Beschluss
2 L 302/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0526.2L302.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 1026/17.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffenden Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Februar 2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG und des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht (Ziffer 5), denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, Asylanerkennung (Ziffer 1 und 2) und auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (Ziffer 3) unter Hinweis auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ebenfalls bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 und 449/83 -, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 – und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 -, jeweils juris. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Dem Antragsteller droht offenkundig keine politische Verfolgung bzw. Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Nigeria und zudem ist sein Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und in sich widersprüchlich, § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dem Antragsteller kann nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland aus Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden Verfolgung verlassen hat, nachdem er mit einem homosexuellen Freund von der Polizei angetroffen worden sei. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er bis zum Jahr 2011 eine Freundin und mit ihr auch eine gemeinsame Tochter gehabt habe, dann festgestellt habe, dass er sich zu Männern hingezogen fühle bzw. bisexuell sei und im Januar 2014 von der Polizei mit seinem Freund, mit dem er seit einem Jahr zusammen gewesen sei, vor seinem Haus erwischt worden sei, ist sein Vorbringen nicht glaubhaft. Zu Recht hat das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass bereits seine Angaben vor dem Bundesamt zu seiner Homo- bzw. Bisexualität, seiner Partnerschaft und dem Vorfall im Januar 2014 äußerst oberflächlich und pauschal gehalten sind und keine näheren Angaben bzw. Einzelheiten enthalten, die einen Rückschluss auf ein tatsächliches Erleben der geschilderten Lebensumstände bzw. des Vorfalls im Januar 2014 zulassen. Seine Angaben stehen darüber hinaus insbesondere im Widerspruch zu seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 22. Januar 2016 gegenüber der Bundespolizeiinspektion Rosenheim, die den Antragsteller bei seiner Einreise von Österreich kommend angetroffen hatte. Befragt dazu aus welchem Grund er sein Heimatland verlassen habe, gab der Antragsteller an, dass er im August 2014 ausgereist sei, weil er einen bei der regierende Partei APC tätigen Freund gehabt und über ihn Kontakt zu dieser Partei bekommen habe. Die Partei habe dann gewollt, dass er verschiedene Sachen für sie erledige, was er abgelehnt habe. Seitdem hätten er und seine Familie Probleme bekommen und sie seien bedroht bzw. verfolgt worden. Im Dezember 2014 sei seine 8 Monate alte Tochter getötet worden, weil sie ihn wegen seiner schon erfolgten Flucht nach Italien nicht mehr hätten fangen können. Insoweit handelt es sich um ein gänzlich anderes Vorbringen, dass sich mit seinen Angaben vor dem Bundesamt nicht vereinbaren lässt. Zwar hat der Antragsteller auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass seine Tochter verstorben sei, als er in Italien gewesen sei. Seine spätere Altersangabe zu seiner Tochter bei der polizeilichen Vernehmung steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesamt, wonach die Beziehung zu seiner Freundin, mit der er das Kind gehabt habe, 2011 beendet gewesen sei und er sich danach entschieden habe, nichts mehr mit Frauen zu tun haben zu wollen. Denn nach seinen Angaben vor der Bundespolizei wäre die Tochter erst im Frühjahr 2014 geboren worden. Zudem hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt auch nicht dargelegt, dass seine Tochter getötet worden sei. Darüber hinaus sind auch seine Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt widersprüchlich. Sie variieren zwischen dem 17. Juni 2014 bei den Befragungen bzw. (Erst-) Anhörungen vor dem Bundesamt am 21. Juli 2015, dem 17. Februar 2014 bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Dezember 2014 und August 2014 bei der polizeilichen Vernehmung. Anhaltspunkte für etwaige Verständigungsschwierigkeiten etwa auf Grund einer mangelnden und geringen Schulbildung bestehen angesichts der Angaben des Antragstellers, dass er die Schule bis zum Abitur besucht und eine einjährige Ausbildung zum IT-Fachmann bzw. ein einjähriges EDV-Studium in Nigeria absolviert habe, nicht. Dem stehen schließlich auch nicht die bisherigen Angaben des Antragstellers im gerichtlichen Eil- und Klageverfahren entgegen. Sie beschränken sich darauf, dass er bisexuell sei, auf "frischer Tat" erwischt worden sei und der Gesetzgeber in Nigeria gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe gestellt habe. Sein Vorbringen geht insbesondere nicht auf den bereits im streitgegenständlichen Bescheid aufgezeigten Widerspruch zu seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung ein. Das Vorbringen des Antragstellers ist insoweit insgesamt nicht glaubhaft. Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt ferner nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste, vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 – 2 K 1416/02.A – und auch AA, Lageberichte vom 21. November 2016 S. 23, vom 3. Dezember 2015 S. 24, 25 sowie bereits vom 11. März 2010 S. 24 und vom 21. Januar 2009 S. 21. Es bestehen weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt. Gründe für die Gewährung von subsidiären Schutz bezogen auf das Zielland Nigeria auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG sind nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), vgl. etwa Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff. und der dort berücksichtigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), nicht erkennbar. Das dem Antragsteller auf Grund der aktuellen politischen Lage in Nigeria derartige Maßnahmen durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Schließlich ist der Antragsteller, der seinen Angaben zufolge Christ bzw. Angehöriger der Pfingstbewegung ist, nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asyl. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – , sowie Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12, jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts konzentrieren sich die Anschläge von "Boko Haram" und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation "Boko Haram" findet nicht statt, vgl. dazu: AA, Lageberichte vom Nigeria vom 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II. 1.4.;und etwa: Zeit online, Stand: Juli 2015, "Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe Boko Haram"; ai von April 2015, "Our job is to shoot ….." und September 2014 "Welcome to hell fire"; IDMC, "Boko Haram's terror ripples through the region"; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1328/14.A -, jeweils juris. Eine subsidiäre Schutzgewährung kommt zudem im Hinblick auf die Herkunftsregion des Antragstellers - Lagos bzw. Aba/Abia State - nicht in Betracht. Ferner sind Gründe für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen und dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung – ebenfalls nicht erkennbar. Dies kann auch nicht Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rz. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. d. EGMR. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für den Antragsteller landesweit besteht. Eine derartige Gefährdungssituation ist für den Antragsteller nach seinem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar. Diese ergibt sich auch nicht aus einer Geltendmachung der schlechten Lebensbedingungen in Nigeria. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft, zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria 21. November 2016, vom 3. Dezember 2015 und 5. Dezember 2014, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: März 2017; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich danach jedoch um sog. allgemeine Gefahren, da diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria drohen, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Anhaltspunkte dafür, dass für den Antragsteller auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist seinen Angaben zufolge 28 Jahre alt, ledig und hat seinem Vorbringen zufolge in Nigeria ein einjähriges EDV-Studium bzw. eine einjährige Ausbildung zum IT-Fachmann absolviert sowie ein Geschäft für Verkauf/Reparatur von Computern und Handys gehabt. Dass der Antragsteller, der ausweislich der Ausländerakte im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Helfer in der Produktion aufgenommen hatte bzw. hat, aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.