Beschluss
1 L 86/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0310.1L86.17.00
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Leitsätze
Ein Antragsteller, der einen mit A 12 LBesO bewerteten Dienstposten innehat und allein seine Beförderung nach A 13 LBesO auf diesem Posten beghert, ist in die Auswahlentscheidung nicht einzubeziehen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antragsteller, der einen mit A 12 LBesO bewerteten Dienstposten innehat und allein seine Beförderung nach A 13 LBesO auf diesem Posten beghert, ist in die Auswahlentscheidung nicht einzubeziehen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die vierzehn ihm für die Beförderung zum Forstrat (A 13 LBesO) beim Landesbetrieb Wald und Holz zugewiesenen Beförderungsplanstellen mit Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte. Denn er begehrt eine Beförderung zum Forstrat (A 13 LBesO) auf seinem mit A 12 LBesO bewerteten Dienstposten als Revierleiter. Eine Umsetzung auf einen höher bewerteten Dienstposten strebt er nicht an, sondern wendet sich in der Sache vielmehr gegen die seiner Ansicht nach zu niedrige Bewertung seines Dienstpostens. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keinen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Leistungsgrundsatz). Einfachgesetzlich hat dies seinen Niederschlag in den Regelungen der § 9 BeamtStG und § 14 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW gefunden. Dieser Geltungsanspruch ist unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Für die Bewerber um ein öffentliches Amt begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch in Form eines grundrechtsgleichen Rechts auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung um ein öffentliches Amt darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 31, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19, und vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 6 B 119/16 -, juris Rn. 10; vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, juris Rn. 5, und vom 6. April 2016 - 1 B 221/16 -, juris Rn. 5. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Ein Anordnungsanspruch ist in den Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits der Fall ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2016 - 6 B 1091/16 -, vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 - und vom 25. August 2014 - 6 B 741/14 -, jeweils juris, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht verletzt. Der Antragsteller war in die getroffene Auswahlentscheidung schon deshalb nicht einzubeziehen, weil er einen nach A 12 LBesO bewerteten Dienstposten innehat und allein seine Beförderung auf diesem Posten begehrt. Um einen mit A 13 LBesO bewerteten Dienstposten hat er sich gar nicht beworben. Soweit der Antragsteller die Bewertung seines Dienstpostens in Frage stellt, rechtfertigt dies keine für ihn günstigere Entscheidung. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Dienstpostenbewertung überhaupt im Rahmen eines Konkurrentenstreits angegriffen werden kann oder ob der Beamte gegen die Dienstpostenbewertung nicht vielmehr bereits zeitnah im Rahmen einer Klage auf Zahlung einer Zulage, auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung oder auf amtsangemessene Beschäftigung hätte vorgehen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2012 - 5 ME 122/12 -, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 13 L 872/13 -, juris Rn. 17 ff. Unabhängig davon ist die Zuordnung des Dienstpostens des Antragstellers zu einem Amt nach A 12 LBesO nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW, der § 18 Satz 1 BBesG entspricht, sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Hierbei hat der Dienstherr das (typische) Aufgabenprofil der Funktionen, also der Ämter im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der Dienstposten, zu ermitteln. Sodann hat er diese Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne, zuzuordnen. Diese Statusämter wiederum sind vom Besoldungsgesetzgeber einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, a.a.O., Rn. 18, und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 27. Der Dienstherr handelt bei der Erstellung von Aufgabenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen im Rahmen seines Organisationsermessens. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Soweit der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationshoheit handelt, sind subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gibt es nicht. Auch Art. 33 Abs. 2 GG und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch setzen ein öffentliches Amt voraus. Ein Beamter hat mithin keinen unmittelbar auf den Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch. Vgl. die ständige Rechtsprechung, statt vieler nur: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, a.a.O., Rn. 19 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Dieses zugrunde gelegt ist die Zuordnung des Dienstpostens des Antragstellers zu einem Amt nach A 12 LBesO rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsgegner dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, also willkürlich vorangegangen ist. Die Bewertung folgt vielmehr nachvollziehbaren Erwägungen und hält sich im Rahmen des Organisationsermessens des Antragsgegners. So hat er plausibel dargelegt, dass Dienstposten als Revierleiter maximal mit A 12 LBesO bewertet worden seien und eine Bewertung mit A 13 LBesO in der Laufbahngruppe 2., 1. Einstiegsamt, nur bei Dienstposten erfolge, die mit Leitungspositionen und besonders herausgehobenen Tätigkeiten im Innendienst mit regelmäßig landesweiter oder jedenfalls forstamtsweiter Verantwortung verbunden seien. Da der Antragsteller nach dem Vorstehenden nicht in die Auswahlentscheidung einzubeziehen war, kommt es nicht darauf an, wie es sich auswirkt, dass noch nicht sämtliche der Dienstposten - auch solche, die Konkurrenten des Antragstellers innehaben, die nach A 13 LBesO befördert werden sollen - bewertet sind. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer auch keine Veranlassung, weitere Unterlagen beizuziehen oder die für die Beförderung vorgesehenen Konkurrenten des Antragstellers beizuladen. Ob die rechtlichen Anforderungen, die an die Dokumentation der Auswahlerwägungen und insbesondere an die Mitteilung über den Ausgang des Auswahlverfahrens (sog. Konkurrentenmitteilung) gestellt werden, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 38, und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 6 B 678/16 -, juris Rn. 7, und vom 22. Februar 2016 - 6 B 1357/15 -, juris Rn. 7, eingehalten sind, bedarf noch dem zuvor Gesagten ebenfalls keiner Entscheidung. Zudem ist bereits fraglich, ob es einer Konkurrentenmitteilung an den Antragsteller überhaupt bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und berücksichtigt mit einem Betrag von einem Viertel der Jahresbezüge des angestrebten Amtes den vorläufigen Charakter des Verfahrens.