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Beschluss

14 L 532/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur im Anfechtungsverfahren zulässig; bei Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren ist vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig nach § 123 VwGO zu beantragen. • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 35. BImSchV setzt das Vorliegen einer individuellen, unaufschiebbaren Sondersituation nach Maßgabe des Luftreinhalteplans voraus. • Eine unzulässig gestellte Antragsform kann nicht durch richterliche Umdeutung in einen materiell anderen Eilantrag gerettet werden, insbesondere wenn Aussicht auf Erfolg fehlt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines §80 Abs.5 VwGO-Antrags bei Verpflichtungsbegehren zur Ausnahmegenehmigung • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur im Anfechtungsverfahren zulässig; bei Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren ist vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig nach § 123 VwGO zu beantragen. • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 35. BImSchV setzt das Vorliegen einer individuellen, unaufschiebbaren Sondersituation nach Maßgabe des Luftreinhalteplans voraus. • Eine unzulässig gestellte Antragsform kann nicht durch richterliche Umdeutung in einen materiell anderen Eilantrag gerettet werden, insbesondere wenn Aussicht auf Erfolg fehlt. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen ablehnenden Bescheid der Behörde, mit dem die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone Bottrop versagt worden ist. Er macht geltend, sein älteres, nicht plakettenfähiges Diesel-Fahrzeug sei erhaltenswert und überwiegend privat genutzt; die Fahrleistung sei gering, die Umweltwirkung damit vernachlässigbar. Der Antragsteller ist schwerbehindert (GdB 70). Die Behörde verweist auf die gesetzlichen Vergabekriterien in der 35. BImSchV und dem Luftreinhalteplan; der Bescheid wurde im Einklang mit diesen Kriterien erlassen. Der Antrag wurde schriftlich gestellt; der Antragsgegner rügte die Unzulässigkeit des § 80 Abs. 5-Antrags und hielt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO für das richtige Rechtsmittel. Der Antragsteller hat auf die Hinweisrüge nicht reagiert. • Zulässigkeit: § 80 Abs. 5 VwGO gewährt vorläufigen Rechtsschutz allein im Anfechtungsverfahren, weil nur dort ein suspensiver Effekt denkbar ist; bei Verpflichtungs- und Leistungsbegehren ist § 123 VwGO das einschlägige Verfahren. • Kein Umdeutungsbedarf: Das Gericht sieht keinen Anlass, den schriftlich gestellten § 80-Antrag zugunsten eines materiell anderen Antrags (Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO) umzudeuten, schon weil ein solcher Antrag offenbar erfolglos wäre. • Materielle Erfolgsaussichten: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ohne einstweilige Anordnung eine unzumutbare Belastung droht, und auch nicht, dass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde; vielmehr spricht die Lage für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. • Anwendbare Normen: Entscheidungsrelevant sind § 80 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO (Beweiserleichterungen), § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV und die Vorgaben des einschlägigen Luftreinhalteplans. • Auslegung der Rechtslage: Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung sind tatbestandlich durch 35. BImSchV und den Luftreinhalteplan vorgegeben; allgemeine Einwendungen gegen die Umweltzone begründen keine individuelle Sondersituation. • Vorbringen des Antragstellers: Private Nutzung, geringer Jahreskilometerstand und die Schwerbehinderung begründen keine unaufschiebbare individuelle Notlage; es fehlt darlegungs- und glaubhaftgemachter Nachweis, dass ein Erwerb eines plakettenfähigen Fahrzeugs unmöglich ist. • Verfahrenskosten: Mangels Erfolg des Antrags sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Das Gericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unzulässig, weil das Verfahren ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betrifft und damit nicht in den Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO fällt. Ein entsprechender Antrag wäre nach § 123 VwGO zu stellen; ein solcher Antrag hätte jedoch keine Erfolgsaussicht, weil der Antragsteller weder unzumutbar belastet noch eine individuelle, unaufschiebbare Sondersituation glaubhaft gemacht hat und die Ablehnung mit den gesetzlichen Kriterien der 35. BImSchV und dem Luftreinhalteplan vereinbar ist. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung erfolgen gemäß VwGO und GKG.