Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2015 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle der Klägerin hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 5 des Bescheides vom 30. November 2015 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu ¼ und die Klägerin zu ¾. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die ihren Angaben zufolge am 23. April 1985 in Lagos geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, ledig und Christin. Sie meldete sich im November 2013 als Asylsuchende und stellte am 29. November 2013 einen Asylantrag. Bei der vorbereitenden Anhörung an diesem Tag gab die Klägerin auf Nachfrage an, dass sie im achten Monat schwanger sei und ihre letzte offizielle Anschrift in Benin City gewesen sei. Ihr Vater P. J. sei bereits verstorben und ihre Mutter U. N. sei weiterhin unter der genannten Anschrift in Benin City wohnhaft. Sie habe noch drei Schwestern und einen Bruder sowie eine Großfamilie in Nigeria. In Nigeria habe sie das Gymnasium besucht, jedoch keinen Beruf erlernt; sie sei zuletzt Schülerin gewesen. Nigeria habe sie im Dezember 2012 mit dem Pkw in Richtung Libyen verlassen. Dort habe sie sich sieben Monate aufgehalten und sei dann mit dem Schiff nach Italien und nach vier Tagen nach Deutschland gekommen. Der Sohn der Klägerin - Q. D. K. . - wurde am 13. Januar 2014 in Menden geboren. Die Klägerin begründete ihren Asylantrag bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. März 2014 wie folgt: Sie habe zuletzt in Niger State, in Madala, gewohnt und sich dort sechs Monate aufgehalten. Am 25. Dezember 2011 sei sie nach Maiduguri gegangen und habe dort ein Jahr in einem Dorf gelebt. Von dort aus habe sie Nigeria verlassen. Ihr Zuhause sei aber eigentlich in Benin City gewesen, wo sie bis 2011 mit ihrer Familie gelebt habe. Von Maiduguri aus sei sie nach Libyen gereist. Auf Nachfrage bestritt die Klägerin bereits 2005 in Italien gewesen zu sein. Sie habe in Nigeria die Secondary School abgeschlossen und sei insgesamt zwölf Jahre zur Schule gegangen. Sie habe nicht gearbeitet und ihr Vater habe für sie gesorgt. Ihr Heimatland habe sie wegen eines Anschlags der Gruppe "Boko Haram" verlassen. Sie habe am 25. Dezember 2011 gemeinsam mit ihrem Vater die Kirche besucht, die niedergebrannt worden sei. Es habe sich um den Morgengottesdienst gehandelt und sie habe plötzlich Geräusche gehört und Rauch gesehen. Ihr Vater habe als Ordner in der Kirche gearbeitet. Sie habe gesehen, dass die Leute dort, wo er gestanden habe, umgefallen seien. Sie sei dann weggelaufen und zu einem Freund nach Maiduguri gegangen. Sie sei nicht zu ihrer Mutter gegangen, da sie nicht mehr mit dem Vater zusammengelebt habe. Sie habe gemeinsam mit ihrem Vater Benin City verlassen und sei mit ihm nach Madala gezogen. Er sei Lehrer gewesen und dorthin geschickt worden. Wo sich ihre Mutter jetzt aufhalte, wisse sie nicht. Das Dorf Maiduguri habe sie ebenfalls verlassen, da es dort auch Terror und Bomben gegeben habe. Mit ihrer restlichen Familie habe sie nicht viel zu tun und kaum Kontakt. Die restlichen Geschwister seien Halbgeschwister, sie sei das einzige Kind ihres Vaters gewesen. Das Bundesamt lehnte zunächst mit Bescheid vom 25. Juni 2015 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Nach Einleitung eines Eil- und Klageverfahrens (2 L 632/15.A und 2 K 1321/15.A) vor dem hiesigen Gericht hob das Bundesamt im August 2015 diesen Ablehnungsbescheid auf und führte das Asylverfahren fort. Mit Bescheid vom 30. November 2015 ‑ abgesandt am 4. Dezember 2015 ‑ stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag ab (Ziffer 2). Ferner wurde ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate befristet (Ziffer 6). Die Klägerin hat am 8. Dezember 2015 Klage erhoben und sich zum einen darauf berufen, dass sie religiöse Verfolgung durch die Gruppe Boko Haram bei dem Brandanschlag auf die Kirche erlitten habe, die ihr auch weiterhin drohe, und darüber hinaus auch Opfer von Menschenhändlern geworden sei. Sie legte eine mit Hilfe des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises K1. - Frau Q1. - erstellte schriftliche Abfassung ihrer Asylgründe vom 17. Juli 2015 vor. Danach habe sie im Jahr 2004 durch eine Schulfreundin eine Frau kennengelernt, die ihr eine Arbeitsstelle in Europa versprochen habe. Da sie die weiterführende Schule abgebrochen gehabt habe, habe sie keine Chance gesehen, ihren Lebensunterhalt in Nigeria zu verdienen und habe das Angebot der Frau angenommen. Für die Reise seien 45.000 Euro verlangt worden, die in Europa abgearbeitet werden sollten. Vor ihrer Ausreise sei sie einem Schwarzen-Magie-Ritual unterzogen worden. Im Jahr 2005 hätten Schleuser ihr und ihrer Freundin die Busreise nach Lagos bezahlt und von dort aus seien sie nach Libyen gereist. Von Libyen aus seien sie weiter nach Italien gekommen, wo sie eine Frau namens I. abgeholt und in die Nähe von Milano gebracht habe. Dort hätten sie der Prostitution nachgehen müssen. Sie seien geschlagen und unter Druck gesetzt worden. Sechs Monate später sei sie nach Sardinien gebracht worden und habe dort für eine andere Frau weiterarbeiten müssen. Im Jahr 2005 sei sie in Sardinien gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Ob ein Asylverfahren durchgeführt worden sei, wisse sie nicht. Auf Sardinien habe sie drei Jahre verbracht und sei anschließend mit Hilfe eines anderen nigerianischen Mannes namens Toni nach Bergamo geflohen. In Bergamo habe sie weitere drei Jahre in einem Nachtclub gearbeitet und zum Schluss eine Beziehung zu einem weißen Mann geführt. Von dem Mann, mit dem sie eine Beziehung geführt habe, sei sie finanziell unterstützt worden und habe sich 2010 entschlossen, nach Nigeria zurückzureisen. Sie sei in Nigeria zu ihrem Vater nach Madala gezogen und habe ihn bei der Lebensunterhaltssicherung als Wasserverkäuferin unterstützt. Ihr Vater sei am 25. Dezember 2011 durch einen Anschlag der Terrorgruppe "Boko Haram" umgekommen und sie sei nach Maiduguri geflohen. Dort sei sie sechs Monate geblieben. Sie habe permanent Angst gehabt, zum einen vor den Anschlägen von Boko Haram und zum anderen habe sie in Afrika ständig Angst vor Frau I. und ihren Leuten gehabt. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie keine Verbindung und auch keine Unterstützung mehr in Nigeria gehabt. Zu ihrer Mutter, die mit einem anderen Mann in Benin City lebe, habe sie seit Jahren keinen Kontakt mehr. Sie wisse auch gar nicht mehr, wo die Mutter sich tatsächlich aufhalte. Daraufhin sei sie erneut über Libyen nach Europa geflohen. In Libyen habe sie den Vater ihres Kindes kennengelernt, der ihr geholfen habe, nach Europa zu fliehen. Er habe ihr bei der Weiterreise nach Deutschland geholfen, sei aber selbst in Italien geblieben. Eine Beziehung bestehe nicht mehr, sie würden lediglich gelegentlich wegen des gemeinsamen Kindes miteinander telefonieren. Auf Nachfrage teilte die Klägerin mit, dass sie schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter, deren einziges Kind sie sei, habe. Sie habe gehört, dass ihre Mutter zu ihrem eigenen Bruder gezogen sei. Ob das stimme oder wo der Bruder lebe, wisse sie nicht. Nach der Trennung ihrer Eltern habe der Vater ein zweites Mal geheiratet. Die zweite Ehefrau des Vaters habe drei Kinder in die Ehe mitgebracht. Weitere Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Sie habe somit keine Geschwister. Zur zweiten Ehefrau des Vaters habe sie keinen Kontakt. Sie wisse auch nicht, wo diese lebe. Unter Rücknahme der Klage im Übrigen in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person in Bezug auf Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Rechtsstreit ist auf die Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die so genannte Erkenntnisliste des Gerichts zum Herkunftsland Nigeria, auf die die Klägerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klägerin die Klage (hinsichtlich des Asylantrags, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung von subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetze - AsylG - ) zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die noch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote anhängige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 30. November 2015 ist rechtswidrig, soweit mit Ziffer 4 des Bescheides das Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - für die Person der Klägerin verneint wird und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Klägerin darin die Abschiebung in das Zielland Nigeria angedroht wird. Sie ist daher in diesem Umfang aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der hier noch streitgegenständliche nationale Abschiebungsschutz stellt einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 –, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – juris Rz. 15. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht, und unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erkennbar. Dies kann auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rz. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. d. EGMR. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des EGMR aus der Konvention, die hauptsächlich auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte abzielt, keine Rechte auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend gemacht werden können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, begründet nach der Rechtsprechung des EGMR noch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die grundlegende Bedeutung des Art. 3 EMRK erfordert jedoch nach Auffassung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in "sehr ungewöhnlichen" bzw. "ganz außergewöhnlichen" Fällen eine Abschiebung zu unterbinden. So etwa in Fällen schwer kranker Personen, bei denen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, vgl. etwa EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 Rz. 42 und zuletzt vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, Paposhvili/Belgien, juris, oder wenn die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, vgl. so etwa für Somalia: Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königsreich, NVwZ 2012, 681. Dann hält der EGMR eine Beachtung der im Verfahren M.S.S. gegen Belgien/Griechenland für den Fall eines völlig auf staatliche Unterstützung angewiesenen und in einem vollständig fremden Umfeld lebenden Asylbewerbers, vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - , juris, entwickelten Kriterien - etwa: Berücksichtigung der Verletzlichkeit der Betroffenen für Misshandlungen und die Fähigkeit, elementare Bedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft, Hygiene) zu befriedigen, sowie die Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit - für geboten, vgl. dazu auch eingehend: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 - und Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, Rz.23 ff, jeweils juris. Anhaltspunkte für einen derartigen "ganz besonderen Ausnahmefall" i.S. der Rechtsprechung des EGMR lassen sich nach Auffassung des Gerichts dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen und sich auch nicht aus den im Folgenden dargestellten schwierigen Lebensbedingungen für alleinstehende Frauen in Nigeria ableiten. Die Klägerin hat jedoch nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, juris; zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 B 16/05 -, juris. Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat bzw. wegen der dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen Verfassungsrecht (hier: Art. 1 Abs.1 und Art. 2 Abs. 2 GG) verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. ständige Rspr. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5/01 – und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - Rz. 37 ff., jeweils juris. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich die Klägerin mit Blick auf die schlechten Lebensbedingungen in Nigeria zunächst nicht auf eine drohende Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen. Angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren ist von einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung und insbesondere der Gruppe der alleinstehenden Frauen in Nigeria drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift. Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar bzw. 1,25 $ pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die wirtschaftliche Lage hat sich durch die seit September 2016 festgestellte Rezession weiter verschlechtert. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, vgl. etwa Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Nigeria vom 21. November 2016 S. 7, 28. November 2014, 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 bzw. 1.3 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: November 2017; EASO -Country Focus - Nigeria, Juni 2017, S. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) , Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unter www.giz.de weltweit-afrika-nigeria; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria (dort: u.a. "Soziale Schieflage"). Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüber hinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal „alleinstehend“ vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Auch in Lagos hängt die Situation alleinstehender Frauen ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab. Darüber hinaus sind alleinstehende Frauen an fremden Orten von Prostitution und Menschenhandel bedroht - letzteres ist gerade in Nigeria ein großes Problem -. Frauen werden schließlich immer wieder Opfer von Vergewaltigungen, sogar durch staatliche Sicherheitskräfte – insbesondere im Niger-Delta -, vgl. dazu insgesamt: AA, Lageberichte vom 21. November 2016, 28. November 2014, 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010: jeweils Zusammenfassung, Ziffer II. 1.8 und 3. bzw. 4.; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. April 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. November 2011, "Whether women who hat their own hausehold, without male or family support, can obtain housing and employment in large northern…and southern cities"; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw; ACCORD vom 27. März 2015: Informationen zur Lage (unverheirateter oder verwitweter) Frauen m.w.Nw., vom 4. April 2014: 1. Zwangsheirat, 2. Innerstaatliche Fluchtalternativen für eine alleinstehende Frau, 3. Einfluss von Voodoo-Praktiken auf Frauen, vom 5. Juli 2013: Informationen zur einer innerstaatlichen Fluchtalternative (allgemein und in Lagos), vom 21. Juni 2011: Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsvorsorge, S. 11, vom 14. Juli 2010: Nigeria - Situation alleinstehender Frauen, unter Bezugnahme auf ACCORD vom 27. Februar 2008: Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte; Institut für Afrika-Kunde Auskunft (IAK) vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf; Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria; zum Menschenhandel s.a. Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, 2010, S. 153 und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria, Dezember 2011; zu alleinstehenden Frauen s. auch bereits Urteile des VG Aachen vom 30. Oktober 2008 – 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 – 2 K 1093/06.A –, vom 31. Juli 2007 – 2 K 123/06.A –, vom 22. Mai 2012 - 2051/10.A - sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 – 1 K 1584/07.A -, VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A -, VG Augsburg vom 18. November 2013 - Au 7 K 13.30129 - und VG München vom 28. April 2014 - M 21 K 11.30680 -, jeweils juris. Das Gericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass konkret für die Klägerin als alleinstehende Frau auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation mit einem Kleinkind bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht, da die oben aufgeführten Risikofaktoren auf die Klägerin zutreffen und sich die dargestellte Situation für die Person der Klägerin – und ihres Kindes – hinsichtlich der Existenzbedingungen in Nigeria zuspitzen. Das Gericht geht allerdings nicht generell davon aus, das grundsätzlich bei alleinstehenden Frauen mit einem Kleinkind eine Extremgefahr zu prognostizieren ist, denn nach den oben genannten Erkenntnisquellen gibt es auch in Nigeria Frauen, die ökonomisch eigenständig alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter überleben. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kann deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Frau und Mutter eines Kleinkindes ohne familiäre Unterstützung gezwungen, für sich und ihr Kind eigenständig eine wirtschaftliche Existenz in Nigeria aufzubauen. Nach ihren Angaben hat die Klägerin die Schule lediglich bis zur Secondary School besucht bzw. die weiterführende Schule abgebrochen. Sie hat ihr Heimatland erstmalig bereits 2004 nach Abbruch der Schule verlassen und keinen Beruf erlernt. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge war sie zwar als Friseurin tätig, hat aber damit kein Geld verdient. Sie wurde bereits im Jahr 2004 für eine Tätigkeit in Europa angeworben und in der Folgezeit in Italien mehrere Jahre zur Prostitution gezwungen. In Italien war sie ihren Angaben zufolge teilweise auch als Friseurin und Reinigungskraft und in Nachtclubs erwerbstätig bevor sie 2010 erneut nach Nigeria zurückkehrte. Nach ihrer Rückkehr lebte sie bei ihrem Vater - einem Grundschullehrer - und trug als Wasserverkäuferin zum Lebensunterhalt bei. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria an irgendeine eigenständige berufliche Tätigkeit zur Erreichung einer existenzsichernden Arbeit anknüpfen kann. Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Klägerin zum Aufbau einer Existenz nicht auf eine vorhandene – sie und das nichteheliche Kind unterstützende – Familienstruktur zurückgreifen kann. Insoweit hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sie nicht mehr an die ursprünglich in Benin City vorhandenen familiären Beziehungen anknüpfen kann. Nach ihren glaubhaften Angaben geht das Gericht davon aus, dass diese nicht mehr bestehen sind. Danach lebte die Klägerin bis zu ihrer ersten Ausreise im Jahr 2004 zwar gemeinsam mit ihren Eltern in Benin City, jedoch trennten sich ihre Eltern 2010 und sie lebte nach ihrer Rückkehr mit ihrem Vater in Madala bzw. Maiduguri. Eine Rückkehr zu ihrem Vater ist nicht mehr möglich, da dieser ihren Angaben zufolge bereits 2011 verstorben ist. Ihre - derzeit bereits wohl 70 Jahre alte - Mutter hat sie ihren Angaben zufolge seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2010 nicht mehr gesehen und auch keinen Kontakt mehr zu ihr. Der genaue Aufenthaltsort ihrer Mutter ist ihr zudem nicht bekannt. Darüber hinaus hat die Klägerin ihren glaubhaften Angaben zufolge keine eigenen Geschwister. Bei den von ihr in der Anhörung vor dem Bundesamt genannten Geschwistern handelt es sich um die Kinder der zweiten Ehefrau des Vaters, die dieser nach der Trennung von ihrer Mutter geheiratet hatte. Zu der zweiten Ehefrau besteht nach den Angaben der Klägerin ebenfalls kein Kontakt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie, nachdem ihr Vater verstorben war, bereits keine Familie mehr hatte, die sie hätte unterstützten können und ihre damalige Situation Anlass für eine erneute Ausreise gewesen ist. Gegen die Möglichkeit einer Aktivierung familiärer Unterstützung - etwa über die Mutter in Benin City - spricht ferner der Umstand, dass die Klägerin nach ihrer Ausreise eine außereheliche Beziehung aufgenommen hat, sie Mutter eines "nichtehelichen" Kindes ist und sie zudem bereits in Europa als Prostituierte gearbeitet hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Kenntnis von ihrer Tätigkeit als Prostituierte ihre Akzeptanz und Stellung in einem familiären und sozialen Umfeld zusätzlich stark beeinträchtigt bzw. schwächt, vgl. zur Haltung von Verwandten und Gemeinschaften gegenüber Rückkehrerinnen, die als Prostituierte in Europa gearbeitet haben: etwa EASO-Bericht, Nigeria: Sexhandel mit Frauen, Oktober 2015, S. 38 ff und EASO - Nigeria - EASO COI Meeting Report, Juni 2017, S. 46 ff. Die bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung spürbare existenzielle Verzweiflung der Klägerin, im Falle einer Abschiebung nicht zu wissen, wo sie hingehen und wie sie sich und ihr Kind ernähren könne, ist glaubhaft. Die Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr mit ihrem Kind auf sich selbst gestellt. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit einer andauernden Unterstützung in Nigeria durch den Kindesvater, den sie in Libyen kennengelernt hatte und der in Italien geblieben ist, rechnen kann. Ihre glaubhaften Angaben zufolge, führt sie mit ihm schon längere Zeit keine Beziehung mehr, hat zu ihm nur noch gelegentlich Kontakt über WhatsApp und hat er sie oder das Kind bisher auch nicht unterstützt. Nach der dargestellten Sachlage und den persönlichen Voraussetzungen der Klägerin ist bei einer Rückkehr nach Nigeria mit einer existenziellen lebensbedrohenden Notlage der Klägerin und ihres Kindes in absehbarer Zeit zu rechnen. Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Im Übrigen ist sie rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zur erkannt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach der Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. In der Androhung ist jedoch gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Danach ist jedes Abschiebungsverbot - auch eines nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausdrücklich in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt bei Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes durch das Verwaltungsgericht unberührt, § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.