Beschluss
3 L 1015/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0202.3L1015.16.00
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Leitsätze
Die Fahreignung entfällt bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und einer Rauschfahrt.
Beruft sich ein Fahrerlaubnisinhaber auf einen unbewussten Konsum von Cannabis, so hat er dazu schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fahreignung entfällt bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und einer Rauschfahrt. Beruft sich ein Fahrerlaubnisinhaber auf einen unbewussten Konsum von Cannabis, so hat er dazu schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: 1. Der - sinngemäße - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 3160/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Die Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2016 ist als rechtmäßig anzusehen. Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Antragsgegnerin zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Antragsgegnerin ist nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist u. a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der ‑ erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Beide Voraussetzungen sind nach dem gegenwärtigen Sachstand als erfüllt anzusehen. Die letztgenannte Voraussetzung, also das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges, ist durch die am 14. März 2016 festgestellte Rauschfahrt hinreichend belegt. Der Antragsteller befuhr an diesem Tag gegen 7:15 Uhr mit seinem Pkw (W. H. , amtliches Kennzeichen 00-00 XXX) die D. Allee in B. in Richtung O. Straße, obwohl er unter Cannabiseinfluss stand, wie das Untersuchungsergebnis der ihm entnommenen Blutprobe zeigt. Danach konnte im Blutserum der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von 6,8 ng/ml und das THC-Abbauprodukt, mithin THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 71 ng/ml festgestellt werden. Vgl. dazu das wissenschaftliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 00.00.0000 über eine chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers. Die Darlegungen im Rahmen des Gutachtens sind schlüssig und nachvollziehbar. Gegen ihre Richtigkeit bestehen keinen Bedenken. Auf die so ermittelten Analyseergebnisse kann auch im vorliegenden Verfahren zurückgegriffen werden. Der Einwand des Antragstellers, er sei zur Abgabe der Blutprobe unter Anwendung von Zwang veranlasst worden, greift nicht durch. Die analysierte Blutprobe wurde ‑ wie sich der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 14. März 2016 entnehmen lässt - aufgrund richterlicher Anordnung nach § 81a Strafprozessordnung durch einen Arzt entnommen. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig. Der weitere Einwand des Antragstellers, er sei rechtswidrig zur Abgabe einer Speichelprobe als Drogenvortest gezwungen worden, ist jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohne Bedeutung. Zum einen beruht das vorgenannte Gutachten nicht auf dem Ergebnis der Speichelprobe, sondern auf der toxikologischen Analyse der Blutprobe. Zum anderen führen strafprozessuale Beweisverwertungsverbote regelmäßig nicht dazu, dass die gewonnenen Erkenntnisse auch dann unberücksichtigt bleiben müssen, wenn es im fahrerlaubnisrechtlichen Entziehungsverfahren darum geht, die Gefahren abzuwehren, welche durch fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entstehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 - juris, Rn. 23 f., sowie Urteil vom 25. Oktober 2016 - 16 A 1237/14 - juris, Rn. 47 ff., in Auseinandersetzung mit Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2014 - 1 BvR 1837/12 - juris, Rn. 13. Die weitere Entziehungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines (mindestens) gelegentlichen Cannabiskonsums, ist ebenfalls als erfüllt anzusehen. Gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten innerhalb eines in zeitlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Zeitraums eingenommen wurde. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 16 B 273/11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 23. September 2008 - 11 CS 08.1622 - juris, Rn. 10. Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Kreis der gelegentlichen Konsumenten zu zählen ist. Zwar macht er geltend, er habe nur einmalig Cannabis am Vorabend des Tattags zu sich genommen und trägt dazu vor: Er lehne Betäubungsmittel grundsätzlich ab, habe bislang und seither keine Betäubungsmittel konsumiert und könne sich die offenbar erfolgte einmalige Einnahme nur durch eine alkoholbedingte Enthemmung am Abend vor dem Tag der Rauschfahrt erklären. Dieses Vorbringen zum Konsumverhalten bewertet die Kammer als unglaubhaft. Es ist so nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss zwischen dem eingeräumten Konsum und der Rauschfahrt ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Nach einem Einzelkonsum ist der Cannabis-Wirkstoff THC im Blutserum nämlich nur ca. vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich in Fällen des - hier gerade bestrittenen - wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne (auf gelegentlich über 24 Stunden) verlängern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 16 B 660/15 - juris, Rn. 5 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 16 B 1333/13 - juris, Rn. 7 f., jeweils unter Bezugnahme u.a. auf Schubert, Schneider, Eisenmenger, Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers einmal unterstellt, dass der auf den Vorabend des Vorfalls datierte Konsum um Mitternacht ( 00.00.0000,) stattgefunden hat, so ist der (nicht geringe) Wert von 6,8 ng/ml THC zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 9:05 Uhr des folgenden Tags nur durch einen weiteren Konsum von Cannabis vor der Rauschfahrt zu erklären. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, der Konsum von Cannabis am Vorabend der Rauschfahrt dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, weil dieser nicht auf einer "einsichts- und willensgesteuerten" Einnahme beruhe. Zwar sind Fallgestaltungen denkbar, in denen mit der Einnahme von Cannabis keine eignungsausschließende persönliche Fehlhaltung und auch keine beachtliche Wiederholungsgefahr verbunden ist. So kann insbesondere eine versehentliche oder missbräuchlich durch Dritte herbeigeführte Rauschmittelvergiftung einen entsprechenden Ausnahmefall darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 - juris, Rn. 4 ff.; ähnlich auch BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 11 CS 15.2403 - juris, Rn. 12. Beruft sich ein Fahrerlaubnisinhaber auf einen derartigen Ausnahmefall, so muss er dazu jedenfalls schlüssig und widerspruchsfrei vortragen. Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rn. 4 ff.; ähnlich auch BayVGH, a. a. O., Rn. 12. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller wird den insoweit zu stellenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Ausnahmefalls nicht gerecht. Der Verweis auf einen erheblichen Alkoholkonsum und darauf, dass im Laufe des Abends seine Erinnerung abgerissen sei mit der Folge, dass er den Cannabiskonsum nicht mehr schildern könne, ist zu pauschal, um das behauptete Geschehen glaubhaft zu vermitteln. Der Antragsteller liefert keinerlei Angaben dazu, welche Getränke er im Laufe des Abends in welchen Mengen zu sich genommen haben will. Auch die am Vorfallstag gegenüber dem Blut entnehmenden Arzt gemachte Angabe, er habe Alkohol und Drogen "gestern ca. 19:30" zu sich genommen, bleibt äußerst vage. Auffällig ist auch, dass der im Rahmen der Verkehrskontrolle am Vorfallstag gegen 7:15 Uhr durchgeführte Alkoholtest ohne Befund geblieben ist. Ohne Erfolg bleibt der sinngemäß erhobene Einwand des Antragstellers, er habe die Fahreignung nach dem Vorfall wiedererlangt, weil sich die Rauschfahrt nicht wiederholen werde und seine nunmehr eingehaltene Drogenabstinenz durch die zu den Akten gereichten laborärztlichen Befundberichte des Labors N1. der N. Dr. T. und Kollegen GbR vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 nachgewiesen sei. Zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung bedarf es zusätzlich zum Abstinenznachweis des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 - juris, Rn. 12 und vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 - juris, Rn. 6 ff., an der es hier fehlt. Abgesehen davon ist den Befundberichten über die Abstinenz der Hinweis zu entnehmen, dass sie nicht gerichtsverwertbar sein sollen. Sind damit in der Person des Antragstellers die Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet. Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 - juris, Rn. 9. Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht geboten. Die darin enthaltene Anordnung, den Führerschein innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in § 55 Abs. 1, § 57, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,- Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 - juris, Rn. 17 f., m. w. N., der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000,- Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,- Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.