Urteil
2 K 2268/15.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0404.2K2268.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 in Ugbawka/Nigeria geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Ibo, ledig und Christ. Er meldete sich am 21. Oktober 2013 als Asyl Suchender und stellte am 29. Oktober 2013 einen Asylantrag. Als Einreisedatum gab der Kläger den 23. August 2013 an. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Juli 2015 begründete er seinen Asylantrag wie folgt: Er habe bis zu seiner Ausreise in Enugu/Maryland gewohnt und in Nigeria die Mittelschule, jedoch keine Ausbildung abgeschlossen. Seine Mutter lebe noch in Nigeria, sein Vater sei jedoch im letzten Jahr verstorben. In Nigeria würden noch zwei Schwestern und ein Bruder leben. Eine weitere Schwester halte sich in Frankreich und noch zwei weitere Brüder in Spanien auf. Von seinen Brüdern in Alicante sei er finanziell unterstützt worden, er selber habe Reifen gewechselt. Er habe Nigeria etwa im Mai 2013 in Richtung Äquatorial-Guinea verlassen, wo er ein Visum für Spanien erhalten habe und dann nach Spanien weitergereist sei. Die Reise habe sein älterer Bruder, der in Madrid sei, organisiert. Er habe Nigeria verlassen, weil er dem Kult "Surpreme Vikings Confraternity" angehört habe, vor dem er geflohen sei. Er sei von den Mitgliedern zweimal aus dem Haus gezerrt und geschlagen worden. Sie hätten von ihm Geld verlangt und wenn er nicht habe zahlen können, seien ihm Sachen weggenommen worden. Er habe sich ihren Regeln fügen müssen. Das Leben, das er mit ihnen geführt habe ‑ Abhängen, Saufen, Rauchen ‑ habe er nicht mehr weiterführen wollen und er habe auch gewollt, dass seine Eltern Frieden haben. Auch habe er nicht mehr mit der Gruppe kämpfen wollen. Es handele sich um eine gefährliche und gewalttätige Gruppe, die stehlen, rauben und mit Waffen kämpfen und töten würde. Er sei zunächst ganz normales Mitglied gewesen, habe dann aber auf die nächste Stufe kommen sollen. Dann hätte er Personen des Kults begleiten müssen, die andere Menschen töten. Das habe er nicht gewollt und wäre deshalb in Gefahr gewesen. Sein Vater habe dann etwas Land, das eigentlich sein Erbe gewesen wäre, verkauft und mit diesem Geld habe er seine Ausreise finanziert. Mit Bescheid vom 25. November 2015 - zugestellt am 4. Dezember 2015 - lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3). Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Der Kläger hat am 15. Dezember 2015 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er am 11. Juni 2011 mit verbundenen Augen in einem Wald an einem Initiationsritual teilgenommen habe. Später sei ihm dann ein Pate zugeteilt worden, um die "Viking-Sprache" zu erlernen. Er habe sich in der Folgezeit auch ein Buschmesser auf Aufforderung seines Paten zugelegt und an regelmäßigen Treffen teilgenommen. Bei dem Paten habe es sich um einen Freund namens "C1. " aus der Nachbarschaft gehandelt, der sehr gefährlich gewesen sei. Die Gruppe kämpfe unter anderem gegen andere rivalisierende Bruderschaften in den Universitätsstädten. Doch zu den "Vikings" würden nicht nur Universitätsstudenten gehören. Diese würden vielmehr von allen "Vikings" als Vorgesetzte oder Ältere angesehen. Im Dezember 2012 sei ihm von einem vorgesetzten Mitglied der Gruppe anvertraut worden, dass er Mitglied seines Büros werden sollte - direkt unter ihm in seinem Selbstmordkommando. Dies hätte ein weiteres Initiationsritual vorausgesetzt und deshalb sei er im Mai 2013 nach Äquatorial-Guinea und später nach Madrid geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er harte körperliche Strafen bis hin zum Tod, er müsse viel Alkohol kaufen, um sie zu beruhigen. Sie seien in allen Landesteilen vertreten und auch durch die Polizei, die teilweise selbst Mitglieder seien, sei kein Schutz zu erwarten. Im Übrigen sei die Polizei bestechlich und korrupt und der Einfluss der Bruderschaft stark. Er selbst sei während seiner Mitgliedschaft nicht kriminell geworden. Er habe sich damit rausreden können, dass er seinen Vater zu Hause pflegen müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. November 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person in Bezug auf Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die sogenannte Erkenntnisliste des Gerichts zum Herkunftsland Nigeria, auf die der Kläger in der Ladung zur mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 25. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylgesetzes - AsylG -) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3 c Nr. 1 und 2 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr.4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rz.17 m.w.Nw. zur Rspr.. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Art. 4 Abs. 4 der sog. Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. Nr. L 337/9), die den Regelungen des Asylgesetzes zu Grunde liegt, privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie a.F. RL 2004/83/EG: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils juris. Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylG nicht erfüllt. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Nigeria wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Der Kläger hat insoweit bereits keine Verfolgungsgründe i.S. des § 3 b AsylG geltend gemacht, da seinem Vorbringen weder eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung zu entnehmen ist. Dem Kläger kann darüber hinaus auch nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland im Mai 2013 wegen einer Verfolgung bzw. drohenden Verfolgung durch Mitglieder des Kultes bzw. der Bruderschaft "Supreme Vikings Confraternity" verlassen hat, weil er als bereits aufgenommenes Mitglied diese Bruderschaft verlassen wollte. Die Angaben des Klägers vor dem Bundesamt und im Klageverfahren überzeugen das Gericht nicht von der angegebenen eigenen bzw. persönlichen Mitgliedschaft in dem genannten Kult bzw. Bruderschaft. So hat der Kläger zunächst bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auch auf Nachfrage keine Einzelheiten oder Details zu den Kultriten bzw. -regeln oder konkreten Aktivitäten des Kults genannt. Die Angaben blieben ohne zeitliche Zusammenhänge und waren sehr allgemein gehalten ("Rauben, Kämpfen, Töten, Abhängen, Saufen, Rauchen,..) sowie ohne Bezug zu irgendwelchen konkreten Aktionen. Lediglich an einer Stelle - nämlich zum Eintritt in die Gruppe auf der nächsten Stufe - wies der Kläger auf 366 Schläge mit einer Machete - stumpfe Seite - hin. Dem Vorbringen des Klägers lässt auch nicht entnehmen, wie oder woran der Kläger konkret in dem genannten Kult bzw. der Gruppe beteiligt war oder mitgewirkt hat bzw. ob und welche Aufgaben er hatte, etc.. Erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Mai 2016 trägt der Kläger ein Initiationsritual im Juni 2011 vor und gibt verschiedene Einzelheiten zu den "Vikings" an. Das Vorbringen des Klägers, zu seinen eigenen Erlebnissen bzw. den von ihm miterlebten Geschehnissen beschränkt sich jedoch sich im Wesentlichen auf eine umrißhafte Darstellung des Initiationsrituals in einem Wald, die Zuteilung eines Paten namens C. zum Erlernen der "Viking-Sprache", den Erwerb eines Buschmessers, die Teilnahme an regelmäßigen Treffen (Alkohol und Rauchen, "Viking-Sprache") und den Hinweis im Dezember 2012, dass er nun Mitglied des von ihm genannten 5. Büros werden sollte. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinem Vorbringen nach fast zwei Jahre (bis zu seiner Ausreise im Mai 2013) Mitglied des Kults gewesen sein will, nicht glaubhaft. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, dass er sich der Aufforderung zu Beteiligung an Aktionen mit dem Hinweis darauf, dass er seinen Vater zu Hause pflegen müsse, entzogen habe und dies akzeptiert worden sei, ist dies nach den eigenen Schilderungen zur Gewalttätigkeit und Kriminalität des Kults und der Angabe, dass es sich bei dem Paten um einen gefährlichen Freund aus der Nachbarschaft gehandelt habe, nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Zwar enthält das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers darüber hinaus noch verschiedene Einzelheiten zu besonderen namentlichen Bezeichnungen innerhalb der "Vikings" und ihrer Organisation. Diese allgemein gehaltenen Angaben lassen jedoch keinen Rückschluss auf eine persönliche Mitgliedschaft des Klägers bzw. auf ein tatsächliches Erleben des vorgebrachten Geschehens zu. Insoweit lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen zudem entnehmen, dass die zahlreichen Ereignisse bzw. kriminellen Vorfälle im Zusammenhang mit Studentenkulten bzw. über Zusammenstöße zwischen Studentenkulte und auch die Studentenkulte selbst in der Vergangenheit - insbesondere auch in den Jahren ab 2000 - Gegenstand zahlreicher Berichte bzw. Artikel in der nigerianischen Pressen waren, vgl. etwa ACCORD, Nigeria - Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17. Juni 2011, S. 59 ff.; ACCORD , Nigeria - Länderbericht August 2004, S. 68 ff. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht schließlich ferner, dass es sich bei der Bruderschaft "Supreme Vikings Confraternity" um einen sog. Studentenkult bzw. -bruderschaft handelt und sich den vorliegenden Erkenntnissen nur Mitgliedschaften bzw. Rekrutierungen/Anwerbungen von Studenten/-innen entnehmen lassen. Diese Studentenkulte sind ein weit verbreitetes Phänomen an nigerianischen Universitäten, polytechnischen Einrichtungen bzw. weiterführenden Bildungseinrichtungen, die lokal - etwa auf den Campus - und hierarchisch strukturiert sind. Üblicherweise würden Erstsemester, aber auch ältere Studenten und Absolventen in den ersten Wochen eines akademischen Jahres auf dem Universitätsgelände angeworben; der Wirkungskreis der Studentenkulte beschränke sich grundsätzlich auf das jeweilige Universitätsgelände, wobei sie allerdings auch außerhalb der Universitäten Straftaten begehen, vgl. etwa vgl. etwa ACCORD, Nigeria - Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17. Juni 2011, S. 59 ff.; ACCORD , Nigeria - Länderbericht August 2004, S. 68 ff; AA, Auskunft vom 26. Mai 2003 an BAMF zur Bruderschaft "Schwarze Axt"; Home Office, UK, Operational Guidance Note, Nigeria v. 18. Januar 2007; Economist v. 2. August 2008 "Cults of violence"; SFH, Nigeria - Update März 2010, S. 22. Einen Bezug des Klägers, der nach seinem Vorbringen zwar die Mittelschule aber keine Ausbildung abgeschlossen und als sich als "Reifenwechsler" betätigt habe, zu einer Universität oder anderen weiterführenden Bildungseinrichtung lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Auch lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen zu welcher Bildungseinrichtung der von ihm genannten Kult in Verbindung stand. Darüber hinaus ist selbst bei Annahme der von dem Kläger dargelegten Verfolgung angesichts der Größe seines Heimatlandes Nigeria und des nicht bestehenden Meldewesens in Nigeria, vgl. dazu etwa Lagebericht vom 21. November 2016, Ziffer V, 1.1. von einer internen Schutzmöglichkeit für den Kläger i.S. d. § 3 e AsylG auszugehen, deren Wahrnehmung ihm auch zumutbar war und ist, da der 33-jährige Kläger nach seinem Vorbringen ledig, kinderlos und in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits eine Verfolgung i.S. d.§ 3 AsylG nach sich zieht, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte Nigeria vom 21. November 2016, 28. November 2014, 28. August 2013, vom 6. Mai 2012 und 7. März 2011, jeweils unter Ziffer IV 2. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Kläger wird seinem Vorbringen zufolge in Nigeria nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ferner ist nach den obigen Ausführungen eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, nicht erkennbar. Der Kläger muss danach bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen Behandlung rechnen. Schließlich ist der Kläger als Christ nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 2013 -, vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 -, 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – sowie Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12 -, jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam und kommt es regelmäßig zu Anschlägen der Gruppe "Boko Haram" und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von "Boko Haram" und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation "Boko Haram" findet nicht statt, vgl. dazu: AA, Lageberichte vom Nigeria vom 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II. 1.4.;und etwa: Zeit online, Stand: Juli 2015, "Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe Boko Haram"; ai von April 2015, "Our job is to shoot ….." und September 2014 "Welcome to hell fire"; IDMC, "Boko Haram's terror ripples through the region"; sowie etwa "Briefing Notes" des BAMF zu den Anschlägen von Boko Haram im Jahr 2014 und 2015; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1328/14.A -, jeweils juris. Der Kläger hat mit Blick auf seine im Süden Nigerias gelegene Herkunftsregion Enugu keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Dem Kläger steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK landesweit droht. Ein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr sind nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).