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Beschluss

1 L 50/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0206.1L50.17.00
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Leitsätze

Als Lehrer nimmt der Antragsteller die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule für die Schülerinnen und Schüler wahr.

Angesichts der sexuellen Distanzüberschreitung des Antragstellers gegenüber einer minderjährigen Schülerin ist das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten als Lehrer erheblich beeinträchtig.

Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Lehrer nimmt der Antragsteller die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule für die Schülerinnen und Schüler wahr. Angesichts der sexuellen Distanzüberschreitung des Antragstellers gegenüber einer minderjährigen Schülerin ist das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten als Lehrer erheblich beeinträchtig. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gleichen Rubrums - 1 K 154/17 - gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. Dezember 2016 über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist statthaft gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem streitgegenständlichen Bescheid die sofortige Vollziehung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet hat. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte im Bescheid vom 12. Dezember 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn die Bezirksregierung Köln hat die Anordnung hinreichend einzelfallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Daher genügt eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die Gründe, die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angeführt werden, auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 6 B 247/14 - und vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, beide juris; VG Aachen, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 L 113/16 -, juris. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Bezirksregierung Köln. Sie hat ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Fall des Antragstellers geboten, weil sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs angesichts der Qualität des Rechtsguts der körperlichen und seelischen Integrität der Schülerinnen und Schüler zurückstehen müsse. Das Gesamtverhalten des Antragstellers biete nicht die Gewähr, dass er seine Pflichten als Lehrer ordnungsgemäß werde wahrnehmen können. Diese Ausführungen zeigen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Zudem erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich des angeordneten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als offensichtlich rechtmäßig. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu treffen, findet eine reine Interessenabwägung statt. Die nach dieser Maßgabe vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid vom 12. Dezember 2016 als offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Dem Antragsteller ist im Dienstgespräch vom 8. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so dass eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW stattgefunden hat. Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht deshalb an einem zur Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehler, weil vor seinem Erlass die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist. Gem. §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Das ist vorliegend nicht geschehen; der Antragsgegner hat die Gleichstellungsbeauftragte erst am 3. Februar 2017 unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 VwVfG NRW liegt nicht vor. Dem Landesgleichstellungsgesetz ist nicht zu entnehmen, dass allein unter Berufung auf die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte durchgesetzt werden können soll. Auch ist offensichtlich, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist der Fall, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. zur fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens: OVG NRW, Urteile vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris Rn. 46, und vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris Rn. 99. Besteht der Verfahrensfehler darin, dass eine bestimmte Stelle nicht beteiligt worden ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein, wie sich diese Stelle nachträglich äußert. Erklärt sie ausdrücklich, die Entscheidung wäre bei vorheriger Anhörung gebilligt worden, kann eine Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung durch diese Stelle ausgeschlossen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, a.a.O. Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 13 L 832/16 -, juris Rn. 21. Die Gleichstellungsbeauftragte hat schriftlich erklärt, die angefochtene Verfügung zur Kenntnis genommen zu haben und mit dieser einverstanden zu sein. Ihre Stellungnahme hat die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb von acht Wochen nach Erlass der Verbotsverfügung, und damit (noch) in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang abgegeben. Aus dem Grund ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner auch ohne den Verfahrensfehler in der Sache genauso entschieden hätte. Nach der gebotenen summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erweist sich der Bescheid ebenfalls als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 L 113/16 -, a. a. O.. Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 - 1 K 515/15 -, juris Rn. 49 ff. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 13, m.w.N. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a.a.O. Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 - 1 K 515/15 -, a.a.O. Rn. 57. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O. Rn. 13, m.w.N. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a.a.O. Rn. 17. Gemessen an diesen Maßstäben lagen im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides zwingende dienstliche Gründe vor, welche das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Allein die dem Antragsteller von der Bezirksregierung vorgeworfenen, seitens des Antragstellers in der Antragsschrift eingeräumten mehrmonatigen sexuellen Kontakte zu einer 16-jährigen Schülerin der Schule, an der er als Lehrer eingesetzt ist, lassen seine weitere Unterrichtstätigkeit nicht zu. Einerseits ist zu befürchten, dass sich durch das Verhalten des Antragstellers schwerwiegende Nachteile für die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler ergeben. Andererseits stehen erhebliche negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb im Raume. Grundsätzlich hat sich das Verhalten des Antragstellers an den Anforderungen zu orientieren, die an sein Amt gestellt werden. Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung (vgl. § 57 SchulG NRW). Als Lehrer nimmt er somit die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule für die Schülerinnen und Schüler wahr. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und der Eltern darauf, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, gehört zu den Kernpflichten eines Lehrers. Angesichts der sexuellen Distanzüberschreitung des Antragstellers gegenüber einer minderjährigen Schülerin ist das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Schüler- und Elternschaft in die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten durch den Antragsteller erheblich beeinträchtigt. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte - dies auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Schriftsatzes vom 1. Februar 2017. Darin hat der Antragsteller den anzulegenden Maßstab zutreffend erkannt. Ausschlaggebend sind vorliegend allein die folgenden zwei Gesichtspunkte: einerseits die Tatsache, dass der Antragsteller überhaupt ein Verhältnis mit der 16-jährigen Schülerin begonnen hat, wobei ihm trotz der Größe der Schule bekannt war, dass die Schülerin dieselbe Schule besuchte, an der er unterrichtete. Andererseits war die Beziehung zwischen ihm und der Schülerin anderen Schülern der Schule bereits bekannt und unter diesen zum Gesprächsstoff geworden, weshalb Beeinträchtigungen für die Funktionsfähigkeit der Schule als öffentlich-rechtliche Einrichtung mit Bildungs- und Erziehungsauftrag greifbar sind. Ermessensfehler sind gleichfalls nicht ersichtlich. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahingehend eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betroffenen Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O. Rn. 14, m.w.N. Zwar belastete den Antragsteller eine Abordnung oder Versetzung an eine andere Schule mit Blick auf seine Beamtentätigkeit geringer. Im Fall des Antragstellers ist jedoch hinsichtlich des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null eingetreten. Mit Blick auf die dem Antragsteller gemachten erheblichen Vorwürfe und die besonders schützenswerten Rechtsgüter - die körperliche und seelische Integrität der Schülerinnen und Schüler an der derzeitigen oder von einer Abordnung bzw. Versetzung betroffenen anderen Schule - wäre jede andere Entscheidung als das Verbot der Dienstausübung ermessensfehlerhaft gewesen. Durch seine sexuelle Beziehung zu einer Schülerin der Schule, an der er Lehrer ist, hat er selbst die Grundlage für die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs geschaffen. Es ist nicht hinnehmbar, weiterhin den Kontakt des Antragstellers zu (minderjährigen) Schülerinnen und Schülern als Lehrer zuzulassen, wenn eine Gefährdung dieser hochrangigen Rechtsgüter im Raume steht. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass die betroffene Schülerin mit dem Verhältnis einverstanden war. Das Einverständnis ändert nichts an der erheblichen Störung des Schulbetriebs durch das Verhalten des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert halbiert.