber in einen grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat de facto nicht überstellt werden, weil dieser nicht aufnahmebereit ist, hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, erforderlichenfalls - das heißt insbesondere dann, wenn wie vorliegend kein anderer Mitgliedstaat zuständig sein kann - im Wege des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO den Antrag zu prüfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S., - C-411/10 - , juris, Rn. 107 u. 108 unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, der Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO insoweit entspricht; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Rn. 64 ff; VGH Ba-Wü, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris, Rn. 45 ff und vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, juris, Rn. 41 ff, hierzu nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 23. November 2016 - 1 B 113/16 -, juris, Rn. 4 ff; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 -, juris. Da das Asylverfahren des Klägers somit vom Beklagten durchzuführen ist, fehlt es auch insoweit an einer Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheides getroffenen Entscheidungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.