Urteil
6 K 736/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0904.6K736.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in der Stadt B. . Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund von Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich der Belastung durch Feinstaub und Stickstoffdioxid an verkehrlichen Belastungsschwerpunkten im Stadtgebiet wurde in B. nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Bezirksregierung Köln am 1. Januar 2009 ein integrierter Luftreinhalte- und Aktionsplan in Kraft gesetzt. In diesem Plan wurde ein Maßnahmenpaket festgeschrieben mit dem Ziel, die Luftqualität im Stadtgebiet so weit zu verbessern, dass die Grenzwerte künftig auch ohne verkehrliche Sanktionen eingehalten werden können ("B. Ansatz", Abschnitt 5 des Luftreinhalte- und Aktionsplans). Zugleich wurde in Aussicht gestellt, dass nach dem Ergebnis künftiger Wirkungsanalysen bei einer fortdauernden Überschreitung der Grenzwerte aus Gründen des Gesundheitsschutzes als zusätzliche Maßnahme der Luftreinhaltung zum 1. Oktober 2010 eine Umweltzone mit möglichen Durchfahrtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge ausgewiesen werden könne (Ziffer 5.3 "Maßnahme Umweltzone"). Angesichts fortdauernder Überschreitungen des Grenzwertes für die Immissionsbelastung durch Stickstoffdioxid wurde durch die zum 1. September 2015 seitens der Bezirksregierung Köln erfolgte "1. Fortschreibung 2015 des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet B." mit Wirkung zum 1. Februar 2016 u.a. eine "grüne Umweltzone" eingeführt, die ein Verkehrsverbot für schadstoffintensive Fahrzeuge, die nicht mit einer grünen Plakette ausgestattet sind, in einem räumlich begrenzten Bereich des Stadtgebiets der Beklagten beinhaltete. In Umsetzung eines im Zuge der Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet im Jahre 2011 durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW erarbeiteten und für landesweit anwendbar erklärten Ausnahmekataloges sind in Abschnitt 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans B. umfangreiche Befreiungs- und Ausnahmetatbestände formuliert. Ungeachtet der generell für bestimmte Fahrzeuge nach Anhang 3 der "Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" (35. BImSchV) bereits vorgesehenen Befreiung von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen (Unterabschnitt A) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von dem Verkehrsverbot auf Antrag erfolgen (Unterabschnitt B I.), insbesondere in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte. In diesen Fällen kann für das Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist nach Ziffer B I. 1.1 des Abschnitts 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans B. , dass das Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen und eine Nachrüstung des Fahrzeuges, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, technisch nicht möglich ist. Dem Halter des Kraftfahrzeugs darf für den beantragten Fahrtzweck überdies kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen der Umweltzone erfüllt, zur Verfügung stehen und eine Ersatzbeschaffung darf wirtschaftlich nicht zumutbar sein. Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss mindestens eine weitere besondere Voraussetzung für bestimmte private bzw. gewerbliche oder öffentliche Fahrtzwecke vorliegen. Nach Ziffer B I. 1.3.1 des Abschnitts 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans B. können besondere Voraussetzungen aus sozialen Gründen unter anderem vorliegen bei Schwerbehinderten, die gehbehindert sind und dies durch das im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen "G" nachweisen. Darüber hinaus ist in Unterabschnitt B II. für bestimmte Fahrzeuge eine Befreiung vom Verkehrsverbot von Amts wegen vorgesehen, die die Beklagte mit Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Februar 2016 generell erteilt hat. Hiervon erfasst wurden bis zum 30. April 2016 generell auch Bewohner eines Bewohnerparkgebietes, das ab dem 1. Februar 2016 in der Umweltzone liegt, und die über einen gültigen Bewohnerparkausweis verfügen. Die Einrichtung der Umweltzone wurde durch die Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder an den Einfahrtstraßen in das Zonengebiet vollzogen. Der Kläger wohnt außerhalb der Umweltzone B.. Er ist seit dem 2. Februar 2009 Halter eines am 3. Januar 2001 erstzugelassenen Pkw vom Typ Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen AC - MS 1950. Mit undatiertem, bei der Beklagten am 2. März 2016 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den von ihm gehaltenen Pkw. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er zu 70 % schwerbehindert sei. Er könne schlecht gehen und sei auf einen Rollator angewiesen. In seinem Schwerbehindertenausweis sei das Merkzeichen "G" eingetragen. Sein Fahrzeug könne ausweislich einer Bescheinigung des TÜV Rheinland nicht mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet werden. Er benötige das Fahrzeug, um mit einer Begleitperson einkaufen zu fahren, Ärzte aufzusuchen und seine Familie zu besuchen. Angesichts dessen sei er auf die Ausnahmegenehmigung angewiesen. Mit Bescheid vom 3. März 2016 lehnte die Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das Fahrzeug des Klägers erst am 2. Februar 2009 auf ihn zugelassen worden sei. Der für die Ausnahmegenehmigung gewählte Stichtag vom 1. Januar 2008 sei auch nicht willkürlich gewählt, sondern an den Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung einer Umweltzone in Deutschland geknüpft. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei durch die Medienberichterstattung bekannt gewesen, dass es Einfahrtbeschränkungen für Kraftfahrzeuge mit einem hohen Schadstoffausstoß in anderen Städten geben werde. Auch in der Stadt B. werde das Thema "Einrichtung einer Umweltzone" bereits seit 2009 öffentlich diskutiert. Für den Kläger sei es im Zeitpunkt des Erwerbs seines Fahrzeuges erkennbar gewesen, dass es Einfahrtbeschränkungen auch in B. geben könne. Ein Vertrauensschutz bestehe daher nicht. Die Voraussetzungen des Luftreinhalteplans für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seien mithin nicht gegeben. Der Kläger hat am 5. April 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nimmt und ergänzend darauf hinweist, dass der im Luftreinhalteplan festgesetzte Stichtag der Zulassung unverhältnismäßig weit in der Vergangenheit liege. Der Kläger habe aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität und seines fortgeschrittenen Alters seit mehreren Jahren kein Interesse daran, andere Großstädte in Deutschland mit seinem Fahrzeug zu befahren. Bei der Eintragung seines Fahrzeuges im Februar 2009 habe sich sein Fahrtradius daher weitestgehend auch auf die Region B. beschränkt. Der erste Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet B. sei am 1. Januar 2009 und damit unmittelbar vor der Erstzulassung auf den Kläger in Kraft getreten. In diesem Plan seien Umweltzonen für die Stadt B. erstmals für Oktober 2010 angedacht gewesen. Zum Zeitpunkt der Zulassung habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass in allzu naher Zukunft eine Umweltzone in der Stadt B. eingerichtet werde. Zum 1. Januar 2008 habe es in B. noch keinen Luftreinhalteplan gegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien hiervon lediglich Köln und Dortmund, mithin deutlich größere und weitaus stärker verkehrsbelastete Großstädte betroffen gewesen. Innerhalb dieser Umweltzonen hätten ursprünglich auch noch Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette fahren dürfen. Auch sei die Zeitspanne zwischen Einrichtung der Umweltzone zum 1. Februar 2016 und dem Stichtag am 1. Januar 2008 deutlich länger als in anderen Städten. Soweit die Beklagte sich auf die Nichterfüllung des Merkmals der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung berufe, komme dies einer Enteignung des Klägers gleich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 3. März 2016 zu verpflichten, ihm die am 2. März 2016 beantragte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone B. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 3. März 2016. Ergänzend weist sie darauf hin, dass in B. schon im Jahr 2007 intensiv über den bevorstehenden Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet B. sowie die mögliche Einführung einer Umweltzone diskutiert worden sei. Diese sei Thema in öffentlichen Sitzungen der zuständigen Ausschüsse und auch in der örtlichen Presseberichterstattung im Jahr 2007 gewesen. Damals hätten die betroffenen Bürger daher schon mit der Einrichtung einer Umweltzone für das B1. Stadtgebiet rechnen müssen. Im Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges auf den Kläger sei der integrierte Luftreinhalte- und Aktionsplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet B. vom 1. Januar 2009 bereits wirksam und öffentlich bekannt gewesen. Auch in diesem Plan sei deutlich gemacht worden, dass bei einem fortdauernden Überschreiten der Messwerte eine Umweltzone eingerichtet werde. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich vor diesem Hintergrund nicht berufen. Überdies habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass eine Ersatzbeschaffung für ihn wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Hierdurch werde der Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG verletzt. Sein 16 Jahre altes Fahrzeug stoße im Vergleich zu neueren Kraftfahrzeugen besonders viele Schadstoffe aus, die umweltschädigend seien. Der Gesetzgeber dürfe für sein wichtiges umweltpolitisches Ziel, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge einschränken. Im Übrigen könne der Kläger sein Fahrzeug in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor ungehindert nutzen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung komme vor diesem Hintergrund nicht infrage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid vom 3. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in der Stadt B. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für das Fahrzeug des Klägers bedarf es zunächst einer Ausnahmegenehmigung, weil es nicht bereits generell von dem Verkehrsverbot i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen ist. Nach § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG erlassenen 35. BImSchV sind Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 BImSchG befreit, wenn ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht. Ebenso sind nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind, auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind. Das Fahrzeug des Klägers verfügt weder über die in der Umweltzone B. erforderliche grüne Plakette (Schadstoffgruppe 4) noch zählt es zu den in Anhang 3 aufgeführten Fahrzeugen. Nach Ziffer 6. des Anhangs 3 sind insbesondere Kraftfahrzeuge befreit, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen. Der Kläger verfügt zwar über einen Schwerbehindertenausweis, in diesen ist aber (lediglich) das Merkzeichen "G" eingetragen. Sein Fahrzeug ist daher nicht generell von dem Verkehrsverbot befreit. Ein Anspruch auf die begehrte Erteilung der danach erforderlichen Ausnahmegenehmigung folgt nicht bereits aus § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Auf Gemeinwohlgründe hat der Kläger sich aber nicht berufen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von dem angeordneten Verkehrsverbot richtet sich im Übrigen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Bestimmung gestützt auf die Ermächtigung in § 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die Befugnis geschaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 8 B 754/10 -, juris Rn. 23 ff., und vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris Rn. 19 ff.; vgl. auch die amtliche Begründung der Bundesregierung zur 35. BImSchV, BR-Drs. 162/06, S. 23, und Klinger, Umweltzonen in deutschen Großstädten - Rechtsfragen der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, NVwZ 2007, 785 f. Vorliegend kommt ein öffentliches Interesse an einer Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug des Klägers ersichtlich nicht in Betracht. Einen nicht vorhersehbaren Härtefall, der ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse an der Zulassung einer Ausnahme i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV begründet, legt der Kläger mit seinem Vorbringen, er benötige das Fahrzeug, um in B. einkaufen, Ärzte aufsuchen und seine Familie besuchen zu können, ebenfalls nicht dar. Denn diese Umstände begründen keine unzumutbaren Nachteile, die den Kläger im Verhältnis zu anderen Besuchern der Teile des Stadtgebietes, für die die Umweltzone gilt, besonders hart treffen würden und die der Verordnungsgeber daher mit der Regelung des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV abmildern wollte. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass dem Kläger - auch unter Berücksichtigung seiner Gehbehinderung, durch die er auf einen Rollator angewiesen ist - unzumutbar sein sollte, die Besuche bei seiner Familie, das Aufsuchen von Fachärzten sowie die Erledigung von Einkäufen im Bereich der Umweltzone mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die gelegentliche Inanspruchnahme eines Taxis zu bewältigen, auch wenn dies mit einem Mehraufwand und auch zusätzlichen Kosten verbunden sein dürfte. Angesichts der hohen Bedeutung des Gesundheitsschutzes, der Anlass für die Einrichtung der Umweltzone war, müssen derartige Unannehmlichkeiten hingenommen werden und begründen regelmäßig keinen Härtefall, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich machte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 8 B 754/10 -, juris Rn. 33 und 36, und vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris Rn. 33 und 37; VG Freiburg, Beschluss vom 29. November 2012 - 4 K 2158/12 -, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 14 L 532/09 -, juris Rn. 18; Klinger, NVwZ 2007, 787 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht unter Zugrundelegung der Kriterien, die in Abschnitt 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Übereinstimmung mit dem vom zuständigen Ministerium erarbeiteten und für landesweit anwendbar erklärten Ausnahmekatalog festgelegt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob aus diesen Regelungen, sofern sie weiter gefasst sind als die gesetzlichen bzw. auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Ausnahmetatbestände, unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung unmittelbar ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung folgen kann. Vgl. hierzu etwa VG München, Urteile vom 11. Oktober 2011 - M 1 K 11.3265 -, juris Rn. 21, und vom 9. Februar 2010 - M 1 K 09.3558 -, juris Rn. 20 Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abschnitt 10.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans nicht. Es fehlt bereits daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm eine Ersatzbeschaffung eines mit einer grünen Plakette gekennzeichneten Kraftfahrzeuges aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. B I. 1.1.4). Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang zu Unrecht, er werde in seinem Eigentumsrecht verletzt. Weder wird ihm durch das Erfordernis, auch die wirtschaftliche Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nachzuweisen, das Eigentum an seinem Fahrzeug entzogen, noch wird er in seinen Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeuges unzumutbar eingeschränkt. Die Beschränkungen, denen er unterliegt, sind vielmehr durch die Sozialbindung des Eigentums mit Blick auf das hohe Gut des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gerechtfertigt (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG). Vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 19. Oktober 2010 - 6 K 361/10 -, juris Rn. 21, und vom 16. Juni 2009 - 6 K 1387/09 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf , Urteil vom 4. Juni 2010 - 3 K 2319/10 -, juris Rn. 24 Sollte sich der Kläger mit seinem Einwand gegen die Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes als solches wenden, führte auch dies nicht zum Erfolg seiner Klage, weil das durch das Aufstellen der Verkehrszeichen - inzwischen auch dem Kläger gegenüber - bekanntgegebene Verkehrsverbot für diesen nicht mehr anfechtbar ist und so lange Wirksamkeit entfaltet, bis die Verkehrszeichen - etwa auf die Klage eines (noch) anfechtungsberechtigten Verkehrsteilnehmers - entfernt würden. Ungeachtet dessen ist die Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes aber auch nicht Gegenstand der vorliegenden auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage, sondern wäre im Wege einer Anfechtungsklage gegen das in Form einer Allgemeinverfügung erlassene Verkehrsverbot anzugreifen (gewesen). Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 22 ZB 10.741 -, juris Rn. 6, vom 10. Januar 2012 - 22 C 11.2395 -, juris Rn. 9, und vom 31. August 2009 - 22 C 09.2071 -, juris Rn. 7; VG München, Urteile vom 11. Oktober 2011 - M 1 K 11.3265 -, juris Rn. 22, vom 9. Februar 2010 - M 1 K 09.3558 -, juris Rn. 25, und vom 10. November 2009 - M 1 K 09.1345 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf , Urteile vom 4. Juni 2010 - 3 K 2319/10 -, juris Rn. 26 ff., und vom 8. Dezember 2009 - 3 K 285/09 -, juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 14 L 532/09 -, juris Rn. 24 Überdies erfüllt der Kläger auch die weitere Voraussetzung der Ziffer B I. 1.1.1 des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans nicht, nach der eine Ausnahmegenehmigung nur dann in Betracht kommt, wenn das Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden ist. Das Fahrzeug des Klägers wurde erst am 2. Februar 2009 auf diesen zugelassen. Die landesweit einheitliche Stichtagsregelung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht sachwidrig. Die Festlegung des Stichtages ist insbesondere nicht willkürlich erfolgt, sondern beruht auf dem Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen erstmals zum 1. Januar 2008 Umweltzonen eingerichtet wurden und die Bevölkerung seitdem gerade in großstädtischen Ballungsgebieten mit der Einführung von Umweltzonen und möglichen Verkehrsverboten rechnen musste. Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 29. November 2012 - 4 K 2158/12 -, juris Rn. 8, und VG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 6 K 361/10 -, juris Rn. 19 (beide zur baden-württembergischen Stichtagsregelung) Für die Situation in B. gilt entgegen der Ansicht des Klägers nichts anderes. Insoweit hat die Beklagte durch die Vorlage von Zeitungsartikeln und Ausschussprotokollen belegt, dass die mögliche Einführung einer Umweltzone mit Verkehrsverboten in B. bereits im Jahr 2007 Gegenstand der örtlichen Presseberichterstattung und der öffentlichen Beratungen in den kommunalen Entscheidungsgremien (Umweltausschuss und Verkehrsausschuss) gewesen ist. Spätestens zum 1. Januar 2008 musste die Bevölkerung vor diesem Hintergrund damit rechnen, dass bei einer fortdauernden Überschreitung der Grenzwerte die Einführung einer Umweltzone möglicherweise nicht abzuwenden sein würde, selbst wenn diese von der Beklagten politisch nicht gewollt war und lediglich als "ultima ratio" angesehen wurde. Auch im integrierten Luftreinhalte- und Aktionsplan 2009 ist die Einführung einer Umweltzone ausdrücklich thematisiert und für den Fall einer fortdauernden Grenzwertüberschreitung konkret angekündigt worden (Abschnitt 5.3). Dass die Umweltzone nicht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Luftreinhalteplans am 1. Januar 2009 und auch nicht zu dem in diesem Luftreinhalteplan konkret genannten Datum 1. Oktober 2010, sondern erst zum 1. Februar 2016 eingeführt worden ist, ist zum einen dem "B1. Ansatz" geschuldet, nach dem durch einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zunächst versucht werden sollte, die Einführung einer Umweltzone abzuwenden. Zum anderen ist der Kläger durch den Umstand, dass die Umweltzone letztlich erst deutlich später eingeführt worden ist, auch nicht belastet. Auf Vertrauensschutz dahin gehend, er habe im Zeitpunkt der Zulassung seines Fahrzeuges am 2. Februar 2009 nicht (mehr) mit der Einführung einer Umweltzone rechnen müssen, kann der Kläger sich daher nicht mit Erfolg berufen. Im Ergebnis erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.