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Urteil

6 K 1387/09

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn trotz Wegfalls des Ausgangsbescheids Wiederholungsgefahr besteht (analog §113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Eine weitergehende Ausnahmeregelung nach §1 Abs.2 35. BImSchV besteht nur bei Vorliegen der gesetzlich genannten Tatbestandsvoraussetzungen; private Bequemlichkeitsinteressen rechtfertigen keine Ausnahme. • Ein vom Verkehr ausgeschlossenes Fahrzeug der Schadstoffgruppe 1 kann weder eine Plakette nach Anhang1 35. BImSchV erhalten noch unter die Ausnahmeregelungen des Anhangs3 fallen. • Einschränkungen der Nutzung älterer, besonders schadstoffintensiver Fahrzeuge sind verfassungsgemäß; Art.14 und Art.3 GG werden durch die Einrichtung von Umweltzonen und differenzierte Regelungen nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Keine weitergehende Ausnahme vom Fahrverbot in Umweltzone für schadstoffreiches Wohnmobil • Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn trotz Wegfalls des Ausgangsbescheids Wiederholungsgefahr besteht (analog §113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Eine weitergehende Ausnahmeregelung nach §1 Abs.2 35. BImSchV besteht nur bei Vorliegen der gesetzlich genannten Tatbestandsvoraussetzungen; private Bequemlichkeitsinteressen rechtfertigen keine Ausnahme. • Ein vom Verkehr ausgeschlossenes Fahrzeug der Schadstoffgruppe 1 kann weder eine Plakette nach Anhang1 35. BImSchV erhalten noch unter die Ausnahmeregelungen des Anhangs3 fallen. • Einschränkungen der Nutzung älterer, besonders schadstoffintensiver Fahrzeuge sind verfassungsgemäß; Art.14 und Art.3 GG werden durch die Einrichtung von Umweltzonen und differenzierte Regelungen nicht verletzt. Die Klägerin, Rentnerin und Halterin eines 1991 zugelassenen Wohnmobils der Schadstoffklasse1, beantragte eine Ausnahmegenehmigung für die Umweltzone Schwäbisch Gmünd. Die Stadt richtete zum 01.03.2008 eine Umweltzone ein. Das Landratsamt erteilte eine befristete Ausnahme nur für Arztbesuche; weitere beantragte Zwecke (Urlaub, Haupt- und Abgasuntersuchung, Tanken, technische Fahrten) lehnte es ab. Das Regierungspräsidium bestätigte den Bescheid und wies den Widerspruch zurück mit Verweis auf Luftreinhalteplan, 35. BImSchV und Ausnahmekonzept. Die Klägerin erhob Fortsetzungsfeststellungsklage und machte u.a. enteignungsähnliche Wirkungen sowie Unzumutbarkeit wegen in der Umweltzone liegender Werkstatt- und Entsorgungsstation geltend. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, da der befristete Ausgangsbescheid durch Zeitablauf erledigt war, die Klägerin aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung rechtswidriger Bescheide hat und Wiederholungsgefahr besteht (analog §113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Rechtmäßigkeit der Materie: Die Einrichtung der Umweltzone erfolgte rechtmäßig auf Grundlage des Luftreinhalte- und Aktionsplans (§47 BImSchG) und der zuständigen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen (§40 Abs.1 BImSchG). • Anwendbare Normen: Gemäß §2 Abs.2, Anhang2 und Anhang1 der 35. BImSchV erhält ein Fahrzeug der Schadstoffklasse1 keine Plakette; §2 Abs.1 35. BImSchV in Verbindung mit §40 Abs.1 BImSchG schließt damit das Befahren ohne Ausnahme aus. Eine Ausnahme nach §1 Abs.2 35. BImSchV kommt nur bei Vorliegen der dort bzw. in der Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen in Betracht. • Keine Anspruchsgrundlage für weitergehende Ausnahme: Die Klägerin erfüllte die Tatbestandsvoraussetzungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts nicht; außer dem bereits gewährten Zweck Arztbesuche bestanden keine überwiegenden oder unaufschiebbaren Interessen, die eine weitere Ausnahme rechtfertigen würden. • Zumutbarkeit von Alternativen: Es ist zumutbar, Umwege zu fahren oder Werkstätten und Entsorgungsstationen außerhalb der Umweltzone aufzusuchen; ein allgemeiner Anspruch auf landesweite Ausnahme aufgrund einer anderslautenden Einzelentscheidung einer anderen Stadt (Stuttgart) besteht nicht. • Grundrechte: Die Beschränkung verletzt nicht unangemessen das Eigentumsrecht (Art.14 GG) oder den Gleichheitsgrundsatz (Art.3 GG), da die Regelung sachlich mit dem Ziel der Reduktion schädlicher Emissionen gerechtfertigt ist und nicht willkürlich differenziert. • Kosten und Folgen: Mangels Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; Klägerin trägt die Verfahrenskosten (§154 Abs.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Verweigerung einer weitergehenden Ausnahme vom Fahrverbot rechtmäßig war, weil das Wohnmobil der Klägerin der Schadstoffgruppe1 angehört und weder Anspruch auf Plakette noch auf eine weitergehende Ausnahme nach §1 Abs.2 35. BImSchV besteht. Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen der Klägerin, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, sind nicht gegeben; zumutbare Alternativen wie Umwege oder außerhalb liegende Werkstätten bestehen. Eine Berufung auf andere Einzelentscheidungen (z. B. Stuttgart) begründet keinen Anspruch. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und erhält keine Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.