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Beschluss

1 B 379/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0916.1B379.16.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die unter dem 26. Januar 2016 durch den Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10. November 2015 wird aufgehoben.

Bezogen auf den erstinstanzlichen Antrag zu 2. wird festgestellt, dass die vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig gemachte Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen 1 K 2352/15 auch insoweit aufschiebende Wirkung hat, als sie sich gegen den im Bescheid vom 10. November 2015 enthaltenen Widerruf der Beurlaubung wendet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Festsetzung für das Verfahren erster Instanz durch das Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf jeweils 29.180,04 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die unter dem 26. Januar 2016 durch den Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10. November 2015 wird aufgehoben. Bezogen auf den erstinstanzlichen Antrag zu 2. wird festgestellt, dass die vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig gemachte Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen 1 K 2352/15 auch insoweit aufschiebende Wirkung hat, als sie sich gegen den im Bescheid vom 10. November 2015 enthaltenen Widerruf der Beurlaubung wendet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Festsetzung für das Verfahren erster Instanz durch das Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf jeweils 29.180,04 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses Erfolg. 1. Die unter dem 26. Januar 2016 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. November 2015, soweit dort die vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand verfügt wurde, ist aufzuheben, weil die anordnende Stelle mangels Zuständigkeit hierzu nicht befugt gewesen ist. Das hat die Beschwerde zu Recht gerügt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Angeordnet wurde die sofortige Vollziehung von dem Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG. Diese besaß zu dem hier interessierenden Zeitpunkt der Anordnung abgesehen von einigen besonders bestimmten Ausnahmen zwar die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 2 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG– DTAGÜbertrAnO – vom 16. Dezember 2015), nicht aber auch die Zuständigkeit der Erlassbehörde des Ausgangsbescheides. Letztere lag auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 DTAGÜbertrAnO in Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG vielmehr bei dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety. Diese Stelle hatte hier auch die zugrunde liegende Zurruhesetzungsverfügung vom 10. November 2015 erlassen. Der Auffassung der Antragsgegnerin, die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bleibe auch nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens (Erlass bzw. – genauer – Zustellung des Widerspruchsbescheides) erhalten, ist nicht zu folgen. Zwar ist die damit angesprochene Rechtsfrage streitig. Die ganz überwiegende Auffassung geht (inzwischen) aber dahin, dass die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung – in Übereinstimmung mit der Dauer ihrer Sachherrschaft – mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens endet. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 1987– 14 CS 87.01988 –, NVwZ 1988, 746 = juris (nur LS); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. November 1990 – 9 S 2359/90 –, VBlBW 1991, 180 = juris (nur LS); OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 1999– 1 B 65/99 –, InfAuslR 409 = juris, Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 81; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 75; Windhorst, in Gärditz, VwGO, 2013, § 80 Rn. 146; Gersdorf, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 75; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 55; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 22; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 729; grundsätzlich auch Beckmann, NVwZ 2004, 184 (185); a. A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt (Stand: Februar 2016), § 80 Rn. 237, 239 u. 240; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 40; wohl auch Kugele, VwGO, 2013, § 80 Rn. 18 und 31; Kaltenborn, DVBl. 1999, 828 (829). Dem schließt sich der Berichterstatter des Senats an. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass eine davon abweichende Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geboten wäre. Der Wortlaut der Norm ist allenfalls offen und deutet mit der Formulierung „über den Widerspruch zu entscheiden hat“ eher in die Richtung, dass nur Fälle erfasst werden sollen, in denen eine solche Entscheidung noch nicht ergangen ist. Gesetzessystematisch stellt sich das Verfahren der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde als ein Nebenverfahren zum Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO dar. Das spricht dafür, auch in jenem Zusammenhang (grundsätzlich) an die Grenzen der Sachherrschaft, welche für die Widerspruchsbehörde in diesem Vorverfahren gelten, anzuknüpfen. Die in § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Kompetenz zur Aussetzung der Vollziehung getroffene (Parallel-)Regelung trägt, auch wenn man ihre historische Entwicklung (Wegfall der früheren Formulierung „Nach Einlegung des Widerspruchs …“) mit betrachtet, jedenfalls für die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde endet , nichts Entscheidendes bei. Schließlich fordert auch der Sinn und Zweck der Vorschrift – Gewährleistung eines in sich ausgewogenen, die Interessen sowohl des Bürgers als auch der Behörde berücksichtigenden (vorläufigen) Rechtsschutzes – nicht notwendig eine (originäre) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung über die Dauer des Widerspruchsverfahrens hinaus. Denn bereits durch die verbleibende umfassende Zuständigkeit der Ausgangsbehörde ist ein ausgewogener Rechtsschutz in dem vorgenannten Sinne grundsätzlich sichergestellt. Nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist die Ausgangsbehörde wieder mit dem Fall befasst und kann somit aufgrund ihrer größeren Sachnähe schneller und flexibler auf etwaige neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren. Den Belangen der Widerspruchsbehörde bleibt dabei insofern Rechnung getragen, dass diese sich ggf. durch Weisungen an die Ausgangsbehörde in das Verfahren des Sofortvollzugs einschalten kann. Die tenorierte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt in Fällen der vorliegenden Art dem Rechtsschutzbegehren der Sache nach angemessen und ausreichend Rechnung, da mit dieser Aufhebung die gesetzliche Regelfolge der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO insgesamt wieder greift, andererseits die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständige Behörde für den Fall einer etwa beabsichtigten „Erneuerung“ dieser Anordnung nicht sofort auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen wird. (Im Ergebnis) ebenso BayVGH, Beschluss vom 5. August 1987, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. November 1990, jeweils a.a.O.; siehe auch Külpmann (a.a.O., Rn. 1031 ff.) betreffend Fälle, in denen es an einer formal ausreichenden Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO gefehlt hat. Einer prognostischen (summarischen) Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung bedarf es somit in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr. 2. Die Beschwerde ist auch bezüglich des erstinstanzlichen Antrags zu 2. erfolgreich, weil die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage auch hinsichtlich des von diesem Antrag erfassten Gegenstandes (Widerruf der Beurlaubung), welcher eine eigenständige Regelung enthält, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Das gilt (selbst für den Fall etwaiger Offensichtlichkeit) unabhängig davon, ob die Klage insoweit begründet oder unbegründet ist. Der Antragsteller hatte schon erstinstanzlich, belegt durch konkrete Beispiele, vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage insoweit missachtet habe; dem ist die Antragsgegnerin weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Hiervon ausgehend lässt sich ein Rechtsschutzinteresse für den in Rede stehenden Rechtsschutzantrag nicht verneinen. Zwar setzt die Klärung von Fragen der Beurlaubung eines Beamten das Bestehen eines aktiven Beamtenverhältnisses als Grundlage voraus. Mit Blick auf die Ausführungen in diesem Beschluss unter Gliederungspunkt 1. ist die Verfügung über die vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand vom 10. November 2015 aber weder bestandskräftig noch (nach der gerichtlichen Aufhebung der Vollziehungsanordnung) vollziehbar. Der Antragsteller ist deswegen derzeit so zu behandeln, als bestünde sein aktives Beamtenverhältnis noch fort. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert ergibt sich für den der Besoldungsgruppe A 13 (Postnachfolgeunternehmen) zugehörigen Antragsteller unter Halbierung des Hauptsachestreitwertes in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (6 x 4.863,34 Euro). Die Befugnis zu Änderung des Streitwertes für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.