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Urteil

4 K 2705/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1128.4K2705.17A.00
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Tenor

Die Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 unwirksam sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 unwirksam sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00. O. 0000 in N. geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 5. Juli 2015 auf dem Luftweg von Athen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. August 2015 einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. November 2016 trug er vor, dass er im August 2008 Ägypten verlassen habe, weil er von einem hochrangigen Mitglied der Muslimbrüderschaft bedroht worden sei. Er habe zunächst zwei Jahre in Libyen gelebt. Nachdem sein Arbeitsvertrag dort ausgelaufen sei, habe er wegen seines Militäraufschubs und wegen der Verlängerung des Arbeitsvertrags eigentlich nach Ägypten zurückkehren müssen. Er sei Ende 2010 nach Griechenland gegangen und habe dort Asyl beantragt. Am 4. November 2014 sei ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden und er habe einen Aufenthaltstitel erhalten. Danach habe er sich Arbeit gesucht und eine Wohnung angemietet. Eines Tages hätten ihn zu Hause jedoch mehrere Personen angegriffen. Er habe sich wegen dieses Vorfalls an die Polizei gewandt. Diese habe ihm jedoch nicht geholfen. Weil er sich in Griechenland nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er nach Deutschland weitergereist. Laut Eurodac-Treffer XY 0XYZ00000000000000 hat der Kläger in Griechenland am 11. Juli 2013 einen Asylantrag gestellt. Auf Anfrage des Bundesamtes teilten die griechischen Behörden am 21. November 2016 mit, dass dem Kläger internationaler Schutz gewährt worden sei. Bei der physikalisch-technischen Untersuchung konnten an dem von ihm vorgelegten griechischen Aufenthaltstitel vom 4. November 2014 (P00130668) mit dem Vermerk „Refugee" keine Manipulationen festgestellt werden. Mit Bescheid vom 9. Mai 2017, zur Post gegeben am 11. Mai 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei es feststellte, dass der Kläger nicht nach Ägypten abgeschoben werden darf (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Am 18. Mai 2017 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (4 L 757/17.A). Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot bezüglich Griechenland festzustellen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 (4 L 757/17.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestünden, da jedenfalls die Feststellung des Bundesamtes, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Griechenland wegen der dortigen humanitären Bedingungen nicht vorliege, angesichts der aktuellen Erkenntnislage ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegne. Nach richterlichem Hinweis vom 4. Juli 2017 auf die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 unwirksam ist. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Eine gerichtliche Anfrage an das Bundesamt vom 19. Juli 2017, ob der streitgegenständliche Bescheid insgesamt oder zumindest bezüglich der Ziffern 2. und 4. aufgehoben wird, blieb unbeantwortet. Mit Schriftsatz vom 2. November 2017 hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte im Verfahren 4 L 757/17.A und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat mit dem Hauptantrag lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg (II.). Im Übrigen hat sie jedoch mit dem Hilfsantrag Erfolg (I.). I. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung der Ziffern 1. (Unzulässigkeitsentscheidung) und 3. (Abschiebungsandrohung) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 begehrt, ist die Klage unzulässig. Statthafte Klageart gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist zwar grundsätzlich die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Denn bei der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG handelt es sich nach der Neustrukturierung des Asylverfahrens durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939) in eine auf erster Stufe durchzuführende Zulässigkeitsprüfung und eine auf zweiter Stufe durchzuführende Sachprüfung um einen belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Die Anfechtungsklage ist auch nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage unzulässig, weil eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum „Durchentscheiden“ nicht (mehr) besteht. Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff. Auch gegen die Abschiebungsandrohung als belastenden Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) sind beide Regelungen – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – jedoch gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG kraft Gesetzes unwirksam (geworden). Es fehlt daher an einem belastenden Verwaltungsakt, der mit einer Anfechtungsklage aufgehoben werden könnten. Da die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und der Abschiebungsandrohung in § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG ausdrücklich angeordnet ist, bedarf es auch keiner lediglich deklaratorischen Aufhebung der fraglichen Regelungen zur Beseitigung eines hiervon ggf. ausgehenden Rechtsscheins. Die Klage hat insoweit aber mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag Erfolg. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Als solche ist sie nicht wegen Subsidiarität zur Anfechtungsklage unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn das Bundesamt hat auf den richterlichen Hinweis vom 4. Juli 2017 auf die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG sowie auf die gerichtliche Anfrage vom 19. Juli 2017, ob der streitgegenständliche Bescheid – zumindest teilweise – aufgehoben wird, nicht reagiert. Bei dieser Sachlage muss der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte an dem Bescheid in vollem Umfang festhält. Die Klage ist auch begründet. Die Regelungen der Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Mai 2017 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) unwirksam. Dies folgt aus § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – uneingeschränkt (vgl. § 37 Abs. 3 AsylG) – entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn mit Beschluss vom 4. Juli 2017 (4 L 757/17.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung, in der allein Griechenland als Zielstaat der Abschiebung benannt wird, uneingeschränkt angeordnet. Soweit die Kammer die Entscheidung damit begründet hat, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen, weil die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen der humanitären Bedingungen in Griechenland nicht vorliegt, angesichts der aktuellen Erkenntnislage ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auf die Gründe, aus denen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren ergangen ist, kommt es bei § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht an. Insbesondere ist die Vorschrift nicht – im Wege einer teleologischen Reduktion – dahin einschränkend auszulegen, dass die Unwirksamkeitsanordnung hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, weil ernstliche Zweifel an dieser Entscheidung und nicht nur an der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten vorliegen. Vgl. ebenso zu § 37 AsylG n.F.: VG Köln, Urteil vom 17. August 2017 ‑ 20 K 2037/17.A -, juris, Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2017 - 22 K 2442/17.A -, juris, Rn. 18; VG Trier, Beschluss vom 16. März 2017 - 5 L 186/17.TR -, juris, Rn. 15; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2017, Bd. 4, § 37 AsylG, Rn. 5; Pitzsch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 15. Edition, Stand: 01.08.2017, § 37 AsylG, Rn. 3.1; a.A: VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 8 A 170/16 -, juris, Rn. 39. Dieses Verständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 37 Ab. 1 S. 1 AsylG ordnet die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und der Abschiebungsandrohung für den Fall einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren nämlich ohne jede Differenzierung danach an, aus welchen Gründen dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen wird. Auch der systematischen Zusammenhang der Regelung mit § 37 Abs. 3 AsylG legt dieses Normverständnis nahe. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird. Diese Vorschrift enthält eine Ausnahmeregelung zur Unwirksamkeitsanordnung des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG. Sie erfasst den Fall, dass in der Abschiebungsandrohung mehr als ein konkreter Abschiebezielstaat bezeichnet wird (vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG) und das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur in Bezug auf einen der in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaaten angeordnet hat. Der Gesetzgeber wollte danach die gesetzliche Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG für jene Fälle ausschließen, in denen das Gericht nicht hinsichtlich aller in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaaten ein Abschiebungsverbot annimmt, die Abschiebung also in mindestens einen Zielstaat möglich bleibt. Dieses Ziel ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 3 AsylVfG, wonach die Vorschrift klarstellt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) in Bezug auf nur einen von mehreren in der Abschiebungsandrohung genannten Staaten die Abschiebung in den anderen Staat nicht hindert (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 34). Die Ausnahmevorschrift des § 37 Abs. 3 AsylG geht demnach davon aus, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch wegen des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erfolgen kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG auch dann Anwendung finden muss, wenn dem Eilrechtsschutzantrag allein aufgrund des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG stattgegeben wird. Denn wenn die Ausnahmevorschrift des § 37 Abs. 3 AsylG diesen Fall erfasst, muss dies auch für die Grundnorm gelten, weil andernfalls die Ausnahmeregelung keinen sinnvollen Anwendungsbereich hätte. Auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG. Nach der Gesetzesbegründung zum Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939), durch das in § 37 Abs. 1 AsylG das Wort „Unbeachtlichkeit“ durch die Wörter „Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4“ ersetzt wurde, handelt es hierbei um eine Folgeänderung zu der grundlegenden Neustrukturierung des Asylverfahrens, wonach Asylanträge nur noch als unzulässig oder (offensichtlich) unbegründet abgelehnt werden können und die Gründe für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Katalog des § 29 Abs. 1 AsylG zusammengefasst werden (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 52 zu Nr. 15 und zu Nr. 13 a und b, S. 51 zu Nr. 7). Demzufolge war – abgesehen von der Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG von wegen anderweitiger Sicherheit in sonstigen Drittstaaten früher unbeachtlichen (vgl. § 29 AsylVfG) und heute unzulässigen Asylanträgen (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) auch auf wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat unzulässige Asylanträge (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) – eine inhaltliche Neuregelung der Vorschrift offensichtlich nicht gewollt. Hinsichtlich der bisherigen Fassung des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG wurde jedoch allgemein vertreten, dass dessen Rechtsfolgen unabhängig davon eintreten, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat. Vgl. zu § 37 AsylG a.F. u.a.: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 37 AsylG, Rn. 3 und 6; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz (GK-AsylG), Stand: Oktober 2017, Bd. 2., § 37 Rn. 7. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Auslegung der Vorschrift insoweit keine Änderung vorgenommen hat, spricht daher dafür, dass dieses Normverständnis auch für die neu erfassten Fälle der unzulässigen Anträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gilt. Ferner gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift keine einschränkende Auslegung. § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG dient dazu, in den dort genannten Fällen unzulässiger Anträge, bei denen wegen anderweitiger Verfolgungssicherheit keine Prüfung des Asylantrags in der Sache stattgefunden hat und in denen entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers eine beschleunigte Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen kann, weil das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hat, im Interesse einer Beschleunigung des Asylverfahrens unmittelbar den Weg für eine neue Sachentscheidung durch das Bundesamt zu eröffnen, ohne eine endgültige gerichtliche Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dieses Beschleunigungsziel einer sofortigen erneuten Entscheidung durch das Bundesamt kann jedoch unabhängig davon erreicht werden, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat. Soweit in diesem Zusammenhang eingewandt wird, dass in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in denen – wie hier – feststehe, dass der andere Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt habe, eine andere Sachentscheidung nicht ergehen könne, da diese Vorschrift zwingend die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsehe, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Zum einen kann eine neue Sachentscheidung des Bundesamtes auch in Bezug auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergehen (vgl. § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG). Zum anderen ist in den Fällen der sog. Sekundärmigration gerade nicht geklärt, ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstößt oder den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu verstoßen. Vgl. hierzu: BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, juris, Rn. 32 ff. und vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris, Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, NVwZ 2017, 570 = juris, Rn. 16 ff. Schließlich kann, soweit der Gesetzgeber übersehen haben sollte, dass in zahlreichen Fällen eine Sachentscheidung über den Asylantrag wegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht kommt, ein solches gesetzgeberisches Versehen nicht im Wege einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift entgegen deren Wortlaut und Systematik korrigiert werden, wenn – wie hier – kein greifbarer Anhalt für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers besteht. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass dann, wenn das Bundesamt seine erste Unzulässigkeitsentscheidung – mangels Bindungswirkung an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (vgl. § 121 VwGO) – wiederholt und das Verwaltungsgericht einem Eilantrag gegen die neue Unzulässigkeitsentscheidung erneut stattgibt und dies ggf. auch wiederholt geschieht, wegen § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG eine Situation eintreten kann, in der keine endgültige gerichtliche Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes in einem Hauptsacheverfahren erfolgt und der Ausländer so auf lange Sicht ohne abschließende Entscheidung bleibt. Denn in einem solchen Fall muss notfalls mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG anderweitig effektiver Rechtsschutz gewährt werden, ggf. durch eine dann ausnahmsweise zulässige Verpflichtungsklage gerichtet auf eine Sachentscheidung. Abgesehen davon begegnet das Bundesamt diesem Problem in seiner Entscheidungspraxis nach Kenntnis der Kammer derzeit dadurch, dass es die Ausreisefrist nicht nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 AsylG, sondern von § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG festsetzt und so faktisch gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache ermöglicht. II. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung der Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Mai 2017 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) zulässig und auch begründet. Die Regelungen in den Ziffern 2. und 4. des streitgegenständlichen Bescheides sind im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die in Ziffer 2. des Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland (vgl. § 35 AsylG) nicht vorliegen, findet keine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 31 Abs. 2 AsylG und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Ein solcher Fall ist hier nicht (mehr) gegeben. Die allein in Betracht kommende Alternative eines unzulässigen Asylantrags liegt nicht (mehr) vor, nachdem die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides unwirksam geworden ist. Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Das Bundesamt ist für diese Entscheidung gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG nur in Fällen einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung nach dem Asylgesetz zuständig. An einer solchen fehlt es jedoch, nachdem die in Ziffer 3. des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG unwirksam geworden ist. Da das Asylverfahren nach § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG fortzuführen ist, sind beide Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO i.V.m. §§ 83b, 83c AsylG, wobei die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger mit seiner Klage nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.