Urteil
7 K 1880/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0324.7K1880.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn er vor der Vollstreckung durch die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn er vor der Vollstreckung durch die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Pashtunen. Er berichtete am 26.10.2015 in den Angaben zur Vorbereitung einer Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), dass er über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland und gelangte über ihm unbekannte Drittstaaten auf dem Landweg nach Deutschland gelangt sei. Zur Reisedauer gab er an, die Reise habe von April 2015 bis Anfang Juli 2015 gedauert. Am 26.10.2015 stellte er seinen förmlichen Asylantrag und gab an, er sei Sunnit. Seine Ehe sei geschieden. Seine Eltern würden in Herat leben. Er habe im Lebensmittelgeschäft des Vaters gearbeitet. Einer seiner Brüder (N. B. ) lebe in Frankfurt am Main. Ein weiterer Bruder (B1. B. ) sei mit dem Kläger nach Deutschland gekommen. Mit Schreiben vom 18.11.2015 setzte sich das Diakonische Werk des Kirchenkreises K. dafür ein, dass der Kläger wegen psychischer Labilität zu dem Bruder N. B. nach Frankfurt am Main ziehen könne; er wohnt aber nach wie vor am Zuweisungsort in H. . Am 10.01.2016 wurden der Kläger und sein Bruder B1. B. in der evangelischen Kirchengemeinde H1. (ca. 20 km südlich von G. am Main) getauft. Bei einem weiteren Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger beim Bundesamt am 27.01.2016 keine gesundheitlichen Beschwerden mehr an. Er führte aus, er habe nach Deutschland (G. am Main) gewollt, wo sein Bruder seit ca. 5-6 Jahren lebe. Mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2016 (eingegangen am 28.01.2016) wurde eine Taufbescheinigung des Klägers vorgelegt und ausgeführt, der Kläger habe schon wegen Apostasie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten. Bei der nachfolgenden Anhörung am 21.05.2016 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er habe Afghanistan am 30.04.2015 verlassen und sei am 30.06.2015 nach Deutschland gelangt. In I. habe er im Haus seines Vaters mit der gesamten Familie (Mutter und neun Geschwister, davon sieben Schwestern und zwei Brüder) gelebt. Die gesamte noch in I. lebende Familie habe Afghanistan am 30.04.2015 verlassen. Angehörige der Großfamilie lebten in verschiedenen Orten der Provinz I. . Seine Eltern hätten die Familie von Landwirtschaft und einem Lebensmittelgeschäft ernährt. Die Ausreise habe sein Vater organisiert. Die Sicherheitslage in I. sei schlecht gewesen. Schiiten hätten die Sunniten umgebracht und umgekehrt. Er habe sich deshalb damit beschäftigt, ob solche Auseinandersetzungen auch in anderen Religionen vorkämen. Regelmäßig habe er (u.a. auf iranischen Fernsehkanälen) Filme von Jesus Christus und Maria in Dari angeschaut. Das habe er auch zusammen mit seinem Bruder (B1. ) getan. Bei einem Freund aus Indien habe er sich nach Büchern über Jesus Christus erkundigt. Der Freund habe ihn gewarnt, aber versprochen, Lesematerial in ein paar Wochen zu besorgen. Einen Monat vor der Ausreise bzw. zwei Wochen nach dem Gespräch habe der Inder ihm telefonisch mitgeteilt, er könne bei ihm das bestellte Buch abholen. Der Kläger habe das "Heilige Buch" dann abgeholt. Er habe das Buch in seinem Zimmer versteckt ("aber nicht richtig") und begonnen zu lesen. In dem Buch werde von einem anderen Leben ohne Streit, Krieg und Krankheiten erzählt. Das Buch berichte auch über das Leben Jesu. Das Buch habe bunte Bilder enthalten. Der Bruder des Klägers und auch die Mutter (beim Saubermachen) hätten das Buch sehen können. Sie seien eine moderne Familie. Sein Bruder mit dem er das Zimmer geteilt habe, habe ihn auf das Buch angesprochen. Er habe mit dem Bruder über Jesus Christus gesprochen und die Situation in der Heimat damit verglichen. Ab und zu habe er auch gesehen, dass sein Bruder in dem Buch gelesen habe. Eines Tages habe er die Lektüre abgebrochen, um zur Toilette zu gehen, und das Buch offen liegen lassen. Sein Cousin sei in das Zimmer gekommen und habe das Buch gesehen und das Buch studiert. Auf Nachfrage habe er dem Cousin gesagt, es handle sich nur um ein geliehenes Buch und er habe sich über Religionen informieren wollen. Vermutlich habe der Cousin seinen Vater, den Onkel des Klägers, über die Buchlektüre unterrichtet. Dieser sei Mullah gewesen und habe alles für richtig gefunden, was die Taliban machen. Er habe sogar dem Kläger vorgeschlagen ihn in ein Ausbildungslager nach Pakistan zu schicken. Der Onkel habe seine Tochter, die frühere Ehefrau des Klägers verwirrt. Die Anfang 2014 geschlossene Ehe habe kein Jahr angehalten. Der Onkel sei am nächsten Tag ins Zimmer gekommen und habe dem Kläger vorgeworfen er sei jetzt ungläubig geworden. Der Kläger habe abgewiegelt und dem Onkel vorgehalten, welche Untaten im Namen des Islam begangen würden. So sei eine Frau gesteinigt, überfahren und verbrannt worden. Der Onkel habe den Kläger geohrfeigt. Dem Vater des Klägers habe er vorgehalten, er habe seinen Sohn nicht unter Kontrolle. Der Vater habe geantwortet seine volljährigen Söhne könnten selbst über ihre Religion Entscheidungen treffen. Der Onkel habe damit gedroht, allen von dem Glaubensabfall zu berichten. Der Vater habe Ihnen geraten, sofort das Haus zu verlassen und zu einem anderen Onkel (mütterlicherseits) zu gehen und dort ein paar Tage zu bleiben. Sie seien mit einem Mietwagen dorthin gefahren. Auf Bitte des Vaters habe dieser Onkel nach dem elterlichen Haus geschaut. Er habe Leute vor dem niedergebrannten Haus gesehen, die sich dort versammelt hätten. Der Onkel habe sie nicht länger beherbergen können. Der Vater habe dann gesagt sie sollten nach Deutschland (G. ) gehen weil dort einer der Söhne lebe und sie als Ungläubige in Gefahr seien. Von seiner Familie seien nur der Kläger und sein Bruder Christen geworden. Die Familie sei gemeinsam in zwei unterschiedlichen Schlauchbooten unterwegs gewesen. Die Eltern würden aber noch in der Türkei leben und nicht weiterkommen. Den Glauben habe er in Afghanistan noch nicht gewechselt, weil er noch nicht überzeugt gewesen sei. In Deutschland habe er dann gesehen, wie Asylbewerber von hilfsbereiten Christen unterstützt würden. Das Leben in Deutschland habe ihn überzeugt, in die neue Religion einzutreten. Er habe gesehen, wie Jesus Christus es gesagt habe, dass Schwarze und Weiße gleich seien, in der Kirche und im normalen Leben. Sie betrachten alle Menschen gleich, unabhängig von deren Aussehen. Sie würden nicht lügen; Afghanistan sei ganz anders gewesen. Er besuche regelmäßig die Kirche. Jesus Christus habe die Menschen sehr geliebt und gesagt, dass man dem Mitmenschen helfen müsse, z.B. durch Geld leihen. Mit Bescheid vom 22.07.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Vortrag zur Konversion bleibe pauschal. Das Interesse für andere Religionen sei nicht überzeugend dargelegt. Der Kläger könne den Verdacht nicht ausräumen, dass seine Tauf-entscheidung asyltaktisch motiviert sei, um den Ausgang des Verfahrens beim Bundesamt günstig zu beeinflussen. Die Ausreise stünde eher in Zusammenhang mit familiären Problemen, wie der Ehescheidung des Klägers. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass die von ihm geschilderten Umstände bis zu Zerstörung des elterlichen Hauses zuträfen, habe er sich damals dem christlichen Glauben noch nicht anschließen wollen. Zum Zeitpunkt der Landesflucht habe es daher auch noch inländische Fluchtalternativen gegeben, die der Kläger hätte in Anspruch nehmen können; die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG scheide danach aus. Es lägen auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vor. Dem jungen und arbeitsfähigen Kläger würden keine individuellen Gefahren im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohen. Er könne ggf. auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen (gemeint sind Verwandte der Mutter des Klägers; es wird im Bescheid aber auf Verwandte der Ehefrau des Klägers abgestellt). Der Kläger hat am 08.12.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei wegen Apostasie und der Taufe im Falle einer Rückkehr gefährdet. Seinem Bruder sei bei ähnlichem Verfolgungsvorbringen der Flüchtlingsstatus gem. § 3 AsylG gewährt worden. Ausweislich einer Bescheinigung der Kirchengemeinde H. vom 26.09.2016 nehme der Kläger regelmäßig an den Gottesdiensten teil. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22.07.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 03.11.2016 ist der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen worden und dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland worden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2017 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen, wobei seitens der Beklagten auf Einhaltung von Ladungsförmlichkeiten verzichtet wurde. Den Beteiligten ist bekannt, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Zudem liegen in seiner Person weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes nach § 4 AsylG noch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Zunächst kann sich der Kläger im Hinblick auf die Einreise über einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylG nicht auf den Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, juris. Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylG liegen nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in seiner Person. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatlichen Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Antragsstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - InfAuslR 2013, 300 und juris, Rn. 20 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH. Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst dabei gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG u.a. theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme und die Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierte Riten der Glaubensgemeinschaft (z.B. Gottesdiensten oder Prozessionen) fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repressionen zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urt. vom 10.07.2014 - 5a 6097/12.A -, juris Rn. 45. Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 31. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, in dem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Von einem Erwachsenen der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf vielmehr im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff. Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung. Nach der Überzeugung des Gerichts sind zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit nicht gegeben. Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion. Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften ist das Recht eingeräumt, ihren Glauben auszuüben und ihre Bräuche zu pflegen. Dass so grundsätzlich gewährte Recht auf freie Religionsausübung umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren und schützt nicht die freie Religionswahl. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten. Konvertiten drohen Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird. Aus diesen Gründen sind in Afghanistan Konvertiten gezwungen ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist Ihnen nicht möglich, an christlichen Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten. Sie können ihren Glauben außerhalb des häuslichen Bereichs nicht einmal im familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld ausüben. Vgl. UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender, Stand August 2013, S. 49 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 06.11.2015, S. 12 und 19 und Lagebericht vom 19.10.2016, S.11; SFH, Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 17 und 19; so auch VG Greifswald, Urteil vom 18.01.2017 - 3 A 374/16.A -, juris Rn. 59; VG Gelsenkirchen, 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A -, juris Rn. 40. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung verlassen hat oder ihm bei einer Rückkehr eine solche droht. Er kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, zum Christentum konvertiert zu sein. Aufgrund des Gesamteindrucks, den der Kläger durch seine Angaben im Verwaltungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ist das Gericht nicht davon überzeugt worden, dass der Kläger sich ernsthaft dem Christentum zugewandt hat und eine neue identitätsprägende Glaubensüberzeugung gewonnen hat. Er vermittelte vielmehr lediglich den Eindruck, dass der religiöse Einstellungswandel im Wesentlichen auf asyl- und verfahrenstaktischen Opportunitätsgründen beruht. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der eigentliche Konversionsprozess (Taufvorbereitung in H1. , also wohnortfern) bereits kurze Zeit nach der Erstbefragung erfolgte und zudem nur einen äußerst kurzen Zeitraum in Anspruch nahm. Den Angaben des Klägers zufolge sollen lediglich zwei vorbereitende Gespräche erfolgt sein. Beim ersten Gespräch sei er von dem/ der evangelischen Geistlichen ca. eine Stunde lang hinsichtlich seiner Motivation zum Glaubenswechsel befragt worden. Beim zweiten Gespräch sei es in der Kirche ca. 10 Minuten lang um die Abstimmung des Tauftermins gegangen. In diesem Kontext passt auch, dass die Tauffeier in deutscher Sprache erfolgte und der Kläger nach eigenen Angaben mangels Übersetzung von dem Taufritus quasi nichts verstand bzw. erinnern konnte (z.B. Glaubensfragen unmittelbar vor Erteilung der Taufe). Aus der berichteten Glaubensbetätigung des Klägers lassen sich keine gewichtigen Hinweise für eine innere Überzeugung des Klägers gewinnen. Den Namen seiner Ortsgemeinde in H. konnte er beim Bundesamt noch nicht angeben. Nach wie vor, vermag er dem Gottesdienstgeschehen an seinem Wohnort mangels Sprachkenntnis und angesichts fehlender Übersetzung kaum folgen zu können ("10%"). Vor diesem Hintergrund lässt sich dem vom Kläger reklamierten regelmäßigen Gottesdienstbesuch nicht entnehmen, ob er aus innerer Überzeugung die Kirche aufsucht oder aus anderen Gründen. Der Kläger gab bereits bei der Bundesamtsanhörung an, sein neuer Glaube habe ihn sehr verändert; er beließ es aber bei derart pauschalen Angaben. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, warum er erst geraume Zeit nach der Ankunft in Deutschland sich wohnortfern um die Taufe bemüht habe, gab er schlicht an, in H. keine Gesprächspartner oder Berater gefunden zu haben. Wie das Schreiben der Diakonie des Kirchenkreises K. vom 18.11.2015 zeigt, wandte er sich in Flüchtlingsbelangen (hier: mögliche Verlegung zum Bruder nach G. ) durchaus an Mitarbeiter der Flüchtlingsberatung aus dem hiesigen kirchlichen Umfeld. Es erschließt sich nicht, warum er sich nicht bei ihnen danach erkundigte, welcher hiesige Geistliche ihn bei einer Konversion (u.a. durch Vermittlung von Gesprächspartnern) unterstützen könnte. Auch hinsichtlich seiner sonstigen Glaubenspraxis machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, es läge ein echtes Bemühen vor. Zwar gab er an, täglich ca. 30 Minuten in einer persisch-sprachigen Bibel zu lesen. Trotz einer derart intensiven Bibellektüre vermochte er aber auch einfache Nachfragen des Gerichts nur sehr vage und unzureichend zu beantworten. Unabhängig hiervon sprechen auch die weiteren Angaben des Klägers hinsichtlich der im Elternhaus eingeübten intensiven muslimischen Glaubenspraxis und die schwachen Reaktionen des Vaters und des Bruders auf den Konversionswunsch und die Taufe dafür, dass der Glaubenswechsel des Klägers allenfalls formal erfolgt ist und dies seinem familiären Umfeld bewusst ist. Er schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass seine Eltern und Verwandten gläubige Muslime seien. Der Vater habe sich bemüht, seine Kinder gläubig zu erziehen und sogar für die Koranschule Geschenke gemacht. Vor diesem Hintergrund war es eher fernliegend, den muslimischen Bruder in G. um Hilfe bei der Kontaktsuche zum Christentum zu bitten. Soweit dennoch eine Unterstützung durch den Bruder N. bei der Suche einer christlichen Kontaktperson nahe G. erfolgte, erklärt sich dies allenfalls aus strategischen Gründen, seinen Brüdern auf schnellerem Wege zu einem Aufenthaltsstatus zu verhelfen. Auch die in der Bundesamtsanhörung vom Kläger und seinem Bruder B1. geschilderten Auseinandersetzungen innerhalb der Familie wegen deren angeblichen Bibelstudiums rechtfertigen keine für den Kläger günstigere Einschätzung. Die Angaben des Klägers über das Interesse an anderen Religionen blieben an der Oberfläche und konnten auch in der mündlichen Verhandlung nicht vertieft werden. Er war kaum in der Lage, konkrete Beispiele für dieses Interesse zu benennen und gab erklärend lediglich an, es sei in Afghanistan schwierig, an Informationen über andere Religionen zu gelangen. Hinsichtlich des angeblichen Bibelstudiums in der Heimat ist zu berücksichtigen, dass der Kläger und sein Bruder (B1. B. ) zwar eine in weiten Teilen identische Verfolgungsgeschichte beim Bundesamt in ihren jeweiligen Anhörungen präsentierten; allerdings zeigten sich bei Nachfragen zum Aussehen der Bibel (Größe des Einbandes / Cover / Bebilderung) und den sogenannten Bibelverstecken gravierende Unterschiede, die sich nur dadurch erhellen, dass zwischen den Brüdern offensichtlich unzureichende Absprachen über eine Verfolgungslegende erfolgt waren, die sich unschwer durch gezielte Nachfragen beim Bundesamt offenlegen ließen. Soweit das Bundesamt den Angaben des Bruders des Klägers, B1. B. , dennoch Glauben schenkte oder dessen Konversion ansonsten für überzeugend hielt, kann der Kläger nicht reklamieren, man müsse unbesehen auch seinen Angaben betreffend der Bedeutung seines Glaubenswechsel für ihn folgen. Schließlich muss der Kläger in Afghanistan auch keine Verfolgung wegen eines nur formalen Übertritts zum Christentum durch die Taufe befürchten. Für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 15 f. (wonach eine Verfolgungsgefährdung bei Rückkehr nach Afghanistan nur dann in Betracht komme, wenn die Hinwendung zur angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht); VG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2016 - A 2 K 3605/16 -, juris Rn. 30 mit weiteren Nachweisen. Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG – zuvor Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ‑ sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm ein "ernsthafter Schaden" i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht und kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hinsichtlich eventueller Nachstellungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 AsylG im Zusammenhang mit der Annahme des christlichen Glaubens ist auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG Bezug zu nehmen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – Rs. C 285/12 (Diakite) -, juris Rn. 30; Urteil vom 17.02.2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 -, juris Rn. 19; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32, Nach der Überzeugung des Gerichts ist auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht von einer Gefahrverdichtung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Vgl. EASO Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation – Update, Stand: November 2016, S. 34; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 4 ff.; Fortschrittsbericht der Bundesregierung „Afghanistan“ zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Stand: Juni 2014, S. 16 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: 13.09.2015, S. 10 f; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Stand: 22.07.2014, S. 7 ff. Im Großraum Kabul herrscht bereits kein bewaffneter Konflikt. Jedenfalls ist nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich, dass in Kabul aufgrund der dortigen Situation ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrscht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 200 ff.; Beschluss vom 18.01.2013 – 13 A 2382/12.A –, juris Rn. 10 und vom 07.02.2013 – 13 A 2871/12.A –, juris Rn. 8; sowie – juris Rn. 52; BayVGH, Urteil vom 12.02.2015 –13a B 14.30309 –, juris Rn. 17; VG München, Urteil vom 28.01.2015 – M 12 K 14.30579 –, juris Rn. 31 ff. Vielmehr wird die Sicherheitslage in Kabul als verhältnismäßig gut und stabil eingestuft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 200 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Köln, Urteil vom 03.02.2015 – 14 K 1202/14.A –, juris, Rn. 76 ff.; VG München, Urteil vom 28.01.2015 – M 12 K 14.30579 –, juris, Rn. 31 ff. Dies gilt auch angesichts aktueller Erkenntnisse fort. Vgl. zuletzt OVG, Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 73; Beschluss vom 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A –, juris Rn. 10 ff.; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2015 – 13a ZB 15.30224 –, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.11.2015 – 5a K 3503/15.A –, juris Rn. 24 ff; EASO Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation – Update, Stand: November 2016, S. 30 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: 13. September 2015, S. 3 ff. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsäte droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 EMRK wirkt demgegenüber – jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht – grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder aus des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt – , für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 – A 2 S 195/12 –, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2010 – 8 LA 154/10 –, juris Rn. 10. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Hinsichtlich der Ausübung der Religionsfreiheit durch den Kläger ist auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG Bezug zu nehmen. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer in Afghanistan nicht. Sie geht nach Auswertung der aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 73; Beschluss vom 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A –, juris Rn. 10 ff. und Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 11.12.2015 – 13a ZB 15.30224 –, juris Rn. 4 und vom 14.01.2015 – 13a ZB 14.30410 –, juris Rn. 5; SächsOVG Urteil vom 21.10.2015 – 1 A 144/14 – juris S. 6; HessVGH, Urteil vom 04.09.2014 – 8 A 2434/11.A – juris, Rn. 42 f.; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 – A 11 S 2519/12 –, juris; OVG RP, Urteil vom 21. 03.2012 – 8 A 11050/10 – juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.11.2015 – 5a K 3503/15.A –, juris Rn. 24 ff.; VG Köln, Urteil vom 15.09.2014 –14 K 6064/14.A –, juris Rn. 49 ff., grundsätzlich davon aus, dass alleinstehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan im Raum Kabul derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt sind. Auch wenn die Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor schlecht ist, ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau grundsätzlich nicht anzunehmen, dass einem alleinstehenden, arbeitsfähigen, männlichen Rückkehrer die tatsächliche Gefahr droht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Das gilt selbst für beruflich nicht besonders qualifizierte afghanische männliche Staatsangehörige, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie und Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 73 sowie Beschluss vom 11.11.2014 – 13 A 1631/14.A –, juris Rn. 8 ff. und Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 189 ff.; zuletzt auch BayVGH, Beschluss vom 14.01.2015 – 13a ZB 14.30410 –, juris Rn. 5. Diese Grundsätze finden auch auf den Fall des Klägers Anwendung. Vor der Ausreise soll er im Lebensmittelgeschäft des Vaters weitegehend eigenständig tätig gewesen sein und konnte so berufliche Erfahrungen sammeln. Es spricht nichts dagegen, dass er als erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne erkennbare gesundheitliche Einschränkungen grundsätzliche imstande ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland ist davon auszugehen, dass er auch – zumindest ansatzweise – die deutsche Sprache gelernt hat, so dass seine Chancen, Arbeit zu finden, gegenüber den Flüchtlingen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind, wesentlich höher sind. Vgl. zu der letztgenannten Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 – 13 A 1631.14.A –, juris Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 – A 11 S 2519/12 –, juris. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.