Beschluss
2 L 288/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0516.2L288.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 983/17.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffenden Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Februar 2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht (Ziffer 5), denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, Asylanerkennung (Ziffer 1 und 2) und auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (Ziffer 3) unter Hinweis auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ebenfalls bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 und 449/83 -, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 – und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 -, jeweils juris. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Dem Antragsteller droht offenkundig keine politische Verfolgung bzw. Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Nigeria. Nach seinen bisherigen Angaben vor dem Bundesamt will der 1997 geborene Antragsteller sein Heimatland im April 2015 wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen haben. Er habe seit dem Tod seiner Mutter mit seinen Geschwistern bei seiner Oma in Umonomede/Delta State gelebt. Sein Vater habe die Familie schon früh verlassen. Er habe neun Jahre die Schule besucht und dann versucht, seiner Oma, die in der Landwirtschaft gearbeitet habe und arm gewesen sei, zu unterstützen. Nach dem Tod seiner kleinen Schwester sei er in eine andere Stadt gegangen, um Geld zu verdienen. Das sei sehr hart für ihn gewesen und nachdem er erkrankt sei, sei er wieder zu seiner Oma zurückgegangen, die für seine Behandlung einen Kredit aufgenommen habe. Er sei dann später nach Agbor/Delta State gegangen, um Geld zu verdienen. Seine Oma sei dann erkrankt und er habe sich entschlossen, nach Niger und später nach Libyen gegangen, um zu arbeiten. Dort sei er erneut erkrankt. Er habe sein Heimatland wegen Armut und Krankheit verlassen und nur wenig Lesen und Schreiben gelernt. Das Bundesamt hat zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller sein Heimatland im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen - vgl. § 30 Abs. 2 AsylG - verlassen hat und sein Vorbringen keine Verfolgungshandlung oder Verfolgungsgründe i.S. d. §§ 3 ff AsylG enthält. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt ferner nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste, vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 – 2 K 1416/02.A – und auch Lageberichte vom 21. November 2016 S. 23, vom 3. Dezember 2015 S. 24, 25 sowie bereits vom 11. März 2010 S. 24 und vom 21. Januar 2009 S. 21. Es bestehen weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt. Gründe für die Gewährung von subsidiären Schutz bezogen auf das Zielland Nigeria auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), vgl. etwa Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff. und der dort berücksichtigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), nicht erkennbar. Das dem Antragsteller auf Grund der aktuellen politischen Lage in Nigeria derartige Maßnahmen durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Schließlich ist der Antragsteller nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asyl. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – , sowie Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12, jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts konzentrieren sich die Anschläge von "Boko Haram" und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation "Boko Haram" findet nicht statt, vgl. dazu: AA, Lageberichte vom Nigeria vom 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II. 1.4.;und etwa: Zeit online, Stand: Juli 2015, "Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe Boko Haram"; ai von April 2015, "Our job is to shoot ….." und September 2014 "Welcome to hell fire"; IDMC, "Boko Haram's terror ripples through the region"; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1328/14.A -, jeweils juris. Eine subsidiäre Schutzgewährung kommt im Hinblick auf die Herkunftsregion des Antragstellers - Delta State - nicht in Betracht. Ferner sind Gründe für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen und dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung – ebenfalls nicht erkennbar. Dies kann auch nicht Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rz. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. d. EGMR. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für den Antragsteller landesweit besteht. Eine derartige Gefährdungssituation ist für den Antragsteller nach seinem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar. Diese ergibt sich auch nicht aus der Geltendmachung der schlechten Lebensbedingungen in Nigeria. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft, zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria 21. November 2016, vom 3. Dezember 2015 und 5. Dezember 2014, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: März 2017; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich danach jedoch um sog. allgemeine Gefahren, da diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria drohen, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Anhaltspunkte dafür, dass für den Antragsteller auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist seinen Angaben zufolge 20 Jahre alt und ledig. Dass er aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, lässt sich der dem Bundesamt vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. Jörg Haensel vom 30. September 2016 nicht entnehmen. Dieser stellte vielmehr einen guten körperlichen Allgemein- und Ernährungszustand fest und konnte keine Ursache für die beklagte Schwäche diagnostizieren. Der Ausländerakte lässt sich zudem entnehmen, dass der Antragsteller bereits verschiedene Aushilfstätigkeiten mit Zustimmung der Ausländerbehörde im Bundesgebiet aufgenommen hat. Danach ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der mangelhaften Schulbildung bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller seinen Angaben zufolge auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Das Gericht geht davon aus, dass es ihm - trotz der dargelegten Schwierigkeiten - möglich ist, diese als Anknüpfungspunkt zu aktivieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.