Beschluss
6 B 150/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtlich wirksamer Asylantrag kann auch durch gerichtliche Klageerhebung und Weiterleitung an das Bundesamt als Nachholung gelten, wenn die Erklärung den Willen, Schutz zu suchen, hinreichend deutlich macht.
• Eine fehlerhafte Auslegung von § 14a Abs. 2 AsylVfG führt nicht zur Nichtigkeit eines Bescheids, wenn der Asylantrag nachträglich rechtzeitig beim Bundesamt gestellt bzw. wirksam gemacht wird.
• War ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, Ausreise aufzufordern, eine Ausreisefrist zu setzen und Abschiebung anzudrohen.
Entscheidungsgründe
Klage als Nachholung des Asylantrags; Abschiebungsandrohung bei offensichtlich unbegründetem Schutzgesuch • Ein rechtlich wirksamer Asylantrag kann auch durch gerichtliche Klageerhebung und Weiterleitung an das Bundesamt als Nachholung gelten, wenn die Erklärung den Willen, Schutz zu suchen, hinreichend deutlich macht. • Eine fehlerhafte Auslegung von § 14a Abs. 2 AsylVfG führt nicht zur Nichtigkeit eines Bescheids, wenn der Asylantrag nachträglich rechtzeitig beim Bundesamt gestellt bzw. wirksam gemacht wird. • War ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, Ausreise aufzufordern, eine Ausreisefrist zu setzen und Abschiebung anzudrohen. Die Kläger sind vier Minderjährige, geboren 2000, 2002, 2003 und 2004, mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit und stammen aus Eltern mit Herkunft aus dem Kosovo. Die Ausländerbehörde erließ am 18.04.2006 einen Bescheid mit Abschiebungsandrohung. Die Kläger reichten am 27.04.2006 Klage ein, die zugleich als Nachholung eines Asylantrags verstanden werden sollte. Streitpunkt war, ob § 14a Abs.2 AsylVfG auf Kinder anwendbar ist und ob die formelle Stellung eines Asylantrags erforderlich gewesen sei. Die Behörde und das Bundesamt gingen davon aus, dass kein schutzbegründendes Asylgesuch vorliegt. Das Gericht prüfte, ob die Klage die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtshängigkeit begründen kann und ob der Asylantrag wirksam gestellt wurde. • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §36 Abs.3 Satz1 AsylVfG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO ist unbegründet, da in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten nach §77 Abs.1 AsylVfG bestehen. • Selbst wenn §14a Abs.2 AsylVfG nicht auf vor dem 01.01.2005 in Deutschland lebende Kinder anwendbar wäre, führt eine fehlerhafte Auslegung nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, weil ein Asylantrag rechtzeitig nachgeholt werden kann (§45 VwVfG). • Die Klage der anwaltlich vertretenen Minderjährigen enthält hinreichend deutlich den Willen, Schutz zu suchen, und ist als Asylantrag im Sinne des §13 Abs.1 AsylVfG anzusehen; sie wurde an das Bundesamt weitergeleitet. • §14 Abs.2 AsylVfG verlangt keine persönliche Antragstellung beim Außenamt, soweit die Anspruchsvoraussetzungen (hier: Minderjährige, deren gesetzliche Vertreter nicht in Aufnahmeeinrichtungen wohnen) eine Stellung beim Bundesamt vorsehen. • Die gesetzliche Regelung des §14 Abs.2 Satz2 AsylVfG und §13 Abs.1 AsylVfG unterstützen eine formlose Wirksamkeit des Asylantrags durch Weiterleitung; auch eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärte und weitergeleitete Erklärung kann wirksam werden. • Das Bundesamt und die Antragsgegnerin haben den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet angesehen; die materiellen Gründe wurden vom Gericht übernommen (§77 Abs.2 AsylVfG). • Daher musste die Antragsgegnerin gemäß §§34,36 AsylVfG und §59 AufenthG zur Ausreise auffordern, eine einwöchige Frist setzen und Abschiebung androhen; dies erfolgte rechtsfehlerfrei. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Klage hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die gerichtliche Klage konnte zwar als Nachholung eines Asylantrags gewertet werden, doch war der Asylantrag offensichtlich unbegründet. Folglich war die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde rechtmäßig; sie durfte die Antragsteller zur Ausreise auffordern, eine Frist setzen und Abschiebung androhen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.1 VwGO und 83b AsylVfG.