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Urteil

1 K 2352/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0130.1K2352.15.00
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Leitsätze

Ein schriftlich gestellter Antrag eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand kann nur schriftlich, gegenüber der zuständigen Stelle und vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung zurückgenommen werden.
Eine Anfechtung eines solchen Antrags mit der Begründung, dem Beamten sei nicht bewusst gewesen, welche Erklärung er abgegeben habe, ist unbeachtlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein schriftlich gestellter Antrag eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand kann nur schriftlich, gegenüber der zuständigen Stelle und vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung zurückgenommen werden. Eine Anfechtung eines solchen Antrags mit der Begründung, dem Beamten sei nicht bewusst gewesen, welche Erklärung er abgegeben habe, ist unbeachtlich. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger stand als Technischer Fernmeldeoberamtsrat im Dienst der Beklagten. Zuletzt für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 war er unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der Telekom Deutschland GmbH beurlaubt. Am 19. Februar 2015 beantragte er (formularmäßig) seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim BEV und in den Postnachfolgeunternehmen. Auf eine Anfrage, wann der späteste Zeitpunkt sei, über den beantragten Vorruhestand seine vertragliche Zustimmung bzw. die Kündigung der In-sich-Beurlaubung abzugeben, teilte ihm die Personalabteilung mit, dass dies zirka drei Monate vorher geschehen müsse. Mit Verfügung vom 10. November 2015 versetzte die Beklagte den Kläger antragsgemäß gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen mit Ablauf des 30. Dezember 2015 in den Ruhestand. Gleichzeitig widerrief sie die Beurlaubung des Klägers zur Telekom Deutschland GmbH zeitgleich mit der Versetzung in den Ruhestand. Gegen die Verfügung erhob der Kläger am 15. November 2015 Widerspruch und führte zur Begründung an, seine persönlichen Verhältnisse im familiären und finanziellen Bereich ließen eine Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2015 nicht zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe am 19. Februar 2015 einen verbindlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Dezember 2015 gestellt. Ein solcher Antrag hätte nur bis zur Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zurückgezogen werden können. Mit Zustellung des Zurruhesetzungsbescheides sei der Kläger wirksam in den Ruhestand versetzt worden. Eine Antragsrücknahme komme danach unabhängig von den geltend gemachten Gründen nicht mehr in Betracht. Der Kläger hat ‑ entsprechend der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid ‑ am 10. Dezember 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Ebenso hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen am 22. Dezember 2015 gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hinauszuschieben, bzw. zu verpflichten, die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Dezember 2015 bis zum 29. Dezember 2015 zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, an das erkennende Gericht verwiesen. Durch Beschluss vom 28. Dezember 2015 hat die Kammer im Verfahren 1 L 1086/16 diese Anträge mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt und festgestellt, dass die vorliegende Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Durch weitere Verfügung vom 26. Januar 2016 hat die Beklagte durch den Betrieb HR Business Services gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung angeordnet. Der hiergegen gestellte Antrag des Klägers vom 18. Februar 2016 blieb vor der erkennenden Kammer im Verfahren 1 L 115/16 ohne Erfolg; auf die Beschwerde des Antragstellers hat das OVG NRW im Verfahren 1 B 379/16 die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Bescheid vom 10. November 2015 mangels Zuständigkeit der anordnenden Stelle aufgehoben. Im vorliegenden Rechtsstreit führt der Kläger aus, er habe seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand konkludent zurückgenommen. Er habe in mehreren Gesprächen, meist in der Mittagspause, gegenüber seiner Führungskraft, Herrn Sauren, dargelegt, dass er an dem Antrag nicht mehr festhalten wolle. Dies habe Herr Sauren gegenüber dem Bereich HR Business Services fürsorgepflichtig nicht hinreichend kommuniziert. Auch sei er dadurch benachteiligt worden, dass die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand verfrüht ausgesprochen worden sei. Üblicherweise ergehe sie am letzten Arbeitstag gemeinsam mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde. Er habe seine Erklärung über den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auch erfolgreich angefochten. Eine verbindliche Erklärung darüber, dass er mit dem Ablauf des 30. Dezember 2015 in den Ruhestand gehen wolle, habe er nie abgeben wollen. Vielmehr habe er geglaubt, mit dem entsprechenden Antrag lediglich ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, was seine Nachfragen über die Beendigung der Beurlaubung und den Zeitpunkt einer verbindlichen Erklärung seinerseits belegten. Im Übrigen hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nicht vorgelegen und sei der Widerruf seiner Beurlaubung rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Versetzung in den Ruhestand und den Widerruf der Beurlaubung zur Telekom Deutschland GmbH vom 10. November 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt aus, der Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Dezember 2015 sei wirksam gestellt und nicht zurückgenommen worden. Die Rücknahme eines derartigen Antrages sei nur in der gleichen Form zulässig, in der er gestellt worden sei. Dies bedeute, dass der Kläger den Antrag hätte schriftlich zurücknehmen müssen. Eine Anfechtung sei nicht wirksam erklärt worden, weil kein Anfechtungsgrund vorliege. Der Irrtum über die rechtliche Wirkung seiner Erklärung sei kein zulässiger Anfechtungsgrund. Im Übrigen sei die Anfechtung nicht unverzüglich nach dem Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und den Postnachfolgeunternehmen hätten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakten der Verfahren 1 L 1086/15 und 1 L 115/16 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand und den Widerruf der Beurlaubung zur Telekom Deutschland GmbH vom 10. November 2015; sie ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2015 rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierzu hat die erkennende Kammer in ihrem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 17. März 2016 ‑ 1 L 115/16 ‑, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, ausgeführt: " Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 - im Folgenden: BEDBPStruktG - (BGBl. I S. 2378 <2426>), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299). Dessen Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist als Beamter bei einem Postnachfolgeunternehmen - konkret der Deutschen Telekom AG - beschäftigt und als solcher derzeit in einem Bereich tätig, in dem nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin ein Personalüberhang zu verzeichnen ist, vgl. § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG. Der Antragsteller hat den erforderlichen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt und diesen auch nicht wirksam zurückgenommen oder angefochten. Unter dem 19. Februar 2015 füllte er ein mit "Antrag Vorruhestand" überschriebenes Formular aus und leitete dieses unterschrieben an seinen Vorgesetzten weiter. In dem Formular hieß es: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie um meine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 4 Abs. 1 des oben genannten Gesetzes [BEDBPStruktG] mit Ablauf des 30. Dezember 2015". Vor diesem Hintergrund vermag der Vortrag des Antragstellers, es habe sich hierbei um eine Erklärung gehandelt, die nicht als verbindlicher Antrag zu werten sei, weil weitere Schritte erforderlich gewesen seien, nicht zu überzeugen. Diesen Antrag hat er auch nicht wirksam zurückgenommen. Soweit er vorträgt, er habe im Laufe des Sommers häufiger seinem Vorgesetzten gegenüber geäußert, er könne sich den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand finanziell nicht leisten, kann offen bleiben, ob der Antragsteller diese Äußerungen tatsächlich getätigt hat, da sie im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung sind. Dem nach A 13 BBesO besoldeten Antragsteller musste bewusst sein, dass er einen Antrag, den er schriftlich gegenüber seinem Dienstherrn - der Deutsche Telekom AG - gestellt hat, nicht durch lediglich verbale Äußerungen gegenüber seinem Vorgesetzten in dem Unternehmen, in dem er aufgrund der Insichbeurlaubung tätig war - der Telekom Deutschland GmbH - zurücknehmen konnte. Nach Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung vom 10. November 2015 nebst entsprechender Urkunde war eine Rücknahme des Antrags ohne Zustimmung der Antragsgegnerin aus Gründen der Rechtssicherheit und ‑klarheit nicht mehr möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996 - 2 B 98/96 -, juris Rn. 8; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 26. Januar 2006 - 9 E 2233/04 -, juris Rn. 10, m.w.N. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich hierauf nicht berufen kann. Eine Treu- bzw. Fürsorgepflichtwidrigkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Antragsrücknahme ist allenfalls in Fällen denkbar, in denen die Zurruhesetzungsverfügung gerade zwecks Vermeidung einer Antragsrücknahme besonders früh zugestellt wurde. Anhaltspunkte dafür sind weder ersichtlich noch (substantiiert) vorgetragen. Die Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist keineswegs als verfrüht anzusehen, jedenfalls ist dies angesichts der Größe des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin nachvollziehbar. Es liegt auch keine erfolgreiche Anfechtung des Antrags vom 19. Februar 2015 vor. Es fehlt bereits an einem Anfechtungsgrund. Vor dem Hintergrund der Qualifikation des Antragstellers, seiner Besoldungsgruppe und der bereits zitierten eindeutigen Formulierung des Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen, dass ihm nicht bewusst war, welche Erklärung er abgibt. Daran ändert auch der angeführte E-Mail-Verkehr nichts. Dieser bezog sich ausschließlich auf das Verhältnis zur Telekom Deutschland GmbH und macht im Übrigen auch nur Sinn, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Mail selbst davon ausging, dass sein Beamtenverhältnis mit Ablauf des Jahres enden würde. Anderenfalls hätte es für ihn keinen Anlass gegeben, sich mit seinem Beschäftigungsverhältnis auseinanderzusetzen. Dabei kann unterstellt werden, dass der Antragsteller zwischen seinem Dienstverhältnis und dem Arbeitsverhältnis im Rahmen der Beurlaubung unterscheiden konnte. Soweit er sich möglicherweise zum Zeitpunkt der Antragstellung über die finanziellen Folgen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geirrt hat, handelt es sich hierbei weder um einen Erklärungs- noch um einen Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB, sondern vielmehr um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach § 123 Abs. 1 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin nach insoweit unbestrittenem Vortrag alle potenziellen Vorruheständler auf einem Merkblatt über die Folgen aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob der Antragsteller die Anfechtung rechtzeitig, d.h. unverzüglich i.S.d. 121 Abs. 1 BGB, erklärt hat. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG liegen ebenfalls vor. Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zum 30. Dezember 2015 hatte der am 19. März 1960 geborene Antragsteller das 55. Lebensjahr vollendet, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BEDBPStruktG. Die Antragsgegnerin hat ferner schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BEDBPStruktG vorliegen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 26. Februar 2016 verwiesen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten ist. Soweit er meint, seiner Zurruhesetzung stünden betriebliche Belange entgegen, da er bereits für diverse Aktivitäten eingeplant sei, ist bereits nicht erkennbar, inwieweit der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt sein sollte. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG dient offenkundig dem Interesse des Dienstherrn an der Sicherstellung eines geregelten Geschäftsablaufs und nicht den Interessen eines Beamten, der im Nachhinein einen Weg sucht, sich von seinem wirksam gestellten Antrag zu lösen. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse des Dienstherrn, die vom Antragsteller besetzte Planstelle alsbald mit einem anderen Beamten zu besetzen. Auch die angeführten haushaltsrechtlichen Gründe und der Aspekt einer effektiven Personalplanung rechtfertigen die sofortige Vollziehbarkeit des Zurruhesetzungsbescheides. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 CS 14.624 -, juris Rn. 16. Vor diesem Hintergrund bleibt auch dem gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog statthaften Antrag zu 2. der Erfolg verwehrt. Dem Antragsteller fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Durch den Widerruf der Beurlaubung kann er nicht in seinen Rechten verletzt sein, da die Zurruhesetzungsverfügung nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich rechtmäßig ist. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 2 B 39/03 -, juris Rn. 2." Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen. Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert hat der Kläger im Klageverfahren nichts vorgetragen, was eine andere rechtliche Entscheidung rechtfertigen könnte. Demgemäß war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.