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Urteil

6 K 1104/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0904.6K1104.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone B. . Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund von Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich der Belastung durch Feinstaub und Stickstoffdioxid an verkehrlichen Belastungsschwerpunkten im Stadtgebiet wurde in B. nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Bezirksregierung Köln am 1. Januar 2009 ein integrierter Luftreinhalte- und Aktionsplan in Kraft gesetzt. In diesem Plan wurde ein Maßnahmenpaket festgeschrieben mit dem Ziel, die Luftqualität im Stadtgebiet so weit zu verbessern, dass die Grenzwerte künftig auch ohne verkehrliche Sanktionen eingehalten werden können ("B. Ansatz", Abschnitt 5 des Luftreinhalte- und Aktionsplans). Zugleich wurde in Aussicht gestellt, dass nach dem Ergebnis künftiger Wirkungsanalysen bei einer fortdauernden Überschreitung der Grenzwerte aus Gründen des Gesundheitsschutzes als zusätzliche Maßnahme der Luftreinhaltung zum 1. Oktober 2010 eine Umweltzone mit möglichen Durchfahrtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge ausgewiesen werden könne (Ziffer 5.3 "Maßnahme Umweltzone"). Angesichts fortdauernder Überschreitungen des Grenzwertes für die Immissionsbelastung durch Stickstoffdioxid wurde durch die zum 1. September 2015 seitens der Bezirksregierung Köln erfolgte "1. Fortschreibung 2015 des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet B. " mit Wirkung zum 1. Februar 2016 u.a. eine "grüne Umweltzone" eingeführt, die ein Verkehrsverbot für schadstoffintensive Fahrzeuge, die nicht mit einer grünen Plakette ausgestattet sind, in einem räumlich begrenzten Bereich des Stadtgebiets der Beklagten beinhaltete. In Umsetzung eines im Zuge der Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet im Jahre 2011 durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW erarbeiteten und für landesweit anwendbar erklärten Ausnahmekataloges sind in Abschnitt 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans B. umfangreiche Befreiungs- und Ausnahmetatbestände formuliert. Ungeachtet der generell für bestimmte Fahrzeuge nach Anhang 3 der "Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" (35. BImSchV) bereits vorgesehenen Befreiung von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen (Unterabschnitt A) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von dem Verkehrsverbot auf Antrag erfolgen (Unterabschnitt B I.), insbesondere in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte. In diesen Fällen kann für das Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist nach Ziffer B I. 1.1 des Abschnitts 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans B. , dass das Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter bzw. das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen und eine Nachrüstung des Fahrzeuges, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, technisch nicht möglich ist. Dem Halter des Kraftfahrzeugs darf für den beantragten Fahrtzweck überdies kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen der Umweltzone erfüllt, zur Verfügung stehen und eine Ersatzbeschaffung darf wirtschaftlich nicht zumutbar sein. Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss mindestens eine weitere besondere Voraussetzung für bestimmte private bzw. gewerbliche oder öffentliche Fahrtzwecke vorliegen. Nach Ziffern B I. 1.2.1 und 1.2.2 des Abschnitts 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans B. können besondere Voraussetzungen bei bestimmten Fahrtzwecken vorliegen, wie etwa bei Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden (1.2.1.1.), und/oder bei Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen (Ziffer 1.2.2.2). Aus sozialen oder kraftfahrzeugbezogenen Gründen können besondere Voraussetzungen überdies vorliegen nach Ziffer B I. 1.3.3 bei Sonderkraftfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (u.a. bei Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen [z.B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben]) und nach Ziffer B I. 1.3.4 in besonderen Härtefällen, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot, wobei die Existenzgefährdung durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen ist. Darüber hinaus ist in Unterabschnitt B II. für bestimmte Fahrzeuge eine Befreiung vom Verkehrsverbot von Amts wegen vorgesehen, die die Beklagte mit Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Februar 2016 generell erteilt hat. Hiervon erfasst wurden bis zum 30. April 2016 generell auch Bewohner eines Bewohnerparkgebietes, das ab dem 1. Februar 2016 in der Umweltzone liegt, und die über einen gültigen Bewohnerparkausweis verfügen. Die Einrichtung der Umweltzone wurde durch die Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder an den Einfahrtstraßen in das Zonengebiet vollzogen. Die Klägerin betreibt einen Gerüstbaubetrieb, der seinen Sitz außerhalb der Umweltzone B. hat. Sie ist seit dem 12. Januar 2010 Halterin eines am 13. August 1999 erstzugelassenen Lkw vom Typ Renault mit dem amtlichen Kennzeichen . Mit Schreiben vom 6. April 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den von ihr gehaltenen Lkw. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Umrüstung des Fahrzeuges mit einem Rußpartikelfilter 6252,14 € kosten würde und daher wirtschaftlich nicht tragbar sei. Das Fahrzeug werde ohnehin nur gelegentlich, etwa vier- bis fünfmal im Jahr, zum Befahren der Umweltzone gebraucht, nämlich um bei großen Baustellen im Bereich der Umweltzone den Gerüstaufbau oder -abbau möglichst schnell vornehmen zu können, um die Absperrzeiten von Bürgersteigen oder Straßen möglichst gering zu halten. Dem Antrag fügte sie einen Kostenvoranschlag der Firma N. über 6252,14 € für die Umrüstung des Fahrzeuges mit einem Rußpartikelfilter bei. Mit Bescheid vom 20. April 2016 lehnte die Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Fahrzeug der Klägerin erst am 12. Januar 2010 auf sie zugelassen worden und überdies auch nachrüstbar sei. Der für die Ausnahmegenehmigung gewählte Stichtag vom 1. Januar 2008 sei auch nicht willkürlich gewählt, sondern an den Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung einer Umweltzone in Deutschland geknüpft. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei durch die Medienberichterstattung bekannt gewesen, dass es Einfahrtbeschränkungen für Kraftfahrzeuge mit einem hohen Schadstoffausstoß in anderen Städten geben werde. Auch in der Stadt B. werde das Thema "Einrichtung einer Umweltzone" bereits seit 2009 öffentlich diskutiert. Für die Klägerin sei es im Zeitpunkt des Erwerbs ihres Fahrzeuges erkennbar gewesen, dass es Einfahrtbeschränkungen auch in B. geben könne. Ein Vertrauensschutz bestehe daher nicht. Die Voraussetzungen des Luftreinhalteplans für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seien mithin nicht gegeben. Die Klägerin hat am 18. Mai 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie erneut darauf hinweist, dass die Kosten für eine Umrüstung ihres Fahrzeuges mit einem Rußpartikelfilter für sie wirtschaftlich nicht zumutbar seien. Sie legt insoweit eine schriftliche Stellungnahme Ihres Steuerberaters N1. S. vom 1. August 2017 vor, der zufolge die Klägerin durchschnittliche Gewinne in Höhe von nur 4000,-- € pro Jahr erzielt habe und es ihr deswegen steuerlich und wirtschaftlich überdies auch nicht möglich sei, einen neuen Lkw für gelegentliche Einsätze in der Umweltzone B. anzuschaffen. Sie benötige das Fahrzeug maximal für 20 Touren im Jahr, wenn die Lage der Baustelle ein kleineres Transportfahrzeug erfordere. Derzeit müsse sie in diesen Fällen mit einem anderen Fahrzeug, das in die Umweltzone einfahren dürfe, mehrfach zum Be- und Entladen zwischen dem Rand der Umweltzone und der Baustelle innerhalb der Umweltzone hin- und herfahren. Das sei ihr unzumutbar und führe überdies nicht zu einer Verbesserung der Luftqualität. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seien daher gegeben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick darauf, dass die ebenfalls nicht mit Rußpartikelfiltern ausgerüsteten Busse der B1. die Umweltzone befahren dürften. Letztlich sei das Verkehrsverbot auch unverhältnismäßig, weil es seit der Einführung der Umweltzone trotz der Fahrverbote nicht zu einer Reduzierung der problematischen Stickstoffdioxid-Werte gekommen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 21. April 2016 zu verpflichten, ihr die am 6. April 2016 beantragte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone B. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 21. April 2016. Ergänzend weist sie darauf hin, dass in B. schon im Jahr 2007 intensiv über den bevorstehenden Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet B. sowie die mögliche Einführung einer Umweltzone diskutiert worden sei. Diese sei Thema in öffentlichen Sitzungen der zuständigen Ausschüsse und auch in der örtlichen Presseberichterstattung im Jahr 2007 gewesen. Damals hätten die betroffenen Bürger daher schon mit der Einrichtung einer Umweltzone für das B. Stadtgebiet rechnen müssen. Im Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges auf die Klägerin sei der integrierte Luftreinhalte- und Aktionsplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet B. vom 1. Januar 2009 bereits wirksam und öffentlich bekannt gewesen. Auch in diesem Plan sei deutlich gemacht worden, dass bei einem fortdauernden Überschreiten der Messwerte eine Umweltzone eingerichtet werde. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich vor diesem Hintergrund nicht berufen. Weiter weist die Beklagte darauf hin, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG bereits deswegen nicht vorliege, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Die Busse der B1. seien Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Luftverschmutzung in B. solle gemäß dem Luftreinhalteplan aber gerade durch eine Steigerung der Nachfrage im öffentlichen Personennahverkehr reduziert werden. Für Busse im öffentlichen Personennahverkehr sehe der Luftreinhalteplan daher Sonderregelungen vor. Im Übrigen entspreche die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme ihres Steuerberaters nicht den Anforderungen des Luftreinhalteplans. Insoweit sei eine begründete Stellungnahme erforderlich, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Hiervon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid vom 21. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in der Stadt B. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für das Fahrzeug der Klägerin bedarf es zunächst einer Ausnahmegenehmigung, weil es nicht bereits generell von dem Verkehrsverbot i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen ist. Nach § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG erlassenen 35. BImSchV sind Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 BImSchG befreit, wenn ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht. Ebenso sind nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind, auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind. Das Fahrzeug der Klägerin verfügt weder über die in der Umweltzone B. erforderliche grüne Plakette (Schadstoffgruppe 4) noch zählt es zu den in Anhang 3 aufgeführten Fahrzeugen. Ihr Fahrzeug ist daher nicht generell von dem Verkehrsverbot befreit. Ein Anspruch auf die begehrte Erteilung der danach erforderlichen Ausnahmegenehmigung folgt nicht bereits aus § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Auf Gemeinwohlgründe hat die Klägerin sich aber nicht berufen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von dem angeordneten Verkehrsverbot richtet sich im Übrigen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Bestimmung gestützt auf die Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die Befugnis geschaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 8 B 754/10 -, juris Rn. 23 ff., und vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris Rn. 19 ff.; vgl. auch die amtliche Begründung der Bundesregierung zur 35. BImSchV, BR-Drs. 162/06, S. 23, und Klinger, Umweltzonen in deutschen Großstädten - Rechtsfragen der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, NVwZ 2007, 785 f. Vorliegend kommt ein öffentliches Interesse an einer Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug der Klägerin ersichtlich nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der von der Klägerin betriebene Gerüstbau zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sein könnte. Einen nicht vorhersehbaren Härtefall, der ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse an der Zulassung einer Ausnahme i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV begründet, legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, sie benötige das Fahrzeug, um bei Baustellen, die aufgrund ihrer Lage innerhalb der Umweltzone B. den Einsatz gerade dieses Fahrzeuges erforderlich machten, schneller und effektiver arbeiten zu können, ebenfalls nicht dar. Denn diese Umstände begründen keine unzumutbaren Nachteile, die die Klägerin im Verhältnis zu anderen Gewerbetreibenden, die zur Ausübung ihres Gewerbes Teile des Stadtgebietes, für die die Umweltzone gilt, befahren müssen, besonders hart treffen würden und die der Verordnungsgeber daher mit der Regelung des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV abmildern wollte. Zwar kann die Klägerin - anders als Privatpersonen - nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Inanspruchnahme eines Taxis zu bewältigen. Doch wird der Klägerin durch das für ihr Fahrzeug geltende Verkehrsverbot die Ausübung ihres Gewerbes innerhalb der Umweltzone B. nicht unmöglich gemacht, sondern allenfalls erschwert. Denn die Klägerin ist, wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausgeführt hat, seit Inkrafttreten des Verkehrsverbotes in der Lage gewesen, ihre Baustellen mit dem vorhandenen Fahrzeug, das in die Umweltzone einfahren darf, zu beliefern, wenn dies auch mit einem Mehraufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein dürfte. Dass diese Praxis zu einer Existenzgefährdung der Klägerin führen und unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse vorliegen könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies folgt insbesondere auch nicht aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung ihres Steuerberaters, die sich lediglich zu der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung verhält. Angesichts der hohen Bedeutung des Gesundheitsschutzes, der Anlass für die Einrichtung der Umweltzone war, müssen die Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen, denen die Klägerin durch das Verkehrsverbot begegnet, aber hingenommen werden und begründen regelmäßig keinen Härtefall, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich machte. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 8. August 2014 - 4 K 1497/14.F -, juris Rn. 15; VG München, Urteil vom 16. Juli 2013 - M 1 K 13.1078 -, juris Rn. 15 f. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht unter Zugrundelegung der Kriterien, die in Abschnitt 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Übereinstimmung mit dem vom zuständigen Ministerium erarbeiteten und für landesweit anwendbar erklärten Ausnahmekatalog festgelegt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob aus diesen Regelungen, sofern sie weiter gefasst sind als die gesetzlichen bzw. auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Ausnahmetatbestände, unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung unmittelbar ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung folgen kann. Vgl. hierzu etwa VG München, Urteile vom 11. Oktober 2011 - M 1 K 11.3265 -, juris Rn. 21, und vom 9. Februar 2010 - M 1 K 09.3558 -, juris Rn. 20 Denn die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abschnitt 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans nicht. Der Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht zum einen schon entgegen, dass ihr ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung für den Transport der Gerüstteile zu den Baustellen innerhalb der Umweltzone B. ein anderes auf sie zugelassenes Fahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen der Umweltzone erfüllt, zur Verfügung steht (vgl. Ziffer B I. 1.1.3). Zum anderen kann das Fahrzeug der Klägerin ausweislich des von ihr vorgelegten Kostenvoranschlags mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden (vgl. Ziffer B I. 1.1.2). Dass der Klägerin diese Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein könnte, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Auch insoweit ist die von ihr vorgelegte Bescheinigung ihres Steuerberaters, die sich wie aufgezeigt lediglich zu der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung verhält, unergiebig. Ist ein Fahrzeug aber technisch so nachrüstbar, dass es die Voraussetzungen für ein Befahren der Umweltzone erfüllen kann, scheidet ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse regelmäßig aus. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 22 ZB 10.741 -, juris Rn. 6, vom 10. Januar 2012 - 22 C 11.2395 -, juris Rn. 7, und vom 31. August 2009 - 22 C 09.2071 -, juris Rn. 6 Angesichts dessen kann dahin stehen, ob der Klägerin eine Ersatzbeschaffung eines mit einer grünen Plakette gekennzeichneten Kraftfahrzeuges tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und sie dies durch die vorgelegte Bescheinigung ihres Steuerberaters hinreichend belegt hat (vgl. B I. 1.1.4). Überdies erfüllt die Klägerin auch die weitere Voraussetzung der Ziffer B I. 1.1.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans nicht, nach der eine Ausnahmegenehmigung nur dann in Betracht kommt, wenn das Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden ist. Das Fahrzeug der Klägerin wurde erst am 12. Januar 2010 auf diese zugelassen. Die landesweit einheitliche Stichtagsregelung ist auch nicht sachwidrig. Die Festlegung des Stichtages ist insbesondere nicht willkürlich erfolgt, sondern beruht auf dem Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen erstmals zum 1. Januar 2008 Umweltzonen eingerichtet wurden und die Bevölkerung seitdem gerade in großstädtischen Ballungsgebieten mit der Einführung von Umweltzonen und möglichen Verkehrsverboten rechnen musste. Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 29. November 2012 - 4 K 2158/12 -, juris Rn. 8, und VG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 6 K 361/10 -, juris Rn. 19 (beide zur baden-württembergischen Stichtagsregelung) Für die Situation in B. gilt nichts anderes. Die mögliche Einführung einer Umweltzone mit Verkehrsverboten ist in B. bereits im Jahr 2007 Gegenstand der örtlichen Presseberichterstattung und der öffentlichen Beratungen in den kommunalen Entscheidungsgremien (Umweltausschuss und Verkehrsausschuss) gewesen. Spätestens zum 1. Januar 2008 musste die Bevölkerung vor diesem Hintergrund damit rechnen, dass bei einer fortdauernden Überschreitung der Grenzwerte die Einführung einer Umweltzone möglicherweise nicht abzuwenden sein würde, selbst wenn diese von der Beklagten politisch nicht gewollt war und lediglich als "ultima ratio" angesehen wurde. Auch im integrierten Luftreinhalte- und Aktionsplan 2009 ist die Einführung einer Umweltzone ausdrücklich thematisiert und für den Fall einer fortdauernden Grenzwertüberschreitung konkret angekündigt worden (Abschnitt 5.3). Dass die Umweltzone nicht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Luftreinhalteplans am 1. Januar 2009 und auch nicht zu dem in diesem Luftreinhalteplan konkret genannten Datum 1. Oktober 2010, sondern erst zum 1. Februar 2016 eingeführt worden ist, ist zum einen dem "B. Ansatz" geschuldet, nach dem durch einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zunächst versucht werden sollte, die Einführung einer Umweltzone abzuwenden. Zum anderen ist die Klägerin durch den Umstand, dass die Umweltzone letztlich erst deutlich später eingeführt worden ist, auch nicht belastet. Auf Vertrauensschutz dahin gehend, sie habe im Zeitpunkt der Zulassung ihres Fahrzeuges am 12. Januar 2009 nicht (mehr) mit der Einführung einer Umweltzone rechnen müssen, kann die Klägerin sich daher nicht mit Erfolg berufen. Da die Klägerin bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Ziffer B I. 1.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans nicht erfüllt, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob zusätzlich auch eine der besonderen Voraussetzungen nach Ziffer B I. 1.2 oder 1.3 vorliegt. Die Klägerin beanstandet im Ergebnis schließlich auch zu Unrecht, sie werde durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung in ihren Grundrechten verletzt. Weder wird ihr durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung das Eigentum an ihrem Fahrzeug entzogen, noch wird sie in ihren Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeuges unzumutbar eingeschränkt. Die Beschränkungen, denen sie unterliegt, stellen insbesondere keine ungerechtfertigte Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dar. Sie sind vielmehr durch die Sozialbindung des Eigentums mit Blick auf das hohe Gut des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gerechtfertigt (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG). Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 1 L 278/11 -, juris Rn. 45; VG Stuttgart, Urteile vom 19. Oktober 2010 - 6 K 361/10 -, juris Rn. 21, und vom 16. Juni 2009 - 6 K 1387/09 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf , Urteil vom 4. Juni 2010 - 3 K 2319/10 -, juris Rn. 24 Auch auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Insbesondere kann sie insoweit nicht eine etwaige Bevorzugung anderer Fahrzeuge oder Fahrzeughalter, konkret der Busse der B1. , einwenden, die bei gleicher Sachlage von dem Verkehrsverbot befreit seien. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine vergleichbare Sachlage vorliegt, folgte auch bei einer ungerechtfertigten Bevorzugung anderer Verkehrsteilnehmer hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Denn es gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" regelmäßig nicht besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, juris Rn. 28, und vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, juris Rn. 44; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 22 ZB 10.741 -, juris Rn. 6, und vom 10. Januar 2012 - 22 C 11.2395 -, juris Rn. 8 Soweit sich die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Einführung der Umweltzone bzw. des Fahrverbotes wendet, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage, weil das durch das Aufstellen der Verkehrszeichen - inzwischen auch der Klägerin gegenüber - bekanntgegebene Verkehrsverbot für diese nicht mehr anfechtbar ist und so lange Wirksamkeit entfaltet, bis die Verkehrszeichen - etwa auf die Klage eines (noch) anfechtungsberechtigten Verkehrsteilnehmers - entfernt würden. Ungeachtet dessen ist die Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes aber auch nicht Gegenstand der vorliegenden auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage, sondern wäre im Wege einer Anfechtungsklage gegen das in Form einer Allgemeinverfügung erlassene Verkehrsverbot anzugreifen (gewesen). Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 22 ZB 10.741 -, juris Rn. 6, vom 10. Januar 2012 - 22 C 11.2395 -, juris Rn. 9, und vom 31. August 2009 - 22 C 09.2071 -, juris Rn. 7; VG München, Urteile vom 11. Oktober 2011 - M 1 K 11.3265 -, juris Rn. 22, vom 9. Februar 2010 - M 1 K 09.3558 -, juris Rn. 25, und vom 10. November 2009 - M 1 K 09.1345 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf , Urteile vom 4. Juni 2010 - 3 K 2319/10 -, juris Rn. 26 ff., und vom 8. Dezember 2009 - 3 K 285/09 -, juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 14 L 532/09 -, juris Rn. 24 Im Ergebnis erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.