Urteil
2 K 676/15.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0407.2K676.15A.00
28Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 in P. /Nigeria geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Yoruba, ledig und Christ. Er meldete sich am 13. Februar 2012 als Asylsuchender und stellte am 16. Februar 2012 einen Asylantrag. In seiner Selbstauskunft gab er als Einreisedatum den 13. Februar 2012 an. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. März 2012 begründete er seinen Asylantrag wie folgt: Er habe im letzten Jahr bis zu seiner Ausreise in Ibadan gelebt, insgesamt habe er fünf Jahre lang in Ibadan gelebt. Zuvor habe er in seinem Heimatort gelebt. Er sei ledig, habe jedoch einen vierzehn Jahre alten Sohn, der bei seiner Schwester in Akure lebe. Seine Eltern (B. B1. und C. B. ) seien bereits verstorben. Er habe noch einen Bruder und eine Schwester in Nigeria. In Nigeria habe er die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und ein Diplom an dem Polytechnikum in Ibadan in Computer-Wissenschaften im Februar 1995 erworben. Er sei Computer-Analyst und habe auf diesem Gebiet als Selbständiger gearbeitet. Er habe Nigeria am 9. Februar 2012 verlassen, weil sein Vater Angehöriger eines Kultes namens "Lapipa Occult Confernity" gewesen sei und er von den Mitgliedern des Kultes aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Sein Vater sei am 00.00.0000 verstorben. Zwei Jahre später seien erstmals drei Kultangehörige privat zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, dem Kult beizutreten und die Position seines Vaters zu übernehmen. Dieser habe dort eine starke Rolle gespielt. Da er Christ sei, habe er sich geweigert, weil der Kult gegen die Grundsätze seines Glaubens verstoße. Man habe ihm gesagt, bei seinem Eintritt müsse eine Jungfrau rituell als Opfer getötet werden. Das habe er nicht gewollt. Ein zweites Mal seien sie im Jahre 2008 auf ihn zu gekommen, da die Position immer noch für ihn reserviert gewesen sei. Er habe erneut abgelehnt und die Kultmitglieder hätten ihm dann mitgeteilt, dass er sehen würde, dass das für ihn Konsequenzen hätte. Er habe dann Angst gehabt und habe die Stadt verlassen. Sein Vater habe in P. Town gelebt und dem Kult gedient. Er selber habe dann die Telefonnummer gewechselt. An einem Abend im Jahr 2010 sei er von Lagos zurückgekommen und habe kurz vor seinem Haus einen Peugeot gesehen, der dort geparkt gewesen sei. Er sei von einem Mann mit einem Gewehr gezwungen worden, in das Fahrzeug einzusteigen und mit verbundenen Augen sei er zirka zwei Stunden in dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Er sei zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo in einer Halle eine Kultversammlung stattgefunden habe (zwölf schwarz gekleidete Leute). Man habe ihn dort festgehalten und ihm die Tötung angedroht, wenn er sich nicht für den Kult entscheiden werde. Einen Tag später seien wieder drei Männer in die Halle gekommen, man habe ihm die Augen verbunden und ihn nach einer eineinhalb Stunden langen Fahrt freigelassen. Mit Hilfe eines Lkw-Fahrers sei er zu seiner Schwester nach Akure gelangt. Zusammen mit seiner Schwester habe er die Polizei aufgesucht und dort Anzeige gegen die Leute erstattet. Von der Polizei sei er aufgefordert worden, die Anschriften der Kultmitglieder herauszufinden, sonst könne man nichts unternehmen. Er sei daraufhin nach Ibadan umgezogen und habe auch noch mal seine Telefonnummer gewechselt. Am 20. Dezember 2011 sei er zu einem kirchlichen Programm nach Lagos gefahren und habe dort am 23. Dezember die Nachricht erhalten, dass sein Appartement in Brand gesetzt worden sei. Er sei wieder zurückgefahren und habe am 24. Dezember einen Anruf erhalten, dass sein Appartement in Brand gesetzt worden sei, weil er das Angebot nicht angenommen habe. Daraufhin habe ein Freund ihm geraten, das Land zu verlassen. Sein Vater habe in dem Kult eine Chefposition innegehabt und sei nebenbei auch noch Farmer in P. Town gewesen. Weil er der Erstgeborene sei, habe der Kult ihn aufgefordert, diese Stellung zu übernehmen. Sein Bruder habe diesbezüglich nichts zu befürchten. Am 21. Januar 2012 habe ihn ein Kumpel angerufen und ihn auf eine Suchanzeige des Kultes in der Zeitung hingewiesen. Sein Leben sei in Nigeria in Gefahr, er habe zwei- bis dreimal den Ort gewechselt und sei immer wieder gefunden worden. Der Kläger legte in dem Asylverfahren zwei Schreiben mit der Überschrift "The Nigeria Police, Extract From Crime Diary" und "Affidavid of facts" - beides vom 24. Januar 2012 - vor sowie die Zeitschrift Saturday Mirror vom 21. Januar 2012 mit einer "Public Notice". Mit Bescheid vom 9. März 2015 - zugestellt am 9. April 2015 - lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffern 1 bis 3) ab. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung unter anderem nach Nigeria angedroht. Der Kläger hat am 14. April 2015 Klage erhoben und zur Begründung Bezug genommen auf seine Ausführungen bei seiner Anhörung. Er legte die in dem Asylverfahren eingereichten Schriftstücke und den Zeitungsausschnitt erneut vor. Ferner reichte der Kläger den Ausdruck eines Artikels aus der Zeitung Vanguard News von April 2014 zu "The Ibadan ritual camp" sowie einen "Medical Certificate Of Cause Of Death" betreffend Adejemi B1. vom Hospital Akure vom 26. Februar 2013 und ein Foto ein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zum Herkunftsland Nigeria, auf die der Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 9. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylgesetzes - AsylG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylG noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter bereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG ausscheidet, weil der Kläger Nachweise für seine behauptete Luftwegeinreise von Nigeria bzw. Südafrika in das Bundesgebiet nicht vorgelegt hat und seine Angaben zum Einreisezeitpunkt (11. bzw. 12. Februar 2012) Januar 2013 bzw. 5. Januar 3013) widersprüchlich sind. Denn der Kläger ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht. Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16 a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑ BVerfGE 80, 315 ff; Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Asylsuchenden ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat er sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360) und 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a.-, a.a.O. und vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139 ff. Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 ‑ 9 C 74.81 ‑, BVerwGE 66, 237. Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass der Asylsuchende die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Es gehört zu seinen Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten, dass unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylsuchenden berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 ‑ BVerwG 9 C 27.85 ‑, EZAR 630 Nr. 23. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Nigeria wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger muss auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland im Februar 2012 wegen der Verfolgung durch Mitglieder eines Kultes/Geheimbundes, dem sein Vater angehört habe, verlassen hat. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung bemüht war, den vor dem Bundesamt vorgebrachten Geschehensablauf im Wesentlichen zu wiederholen, ist sein Vorbringen in seiner Gesamtheit von Widersprüchen, Ungereimtheiten und Steigerungen geprägt. So hat der Kläger vor dem Bundesamt Verfolgungshandlungen durch die Mitglieder des genannten Kults für das Jahr 2000, 2008, 2010 und 2011 vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger allerdings für das Jahr 2008 gar keine Verfolgungshandlung mehr ausgeführt. Demgegenüber führte der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung erstmals aus, dass die Kultmitglieder ihn bereits 6 Monate nach dem Tod seines Vaters, nochmals im Dezember 1998 und dann noch einmal 1999 telefonisch zum Beitritt eingeladen bzw. aufgefordert hätten, woraufhin er die Telefonnummer gewechselt habe; auch sei er ständig in Lagos angerufen worden. Dieses Vorbringen stellt sich insoweit als eine Steigerung seines bisherigen Vorbringens dar, da der Kläger diese Anrufe bzw. eine derartige telefonische Verfolgung weder bei der Anhörung erwähnt noch später in seiner Klagebegründung angesprochen hat und sie sich auch nicht den vorgelegten Schriftstücken entnehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger vor dem Bundesamt angegeben, dass die Mitglieder des Kults erstmals im Jahr 2000 - zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1998 - auf ihn zugekommen seien, um ihm zum Beitritt in den Kult bzw. zur Übernahme der Position seines Vaters zu bewegen. Darüber hinaus hat er bei seiner Anhörung einen Wechsel der Telefonnummer erstmalig nach dem von ihm vorgebrachten zweiten Besuch durch den Kult im Jahr 2008 angesprochen. Das nunmehrige neue Vorbringen erfolgte aus Sicht des Gerichts vielmehr, um die bereits von dem Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid dargelegten Ungereimtheiten bzw. Lücken auszufüllen bzw. um eine andauernde Verfolgung zu begründen. Das Bundesamt hatte insoweit auf die nicht plausiblen und nachvollziehbaren zeitlichen Abstände der Verfolgung zwischen 2000 und 2008 hingewiesen und darauf, dass der Vater nach den Angaben des Klägers bereits 1998 verstarb und seitdem die Position des Vaters angeblich unbesetzt sei. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung, die nach seinem Vorbringen über zwölf Jahre andauernde - in größeren zeitlichen Abständen stattgefundene - Verfolgung des Kults zur Besetzung der Führungsposition nicht nachvollziehbar erklären. Allein der Hinweis auf seine Position als Erstgeborener ist insoweit nicht ausreichend. Ungereimtheiten weist ferner sein Vorbringen zu seinen Aufenthaltsorten in Nigeria aus. Während der Kläger vor dem Bundesamt auf Nachfrage angegeben hat, dass er bis zu seiner Ausreise in Ibadan und zuvor in seinem Heimatort gelebt habe, wobei er insgesamt fünf Jahre lang in Ibadan gelebt habe, trug er in der mündlichen Verhandlung vor, dass er im Jahr 2000 - als die Kultmitglieder erstmalig zu ihm gekommen seien - in Lagos und 2008 - als die Problematik mit dem Kult anfing - in Akure gelebt habe. 2010 sei er nach Ibadan zurückgekehrt bis zu seiner Ausreise. Auch weicht seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung zu seiner Entführung im Jahr 2010 von seinen Angaben vor dem Bundesamt ab. So hat er etwa vor dem Bundesamt angegeben, dass man ihn an einen Ort gebracht habe, wo man ihm die Augenbinde abgenommen habe. Er habe sich in einer riesigen Halle mit rituellen Gegenständen befunden und zwölf schwarzbekleidete Männer seien hereingekommen. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung wurde er in eine Halle gebracht und ihm seien die Hände verbunden worden. Erst um Mitternacht sei ihm der Schal von den Augen genommen worden und er habe zwölf Leute in schwarz um sich herum gesehen. Während nach seinen Angaben vor dem Bundesamt die Männer einen Tag später wieder gekommen seien, ihm die Augen verbunden und ihn nach 1 ½ stündiger Autofahrt freigelassen hätten, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass die Männer nach 30 Minuten und dann erst am dritten Tag wieder gekommen seien und er nach anschließender Autofahrt freigelassen worden sei. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht schließlich auch, dass der Kläger den Namen des Kultes unterschiedlich angegeben hat. So ist dieser etwa in dem Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt nach den Angaben des Klägers mit "Lapipa Occult Confernity" festgehalten worden, in den vorgelegten Unterlagen des Klägers lässt sich der Name "Lapaipa Confraternity Occult group" (Polizeibericht und "Affidavit") und der vorgelegten Zeitungsannonce "Lapaipa confraternity" entnehmen. Der Kläger selbst hat den Namen in der mündlichen Verhandlung mit "Lapaipa Confinity" niedergeschrieben. Dass dem Kläger eine korrekte Schreibweise auf Grund fehlender Schreibkenntnisse nicht möglich gewesen wäre, drängt sich dem Gericht angesichts der Angaben des Klägers zu seiner Schulbildung und Ausbildung (Abitur, Diplom des Polytechnikums Ibadan) nicht auf. Weiteres Wissen zu dem genannten Kult seines Vaters konnte der Kläger im Übrigen nicht darlegen. Das Gericht teilt schließlich auch die von dem Bundesamt dargelegten erheblichen Zweifel an der vorgelegten Zeitungsanzeige/Suchmeldung. Auffällig ist darüber hinaus, dass die Schreibweise des Nachnamens des Vaters "B2. " von den Angaben des Klägers "B1. " abweicht. Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte Nigeria vom 21. November 2016, 28. November 2014, 28. August 2013, vom 6. Mai 2012 und 7. März 2011, jeweils unter Ziffer IV 2. Das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und das hilfsweise Begehren auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylG sind ebenfalls unbegründet. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3 c Nr. 1 und 2 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr.4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rz.17 m.w.Nw. zur Rspr.. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie a.F. RL 2004/83/EG: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils juris. Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylG nicht erfüllt. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG verlassen hat. Wie bereits oben ausgeführt kann dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass dass er sein Heimatland im Februar 2012 wegen der Verfolgung durch Mitglieder eines Kultes/Geheimbundes, dem sein Vater angehört habe, verlassen hat. Der Kläger muss nach den obigen Ausführungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Darüber hinaus ist selbst bei Annahme der von dem Kläger dargelegten Verfolgung angesichts der Größe seines Heimatlandes Nigeria und des nicht bestehenden Meldewesens in Nigeria, vgl. dazu etwa Lagebericht vom 21. November 2016, Ziffer V, 1.1. von einer internen Schutzmöglichkeit für den Kläger i.S. d. § 3 e AsylG auszugehen, deren Wahrnehmung ihm angesichts der vorgetragenen Ausbildung und seiner geschäftlichen Tätigkeit auch zumutbar war und ist. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Schließlich ist der Kläger als Christ nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 2013 -, vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 -, 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – sowie Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12 -, jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam es zwar auch in diesem Jahr fast täglich zu Anschlägen der Gruppe "Boko Haram" und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von "Boko Haram" und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation "Boko Haram" findet nicht statt, vgl. dazu: AA, Lageberichte vom Nigeria vom 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II. 1.4.;und etwa: Zeit online, Stand: Juli 2015, "Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe Boko Haram"; ai von April 2015, "Our job is to shoot ….." und September 2014 "Welcome to hell fire"; IDMC, "Boko Haram's terror ripples through the region"; sowie "Briefing Notes" des BAMF zu den Anschlägen von Boko Haram im Jahr 2014 und 2015, Anhang zur Erkenntnisliste der Kammer; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1328/14.A -, jeweils juris. Der Kläger hat mit Blick auf seine im Süden Nigerias gelegene Herkunftsregion P. bzw. Lagos keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Dem Kläger steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK landesweit droht. Ein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr sind nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).