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Urteil

A 2 K 3605/16

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage gegen Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes abgewiesen; Bescheid des BAMF rechtmäßig. • Allein behauptete Konversion zum Christentum begründet ohne überzeugende Glaubensprägung keinen Schutzanspruch nach Asylrecht. • Gefährdungslage für Angehörige der Volksgruppe Hazara in Afghanistan und die Sicherheitslage in Ghazni reicht nicht für subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbot nach §§ 4, 60 AsylG/aufenthG aus.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz bei nicht glaubhaft gemachter Konversion • Klage gegen Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes abgewiesen; Bescheid des BAMF rechtmäßig. • Allein behauptete Konversion zum Christentum begründet ohne überzeugende Glaubensprägung keinen Schutzanspruch nach Asylrecht. • Gefährdungslage für Angehörige der Volksgruppe Hazara in Afghanistan und die Sicherheitslage in Ghazni reicht nicht für subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbot nach §§ 4, 60 AsylG/aufenthG aus. Der afghanische Staatsangehörige (geb. 1994, Hazara) stellte am 15.01.2016 Asylantrag in Deutschland. Er berichtete von Flucht 2015 in den Iran nach Tod seines Bruders und reiste allein weiter. Das BAMF lehnte am 21.07.2016 Anerkennung als Flüchtling, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG ab und drohte Abschiebung an. Der Kläger rügte die Entscheidung und ergänzte, er sei in Deutschland zum Christentum konvertiert und getauft worden. Das Gericht hörte ihn an und prüfte, ob individuelle Verfolgung, Gruppenverfolgung als Hazara oder Religionsverfolgung wegen der behaupteten Konversion vorliegen. Es wurde festgestellt, dass die Konversion und die Religionsbetätigung nicht überzeugend und die Lage in Ghazni/ Afghanistan nicht derart gefährlich sind, dass Schutz zu gewähren wäre. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig, aber unbegründet; der BAMF-Bescheid verletzt den Kläger nicht (§ 113 VwGO). • Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG): Es liegen weder konkrete Anhaltspunkte für individuelle Verfolgung noch eine Gruppenverfolgung der Hazara in der erforderlichen Intensität vor. • Religionsverfolgung (§ 3a AsylG/Art.9 QualRRL): Der Kläger hat die innere, identitätsprägende Überzeugung der behaupteten Konversion nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts dargelegt; Taufe und Gemeindebeteiligung sind begrenzt und in Teilen unglaubhaft. • Beurteilung der Konversion: Maßstab sind objektive Gefährdungsaspekte und die subjektive Prägung der religiösen Identität; Beweis- und Darlegungslast für inneren Glaubenswandel liegt beim Konvertiten. • Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG): Es liegen keine stichhaltigen Gründe, dass dem Kläger in Afghanistan ein ernsthafter Schaden durch flüchtlingsrechtsrelevante Akteure droht; Gefährdungsdichte in Ghazni erreicht nicht die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. • Abschiebungsverbot (§§ 60 Abs.5, 60 Abs.7 AufenthG/EMRK): Es sind keine zielstaatsbezogenen Umstände ersichtlich, die ein Verbot der Abschiebung nach Art.3 EMRK oder §60 AufenthG begründen; allgemeine humanitäre Probleme reichen nicht aus. • Gefahrenanalyse Afghanistan/Ghazni: Statistik und Berichte zeigen zwar erhöhte Opferzahlen, aber auf Bevölkerung bezogen kein so hohes Risiko, dass praktisch jede Zivilperson einer individuellen, beachtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. • Verfahrensrechtliches: Verhandlung und Entscheidung waren zulässig auch bei formlosem Ladungsverzicht der Beklagten; Kostentragung nach §154 VwGO, Verfahrenskostenfreiheit nach §83b AsylG. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, auf subsidiären Schutz oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §§ 60 Abs.5 oder 7 AufenthG. Zur Begründung fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für individuelle Verfolgung und an der erforderlichen Intensität einer Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan. Die behauptete Konversion zum Christentum wurde vom Gericht nicht als ernstlich und identitätsprägend glaubhaft erachtet; kirchliche Formalakte wie Taufe genügen nicht, wenn innerer Überzeugungswandel nicht nachgewiesen ist. Die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und landesweit stellt für den Kläger kein Risiko dar, das die rechtlich hohe Schwelle für subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot erreicht; deshalb ist der BAMF-Bescheid rechtmäßig und die Auferlegung der Ausreisefrist sowie die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden.