Beschluss
1 BvR 1837/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des §23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG nicht genügt.
• Eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung ist zwar grundsätzlich dem Richter vorbehalten; bei Gefahr im Verzug kann die Polizei anordnen.
• Nach ständiger Rechtsprechung ist ein rechtswidrig erlangtes Blutentnahmeergebnis verwertbar, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter die Maßnahme genehmigt hätte.
• Das Bundesverfassungsgericht prüft eine solche Verwertungsfrage nicht, wenn die verfassungsrechtlichen Rügen nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Führerscheinentzug nach verwerteter Blutentnahme • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des §23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG nicht genügt. • Eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung ist zwar grundsätzlich dem Richter vorbehalten; bei Gefahr im Verzug kann die Polizei anordnen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist ein rechtswidrig erlangtes Blutentnahmeergebnis verwertbar, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter die Maßnahme genehmigt hätte. • Das Bundesverfassungsgericht prüft eine solche Verwertungsfrage nicht, wenn die verfassungsrechtlichen Rügen nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind. Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2011 nachts bei einer Verkehrskontrolle wegen verzögerter Pupillenreaktion einem Drogenschnelltest unterzogen, der positiv auf Amphetamin/Methamphetamin ausfiel. Die Polizei ordnete ohne richterliche Entscheidung eine Blutentnahme an; das toxikologische Gutachten ergab 55,8 ng/ml Amphetamin. Das Landratsamt entzog dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu, weil keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesverfassungsgericht Verletzungen aus Art.2 Abs.1, Art.103 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG, insbesondere die fehlende richterliche Anordnung der Blutentnahme und die daraus folgende Körperverletzung und Unverwertbarkeit des Analyseergebnisses. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen an Substantiierung nicht erfüllt und damit keine ausreichende Grundlage für eine verfassungsgerichtliche Prüfung bietet (§23 Abs.1 Satz2, §92 BVerfGG). • Für die Begründung muss das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der Verletzungsvorgang substantiiert dargestellt sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung erfolgen; das hat der Beschwerdeführer nicht geleistet. • Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verwertbarkeit des Blutbefunds nicht mit der Behauptung begründet, Gefahr im Verzug habe bestanden, sondern damit, dass auf der Hand gelegen habe, der Richter hätte die Blutentnahme genehmigt. Dagegen ist vom Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände vorgetragen worden. • Ob der gesetzliche Richtervorbehalt des §81a Abs.2 StPO verfassungsrechtlich zwingend ist und inwieweit die flächendeckende Verwertung rechtswidrig erlangter Blutbefunde verfassungsrechtliche Bedenken hervorruft, braucht das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, da die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. • Mangels zulässiger Rüge besteht kein Anlass, die grundsätzliche Vereinbarkeit der derzeitigen obergerichtlichen Praxis mit der Verfassung zu prüfen; Hinweise bestehen jedoch, dass aus rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Sicht Bedenken gegen eine generelle Verwertungspraktik bestehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte und die Rügen nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurden. Es wurde nicht geprüft, ob die Blutentnahme verfassungswidrig gewesen oder das Ergebnis unverwertbar ist. Der Fahrerlaubnisentzug bleibt deshalb in Kraft, weil die Vorinstanzen die Verwertbarkeit des Blutbefunds für zutreffend hielten und der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass diese Rechtsanwendung offensichtlich willkürlich oder verfassungswidrig war. Das Bundesverfassungsgericht hat auf weitere Ausführungen verzichtet; die Entscheidung ist unanfechtbar.